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2.3.3 Aufteilung der Flugzeuggruppen auf die Ab- und Anflugstrecken (ohne Hubschrauber)

2.3.3.1 Abflugstrecke mit zivilen Flugzeuggruppen

Bezeichnung __________

Startbahn __________

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
TagAbendNachtgesamt
P 1.0    
P 1.1    
P 1.2    
P 1.3    
P 1.4    
P 2.1    
P 2.2    
S 1.0    
S 1.1    
S 1.2    
S 1.3    
S 2    
S 3.1 a)    
S 3.1 b)    
S 3.1 a/b)    
S 3.2 a)    
S 3.2 b)    
S 3.2 a/b)    
S 4    
S 5.1    
S 5.2    
S 5.3    
S 6.1    
S 6.2 a)    
S 6.2 b)    
S 6.2 a/b)    
S 6.3    
S 7a)    
S 7 b)    
S 7 a/b)    
insgesamt    

2.3.3.2 Anflugstrecke mit zivilen Flugzeuggruppen

Bezeichnung __________

Landebahn ___________

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
TagAbendNachtgesamt
P 1.0    
P 1.1    
P 1.2    
P 1.3    
P 1.4    
P 2.1    
P 2.2    
S 1.0    
S 1.1    
S 1.2    
S 1.3    
S 2    
S 3.1 a)    
S 3.1 b)    
S 3.1 a/b)    
S 3.2 a)    
S 3.2 b)    
S 3.2 a/b)    
S 4    
S 5.1    
S 5.2    
S 5.3    
S 6.1    
S 6.2 a)    
S 6.2 b)    
S 6.2 a/b)    
S 6.3    
S 7a)    
S 7 b)    
S 7 a/b)    
insgesamt    

2.3.3.3 Platzrunde mit zivilen Flugzeuggruppen

Bezeichnung __________

Start- und Landebahn __________

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
TagAbendNachtgesamt
P 1.0    
P 1.1    
P 1.2    
P 1.3    
P 1.4    
P 2.1    
P 2.2    
S 1.0    
S 1.1    
S 1.2    
S 1.3    
S 2    
S 3.1 a)    
S 3.1 b)    
S 3.1 a/b)    
S 3.2 a)    
S 3.2 b)    
S 3.2 a/b)    
S 4    
S 5.1    
S 5.2    
S 5.3    
S 6.1    
S 6.2 a)    
S 6.2 b)    
S 6.2 a/b)    
S 6.3    
S 7a)    
S 7 b)    
S 7 a/b)    
insgesamt    

2.3.4 Aufteilung der Flugbewegungen der Hubschrauber (H 1, H 2) auf Abflugstrecken, Anflugstrecken und Platzrunden

2.3.4.1 Abflugstrecke

Bezeichnung: __________

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
TagAbendNachtgesamt
H 1    
H 2    
insgesamt    

2.3.4.2 Anflugstrecke

Bezeichnung: __________

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
TagAbendNachtgesamt
H 1    
H 2    
insgesamt    

2.3.4.3 Platzrunde

Bezeichnung: __________

Flugzeuggruppe Ist
Anzahl der Abflüge
TagAbendNachtgesamt
H 1    
H 2    
insgesamt    

2.4 Flugbeschränkungen

2.4.1 Höhenbeschränkungen

1 2 3 4 5
Ab- oder Anflugstrecke Entfernung vom Bahnbezugspunkt
[m]
Flughöhe
[m]
GültigkeitsbereichBernerkungen

2.4.2 Lärmmindemde Startverfahren

1 2 3 4 5 6
Abflugstrecke Entfernung vom Bahnbezugspunkt
[m]
Flughöhe
[m]
SteigungGültigkeitsbereichBemerkungen
      

2.4.3 Lärmmindernde Anflugverfahren

Beschreibung der Verfahren

3 Erläuterungen

Zu Nr. 2.1.1 bis Nr. 2.1.3:

Die Daten sind dem Luftfahrthandbuch Deutschland zu entnehmen, sofern keine genaueren Angaben vorliegen.

Zu Nr. 2.1.5:

Die Daten zu den Zeilen 1, 3 und 4 sind dem Luftfahrthandbuch Deutschland zu entnehmen, sofern keine genaueren Angaben vorliegen.

In Zeile 2 sind alle vorhandenen Start- und Landebahnen anzugeben.

In Zeile 3 ist die Richtung in Dezimalgrad auf 1/1000 Grad genau anzugeben.

