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BGV B2 / DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung
(ehemals VBG 93)

Durchführungsanweisungen

(10/1995; 04/2007)




Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.


Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift enthält im Wesentlichen Forderungen hinsichtlich des Schutzes vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung.

Lasereinrichtungen können äußerst intensive, stark gebündelte Strahlung durch den Effekt der stimulierten Emission im Bereich des sichtbaren Lichtes oder im infraroten oder ultravioletten Spektralbereich erzeugen. Durch photochemische, thermische oder optomechanische Wirkungen kann die Laserstrahlung Schädigungen verursachen. In erster Linie besteht die Gefahr irreparabler Augenschäden.

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift erstreckt sich deshalb auf alle Möglichkeiten des Auftretens von Laserstrahlung. Zur Anwendung von Laserstrahlung gehören die Erprobung, die bestimmungsgemäße Verwendung und die Instandhaltung von Lasereinrichtungen.

Bei der medizinischen Anwendung (diagnostische oder therapeutische Behandlungen) ist diese Unfallverhütungsvorschrift zum Schutz des Personals erforderlich.

Für die Erzeugung und Anwendung von Laserstrahlung sind auch die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Anmerkung:

Die Definition des Begriffes "Laserstrahlung" in § 2 Abs. 2 schließt die Strahlung von Licht emittierenden Dioden (LED) und von Infrarotstrahlung emittierenden Dioden (IRED) soweit ein, als für Produkthersteller eine Klassifizierungspflicht nach der Normenserie DIN EN 60 825 besteht.

Nur für nach diesen (anwendungsspezifischen) Normen klassifizierte LED- und IRED- Einrichtungen können die Regelungen dieser UVV sinngemäß angewendet werden.

LEDS müssen nicht angemeldet werden und es muss kein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden.

Für eine Gefährdungsanalyse aller übrigen LED-/IRED- oder Lampen-Anwendungen kann die BG-Information "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung" (BGI 5006) herangezogen werden.

Laserspezifische Regelungen sind außer in der DIN EN 60825-1 z.B. in den folgenden Normen sowie Regeln, Informationen und Merkblättern der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger enthalten:

DIN EN 207Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen),
DIN EN 208Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen),
DIN EN 12254Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN EN 12626Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Sicherheitsanforderungen,
DIN EN 56912Sicherheitstechnische Anforderungen für Showlaser und Showlaseranlagen und Prüfung,
DIN EN 60 601-2-22
(VDE 0750-2-22)
Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten,
DIN EN 60825-2
(VDE 0837 Teil 2)
Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen,
DIN EN 61040
(VDE 0835)
Empfänger, Messgeräte und Anlagen zur Messung von Leistung und Energie von Laserstrahlen,
DIN EN ISO 11145Optik und optische Instrumente; Laser und Laseranlagen; - Begriffe mit Formelzeichen,
DIN ISO 11553-1Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen (ISO 11 553-1:2005),
DIN ISO 11 553-2Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Teil 2: Sicherheitsanforderungen an handgeführte und handbediente Maschinen,

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),

"Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104),

BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

BG-Information "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung" (BGI 5006),

BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke" (BGI 5007),

BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" (BGI 5031),

BG-Information "Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen" (BGI 5092).

Zu § 2:

Weitere Begriffsbestimmungen siehe Anhang 1.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Klasseneinteilung erfolgt nach den durch die Laserstrahlung bedingten unterschiedlichen Gefährdungsgraden ansteigend von Klasse 1 nach Klasse 4. Dabei wird die Gefährdung der Augen besonders berücksichtigt, denn wenn Auge oder Haut in gleicher Weise bestrahlt werden können, ist das Auge in der Regel das gefährdetere Organ.

Die Klassifizierung erfolgt nach DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien".

Laserklassen

Die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Laserklassen entsprechen der Norm DIN EN 60 825-1 bis März 1997. Die neue Norm DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe Oktober 2003, enthält jedoch eine geänderte Klassifizierung mit den Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4. Dabei bleiben die Klassen 1, 2, 3B und 4 gegenüber der bisherigen Norm DIN EN 60 825-1 bis März 1997 weitgehend unverändert. Neu sind die Klassen 1M und 2M statt der bisherigen Klasse 3A und die Klasse 3R als Unterklasse der bisherigen Klasse 3B.

