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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung zu § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)

Vom 13. Oktober 2017
(BAnz. AT vom 03.11.2017 B4)



114 - 41031/001
Siehe Fn. 1

Gemäß § 2 Nummer 3 AMWHV macht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die jeweils aktuelle Fassung des EG-GMP-Leitfadens in deutscher Sprache im Bundesanzeiger bekannt. Der EG-GMP-Leitfaden ist der Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate einschließlich seiner Anhänge, mit dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die ausführlichen Leitlinien nach Artikel 47 der Richtlinie 2001/83/EG 2 und nach Artikel 51 der Richtlinie 2001/82/EG 3 veröffentlicht hat. Der Leitfaden (Einleitung, Teil I und Teil II) wurden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Datum vom 27. Oktober 2006 in deutscher Sprache (BAnz. S. 6887) bekannt gemacht.

Hiermit werden folgende Änderungen des vom BMG in die deutsche Sprache übersetzten EG-GMP-Leitfadens gemäß § 2 Nummer 3 AMWHV bekannt gemacht:

Anhang 16: Zertifizierung durch eine sachkundige Person und Chargenfreigabe

Der Leitfaden und die Anhänge in deutscher Sprache sind auch auf der Internetseite des BMG, www.bmg.bund.de, abrufbar.

altneu
Anhang 16
Zertifizierung durch eine sachkundige Person und Chargenfreigabe
Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen
(Eu Eudralex Band 4)
vom 18. April 2007 (BAnz. S. 4826)

1. Anwendungsbereich

1.1 Dieser Anhang zum Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis von Arzneimitteln ("der Leitfaden") enthält Leitlinien über die Zertifizierung durch eine sachkundige Person und die Chargenfreigabe von Arzneimitteln mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder von für den Export bestimmten Arzneimitteln. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind in Artikel 22 der Richtlinie 75/319/EWG des Rates oder Artikel 30 der Richtlinie 81/851/EWG des Rates enthalten.

1.2 Dieser Anhang regelt insbesondere die Fälle, in denen eine Charge unterschiedliche Produktions- und Kontrollstufen an unterschiedlichen Orten oder bei unterschiedlichen Herstellern durchlaufen hat oder in denen ein Zwischenprodukt oder eine Bulkcharge in mehr als eine Fertigproduktcharge unterteilt wurden. Darüber hinaus berücksichtigt dieser Anhang die Freigabe von Chargen, die aus Ländern in die EG/den EWR eingeführt wurden, bei denen ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland besteht bzw. nicht besteht. Die Leitlinie kann vorbehaltlich etwaiger Abweichungen zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und den genaueren Leitlinien in Anhang 13 des Leitfadens auch auf Arzneimittel für Forschungszwecke angewandt werden.

1.3 Dieser Anhang beschreibt nicht alle gesetzlich möglichen Verfahren. Er bezieht sich nicht auf die Chargenfreigabe der offiziellen Überwachungsbehörde, die für spezielle Blut- und immunologische Produkte in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinien 89/342/EWG und 89/381/EWG vorgeschrieben sein kann.

1.4 Die grundlegenden Bedingungen für die Chargenfreigabe eines Produktes werden durch die jeweilige Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt. Nichts in diesem Anhang ist diesen Bestimmungen übergeordnet.

2. Grundsätze

2.1 Jede Charge eines Fertigproduktes muss durch eine sachkundige Person innerhalb der EG/des EWR zertifiziert werden, bevor sie für den Verkauf oder Lieferungen innerhalb der EG/des EWR oder zum Export freigegeben wird.

2.2 Das Ziel, das mit einer derartigen Kontrolle der Chargenfreigabe verfolgt wird, ist folgendes:

  • Es soll sichergestellt sein, dass die Charge gemäß den Anforderungen an die Genehmigung für das Inverkehrbringen, der GMP-Leitlinien und -Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft oder gemäß der GMP-Leitlinien eines anderen Landes, die durch ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung als gleichwertig angesehen wurden, hergestellt und geprüft wurde. Zudem soll die Beachtung aller anderen gesetzlichen Vorgaben vor dem Inverkehrbringen des Produktes sichergestellt sein.
  • Im Falle einer Überprüfung von Mängeln oder eines Chargenrückrufes soll zudem gewährleistet sein, dass die sachkundige Person, die die Charge und die relevanten Ergebnisse zertifiziert hat, identifiziert werden kann.

3. Einleitung

3.1 Die Herstellung, einschließlich der Qualitätskontrolle, einer Arzneimittelcharge findet in mehreren Stufen statt, die an unterschiedlichen Orten und von unterschiedlichen Herstellern ausgeführt werden können. Jede Stufe sollte in Übereinstimmung mit der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen, der Guten Herstellungspraxis und der Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates durchgeführt und von der sachkundigen Person, die die Fertigproduktcharge vor dem Inverkehrbringen zertifiziert, beachtet werden.

3.2 In industriellen Prozessen ist es jedoch nicht immer umsetzbar, dass eine einzelne sachkundige Person detailliert in alle Herstellungsverfahren involviert ist. Daher ist diese Person bei der Zertifizierung einer Fertigproduktcharge auf die Beratung und Entscheidungen anderer Personen angewiesen. Vor der Zertifizierung sollte sie entweder durch persönliche Kenntnis oder durch Bestätigung anderer sachkundiger Personen innerhalb eines von ihr anerkannten Qualitätssystems die Informationen auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfen.

3.3 Auch bei einer teilweisen Herstellung des Produktes in einem Drittstaat ist es erforderlich, dass Produktion und Testverfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen entsprechen, dass der Hersteller gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften eine Herstellungserlaubnis besitzt und die Herstellung gemäß einer der EG gleichwertigen Guten Herstellungspraxis durchgeführt wird.

3.4 Einige in diesem Anhang verwendeten Begriffe haben eine spezifische Bedeutung, die dem Glossar entnommen werden kann.