In Zeile 6 ist für beide Startrichtungen der Abstand des Startpunktes (start of take-off roll) vom Bahnbezugspunkt anzugeben; dabei gehört der Abstand, der in Zeile 6 vor dem Schrägstrich anzugeben ist, zu der Richtung, die in Zeile 1 vor dem Schrägstrich bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für Zeile 7.

Liegt der Startpunkt - vom Startbahnanfang in Startrichtung gesehen - hinter dem Bahnbezugspunkt, so ist der Abstandsangabe ein negatives Vorzeichen hinzuzufügen.

Zu Nr.2.2:

Es ist für jede Ab- und Anflugstrecke sowie Platzrunde (Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.3) ein besonderes Datenblatt auszufüllen.

Zu Nr. 2.2.1.3:

Die Beschreibung erfolgt abschnittsweise. Der Abschnitt Nr. 1 der Abflugstrecke beginnt am Bezugspunkt der Startbahn. Die weiteren Abschnitte beginnen jeweils am Ende des vorhergehenden Abschnitts. Der letzte Abschnitt endet beim Verlassen des Kreises mit einem Radius von mindestens 20.000 m um den Flugplatzbezugspunkt.

Ein Abschnitt ist entweder durch eine Gerade (Spalte 2) oder durch einen Kreisbogen (Spalten 3 bis 5) darzustellen.

In Spalte 3 ist bei Linkskurven der Buchstabe L, bei Rechtskurven der Buchstabe R einzusetzen. Die Spalten 6 und 7 dienen bei Auswertung der Datenblätter zur Berücksichtigung der Verteilung der tatsächlichen Flugwege innerhalb eines Korridors. Die dargestellte Abflugstrecke gilt als Mittellinie des Korridors.

Zu Nr. 2.2.1.4:

Es ist die geringste Flughöhe im Horizontalflug (h0) anzugeben; beim Flugzeugschlepp ist die Flughöhe beim Ausklinken (hsch1epp) anzugeben. Weicht die Geländehöhe erheblich von der Flugplatzhöhe ab, so ist auch die Flughöhe über Grund anzugeben.

Zu Nr. 2.2.2.3

Es ist der durch das Instrumenten-Landesystem (ILS), das Gleitwinkelbefeuerungssystem (z.B. Precision Approach Path Indicator, PAPI) oder ein anderes Landesystem festgelegte Gleitwinkel anzugeben. Sind diese Einrichtungen nicht vorhanden, so ist ein Verhältnis von 1:20 (2,86°) einzusetzen.

Zu Nr. 2.2.2.4:

Der Einfädelungsbereich befindet sich bei Instrumentenanflügen (z.B. ILS-Anflüge) im Allgemeinen auf der Anfluggrundlinie. Bei Anflügen nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR) endet der Einfädelungsbereich an den Einflugpunkten (Pflichtmeldepunkte bzw. Bedarfsmeldepunkte) in die Kontrollzone (Control Zone, CTR).

Für den Einfädelungsbereich bei IFR-Anflugstrecken sollten folgende, Werte verwendet werden, sofern keine genaueren Angaben vorliegen:

Beginn des Einfädelungsbereiches: 20.000 m

Ende des Einfädelungsbereiches: 18.500 m

Zu Nr. 2.2.2.5:

Anflugstrecken sind entgegen der Flugrichtung zu beschreiben. Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.1.3 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.2.2.6:

Es ist die geringste Flughöhe im Horizontalflug anzugeben. Weicht die Geländehöhe erheblich von der Flugplatzhöhe ab, so ist auch die Flughöhe über Grund anzugeben.

Zu Nr. 2.2.3:

Angaben sind nur erforderlich, wenn die Platzrunde regelmäßig beflogen wird. Für jede Startrichtung ist ein besonderes Datenblatt Nr. 2.2.3 auszufüllen.

Zu Nr. 2.2.3.4:

Die Platzrunde wird entgegen der Flugrichtung beschrieben. Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.1.3 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.2.3.6:

Angabe ist nur erforderlich, wenn ein Gleitwinkel festgelegt ist.

Zu Nr. 2.2.4.3

Es gilt die Abschnittsnummerierung von Nr.2.2.4.4. Die rechtweisende Richtung des Abschnittes Nr.1 stimmt mit dem Abflugkurs der Hubschrauber überein.