Zurzeit gibt es Laser, die nach der bisherigen DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1) bis Ausgabe März 1997 in die Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4 klassifiziert wurden und zunehmend neue Laser, die nach der DIN EN 60 825-1 (VDE 0837 Teil 1) Ausgabe Oktober 12003 in die Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 klassifiziert werden.

Spätestens seit 1. Januar 2004 müssen jedoch Laser-Einrichtungen, die neu in Verkehr gebracht werden, nach der aktuell gültigen Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) klassifiziert werden.

Eine Pflicht zur Klassifizierung nach den neuen Laserklassen für vorhandene Lasereinrichtungen und solche, die bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, besteht nicht. Für Laser mit der alten Klassifizierung gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) uneingeschränkt. Für Laser mit der neuen Klassifizierung geben diese Durchführungsanweisungen Hinweise, wie die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften "Laserstrahlung" umgesetzt werden können.

Im Folgenden sind die Definitionen aller Laserklassen aufgeführt:

Klasse 1:

Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.

Anmerkung:

Die "vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen" sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten.

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 können im oberen Leistungsbereich z.B. Blendung, Beeinträchtigung des Farbsehens und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden.

Klasse 1M:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, z.B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird.

Anmerkung:

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

Klasse 2:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) auch für das Auge ungefährlich. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.

Anmerkung:

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d.h. bei Einwirkungsdauer bis 0,25 s nicht gefährdet. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als 0,25 s, noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. spiegelnd reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist.

Von dem Vorhandensein des Lidschlussreflexes zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden. Daher sollte man, falls Laserstrahlung der Klasse 2 ins Auge trifft, bewusst die Augen schließen und sich sofort abwenden.

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz= 1 mW (bei C6= 1).

Klasse 2M:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, z.B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1M.

Anmerkung:

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 2M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

Klasse 3A:

Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlquerschnitt durch optische Instrumente, z.B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.

Anmerkung:

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert worden sind.

Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können behandelt werden wie solche der Klasse 2M. Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, können behandelt werden wie solche der Klasse 1M.

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Klasse 3R:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 106 nm und ist gefährlich für das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm und das Fünffache des Grenzwertes der Klasse 1 für andere Wellenlängen.

Anmerkung:

Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potenziell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 1 begrenzt ist.

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 3R beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz= 5 mW (bei C6= 1) im Wellenlängenbereich 400 nm bis 700 nm.

Klasse 3B:

Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge, häufig auch für die Haut.

Anmerkung:

Das direkte Blicken in den Strahl bei Lasern der Klasse 3B ist gefährlich. Ein Strahlbündel kann üblicherweise sicher über einen geeigneten diffusen Reflektor betrachtet werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Bei vielen Diffusoren ist mit gerichteten Strahlanteilen zu rechnen.

Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3B, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) der Haut nach Anhang 2 überschritten werden.

Klasse 4:

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

Anmerkung:

Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen.

Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist.

Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch §§ 10 und 16.

Zu § 2 Abs. 4:

Die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) sind in DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" festgelegt.

Zu § 2 Abs. 5:

Hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung und der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) siehe Anhang 2.

Zu § 2 Abs. 6:

Der Laserbereich endet dort, wo die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) unterschritten werden. Dabei ist die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Ablenkung des Laserstrahls zu berücksichtigen.

Wo mit unkontrolliert reflektierter Strahlung zu rechnen ist, erstreckt sich der Laserbereich vom Laser aus in alle Richtungen.

Gefährliche Reflexe werden besonders von spiegelnden oder glänzenden Oberflächen verursacht. Solche unkontrollierte Strahlung geht häufig von blankem Metall, z.B. Werkzeugen, chirurgischen Instrumenten, Geräteoberflächen, oder Glas, z.B. Fenster, Flaschen, aus. Sehr intensive Laserstrahlung kann auch nach diffuser Reflexion an rauen Flächen noch gesundheitsgefährlich sein; siehe auch Anhang 2.