4. Allgemeines

4.1 Vor ihrer Freigabe hat eine Fertigproduktcharge unterschiedliche Herstellungs-, Einfuhr-, Prüf- und Lagerungsverfahren in unterschiedlichen Betrieben durchlaufen. Jeder Betrieb sollte eine oder mehrere Herstellungserlaubnisse besitzen und über zumindest eine sachkundige Person verfügen. Dennoch ist die Feststellung der korrekten Herstellung einer Produktcharge, unabhängig von der Anzahl der involvierten Betriebe, die Hauptaufgabe der sachkundigen Person, die die Fertigproduktcharge vor der Freigabe zertifiziert.

4.2 Unterschiedliche Chargen eines Produktes können an unterschiedlichen Orten innerhalb der EG/des EWR hergestellt, importiert oder freigegeben werden. Beispielsweise können in einer Genehmigung für das Inverkehrbringen der Gemeinschaft mehrere Mitgliedstaaten und in einer nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen mehrere Einrichtungen für die Chargenfreigabe benannt werden. In diesem Fall sollte der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und der zur Freigabe des Produktes autorisierter Betrieb alle in eine Chargenfreigabe involvierten Einrichtungen sowie die sachkundige Person, die die Charge zertifiziert hat, exakt identifizieren können.

4.3 Die sachkundige Person kann die Fertigproduktcharge aufgrund persönlicher Kenntnis aller verwendeten Einrichtungen und Verfahren, aufgrund der Fachkenntnis involvierter Personen und des Qualitätssystems, im Rahmen dessen sie arbeiten, freigeben. Alternativ kann sie sich innerhalb eines von ihr anerkannten Qualitätssystems auf die Bestätigung einer oder mehrerer anderer sachkundiger Personen über die Einhaltung der Standards bei den Produktionszwischenstufen verlassen.

Die Bestätigungen der anderen sachkundigen Personen sollten schriftlich dokumentiert und die bestätigten Sachverhalte erkennen lassen. Die diesbezüglich getroffenen systematischen Maßnahmen sollten in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

4.4 Die o.g. Vereinbarung ist erforderlich, wenn sich eine sachkundige Person auf die Bestätigung einer anderen sachkundigen Person verlässt. Die Vereinbarung sollte mit Kapitel 7 des Leitfadens übereinstimmen. Der Sachverständige, der die Fertigproduktcharge zertifiziert, sollte überprüfen, ob die in der Vereinbarung getroffenen Sachverhalte zutreffen. Die Form der Vereinbarung sollte der Beziehung der beiden Parteien angemessen sein, z.B. als Arbeitsanweisung innerhalb einer Firma oder als formeller Vertrag zwischen zwei Firmen, auch wenn sie der gleichen Gruppe zugehörig sind.

4.5 In dieser Vereinbarung sollte sich der Lieferant der Bulk- oder Zwischenprodukte verpflichten, den/die Empfänger von allen Abweichungen, nicht spezifizierten Ergebnissen, Abweichungen von GMP-Standards, Überprüfungen, Beanstandungen oder anderen Vorkommnissen zu unterrichten, die die sachkundige Person bei der Zertifizierung der Fertigproduktcharge zu berücksichtigen hat.

4.6 Bei Einsatz eines computergestützten Systems für die Aufzeichnung von Zertifizierungen und Chargenfreigaben sollte Anhang 11 dieses Leitfadens besondere Beachtung finden.

4.7 Die Zertifizierung der Zulassungskonformität einer Fertigproduktcharge durch eine sachkundige Person innerhalb der EG/des EWR muss für dieselbe Charge in der EG/dem EWR nicht erneut vorgenommen werden.

4.8 Unabhängig von den einzelnen Maßnahmen, die zur Zertifizierung und Freigabe von Chargen getroffen werden, sollte eine sofortige Identifizierung und ein Rückruf von Produkten, die aufgrund qualitativer Mängel der Charge ein Risiko für den Menschen darstellen, immer möglich sein.

5. Chargenüberprüfung und Freigabe innerhalb der EG/EWR hergestellter Produkte

5.1 Die Herstellung an einem einzigen autorisierten Produktionsort

Wurden alle Produktions- und Kontrollstufen an einem Ort durchgeführt, können gewisse Überprüfungen und Kontrollen an andere Orte abgegeben werden. Der Sachverständige des Produktionsortes, der die Zertifizierung der Fertigproduktcharge vornimmt, bleibt allerdings innerhalb eines festgelegten Qualitätssystems in der Regel persönlich für die Charge verantwortlich. Er hat die Möglichkeit, Bestätigungen anderer sachkundiger Personen des Betriebes für die Zwischenstufen heranzuziehen, für die jene verantwortlich sind.

5.2 Unterschiedliche Herstellungsstufen an unterschiedlichen Produktionsorten innerhalb desselben Unternehmens

Werden unterschiedliche Herstellungsstufen einer Charge an unterschiedlichen Orten desselben Unternehmens ausgeführt (die nicht zwangsläufig die gleiche Herstellerlaubnis haben), sollte eine sachkundige Person für jede Stufe verantwortlich sein. Die Zertifizierung der Fertigproduktcharge sollte von der sachkundigen Person des Inhabers der Herstellerlaubnis vorgenommen werden, der für die Freigabe der Charge verantwortlich ist. Die sachkundige Person kann sich für alle Stufen persönlich verantwortlich zeichnen oder sich auf die Bestätigung der für die einzelnen Stufen verantwortlichen sachkundigen Personen beziehen.

5.3 Übertragung einiger Herstellungszwischenstufen an eine andere Firma

Eine oder mehrere Herstellungs- oder Kontrollzwischenstufen können dem Inhaber einer Herstellungserlaubnis einer anderen Firma übertragen werden. Die sachkundige Person des Auftraggebers kann die Bestätigung der jeweiligen Stufe durch die sachkundige Person des Auftragnehmers berücksichtigen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass diese Arbeit gemäß der in einer schriftlichen Vereinbarung fixierten Bedingungen durchgeführt wird. Die Zertifizierung der Fertigproduktcharge sollte von einer sachkundigen Person des Inhabers der Herstellerlaubnis vorgenommen werden, der für die Marktfreigabe verantwortlich ist.

