Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und schädlichen Umwelteinwirkungen durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe
- Niedersachsen -
Vom 26.03.2008
(MBl. Nr. 26 vom 16.07.2008 S. 761)
Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. MW v. 26.3.2008 - 34-40500/3.01 -
- VORIS 28500 -
Bezug:
a) Bek. d. MS v. 20.2.1991 (Nds. MBl. S. 258), zuletzt geändert durch Bek. d. MS v. 4.10.2005 (Nds. MBl. S. 940)
- VORIS 21072 02 00 30 100 -
b) gem. RdErl. v. 4.6.2004 (Nds. MBl. S. 488)
- VORIS 28500 -
Die durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe verursachten Geräusche können gesundheitliche Gefahren für die Beschäftigten und die Besucherinnen und Besucher sowie erhebliche Belästigungen für die Anwohnerinnen und Anwohner und die Nachbarschaft hervorrufen. Hauptgründe dafür sind überdimensionierte Verstärker-Lautsprecher-Kombinationen, ungünstige Aufstellung oder Aufhängung sowie Verteilung der Lautsprecher innerhalb der Räume und unzureichende Schallabschirmung der Betriebsräume. Daneben wird der Außengeräuschpegel durch die An- und Abfahrt sowie das Verhalten der Besucherinnen und Besucher im Einwirkungsbereich der Anlagen bestimmt.
Um gesundheitliche Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen durch derartige Anlagen zu verhindern, sind bei
die nachfolgenden Regelungen zu beachten.
1. Anwendungsbereich
Dieser Gem. RdErl. gilt für Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe (im Folgenden: Diskotheken), in denen Tonträger (z.B. Platten, CD, DVD, Ton- und Videobänder) abgespielt oder Live-Musik gespielt wird und dieser Vorgang eine prägende Hauptleistung des Betriebes darstellt. Der unmittelbare Zusammenhang mit Tanzveranstaltungen, der zwar in der Regel vorliegen wird, ist dabei unerheblich. Zu den diskothekenähnlichen Betrieben im weiteren Sinne können auch Lichtspiel- und Veranstaltungshäuser gehören. Dabei ist es unerheblich, ob die Veranstaltung von kurzer Dauer oder ortsveränderlich ist.
Dieser Gem. RdErl. gilt auch für Einrichtungen, die regelmäßig Diskothekenveranstaltungen neben anderen Veranstaltungen anbieten, ohne dass die Diskothekenveranstaltungen die Hauptleistung des gesamten Betriebes bilden.
2. Anwendung von Rechtsvorschriften
2.1 Auf die Errichtung und den Betrieb von Diskotheken finden grundsätzlich folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
2.1.1 Gaststättengesetz i. d. F. vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246),
2.1.2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470),
2.1.3 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316),
2.1.4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),
2.1.5 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2007 (Nds. GVBl. S. 324),
2.1.6 DVNBauO vom 11.03.1987 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.07.2004 (Nds. GVBl. S. 263),
2.1.7 NVStättVO vom 08.11.2004 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.04.2005 (Nds. GVBl. S. 126), soweit es sich um Diskotheken mit Räumen handelt, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen,
2.1.8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. B. 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595),
2.1.9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261),
2.1.10 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970),
2.1.11 Maschinenverordnung (9. GPSGV) vom 12.05.1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758),
2.1.12 Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261).
2.2 Neben diesen Rechtsvorschriften sind einschlägige VDI-Richtlinien, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie Verwaltungsvorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere:
2.2.1 Die als Technische Baubestimmung bekannt gemachte Norm DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau -, Ausgabe November 1989 (Bezugsbekanntmachung zu a),
2.2.2 DIN 56912 - Showlaser und Showlaseranlagen, Sicherheitsanforderungen und Prüfung -,
2.2.3 DIN EN 60825-1 - Sicherheit von Lasereinrichtungen - mit Beiblättern,
2.2.4 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. B. 1998 (GMBl. S. 503),
2.2.5 Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen",
2.2.6 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B2 - bisherige VBG 93 Laserstrahlung - vom 01.04.1988 i. d. F. vom.1.1.1997 mit Durchführungsbestimmungen vom Oktober 1995 - aktualisierte Nachdruckfassung vom April 2007,
2.2.7 Berufsgenossenschaftliche Information BGI 5007 Lasereinrichtungen für Show- und Projektionszwecke vom Oktober 2004,
2.2.8 DIN 15905-5 - Veranstaltungstechnik-Tontechnik - Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektrostatischer Beschallungstechnik.