Da die Bestrahlung bzw. Bestrahlungsstärke infolge der geringen Divergenz der gebündelten Strahlung mit der Entfernung nur allmählich abnimmt, kann sich der Laserbereich über ein weites Gebiet erstrecken. Im Allgemeinen wird er durch geeignete Abschirmungen (siehe auch Anhang 6 "Auswahl von Abschirmungen für Laserarbeitsplätze zum Schutz gegen zufällig Bestrahlung nach DIN EN 12254) begrenzt.

Für Lasereinrichtungen der Klasse 1, die intern einen Laser höherer Klasse enthalten, bleibt der Laserbereich auf den unzugänglichen Bereich innerhalb der Abschirmung beschränkt.

Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Klassenzuordnung und -kennzeichnung durch den Hersteller nach DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" vorgenommen wurde.

Beispiele für die Kennzeichnung der verschiedenen Laserklassen sind in Anhang 4 enthalten.

Hinsichtlich der Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn bei Änderung der Klasse einer Lasereinrichtung, z.B. durch Umbau Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen, Neuklassifizierung und -kennzeichnung durch denjenigen erfolgt, der die Änderung vornimmt.

Die Klassifizierung kann z.B. anhand der Angaben des Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Unternehmer nicht in der Lage die Neuklassifizierung vorzunehmen, sollte er sich sachverständig beraten lassen, z.B. durch Hersteller, Mess- und Prüfstellen.

Zu § 4 Abs. 2:

Diese Forderung ist für eine Lasereinrichtung einer bestimmten Klasse z.B. erfüllt, wenn sie mit Schutzeinrichtungen entsprechend den Abschnitten 4 und 7 DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" ausgerüstet sind. Diese Schutzeinrichtungen sind in der Regel wesentliche Bestandteile der Klasseneinteilung.

Dabei ist zu beachten, dass auch andere erzeugte Strahlungen, z.B. Röntgen-, HF- oder inkohärente UV-Strahlung, abgeschirmt werden müssen. Bei Lasern mit Blitzlampen kann von diesen eine ungerichtete intensive Ultraviolettstrahlung ausgehen, die Augenschäden und gegebenenfalls Hautschäden verursachen kann. Diese Strahlung ist so abzuschirmen, dass schädliche Wirkungen beim Menschen auszuschließen sind. Dies wird erreicht, wenn die in Anhang 2 angegebenen Grenzwerte auch für diese Strahlung unterschritten werden. Eine Lasereinrichtung, deren Hochspannungsteil mit Spannungen über 5 kV betrieben wird, kann Elektronenröhren enthalten, die nach außen dringende Röntgenstrahlen erzeugen. Solche Lasereinrichtungen unterliegen der Röntgenverordnung. Eine genaue Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Emission von ionisierender Strahlung ist ebenfalls notwendig beim Einsatz von Ultrakurzpulslasern (Femtosekundenlasern) mit Energien größer als 1 mJ. Bei Gefährdungen durch Elektromagnetische Strahlung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11).

Diese Forderung ist für medizinische Lasereinrichtungen z.B. erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich DIN EN 60601-2-22 "Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten" entsprechen.

Für Lasereinrichtungen, die bei Showveranstaltungen oder in Diskotheken oder zu Projektionszwecken eingesetzt werden, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich den Anforderungen der BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007) entsprechen.

Zu § 4 Abs. 3:

Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn

Diese Forderung schließt ein, dass die Lasereinrichtung so konstruiert sein muss, dass auch im einfachen Fehlerfall ein unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

Für Lasereinrichtungen, bei denen die Laserstrahlung über ein bewegliches Handstück austritt, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn beim Loslassen des Handstücks der Austritt der Laserstrahlung unterbrochen wird oder ein vergleichbares Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht wird.

Zu § 4 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn optische Einrichtungen so verriegelt sind, dass eine Beobachtung nur bei abgeschaltetem Laser möglich ist. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, kann das Schutzziel unter anderem dadurch erreicht werden, dass solche optischen Einrichtungen mit einem ausreichend bemessenen Schutzfilter (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2) oder einem Strahlverschluss versehen werden, der während des Laserbetriebs in der Schutzstellung verriegelt ist.