5.4 Eine Bulkcharge wird an unterschiedlichen Orten zu einzelnen Fertigproduktchargen zusammengesetzt, die unter einer einzelnen Genehmigung für das Inverkehrbringen freigegeben werden. Dies ist beispielsweise unter einer nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen möglich, wenn alle Fertigungsstelen im gleichen Mitgliedsstaat ansässig sind oder unter einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, der Gemeinschaft, wenn sich die Fertigungsstätten in mehreren Mitgliedsstaaten befinden.

5.4.1 Eine Alternative für die sachkundige Person des Inhabers einer Herstellerlaubnis, der die Bulkcharge herstellt, ist die Zertifizierung aller Fertigproduktchargen vor der Marktfreigabe. Sie kann hierbei entweder für alle Herstellungsstufen persönlich verantwortlich zeichnen oder auf die Herstellungsbestätigungen der sachkundigen Personen der Fertigungsstätten zurückgreifen.

5.4.2 Eine andere Alternative ist die Zertifizierung der Fertigproduktcharge vor Marktfreigabe durch die sachkundige Person des Herstellers, der die Endfertigung durchgeführt hat. Diese kann hierbei entweder für alle Herstellungsstufen persönlich verantwortlich zeichnen oder auf die Bestätigung der Bulkcharge durch die sachkundige Person des Bulkchargen-Herstellers zurückgreifen.

5.4.3 Generell sollte bei der Fertigung an unterschiedlichen Herstellungsorten eine Person, in der Regel die sachkundige Person des Herstellers der Bulkcharge, die Gesamtverantwortung für alle freigegebenen Fertigproduktchargen tragen, die von dieser Bulkcharge stammen. Diese Person muss über auftretende Qualitätsmängel von Fertigproduktchargen informiert werden, und sie muss die notwendigen Maßnahmen zur Behebung eines Mangels einer Bulkcharge einleiten.

Da die Chargennummern der Bulkproduktchargen und der Fertigproduktchargen nicht notwendigerweise übereinstimmen, sollte eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Nummern dokumentiert werden, so dass ein Auditweg gebildet werden kann.

5.5 Eine Bulkcharge wird an verschiedenen Herstellungsorten zu einzelnen Fertigproduktchargen zusammengesetzt und gemäß unterschiedlicher Genehmigung für das Inverkehrbringen freigegeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine multinationale Organisation nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein Produkt in verschiedenen Mitgliedstaaten hält oder wenn ein Generikumhersteller Bulkware erwirbt und sie unter seiner eigenen Genehmigung für das Inverkehrbringen für den Verkauf fertigt und freigibt.

5.5.1 Eine sachkundige Person der Herstellerfirma, die die Herstellung vornimmt, zertifiziert die Fertigproduktcharge entweder, indem sie persönlich die Verantwortung für alle Herstellungsphasen übernimmt oder sich auf die Bestätigung der Bulkcharge durch eine sachkundige Person auf Seiten des Bulkherstellers bezieht.

5.5.2 Probleme bei Fertigproduktchargen, die von der Bulkcharge herrühren können, sollten der sachkundigen Person gemeldet werden, die für die Bestätigung der Bulkcharge zuständig ist. Die Person sollte in Bezug auf alle Fertigproduktchargen, die aus der fraglichen Bulkcharge entstanden sind, die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Dies sollte in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

5.6 Eine Fertigproduktcharge wird von dem Inhaber einer Herstellungserlaubnis in Übereinstimmung mit seiner eigenen Genehmigung für das Inverkehrbringen erworben und für den Markt freigegeben. Dies tritt beispielsweise ein, wenn eine Lieferfirma für Generika eine Genehmigung für das Inverkehrbringen für Produkte hat, die von einer anderen Firma hergestelt werden, und Fertigprodukte einkauft, die nicht gemäß der eigenen Genehmigung für das Inverkehrbringen zertifiziert wurden, und diese unter der eigenen Herstellerlaubnis in Übereinstimmung mit der eigenen Genehmigung für das Inverkehrbringen freigibt.

In diesem Fall sollte die sachkundige Person des Einkäufers die Fertigproduktcharge vor Freigabe zertifizieren. Sie kann dabei persönlich die Verantwortung für alle Herstellungsphasen übernehmen oder auf die Bestätigung der Charge durch die sachkundige Person des Verkäufers zurückgreifen.

5.7 Die Zulassung des Kontrollabors und der Herstellerfirma basieren auf unterschiedlichen Herstellungserlaubnissen.

Eine sachkundige Person kann bei der Zertifizierung einer Fertigproduktcharge entweder persönlich Verantwortung für alle Labortests übernehmen oder auf die Bestätigung der Tests und Ergebnisse der Charge durch eine andere sachkundige Person zurückgreifen. Das andere Labor und die sachkundige Person müssen nicht in demselben Mitgliedstaat ansässig sein wie der Inhaber der Herstellerlaubnis, der die Charge freigibt. Liegt eine solche Bestätigung nicht vor, sollte die zuständige sachkundige Person das für das zu zertifizierende Fertigprodukt relevante Labor und die Testverfahren persönlich kennen.

6. Chargenüberprüfung und Freigabe importierter Produkte aus Drittstaaten

6.1 Allgemeines

6.1.1 Der Import von Fertigprodukten sollte von einem Einführer vorgenommen werden, wie im Glossar dieses Anhangs definiert.

6.1.2 Jede Charge importierter Fertigprodukte sollte von einer sachkundigen Person des Einführers vor der Freigabe zum Verkauf in der EG/im EWR zertifiziert werden.