Die VDI-Richtlinien und DIN-Normen sind beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, und die UVV beim Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, zu beziehen.
3. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Diskotheken gilt Folgendes:
Da es sich bei Diskotheken regelmäßig um kerngebietstypische Vergnügungsstätten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handelt, ist ihre Zulässigkeit - außer in Kerngebieten - in anderen Baugebieten, wie z.B. in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in entsprechenden faktischen Baugebieten gemäß § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Auf die ausnahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 sowie in besonderen Wohngebieten in den Anwendungsfällen des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 wird hingewiesen.
4. Immissionsschutz-, arbeitsschutz- und bauordnungsrechtliche Voraussetzungen zur Einrichtung einer Diskothek
4.1 Der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibration bei der Arbeit ist verbindlich in der LärmVibrationsArbSchV geregelt. Diese ist ab dem 15.2.2008 im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors anzuwenden.
4.2 Diskotheken (Gasträume mit elektroakustischen Anlagen) gelten als besonders laute Räume nach DIN 4109.
Bei Diskotheken, die an schutzbedürftige Räume nach Abschnitt 4 DIN 4109 angrenzen, sind die Werte der zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen den Zeilen 3 und 4 der Tabelle 4 DIN 4109/A1 - Ausgabe Januar 2001 - zu entnehmen.
4.3 Um die Werte der zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen nach den Zeilen 3 und 4 der Tabelle 4 DIN 4109/A1 - Ausgabe Januar 2001 - einzuhalten, sind die Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung von Bauteilen zwischen besonders lauten und schutzbedürftigen Räumen nach Tabelle 5 DIN 4109 einzuhalten.
4.4 Die von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegenden Unterlagen nach § 6 Abs. 4 BauVorlVO vom 22.09.1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 06.06.1996 (Nds. GVBl. S. 287), müssen auch die für die Beurteilung des Schallschutzes notwendigen Angaben enthalten. Insbesondere sind die erforderlichen Nachweise der Eignung nach Abschnitt 6.3 DIN 4109 (Eignungsprüfung I oder III aufgrund von Messungen nach DIN 52 210 Teil 1 bis Teil 4) über die geplante Ausführung von Wänden und Decken, die an schutzbedürftige Räume grenzen, vorzulegen.
Eines solchen Nachweises der Eignung mit bauakustischen Messungen bedarf es jedoch nicht, wenn die Ausführungen der Bauteile dem Beiblatt 1 zu DIN 4109 entsprechen.
4.5 Bei Diskotheken ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nach Nummer 3.4 der Bezugsbekanntmachung zu a nachzuweisen. Die Messung muss von einer sachverständigen Stelle vorgenommen werden, die im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu beauftragen ist.
4.6 Für die Durchführung von Eignungs- und Güteprüfungen kommen insbesondere Prüfstellen in Betracht, die in dem Verzeichnis der sachverständigen Prüfstellen für die Durchführung von Güteprüfungen nach DIN 4109 beim Verband der Materialprüfungsanstalten e. V. (VPMA) geführt werden*). Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und. technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/190/EG der Kommission vom 01.03.2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 47), für diesen Zweck zugelassen worden sind.
4.7 Bei der Durchführung baulicher Lärmschutzmaßnahmen ist insbesondere auf die Ausführung von Fenstern und Türen zu achten (Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Buchst. a bis f TA Lärm). Aus Gründen des Immissionsschutzes kann es erforderlich sein, Türen als Schallschleusen auszuführen.
4.8 Zum Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Geräuscheinwirkungen und um zu vermeiden, dass lautstarke Unterhaltungen in den Tanzpausen vor der Diskothek stattfinden, soll die für die gaststättenrechtliche Erlaubnis zuständige Behörde darauf hinwirken, dass innerhalb der Diskothek eine so genannte "Ruhezone" eingerichtet wird, in der ein Beurteilungspegel von 70 bis 75 dB (A) nicht überschritten wird. Dabei sind die Geräusche durch die Kommunikation nicht einzubeziehen.
4.9 Auch die von Besucherinnen und Besuchern außerhalb einer Diskothek hervorgerufenen Geräusche sind grundsätzlich dem Betrieb zuzuordnen. Es sind dies insbesondere Geräusche, die durch An- und Abfahrt von Fahrzeugen, laute Unterhaltung (z.B. während der Tanzpausen oder beim Betreten bzw. Verlassen der Lokale) usw. verursacht werden.