Zu § 4 Abs. 5:

Vorsatzgeräte sind z.B. Teleskopvorsätze, die den Laserstrahl aufweiten, Filtervorsätze, die den Laserstrahl abschwächen, optische Wellenleiter, die an eine Lasereinrichtung angeschlossen werden können.

Diese Forderung ist z.B. für Teleskopvorsätze erfüllt, wenn die Vergrößerung angegeben ist, für Filtervorsätze, wenn der spektrale Transmissionsgrad oder die spektrale optische Dichte für die Laserwellenlänge angegeben sind.

Zu § 4 Abs. 6:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn nicht auf einfache Weise, z.B. durch Aufdrehen, Aufschrauben, Aufklemmen eines Vorsatzgerätes, die Erhöhung der Klasse auf Klasse 3B oder 4 möglich ist. Desgleichen darf es auch nicht möglich sein, durch einfaches Entfernen von Vorsatzgeräten mittels Hand oder einfacher Werkzeuge die Klasse auf 3B oder 4 zu erhöhen.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse, Strahlungsleistung bzw. -energie, Wellenlänge(n), gegebenenfalls Impulsdauer und Impulswiederholfrequenz.

Der Unternehmer, in dessen Betrieb Lasereinrichtungen hergestellt, erprobt oder vorgeführt werden, erfüllt diese Forderung, wenn Art und Zahl der in der Regel im Betrieb befindlichen Lasereinrichtungen angezeigt werden.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, schließt die Verpflichtung zur Anzeige auch Laser der Klasse 3R ein.

Sofern Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 bereits betrieben werden, muss nicht jeder Einzelne neu in Betrieb genommene Laser angezeigt werden, solange es sich um gleichartige Lasereinrichtungen handelt, die mit den gleichen Schutzmaßnahmen wie die bisherigen sicher betrieben werden können.

Führt ein Unternehmer Instandhaltungsarbeiten an Lasereinrichtungen durch, bei denen dabei Laserstrahlung oberhalb der Grenzwerte für Klasse 3A auftritt, erfüllt er diese Forderung durch eine einmalige Anzeige mit Angaben über die Art der Lasereinrichtungen sowie Art und Umfang der Arbeiten. Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen, ausgenommen Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1, gilt eine Inbetriebnahme an einem anderen Einsatzort als erste Inbetriebnahme.

Anmerkung:

Ein Muster für eine Laseranzeige ist in Anhang 5 enthalten!

Zu § 6 Abs. 1:

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt die Verpflichtung zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten auch für Laser der Klasse 3R.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn in der schriftlichen Bestellung die für die Ausfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden.

Der Laserschutzbeauftragte gilt als Sachkundiger, wenn er auf Grund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann. Es wird empfohlen, dass der Laserschutzbeauftragte an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilnimmt, der den von dem Unfallversicherungsträger aufgestellten Anforderungen entspricht. Die Anforderungen für solche Kurse sind in Anhang 3 aufgeführt.

Der Unternehmer kann dem Laserschutzbeauftragten durch eine Pflichtenübertragung gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) weitere ihm aus dieser Unfallverhütungsvorschrift obliegende Pflichten übertragen; in diesem Falle sind der betriebliche Entscheidungsbereich und die zusätzlichen Befugse schriftlich festzulegen.

um sichern Betrieb gehören auch die erforderlichen Prüfungen von Lasereinrichtungen entsprechend § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

Der Laserschutzbeauftragte kann für mehrere Anlagen oder Geräte eingesetzt sein, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, dass er deren Betrieb überwachen kann. Innerhalb eines Raumes soll es nur einen Laserschutzbeauftragten geben.

Zu § 6 Abs. 2:

Zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten gehören insbesondere:

Zur besseren Wirksamkeit des Laserstrahlenschutzes kann es zweckmäßig sein, Vorgesetzte als Laserschutzbeauftragte zu bestellen oder die Laserschutzbeauftragten durch weitere Pflichtenübertragung gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten.

