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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *

Vom 13. August 2002
(BGBl. I Nr. 58 vom 20.08.2002 S. 3185, ber. 11.11.2002)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr.1 gilt nicht für Holzschutzmittel mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasserlöslicher Phenole und mit einem Gehalt von bis zu höchstens 5 mg/kg(ppm) Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel
a) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie
b) nicht in Innenräumen verwendet werden, mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzol(a)pyren
a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
b) für andere Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluß des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder
c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen und Umwelt sichergestellt ist, mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten, sofern die Gebindegröße mindestens 200 l beträgt

(2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zur ausschließlichen Verwendung in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Abs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie
1. nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und nicht durch Aufstreichen, Aufspritzen oder Tauchen behandelt wurden,
2. nicht zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind und 3.keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Abs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie
1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze und sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sowie
2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 3 imprägnierte
1. Bahnschwellen nur zur Verwendung innerhalb von Gleisen und
2. Leitungsmasten, die in Staaten verbracht werden, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen.

(6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind, dürfen nur als solche erneut in den Verkehr gebracht werden, sofern
1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat,
2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind,
3. sie nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind,
4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind und
5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

 "(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
  • in industriellen Verfahren oder
  • zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
    1. 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
    2. 3 % wasserlöslicher Phenole aufweisen und
  2. die Gebindegröße mindestens 20 I beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z.B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behältervon lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient."

2. In Abschnitt 22 Spalte 3 werden nach den Wörtern "Spalte 2 gilt" die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

(ber. 11.11.2002)

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift "Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten" zu versehen. "(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen."

2. § 54 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

3. Anhang IV Nr. 13.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden in geschlossenen Anlagen von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3 % wasserlöslicher Phenole und mit einem Gehalt von

  1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel
    1. nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie
    2. nicht in Innenräumen verwendet werden,
  2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
    1. zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
    2. zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder
    3. zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist,
  3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Holzschutzmittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, hergestellt werden.

"13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
  1. in industriellen Verfahren oder
  2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort." 

4. Anhang IV Nr. 13.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie

  1. nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behandelt wurden,
  2. nicht zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind und
  3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(2) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse, wenn sie

  1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind und
  2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(3) Abweichend von Nummer 13.1 Abs. 2 dürfen Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 imprägniert worden sind, erneut verwendet werden, wenn

  1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat,
  2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind,
  3. sie nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind,
  4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind und
  5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.
 "13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für

  1. 1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (z.B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder

für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient."

5. Anhang IV Nr. 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke,
  2. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  3. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.
 "Hexachlorethan

Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke."

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Kreosot) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 283 S. 41) und der Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Hexachlorethan) (ABl. EG Nr. L 286 S. 27).