Zu Nr. 2.2.5:

Die Anflugstrecken sind entgegen der Flugrichtung zu beschreiben. Die rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr.1 der Anflugstrecke ist deshalb die entgegengesetzte Richtung des tatsächlichen Landekurses der Hubschrauber. Es gilt die Abschnittsnummerierung von Nr. 2.2.5.4.

Zu Nr. 2.2.5.5:

Es ist die geringste Flughöhe im Horizontalflug anzugeben. Weicht die Geländehöhe erheblich von der Flugplatzhöhe ab, so ist auch die Flughöhe über Grund anzugeben.

Zu Nr. 2.2.6.3:

Die rechtweisende Richtung des Abschnitts Nr. 1 der Platzrunde ist die entgegengesetzte Richtung des tatsächlichen Landekurses der Hubschrauber. Es gilt die Abschnittsnummerierung von Nr. 2.2.6.4.

Zu Nr. 2.2.6.4:

Die Platzrunden sind - beginnend bei der Hubschrauberstart- und -landestelle - entgegen der Flugrichtung zu beschreiben. Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.3.4 gelten entsprechend. Der letzte Abschnitt endet an der Hubschrauberstart- und -landestelle.

Zu Nr. 2.2.6.5:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.2.5.5 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.3:

Eine Flugbewegung ist ein Start oder eine Landung. Es sind die Flugbewegungen von allen Luftfahrzeugen im Ist-Jahr zu erfassen; das Ist-Jahr ist das vorausgegangene Kalenderjahr.

Unter dem Begriff Leichtflugzeuge werden Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 2 000 kg verstanden.

Die Gesamtanzahl der Flugbewegungen sowie die Anzahl der Tag-, Abend- und Nachtflüge der einzelnen Flugzeuggruppen ist in den Datenblättern anzugeben. Für die genannten Zeiträume gelten folgende Definitionen:

Geht ein Landeanflug nach Bodenberührung unverzüglich in einen Start über (touch arid go), so ist dies als eine Landung und ein Start zu zählen.

Bei der Erarbeitung des Datenerfassungssystems sollten grundsätzlich folgende Bedingungen eingehalten werden:

Zu Nr. 2.3.1:

Bedeutung der Kurzbezeichnungen für die zivilen Flugzeuggruppen:

P1.0Ultraleichtflugzeuge
P1.1Motorsegler
P1.2Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (Maximum Take-Off Mass, MTOM) bis 2 t oder Motorsegler beim Segelflugzeugschlepp.
P1.3Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 2 t.
P1.4Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 2 bis 5,7 t.
P2.1Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 5,7t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3, Kapitel 4 oder Kapitel 10 entsprechen.
P2.2Propellerflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 5,7 t, die nicht der Flugzeuggruppe P 2.1 zugeordnet werden können.
S1.0Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 34t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen.
S1.1Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 34 t bis 100 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen (ohne die Luftfahrzeugmuster Boeing 737 und Boeing 727).
S1.2Flugzeuge des Luftfahrzeugmusters Boeing 737, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen.
S1.3Flugzeuge des Luftfahrzeugmusters Boeing 727, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen.
S 2Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 100 t, die nicht den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1 entsprechen.
S3.1Strahlflugzeuge mit zwei oder drei Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 100 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen, bzw. die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 entsprechen und nicht in die Flugzeuggruppe S 5.2, S 6.1 oder S 6.2 fallen.
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.1, deren aktuelle Startmasse bis 85 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.1, deren aktuelle Startmasse mehr als 85 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.1

S3.2Strahlflugzeuge mit vier Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 100 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 2 entsprechen, bzw. die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 entsprechen und nicht in die Flugzeuggruppe S 5.2 oder S 6.2 fallen.
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.2, deren aktuelle Startmasse bis 85 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.2, deren aktuelle Startmasse mehr als 85 % der Höchststartmasse(MTOM) beträgt

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 3.2.

S 4Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 100 t, die nicht den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1 entsprechen.
S5.1Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 50 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
S5.2Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 50 t bis 120 t und einem Triebwerks Nebenstromverhältnis größer als 3, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
S5.3Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 50t bis 120t und einem Triebwerks Nebenstromverhältnis bis 3, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
S6.1Strahlflugzeuge mit zwei Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 120 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt; Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen. Die Luftfahrzeuge müssen im Verzeichnis lärmarmer Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse über 120 t enthalten sein (s. u.).
S6.2Strahlflugzeuge mit drei oder vier Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 120 t bis 300t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen (ohne das Luftfahrzeugmuster Airbus A340). Die Luftfahrzeuge müssen im Verzeichnis lärmarmer Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse über 120 t (Anlage) enthalten sein (s. u.).
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 6.2, deren aktuelle Startmasse bis 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 6.2, deren aktuelle Startmasse mehr als 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 6.2.