6.1.3 Sofern kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland vorliegt (siehe Abschnitt 7), sollten vor der Zertifizierung einer Fertigproduktcharge durch die sachkundige Person jeder Charge Stichproben entnommen werden, um sie in der EG/EWR zu testen. Einfuhr und Tests müssen nicht notwendigerweise im selben Mitgliedstaat stattfinden.

6.1.4 Die Leitlinien dieses Abschnittes sollten ebenfalls auf den Import von Produkten angewandt werden, die teilweise in einem Drittstaat hergestellt werden.

6.2 Einfuhr einer gesamten Charge oder des ersten Teils einer Arzneimittelcharge

Die Charge oder Teilcharge sollte von einer sachkundigen Person auf Seiten des Einführers vor der Freigabe zertifiziert werden. Die sachkundige Person kann auf die Prüf- und Testergebnisse des importierten Produktes durch eine sachkundige Person eines anderen autorisierten Herstellers zurückgreifen (d. h. innerhalb der EG/des EWR).

6.3 Ein Teil einer Fertigproduktcharge wird importiert, nachdem ein anderer Teil der gleichen Charge zuvor an den gleichen oder einen anderen Ort geliefert wurde.

6.3.1 Eine sachkundige Person des Einführers, die einen Nachfolgeteil einer Charge erhält, kann auf die Testergebnisse und die Zertifizierung zurückgreifen, die von einer sachkundigen Person bei dem ersten Teil der Charge durchgeführt wurden. In diesem Fall sollte die sachkundige Person nachweisen, dass die beiden Teile tatsächlich zur gleichen Charge gehören, dass der nachfolgende Teil unter den gleichen Bedingungen wie der erste transportiert wurde und dass die entnommenen Stichproben für die gesamte Charge repräsentativ sind.

6.3.2 Die in Abschnitt 6.3.1 genannten Bedingungen werden am besten erfüllt, wenn der Hersteller des Drittstaates und der Einführer in der EG/dem EWR der gleichen Organisation angehören und unter einem gemeinsamen Qualitätssicherheitssystem arbeiten. Kann die sachkundige Person nicht mit Sicherheit feststellen, dass alle in 6.3.1 aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind, sollten die beiden Teile als separate Chargen behandelt werden.

6.3.3 Im Falle einer Freigabe unterschiedlicher Teile einer Charge der gleichen Genehmigung für das Inverkehrbringen sollte ein Mitarbeiter, meist die sachkundige Person des Einführers des ersten Chargenteils, für die Aufbewahrung der Importaufzeichnungen aller Chargenteile sowie für die Nachvollziehbarkeit der Distribution der Chargenteile innerhalb der EG/des EWR die Verantwortung übernehmen. Jegliche Qualitätsmängel im Zusammenhang mit dieser Charge sollten ihm zugetragen werden. Er sollte die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel koordinieren.

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Einführern sollte dies sicherstellen.

6.4 Standort der Probenahme für Tests innerhalb der EG/des EWR

6.4.1 Die entnommenen Proben einer Charge sollten repräsentativ sein und in der EG/dem EWR getestet werden. Um ein möglichst genaues Ergebnis zu erzielen, sollten jedoch bereits während der Herstellung im Drittstaat Proben entnommen werden. Proben für die Prüfung auf Sterilität sollten beispielsweise während der Abfüllung entnommen werden. Um jedoch ein repräsentatives Ergebnis auch nach Lagerung und Transport zu erhalten, sollten weitere Proben der Charge nach Einfuhr in die EG/den EWR entnommen werden.

6.4.2 Werden Proben in einem Drittstaat entnommen, sollten diese zusammen mit der Charge, von der sie stammen, unter den gleichen Bedingungen versandt werden. Bei separater Versendung sollte nachgewiesen werden, dass die Proben für die Charge weiterhin repräsentativ sind, z.B. indem die Lager- und Frachtbedingungen genau festgelegt und überwacht werden. Verlässt sich die sachkundige Person auf die in Drittstaaten durchgeführten Tests, sollte dies auf einer fundierten technischen Grundlage beruhen.

7. Chargenprüfung und Freigabe von Produkten aus Drittstaaten, mit denen die EG ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung geschlossen hat

7.1 Sofern in dem Abkommen nicht anders vereinbart, entbindet dieses die sachkundige Person in der EG/dem EWR nicht von ihrer Pflicht, die Charge vor der Freigabe für Verkauf oder Auslieferung innerhalb der EG/EWR zu zertifizieren. Je nach den einzelnen vertraglichen Regelungen kann sich die sachkundige Person des Einführers jedoch auf die Bestätigung des Herstellers verlassen, dass die Charge gemäß der Genehmigung für das Inverkehrbringen und der Guten Herstellungspraxis des Drittstaates produziert und getestet wurde. Eine erneute Durchführung aller Tests ist dann nicht nötig. Die sachkundige Person kann die Charge zertifizieren, wenn sie die Bestätigung des Herstellers als ausreichend ansieht und der Transport unter den erforderlichen Bedingungen durchgeführt wurde und Erhalt und Lagerung in der EG/dem EWR ordnungsgemäß, wie in Abschnitt 8 dargestellt, erfolgt sind.

7.2 Andere Verfahren, einschließlich des Erhaltes und der Zertifizierung von Teilchargen zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten, sollten gemäß Abschnitt 6 erfolgen.