Hierzu können gehören:

Zu § 7:

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 entsteht bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein Laserbereich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, kann dabei die Einrichtung eines Laserbereichs erforderlich werden; siehe § 9.

Zur Feststellung, ob ein Laserbereich vorliegt, ist zu prüfen, ob die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) überschritten werden können. Die MZB-Werte hängen in komplizierter Weise von Bestrahlungszeit und Wellenlänge ab.

Bei Impulsfolgen ist Vorsicht geboten. In diesen Fällen sind genaue Berechnungen der MZB- Werte nach Anhang 2 durchzuführen.

Zu § 7 Abs. 1:

Bei Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M oder 3A entsteht im Allgemeinen kein Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist und im Falle von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 M oder 3A keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß zu erfüllen.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 und 2M für Unterrichtszwecke gilt § 15.

Zu § 7 Abs. 1 und 2:

Die Forderung nach Kennzeichnung ist z.B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 10 "Warnung vor Laserstrahl" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht ist.

Zu § 7 Abs. 2:

Unter Abgrenzen ist zu verstehen, dass Unbefugte nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich gelangen können. Dies gilt insbesondere für Laser, deren Strahlung so intensiv ist, dass diese auch nach diffuser Reflexion an einer rauen Oberfläche noch gesundheitsgefährlich ist, also insbesondere Laser der Klasse 4.

Derartig leistungsstarke Laser sollen - wenn die Art der Anwendung dies nicht ausschließt - in geschlossenen Räumen betrieben werden.

Der Zugang zu Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 4 betrieben werden, ist während des Laserbetriebes durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen auf befugte Personen zu begrenzen, die vor der Einwirkung von Laserstrahlung geschützt sind.

Je nach der Gefahr, die von der Lasereinrichtung ausgeht, kann es erforderlich sein, den Zugang schleusenartig auszubauen, z.B. bei medizinischen Anwendungen, oder Türkontakte vorzusehen, durch die der Laser beim Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird, z.B. bei Robotern.

Die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge entsprechend Abschnitt 2.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1der Arbeitsstättenverordnung sind dabei zu beachten; Maßnahmen der Ersten Hilfe entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), insbesondere die sofortige Leistung Erster Hilfe nach einem Arbeitsunfall, müssen trotz der genannten Einrichtungen möglich sein.

Der Einschaltzustand kann z.B. durch Warnleuchten oder Leuchttableaus angezeigt werden, bei Einsätzen im Freien durch Blinkleuchten oder Rundumleuchten.

Anmerkung:

Nach § 7 Abs. 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Laserbereiche von Laser-Einrichtungen der Klassen 3B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Laser der Klasse 3R.

Zu § 7 Abs. 3:

Dies kann z.B. in Diskotheken der Fall sein, wenn der Laserbereich außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verläuft und die BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007) beachtet wird.

Auf Bühnen und in Studios sind Abweichungen zulässig, wenn

und zusätzlich DIN 56912 "Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung" eingehalten ist.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4, die im Freien oder in vergleichbaren Anordnungen, z.B. in größeren Hallen, betrieben werden, sind Abweichungen zulässig, wenn diese Einrichtungen nur durch Versicherte mit besonderen Fachkenntnissen betrieben werden, die vom Unternehmer bzw. Laserschutzbeauftragten dazu beauftragt sind. Durch Absperrungen, Abschirmungen, Verriegelungen, Strahlenachsensicherung oder andere geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Personen, die keine persönliche Schutzausrüstungen tragen, nicht in die Nähe des Strahlungsweges gelangen.

Innerhalb des berechneten Laserbereiches soll der Laserstrahl nicht auf Personenbeförderungsmittel zu Wasser, zu Lande und in der Luft oder auf sonstige Einrichtungen, bei denen eine Gefährdung von Menschen möglich ist, gerichtet werden.

Die Strahlen sind, soweit das möglich ist, frei von allen Oberflächen zu halten, die unerwünschte gefährliche Reflexionen erzeugen können. Andernfalls sind die Gefahrbereiche, die als Laserbereiche zu behandeln sind, entsprechend weit festzulegen und zu sichern.