4.10 Bei der Errichtung und Einrichtung von Diskotheken ist durch geeignete Anordnung der Einstellplätze sicherzustellen, dass erhebliche Belästigungen für die Anwohnerinnen und Anwohner und die Nachbarschaft nicht entstehen.
4.11 Zur Beurteilung der im Einwirkungsbereich einer Diskothek auftretenden Geräusche sind die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Buchst. a bis f TA Lärm heranzuziehen. Bei der Einrichtung oder der Beurteilung vorhandener Diskotheken ist zu beachten, dass Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen, die in Verbindung mit dem Betrieb der Diskothek stehen, nach Nummer 7.4 TA Lärm beurteilt werden.
4.12 Die durch den Betrieb von Diskotheken verursachten Lichtimmissionen (z.B. Beleuchtungsanlagen, Werbeeinrichtungen) sind vor Inbetriebnahme der Einrichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des BImSchG zu prüfen. Gegebenenfalls ist durch ein Gutachten die Einhaltung der zulässigen Werte nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung des Luft- oder Straßenverkehrs kommt.
5. Gaststättenrechtliches Erlaubnis- und Baugenehmigungsverfahren
5.1 Besondere Bedeutung kommt der Koordinierung zwischen Erlaubnisbehörden und anderen beteiligten Behörden zu. Vor der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Ist bereits eine Baugenehmigung erteilt, so hat die Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen, dass die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit der Baugenehmigung übereinstimmen.
5.2 Vor der Erteilung einer Baugenehmigung über Räume, die einem Diskothekenbetrieb oder einer Gaststätte ähnlicher Betriebsart dienen sollen, ist die für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde zu beteiligen. Diese hat etwaige Bedenken gegen das Vorhaben bereits im Baugenehmigungsverfahren vorzubringen. Wenn der Bauherr nach § 75b Abs. 3 NBauO im Bauantrag die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der ArbStättV beantragt, hat die Bauaufsichtsbehörde das GAA zu beteiligen.
Hinsichtlich der Beurteilung der übrigen arbeitsschutzrechtlichen Belange, insbesondere der Schutz vor Lärm, kann die Beteiligung des GAA notwendig sein.
5.3 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Zum öffentlichen Interesse in diesem Sinne gehört insbesondere der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen i. S. des BImSchG, die von dem Gaststättenbetrieb ausgehen.
5.4 Da die Baugenehmigung nur zu erteilen ist, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, sind bei Erteilung der Baugenehmigung die Anforderungen an die Lage i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen schädlicher Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Nach erteilter Baugenehmigung für die betreffende Betriebsart ist in der Regel die Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr möglich.
5.5 Die baulichen Anforderungen an die Räume aus Gründen des Immissionsschutzes sind ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die für das Gaststättengesetz zuständigen Behörden haben bei ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren auch zu den notwendigen baulichen Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm Stellung zu nehmen, damit spätere Auflagen gemäß § 5 des Gaststättengesetzes für den Betrieb der Gaststätten nicht erforderlich werden.
5.6 Vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind die Jugendbehörde, die Straßenverkehrsbehörde und die Polizeibehörde zu beteiligen.
6. Beurteilung von Lärmbelästigungen
6.1 Besteht - z.B. in Beschwerdefällen - der begründete Verdacht, dass die in Nummer 6.1 Buchst. a bis f TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte überschritten werden, so hat die zuständige Behörde aufgrund von § 26 BImSchG anzuordnen, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine gemäß dem Bezugserlass zu b bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt. Die Kostentragung ergibt sich aus § 30 BImSchG.
6.2 Erforderliche Auflagen sind nach § 5 des Gaststättengesetzes zu verfügen.
6.3 Sofern bei bestehenden Diskotheken trotz Ausschöpfung von Lärmschutzmaßnahmen (siehe Nummer 4) der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner und der Nachbarschaft vor erheblicher Belästigung nicht gewährleistet werden kann, soll durch Auflage zur Gaststättenerlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes oder Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gaststättengesetzes die Öffnungszeit, insbesondere in den Nachtstunden, eingeschränkt werden. Den Gewerbetreibenden oder deren Stellvertretung ist durch die für die gaststättenrechtliche Erlaubnis zuständige Behörde aufzugeben, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit zu beauftragen, vor dem Lokal bzw. dem Parkplatzbereich in entsprechender Weise auf das Verhalten der Gäste einzuwirken.