8. Routinepflichten einer sachkundigen Person

8.1 Vor der Zertifizierung eines Produktes zur Freigabe sollte die sachkundige Person in Anlehnung an die o. g. Leitlinien sicherstellen, dass zumindest die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden:

  1. Charge und Herstellung entsprechen der Genehmigung für das Inverkehrbringen (dies schließt, wo nötig, die Einfuhrerlaubnis ein).
  2. Die Herstellung erfolgte unter Einhaltung der Guten Herstellungspraxis der Europäischen Gemeinschaft, bzw. im Falle importierter Chargen aus einem Drittstaat unter als gleichwertig anerkannten Standards.
  3. Die wichtigsten Herstellungs- und Testverfahren sind validiert, die aktuellen Produktionsbedingungen und Herstellungsprotokolle wurden berücksichtigt.
  4. Alle Abweichungen oder geplanten Änderungen in Produktion oder Qualitätskontrolle wurden von der verantwortlichen Person in Übereinstimmung mit einem festgelegten System genehmigt. Alle Änderungen, die Veränderungen der Markt- und Herstellungserlaubnis erfordern, wurden der entsprechenden Behörde gemeldet und von dieser autorisiert.
  5. Alle notwendigen Überprüfungen und Tests wurden durchgeführt, einschließlich aller zusätzlichen Probenahmen, Kontrollen und Überprüfungen, die aufgrund von Abweichungen oder planmäßigen Änderungen nötig sind.
  6. Die notwendige Dokumentation über Produktion und Qualitätskontrolle wurde fertiggestellt und von den Mitarbeitern genehmigt.
  7. Alle Audits wurden so ausgeführt, wie es das Qualitätssicherheitssystem vorsieht.
  8. Zudem sollte die sachkundige Person alle anderen ihr bekannten und für die Qualität der Charge relevanten Faktoren berücksichtigen.

Die sachkundige Person kann je nach nationaler Gesetzgebung und Verwaltungsverfahren zu weiteren Aufgaben verpflichtet werden.

8.2 Eine sachkundige Person, die die Konformität einer Herstellungszwischenstufe gemäß Abschnitt 4.3 bestätigt, hat dieselben o.g. Verpflichtungen für diese Stufe, sofern nicht anders in einer Vereinbarung unter den sachkundigen Personen festgehalten.

8.3 Die sachkundige Person sollte ihre Kenntnisse und Erfahrung über technische und wissenschaftliche Fortschritte und Änderungen in den Verfahren der Qualitätskontrolle stets aktualisieren, soweit sie für die von ihr zu zertifizierenden Produkte relevant sind.

8.4 Muss die sachkundige Person ein Produkt zertifizieren, das sie noch nicht kennt, sei es durch Einführung neuer Produktreihen oder Arbeitsplatzwechsel, sollte sie sich mit diesem zunächst gründlich vertraut machen, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können.

Je nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen kann die sachkundige Person dazu angehalten werden, die Behörden von den Änderungen zu unterrichten und muss eventuell eine neuerliche Zulassung beantragen.

9. Glossar

Einige Begriffe werden wie nachstehend definiert in diesem Anhang verwendet. Das Glossar des Leitfadens sollte ebenfalls konsultiert werden.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung: Eine angemessene Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und einem exportierenden Drittstaat, wie in Artikel 22.1 der Richtlinie 75/319/EWG und Artikel 30 der Richtlinie 81/851/EWG beschrieben.

Bestätigung: Eine schriftliche Aussage, die bezeugt, dass ein Verfahren oder Test in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen durchgeführt wurde, wie schriftlich mit der für die Zertifizierung der Fertigproduktcharge verantwortlichen sachkundigen Person vereinbart. Bestätigung und bestätigt haben die gleiche Bedeutung.

Bulkcharge: Eine Produktcharge von einer im Zulassungsantrag beschriebenen Chargengröße, bereit für die Abfüllung in ihre Endbehälter oder in Einzelbehälter zur Verpackung in Endverpackungen (eine Bulkcharge besteht beispielsweise aus einer Bulkmenge von Flüssigprodukten, festen Produkten wie Tabletten oder Kapseln oder gefüllte Ampullen).

Einführer: Der Inhaber einer Zulassung für den Import von Produkten aus Drittstaaten gemäß Artikel 16.3 der Richtlinie 75/319/EWG oder Artikel 24.3 der Richtlinie 81/851/EWG.

Fertigproduktcharge: In Bezug auf die Kontrolle eines Fertigproduktes ist die Fertigproduktcharge in Teil 2 Abschnitt E1 in den Anhängen der Richtlinien 75/318/EWG und 81/852/EWG definiert. Im Zusammenhang mit diesem Anhang bezeichnet der Begriff vor allem die Produktcharge in ihrer Endverpackung zur Marktfreigabe.

Sachkundige Person: Die in Artikel 21 der Richtlinie 75/319/EWG und Artikel 29 der Richtlinie 81/851/EWG definierte Person.

Zertifizierung der Fertigproduktcharge: Die Zertifizierung in einem Register oder gleichwertigen Dokument durch eine sachkundige Person, wie in Artikel 22 der Richtlinie 75/319/EWG und Artikel 30 der Richtlinie 81/851/EWG festgelegt, vor Freigabe einer Charge zum Verkauf oder zur Distribution.

 Anhang 16
zum EU-Leitfaden der Guten Herstellungspraxis
Zertifizierung durch eine sachkundige Person und Chargenfreigabe

Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung dieses Leitfadens:

Artikel 47 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und Artikel 51 der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel. Dieses Dokument bietet eine Anleitung für die Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel entsprechend der Richtlinie 2003/94/EG für Humanarzneimittel und der Richtlinie 91/412/EWG für Tierarzneimittel.

Status des Dokuments: Revision

Grund der Änderung:

Der Anhang wurde überarbeitet, um der Globalisierung der Lieferketten für Arzneimittel und der Einführung neuer Strategien zur Qualitätskontrolle Rechnung zu tragen. Die Überarbeitung berücksichtigt die Richtlinie 2011/62/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette. Diese Version setzt ebenfalls die ICH-Dokumente Q8, Q9 und Q10 sowie, wo anwendbar, Auslegungshilfen wie das Auslegungsdokument für die Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis um. Darüber hinaus wurden einige Bereiche geklärt, die von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wurden.