Beispielsweise kann der Laserstrahl zur Nachrichtenübermittlung oder Entfernungsmessung auf ein höher gelegenes, unzugängliches Ziel gerichtet werden, so dass niemand in den Strahl geraten kann. Das Wirkungsfeld sollte frei von gut reflektierenden Gegenständen oder Flächen sei. Bei Hochleistungslasern können sogar feuchte Blätter gefährliche Reflexe erzeugen.

Bei LIDAR- Anwendungen, bei Verwendung von Showlasern oder anderen Lasereinrichtungen im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich.

Bei der Vorführung von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 auf Ausstellungen oder Messen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass keine unkontrolliert reflektierte Strahlung auftreten kann und der Laserbereich um die Lasereinrichtungen durch mit Laserwarnzeichen gekennzeichnete Abschrankungen oder Verdeckungen räumlich so eng begrenzt wird, dass er Personen nicht zugänglich ist.

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet ein Minimierungsgebot sowohl hinsichtlich der räumlichen Größe des Laserbereichs als auch der Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen. Der Laserbereich ist deshalb im Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich möglichst klein zu halten. Im Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist.

Da das Auge bereits durch Laserstrahlung sehr geringer Energie- bzw. Leistungsdichte (siehe Anhang 2) gefährdet wird, sind in erster Linie Schutzmaßnahmen zum Schutze der Augen notwendig. Hohe Leistungs- bzw. Energiedichte gefährden jedoch auch die Haut.

Einen optimalen Schutz vor Laserstrahlung bietet eine Anlage, bei der auch die Nutzstrahlung allseitig und lückenlos von einem Schutzgehäuse umschlossen wird, also eine Lasereinrichtung der Klasse 1. Ein derartiger Vollschutz ist vor allem bei der Anwendung von Lasern in der industriellen Fertigung anzustreben.

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Lasereinrichtung der Klasse 1 sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, sind die Schutzmaßnahmen für die auftretende höhere Klasse zu treffen; siehe § 9.

Laserstrahlung, die von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 emittiert wird, darf sich nur so weit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist - soweit dies möglich ist - am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflexion möglichst gering ist. Soweit möglich soll der unabgeschirmte Laserstrahl außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches in einem möglichst kleinen, nicht leicht zugänglichen Bereich verlaufen, insbesondere über- oder unterhalb der Augenhöhe.

In Räumen, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 bestimmt sind, sollen Fußböden, Decken, Wände oder sonstige zur baulichen Ausrüstung eines Raumes gehörige Einrichtungen diffus reflektierende Oberflächen aufweisen; für blanke Flächen, z.B. Fenster, sollen geeignete Abdeckungen vorhanden sein.

Gut reflektierende Oberflächen im Laserbereich können erforderlich sein aus Gründen der Anwendung, z.B. bei Lasern in Diskotheken, Bühnen und Studios, im Forschungs- und Entwicklungsbereich, bei bestimmten Vermessungsaufgaben, aus Gründen des Arbeitsschutzes, z.B. in chemischen und radiochemischen Labors, beim Umgang mit Gefahrstoffen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, z.B. bei der medizinischen Anwendung in Operationsräumen. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass der Laserbereich möglichst klein gehalten wird, z.B. durch zusätzliche Verdeckungen oder Abschirmungen (siehe auch Anhang 6).

Bei der medizinischen Anwendung sollen sämtliche zur Beobachtung des OP-Feldes erforderlichen Einrichtungen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.

Für die jeweilige Anwendung sind möglichst Laser niedriger Laserklassen zu verwenden. Auch durch Vorschalten abschwächender Filter oder durch Strahlaufweitung kann eine Bestrahlung oberhalb der MZB- Werte gegebenenfalls verhindert werden.

Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 sind einschließlich im Strahlengang befindlicher Vorrichtungen so aufzustellen oder zu befestigen, dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird.

Unkontrolliert reflektierte Strahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 sind zu vermeiden; spiegelnde oder glänzende Gegenstände oder Flächen sind aus der Umgebung des Laserstrahls soweit als möglich fernzuhalten, zu entfernen oder abzudecken.