S6.3Flugzeuge des Luftfahrzeugmusters Airbus A340.
S 7Strahlflugzeuge mit drei oder vier Triebwerken und einer Höchststartmasse (MTOM) über 300 t, die den Anforderungen des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4 entsprechen.
  1. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 7, deren aktuelle Startmasse bis 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt:
  2. Starts mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 7, deren aktuelle Startmasse mehr als 70 % der Höchststartmasse (MTOM) beträgt.

a/b) Landungen mit Flugzeugen der Flugzeuggruppe S 7.

Verzeichnis lärmarmer Strahlflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 120 t
(nur Flugzeuggruppen S 6.1 und S 6.2)

LuftfahrzeugmusterBemerkung
Airbus A300(alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
Airbus A310(alle Baureihen)
Airbus A330(alle Baureihen)
Boeing 757-300 
Boeing 767(alle Baureihen)
Boeing 777(alle Baureihen)
Lockheed 1011(alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
McDonnell Douglas DC 8-70-Serie(alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
McDonnell Douglas DC 10(alle Baureihen mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band 1, Kapitel 3 oder Kapitel 4)
McDonnell Douglas MD-11(alle Baureihen)

Zu Nr. 2.3.2:

Bedeutung der Kurzbezeichnungen:

H 1: zivile oder militärische Hubschrauber mit einer Höchststartmasse (MTOM) bis 2,5 t.

H 2: zivile oder militärische Hubschrauber mit einer Höchststartmasse (MTOM) über 2,5 t.

Zu Nr. 2.3.3.1:

Für jede Abflugstrecke ist ein besonderes Datenblatt auszufüllen. Die Bezeichnung der Abflugstrecke ergibt sich jeweils aus Nr. 2.2.1.1.

Es ist die Anzahl der Abflüge der einzelnen zivilen Flugzeuggruppen auf der jeweiligen Abflugstrecke für das Ist-Jahr anzugeben.

Zu Nr. 2.3.3.2:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.3.3.1 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.3.3.3:

Die Anmerkungen zu Nr. 2.3.3.1 gelten entsprechend. Ein Platzrunde enthält einen Start und eine Landung.

Zu Nr. 2.3.4.1:

Für jede Abflugstrecke ist ein besonderes Datenblatt auszufüllen. Die Bezeichnung der Abflugstrecke ergibt sich jeweils aus Nr. 2.2.4.1.

Es ist die Anzahl der Abflüge der "Flugzeuggruppen" H 1 und H 2 auf der jeweiligen Abflugstrecke für das Ist-Jahr anzugeben.

Zu Nr. 2.3.4.2:

Die Anmerkungen zu Nr.2.3.4.1 gelten entsprechend.

Zu Nr. 2.3.4.3:

Die Anmerkungen zu Nr.2.3.4.1 gelten entsprechend. Ein Platzrunde enthält einen Start und eine Landung.

Zu Nr. 2.4.1:

Es sind die bestehenden Höhenbeschränkungen anzugeben (Höhe über Platz). Sind in der Flugplatzgenehmigung Höhenbeschränkungen vorgesehen, so sind auch diese anzugeben. Die Bezeichnung der Ab- oder Anflugstrecke in Spalte 1 ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Datenblättern.

In Spalte 3 sind Mindestflughöhen durch MIN und Höchstflughöhen durch MAX zu kennzeichnen.

In Spalte 4 ist der Gültigkeitsbereich der Beschränkung anzugeben, z.B. für welche Flugzeuggruppen oder für welche Zeiten die Beschränkung gilt.

Zu Nr. 2.4.2:

Es sind die festgelegten lärmmindernden Startverfahren anzugeben.

Die Bezeichnung der Abflugstrecke in Spalte 1 ergibt sich jeweils aus Nr. 2.2.1.1.

In den Spalten 2 und 3 ist entweder die Entfernung E oder die Höhe H anzugeben, von der ab eine Änderung des Steigwinkels erfolgt (siehe Skizze).

In Spalte 4 ist der Steigwinkel anzugeben; ersatzweise kann die Steigung (tan β) als Zahlenverhältnis eingesetzt werden.

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