Termin des Inkrafttretens: 15. April 2016

Anwendungsbereich:

Dieser Anhang enthält Leitlinien über die Zertifizierung durch eine sachkundige Person (QP) und die Chargenfreigabe von Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union (EU) vorliegt, oder die für den Export bestimmt sind. Die Grundsätze dieser Leitlinien gelten auch für Prüfpräparate zur Anwendung beim Menschen, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen und spezifischerer Leitlinien der Europäischen Kommission.

Die relevanten rechtlichen Bestimmungen sind in Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung und in Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG enthalten. Die in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung und in Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Vereinbarungen, wie z.B. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, werden berücksichtigt.

Dieser Anhang bezieht sich nicht auf die staatliche Chargenfreigabe, die für bestimmte Blut- und immunologische Produkte in Übereinstimmung mit den Artikeln 109, 110, 113 und 114 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung und den Artikeln 81 und 82 der Richtlinie 2001/82/EG vorgeschrieben sein kann. Dieser Anhang gilt jedoch für die Zertifizierung solcher Chargen durch eine sachkundige Person und ihre anschließende Freigabe.

Die grundlegenden Bedingungen für die Chargenfreigabe eines Produkts werden durch seine Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt. Nichts in diesem Anhang ist diesen Bestimmungen übergeordnet.

Allgemeine Grundsätze:

Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen trägt die letztendliche Verantwortung für die Funktionsfähigkeit eines Arzneimittels über dessen gesamte Lebensdauer sowie für dessen Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit.

Die sachkundige Person muss dafür Sorge tragen, dass jede einzelne Charge gemäß den in dem Mitgliedstaat, in dem die Zertifizierung erfolgt, geltenden Rechtsvorschriften, entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen sowie den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis (GMP) hergestellt und kontrolliert worden ist.

Das Verfahren für die Chargenfreigabe umfasst:

  1. Die Überprüfung der Herstellung und das Prüfen der Charge in Übereinstimmung mit den festgelegten Freigabeverfahren.
  2. Die Zertifizierung der Fertigproduktcharge durch eine sachkundige Person, die bestätigt, dass die Charge den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis und der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen entspricht. Hierbei handelt es sich um die Qualitätsfreigabe der Charge.
  3. Die Überführung der Fertigproduktcharge in den verkaufsfähigen Bestand und/oder die Ausfuhr dieser Charge, wobei die Zertifizierung durch die sachkundige Person berücksichtigt werden sollte. Wenn diese Überführung in einer anderen Betriebsstätte als der stattfindet, in der die Zertifizierung durchgeführt wird, sollte diese Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Betriebsstätten dokumentiert werden.

Durch die Kontrolle der Chargenfreigabe soll insbesondere Folgendes sichergestellt werden:

  1. Die Charge wurde entsprechend den Anforderungen ihrer Genehmigung für das Inverkehrbringen hergestellt und geprüft.
  2. Die Charge wurde gemäß den Grundsätzen und Leitfäden der Guten Herstellungspraxis hergestellt und geprüft.
  3. Alle sonstigen relevanten gesetzlichen Vorgaben werden berücksichtigt.
  4. Wenn die Untersuchung eines Qualitätsmangels im Sinne von Kapitel 8 Eudra Lex, Band 4 Teil I oder der Rückruf einer Charge erforderlich ist, wird sichergestellt, dass alle sachkundigen Personen, die an der Zertifizierung oder Bestätigung 1 beteiligt waren, sowie alle relevanten Protokolle ohne Weiteres identifiziert werden können.

1 Das Zertifizierungsverfahren

1.1 Jede Charge eines Fertigprodukts muss durch eine sachkundige Person innerhalb der EU zertifiziert 2 werden, bevor sie für den Verkauf oder die Auslieferung innerhalb der EU oder zum Export freigegeben wird. Die Zertifizierung kann nur durch eine sachkundige Person des in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegebenen Herstellers und/oder Einführers erfolgen.

1.2 Jede an der Zertifizierung oder der Bestätigung einer Charge beteiligte sachkundige Person muss detaillierte Kenntnis über die Herstellungsschritte haben, für die sie die Verantwortung übernimmt. Die sachkundigen Personen sollten regelmäßige Fort- und Weiterbildungen zu dem Produkttyp, den Produktionsverfahren, technischen Fortschritten und Änderungen der Guten Herstellungspraxis nachweisen können.

1.3 Mehrere Betriebsstätten können an den verschiedenen Stufen der Herstellung, der Einfuhr, des Prüfverfahrens und der Lagerung einer Charge vor der Zertifizierung beteiligt sein. Unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten beteiligt sind, muss die sachkundige Person, die das Fertigprodukt zertifiziert, sicherstellen, dass alle erforderlichen Schritte unter Einbindung von akzeptierten pharmazeutischen Qualitätssystemen durchgeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die Charge der Guten Herstellungspraxis, der Genehmigung für das Inverkehrbringen und allen sonstigen rechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Zertifizierung erfolgt, entspricht.

1.4 Bei Herstellungsschritten, die in Betriebsstätten in der EU durchgeführt werden, muss in der jeweiligen Herstellungsstätte mindestens eine sachkundige Person zur Verfügung stehen.

1.4.1 Wenn in einer Betriebsstätte eine Charge nur teilweise hergestellt wird, muss eine sachkundige Person in dieser Betriebsstätte zumindest bestätigen, dass die in der Betriebsstätte durchgeführten Schritte der Guten Herstellungspraxis und den Bedingungen der schriftlichen Vereinbarung entsprechen, in der die Schritte aufgeführt werden, für die die Betriebsstätte verantwortlich ist. Wenn die sachkundige Person für die Bestätigung der Übereinstimmung dieser Schritte mit der betreffenden Genehmigung für das Inverkehrbringen zuständig ist, sollte die sachkundige Person Zugang zu den erforderlichen Informationen in der Genehmigung für das Inverkehrbringen haben.