Zum Schutz vor gefährlichen Reflexionen sollen Werkzeuge, Zubehör und Justiergeräte, die im Laserbereich verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen und Anwesende im Laserbereich keine gut reflektierenden Gegenstände sichtbar mitführen.

Werden mehrere Lasereinrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren Strahlengänge gegenseitig abzuschirmen. Falls erforderlich, sollte der Strahlengang nur von einer Seite aus zugänglich sein; die optische Achse sollte nicht auf Fenster gerichtet werden.

Bei räumlich getrennter Anordnung von Strahlquelle und Strahlaustritt (Arbeitszelle) ist zu berücksichtigen, dass die Laserstrahlung auch im Störungsfall nicht unbeabsichtigt (siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3) die Arbeitszelle erreichen kann.

Für Grundjustierungen sollen in Laboratorien möglichst keine stärkeren Laser als Klasse 3A bzw. 1M oder 2M verwendet werden. Bei Verwendung abstimmbarer Farbstofflaser und Excimer-Laser sind Grobjustierungen nach Möglichkeit in benachbarten Wellenlängenbereichen durchzuführen, für die Schutzbrillen vorhanden sind. Sind die auftretenden Wellenlängen nicht sicher bekannt, sollen die entsprechenden Untersuchungen von einem sicheren Platz aus erfolgen.

Die unabgeschirmte Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3 B und insbesondere 4 ist - soweit es die beabsichtigte Anwendung zulässt - mit für die jeweilige Laserstrahlung undurchdringlichen Verkleidungen zu versehen, die mit entsprechenden Warn- und Hinweiszeichen zu kennzeichnen sind. Hier soll der Strahlengang so abgeschirmt oder angeordnet sein, dass Personen weder vom direkten Laserstrahl noch von einem reflektierten Laserstrahl getroffen werden können.

In dieser Hinsicht ist besondere Sorgfalt bei der Anwendung von Laserstrahlung in roboterähnlichen Fertigungseinrichtungen geboten.

Abschirmungen, die zur Abgrenzung von Laserbereichen dienen, z.B. bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen oder bei der medizinischen Anwendung, sind geeignet, wenn sie DIN EN 12254 "Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" (siehe Anhang 6) entsprechen.

Abschirmungen mit geringeren Beständigkeitsanforderungen als in der genannten Norm sind im Einzelfall zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die Lasereinrichtung rechtzeitig vor Unwirksamwerden der Abschirmung abgeschaltet werden kann.

Werden Wände als Abschirmung von Laserbereichen verwendet, so gelten z.B. Wände aus Ziegeln, Kalkstein oder Beton als geeignet. Es können auch andere Abschirmungen verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Anforderungen von DIN EN 12254 entsprechen.

Bei der Anwendung von Hochleistungslasern der Klasse 4 im infraroten Wellenlängenbereich ist der Brandgefahr durch Verwendung geeigneter Strahlbegrenzungen zu begegnen, z.B. wassergekühlter Hohlkegel.


Personen sollen nicht absichtlich Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte ausgesetzt werden.

Beim Einschalten einer Lasereinrichtung der Klassen 3R, 3B oder 4 sind die im Laserbereich Anwesenden unmittelbar vorher zu verständigen. Die im Laserbereich Anwesenden haben dadurch Gelegenheit, rechtzeitig alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere die Laserschutzbrillen aufzusetzen.

Zu § 8 Abs. 2:

Eine Gefährdung durch Laserstrahlung kann ausgeschlossen werden, wenn z.B. beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unkontrolliert reflektierte Strahlung nicht auftreten kann und ein Eingriff in den Strahlengang durch Umwehrungen oder Verdeckungen verhindert ist.

Geeignete Schutzkleidung ist in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 benutzt werden, dann erforderlich und von den Beschäftigten zu benutzen, wenn eine Gefährdung der Haut durch Laserstrahlung nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann. Gesichtsschutz und Handschuhe können besonders bei Strahlung im UV-Bereich, z.B. durch Excimer-Laser, erforderlich sein.