7. Verwendung von Disko-Lasern
7.1 Laser erzeugen eine sehr intensive, äußerst stark gerichtete Lichtstrahlung, die in der Lage ist, durch die hohe Energiedichte im Strahl Schädigungen zu erzeugen. Für Menschen besteht in erster Linie die Gefahr bleibender Augenschäden. Da die Wirkung der Strahlung umso intensiver wird, je enger man den Strahl bündelt, kann es beim axialen Eintritt in das menschliche Auge wegen der erneuten Bündelung durch die Augenlinse zu Ablösungen oder zur Zerstörung der Netzhaut kommen. Bei Einwirkung auf brennbare bauliche Teile oder Einrichtungen und Dekorationen ist außerdem Brandgefahr gegeben.
Für die Installation, die Aufstellung und den Betrieb der Lasergeräte ist deshalb Folgendes zu beachten:
7.1.1 Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der fallen und nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen worden sind, müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1) entsprechen. Übereinstimmung mit den grundlegenden Bestimmungen der 9. GPSGV muss durch die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung dokumentiert sein.
Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der BGV B2 Laserstrahlung fallen, sind neben den Regelungen der UVV die allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN EN 60825-1 - Sicherheit von Lasereinrichtungen - und DIN 56912 - Showlaser und Showlaseranlagen; Sicherheitsanforderungen und Prüfung -) zu beachten, insbesondere:
7.1.2 Für Laser-Effekte sollen vorzugsweise Lasereinrichtungen der Klasse 1 bis 2 M ggf. 3 A verwendet werden. Die Einrichtung und der Betrieb von Laseranlagen der Klassen 3 R, 3 B und 4 sind unverzüglich dem zuständigen GAA und der Berufsgenossenschaft nach BGV B2 anzuzeigen. Für Laser im mobilen Einsatz gilt eine Inbetriebnahme an einem anderen Einsatzort als Erstinbetriebnahme. Die Anzeige ist den genannten Stellen in deutscher Sprache mindestens drei Tage vor der Inbetriebnahme zu erstatten. Die Anzeige muss mindestens die Angaben nach Anhang 5 BGI 5007 enthalten. Die Einhaltung der Unterschreitung der maximal zulässigen Bestrahlungswerte (MZB) für alle vorgesehenen Effekte mit Lasern der Klassen 3 R, 3 B und 4 ist durch eine Dokumentation der sicherheitstechnischen Prüfung am jeweiligen Aufstellungsort von einer befähigten Person nachzuweisen, sofern Laserstrahlung in Personen-Schutz-Bereiche nach Nummer 6 BGI 5007 eindringen können (siehe Nummer 6.3.4 BGI 5007). Grundlage hierfür sind die Zeitkriterien für die Einhaltung der MZB-Werte nach Anhang 3 BGI 5007 i. V. m. Abschnitt 13 DIN EN 60825-1. Als Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung kann Anhang 4 BGI 5007 herangezogen werden.
7.1.3 Die Laser-Lightshow darf nur durch eine geschulte und von der Unternehmerin oder dem Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Die Einweisung hat durch die Laserschutzbeauftragte oder den Laserschutzbeauftragten zu erfolgen und ist zu dokumentieren: Justier- und Wartungsarbeiten an Lasereinrichtungen, der Klasse 1 M, 2 M, 3 R, 3 B, und 4 und an zugehörigen optischen Komponenten dürfen nur von Befugten und an diesen Lasern geschulten Personen durchgeführt werden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B und 4 entsprechend der BGV B2 mindestens eine Laserschutzbeauftragte oder einen Laserschutzbeauftragten als sachkundige Beraterin oder sachkundigen Berater der Unternehmerin oder des Unternehmers schriftlich zu bestellen. Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die gefährliche Wirkung der Laserstrahlen und über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen zu informieren und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen. Diese Belehrungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Im Laserbereich der Klassen 3 R, 3 B und 4 dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Näheres siehe BGV B2). Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist und ist dies der Unternehmerin oder dem Unternehmer bekannt, hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass die oder der Betroffene unverzüglich einer speziell ausgebildeten Augenärztin oder einem speziell ausgebildeten Augenarzt vorgestellt wird.
7.1.4 Die weiteren Schutzmaßnahmen in Abschnitt 6 BGI 5007 für die Bereitstellung und Benutzung von Laseranlagen sind zu beachten.
8. Betrieb von diskothekenähnlichen Anlagen im nichtgewerblichen Bereich
Wird beim Betrieb vergleichbarer Anlagen im nichtgewerblichen Bereich eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft festgestellt, gelten die Regelungen der Nummern 4 und 6 sinngemäß.
9. Schlussbestimmung
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.7.2008 in Kraft.
ENDE | |