1.4.2 Die sachkundige Person, die die Zertifizierung der Fertigproduktcharge durchführt, kann die gesamte Verantwortung für alle Herstellungsstufen der Charge übernehmen oder sich diese Verantwortung mit anderen sachkundigen Personen teilen, die bestimmte Schritte der Herstellung und Kontrolle einer Charge bestätigt haben. Diese anderen sachkundigen Personen können entweder für denselben oder für verschiedene Inhaber einer Herstellungs- bzw. Einfuhrerlaubnis arbeiten.

1.4.3 Wenn sich mehrere sachkundige Personen die Verantwortung für die Konformität einer Charge teilen, muss dies in einem Dokument festgelegt werden, dem alle Parteien formal zustimmen. Dieses Dokument sollte detaillierte Informationen dazu enthalten, wer dafür verantwortlich ist, die Auswirkungen möglicher Abweichungen auf die Übereinstimmung der Charge mit der Guten Herstellungspraxis und der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu bewerten.

1.5 Bei außerhalb der EU hergestellten Arzneimitteln stellen die physische Einfuhr und die Zertifizierung die letzten Stufen der Herstellung vor der Überführung der Charge in den verkaufsfähigen Bestand dar.

1.5.1 Das in Nummer 1 dieses Anhangs beschriebene Zertifizierungsverfahren gilt für alle Arzneimittel, die für die Märkte der EU freigegeben werden sollen oder für die Ausfuhr bestimmt sind, unabhängig von der Komplexität der Lieferkette und den weltweiten Standorten der beteiligten Herstellungsstätten.

1.5.2 Gemäß den in Nummer 1.4 dieses Anhangs beschriebenen Grundsätzen kann die für die Zertifizierung der Fertigproduktcharge verantwortliche sachkundige Person auf die Bestätigungen anderer sachkundiger Personen zurückgreifen und sich mit anderen sachkundigen Personen die Verantwortung für jegliche Herstellungs- oder Importvorgänge teilen, die in anderen Betriebsstätten in der EU oder bei anderen Inhabern einer Herstellungserlaubnis durchgeführt werden, welche in der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind.

1.5.3 Bei separater Versendung der Charge und der Probe sollte die sachkundige Person die jeweiligen Lagerungs- und Transportbedingungen vor der Zertifizierung einer Charge berücksichtigen.

1.5.4 Die sachkundige Person, die das Fertigprodukt zertifiziert, trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass jede Fertigarzneimittelcharge gemäß der Guten Herstellungspraxis und der Genehmigung für das Inverkehrbringen hergestellt wurde. Wenn zwischen der EU und dem Ausfuhrland kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) oder eine ähnliche Vereinbarung besteht, ist die sachkundige Person auch dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Fertigarzneimittelcharge in einem Mitgliedstaat einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantitativen Analyse zumindest aller Wirkstoffe und sämtlichen sonstigen Versuchen oder Prüfungen unterzogen wurde, die erforderlich sind, um die Qualität der Arzneimittel entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen zu gewährleisten.

1.5.5 Die vom eingeführten Produkt gezogenen Proben sollten vollständig repräsentativ für die Charge sein. Proben können entweder nach dem Eintreffen in der EU oder an der Herstellungsstätte in dem Drittstaat nach einem technisch begründeten Verfahren entnommen werden, das im Qualitätssystem des Unternehmens festgelegt ist. Die Betriebsstätten sollten in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, wer für den Probenzug verantwortlich ist. Alle Proben, die außerhalb der EU entnommen werden, sollten unter den gleichen Transportbedingungen versandt werden wie die Charge, für die sie repräsentativ sind.

1.5.6 Wenn der Probenzug in einer Herstellungsstätte in einem Drittstaat durchgeführt wird, sollte die technische Begründung einen formalen Qualitäts-Risikomanagement-Prozess beinhalten, um alle mit diesem Verfahren verbundenen Risiken zu identifizieren und zu handhaben. Dies sollte vollständig dokumentiert werden und mindestens die folgenden Elemente enthalten:

  1. Audit der Herstellungsaktivitäten einschließlich aller Aktivitäten zum Probenzug in der Betriebsstätte im Drittstaat und Bewertung der darauf folgenden Transportschritte für die Charge und die Proben, um zu gewährleisten, dass die Proben für die eingeführte Charge repräsentativ sind.
  2. Eine umfassende wissenschaftliche Studie, die Daten einschließt, welche belegen, dass die in einem Drittstaat entnommenen Proben nach der Einfuhr für die Charge repräsentativ sind. Die Studie sollte mindestens Folgendes umfassen:
    • Beschreibung des Verfahrens für den Probenzug in dem Drittstaat.
    • Beschreibung der Transportbedingungen für die Probe und die eingeführte Charge. Alle Unterschiede sollten begründet werden.
    • Vergleichsanalyse der im Drittstaat und nach Einfuhr entnommenen Proben.
    • Berücksichtigung des Zeitabstands zwischen der Probenahme und der Einfuhr der Charge sowie Generierung von Daten, die die Angemessenheit festgelegter Grenzwerte belegen.
  3. Vorschrift für regelmäßige Analysen von nach der Einfuhr zufällig entnommenen Proben, um das fortgesetzte Vertrauen auf die in einem Drittstaat entnommenen Proben zu rechtfertigen.
  4. Eine Überprüfung aller unerwarteten Ergebnisse oder aller bestätigten Ergebnisse außerhalb der Spezifikation (OOS-Ergebnisse, Out of Specification results). Diese können Auswirkungen auf das Vertrauen in das Probenahmeverfahren haben, das in der Betriebsstätte im Drittstaat durchgeführt wird, und sollten der Überwachungsbehörde für die Betriebsstätte gemeldet werden, in der die Zertifizierung durchgeführt wird. Ein solcher Fall sollte als ein potenzieller Qualitätsmangel bewertet und gemäß den Leitlinien in Kapitel 8 von Eudra Lex, Band 4 Teil I untersucht werden.