Geeignete Augenschutzgeräte bieten Schutz gegen direkte, spiegelnd reflektierte oder diffus gestreute Laserstrahlung. Trotz Augenschutzgeräten ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden.

Geeignete Augenschutzmittel sind z.B. Laserschutzbrillen, die DIN EN 207 "Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)" und Laser-Justierbrillen, die der DIN EN 208 "Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)" entsprechen.

Sonderanfertigungen müssen den wesentlichen technischen Anforderungen der Norm DIN EN 207 bzw. DIN EN 208 entsprechen.

Offensichtliche Mängel sind z.B. mit dem Auge erkennbare Veränderungen am Schutzfilter, wie Sprünge, Farbänderungen, Änderungen der Lichtdurchlässigkeit, sowie Fehler des Tragkörpers, die den Schutz vor seitlich einfallender Strahlung beeinträchtigen.

Ausführliche Informationen zu geeigneten Augenschutzmitteln sind in der BG-Information "Auswahl und Benutzung von Laserschutz-Brillen und Laser-Justierbrillen" BGI 5092 enthalten.

Sofern besondere Betriebsbedingungen die Anwendung betriebstechnischer Maßnahmen nicht zulassen, wie das im Forschungs- und Entwicklungsbereich möglich sein kann, und bei den Arbeiten weder Laserschutzbrillen nach DIN EN 207 noch Laser-Justierbrillen nach DIN EN 208 verwendet werden können, sollen diese Arbeiten von besonders unterwiesenen, zuverlässigen Personen durchgeführt werden; außerdem soll dafür die Zustimmung des Laserschutzbeauftragten vorliegen.

Zu § 8 Abs. 3:

Die Unterweisungen sind entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) durchzuführen. Sie sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen und zu dokumentieren.

Die Unterweisung hat das Ziel, die Versicherten über die Gefahren der Laserstrahlung zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch Laserstrahlung verhindert werden. Inhalt der Unterweisung sollte also sein:

Laserstrahlung und ihre Gefahren, Wirkung der Laserstrahlung auf das Auge, sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen, Schutzvorschriften und betriebliche Anweisungen, Verhalten im Laserbereich, Schutzmaßnahmen und -einrichtungen am Arbeitsplatz, Benutzung von Körperschutzmitteln, Kontrolle baulicher und apparativer Schutzvorrichtungen, Verhalten im Schadensfall.

Halten sich Versicherte nur kurzzeitig in Laserbereichen auf und befinden sie sich in Begleitung einer hierzu beauftragten Person, genügt eine Kurzunterweisung ohne Aufzeichnung.

Zu § 8 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 9:

Eine Änderung der Klasse während der Instandhaltung kann vor allem bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 auftreten, die eingebaute Laser höherer Klasse enthalten.

Solche Lasereinrichtungen können z.B. sein: Laserdrucker, Laserscanner zum Abtasten von Strich-Codes in Handel und Industrie, Bearbeitungslaser, Laser-Entfernungsmessgeräte, Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken mit Lasersendern.

Für die erforderlichen Schutzmaßnahmen und für die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten nach § 6 dieser Unfallverhütungsvorschrift hat der Unternehmer zu sorgen, der die Instandhaltung durchführt. Auf die Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, entsprechend § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) wird hingewiesen.

Können die Bestimmungen der §§ 7 und 8 nicht völlig eingehalten werden, ist durch besondere Maßnahmen und durch den Zeitpunkt der Instandhaltung sicherzustellen, dass eine Bestrahlung von Personen durch Laserstrahlung oberhalb der MZB- Werte verhindert ist.

Können bei bestimmten Lasereinrichtungen Laserbereiche auftreten, die vorher nicht eindeutig festlegbar sind, z.B. bei Bruch von optischen Wellenleitern, sind die Beschäftigten, die die Instandhaltung durchzuführen haben, so auszurüsten, dass sie gegen die maximal mögliche Laserstrahlung geschützt sind.

Werden bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M und 2M optische Geräte für Justier- und Einstellarbeiten verwendet, können vergleichbare Gefährdungen wie bei den Klassen 3R oder 3B auftreten.


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