1.5.7 Unterschiedliche importierte Fertigproduktchargen können aus derselben Bulkcharge stammen. Die sachkundigen Personen, die die verschiedenen Fertigproduktchargen zertifizieren, können die Qualitätskontrollprüfung der ersten importierten Fertigproduktcharge als Grundlage für ihre Entscheidung nutzen, dass eine auf den Grundsätzen des Qualitäts-Risikomanagements basierende Begründung dokumentiert wurde. Hierbei sollten die Bestimmungen der Nummer 1.5.6 im Hinblick auf das Vertrauen in jegliche in Drittstaaten entnommenen Proben berücksichtigt werden. Es sollten Nachweise vorhanden sein, welche sicherstellen, dass die Integrität und Identität der importierten Fertigproduktcharge durch die dokumentierte Überprüfung zumindest folgender Punkte festgestellt wurde:

  1. Die relevanten Anforderungen für die Lagerung der Bulkware vor der Verpackung wurden erfüllt.
  2. Die Fertigproduktcharge wurde unter den erforderlichen Bedingungen gelagert und transportiert.
  3. Die Sendung blieb geschützt, und es gibt keine Hinweise auf Manipulation während der Lagerung oder des Transports.
  4. Es wurde eine korrekte Identifizierung des Produkts vorgenommen.
  5. Die geprüfte(n) Probe(n) ist/sind repräsentativ für alle Fertigproduktchargen, die aus der Bulkcharge stammen.

1.6 Die sachkundige Person muss persönlich sicherstellen, dass die folgenden operativen Verantwortlichkeiten vor der Zertifizierung einer Charge zur Freigabe für das Inverkehrbringen oder für die Ausfuhr erfüllt sind:

  1. Die Zertifizierung ist gemäß der Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis erlaubt.
  2. Alle zusätzlichen Pflichten und Anforderungen des nationalen Rechts sind erfüllt.
  3. Die Zertifizierung ist in einem Register oder gleichwertigen Dokument protokolliert.

1.7 Zudem ist die sachkundige Person dafür verantwortlich, dass die Nummern 1.7.1 bis 1.7.21 eingehalten werden. Diese Aufgaben können an entsprechend geschulte Mitarbeiter oder Dritte delegiert werden. Es wird anerkannt, dass die sachkundige Person sich auf das pharmazeutische Qualitätssystem verlassen muss und dass die sachkundige Person sich fortlaufend vergewissern sollte, dass dieses Vertrauen gut begründet ist.

1.7.1 Alle Tätigkeiten, die mit der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln im Zusammenhang stehen, wurden gemäß den Grundsätzen und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis durchgeführt.

1.7.2 Die gesamte Lieferkette des Wirkstoffs und des Arzneimittels bis zur Stufe der Zertifizierung ist dokumentiert, und die Dokumentation steht der sachkundigen Person zur Verfügung. Dies sollte die Herstellungsstätten der Ausgangsstoffe und Verpackungsmaterialien für das Arzneimittel sowie alle anderen Materialien einschließen, die aufgrund einer Risikobeurteilung des Herstellungsprozesses als kritisch bewertet werden. Bei dem Dokument sollte es sich möglichst um ein umfassendes Diagramm handeln, in dem alle Beteiligten einschließlich der Unterauftragnehmer für kritische Schritte, wie die Sterilisierung von Bestandteilen und Ausrüstung für aseptische Verfahren, aufgeführt werden.

1.7.3 Alle Audits von Betriebsstätten, die an der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln sowie der Herstellung des Wirkstoffs beteiligt sind, wurden durchgeführt, und die Auditberichte stehen der für die Zertifizierung zuständigen sachkundigen Person zur Verfügung.

1.7.4 Alle Betriebsstätten, in denen die Herstellung, Prüfung oder Zertifizierung erfolgt, erfüllen die Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen in dem vorgesehenen Gebiet.

1.7.5 Alle Herstellungs- und Prüftätigkeiten entsprechen den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen beschriebenen Tätigkeiten.

1.7.6 Die Quellen und Spezifikationen der für die Charge verwendeten Ausgangsstoffe und Verpackungsmaterialien entsprechen der Genehmigung für das Inverkehrbringen. Die Lieferanten verfügen über Qualitätsmanagementsysteme, mit denen sichergestellt wird, dass ausschließlich Materialien in der erforderlichen Qualität geliefert wurden.

1.7.7 Für Arzneimittel, die in den Geltungsbereich von Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung oder Richtlinie 2001/82/EG fallen, erfolgte die Herstellung der Wirkstoffe gemäß der Guten Herstellungspraxis und, wenn zutreffend, der Vertrieb gemäß der Guten Vertriebspraxis (GDP) für Wirkstoffe.

1.7.8 Die Einfuhr von Wirkstoffen, die zur Herstellung von Humanarzneimitteln verwendet werden, sollte den Anforderungen von Artikel 46 Absatz b der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung entsprechen.

1.7.9 Bei Arzneimitteln, die in den Geltungsbereich von Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung fallen, wurden die Hilfsstoffe gemäß der ermittelten Guten Herstellungspraxis hergestellt, auf die in Artikel 46 Absatz f dieser Richtlinie verwiesen wird.

1.7.10 Falls zutreffend, muss der TSE-(transmissible spongiforme Enzephalopathie-)Status aller Materialien, die bei der Herstellung der Charge verwendet werden, den Bedingungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen entsprechen.

1.7.11 Alle Protokolle sind vollständig und wurden von hierfür qualifizierten Mitarbeitern genehmigt. Alle erforderlichen Inprozesskontrollen und Überprüfungen wurden durchgeführt.

1.7.12 Alle Herstellungs- und Prüfverfahren bleiben im validierten Zustand. Das Personal wurde angemessen geschult und qualifiziert.

1.7.13 Die Ergebnisse der Qualitätskontrolltests des Fertigprodukts entsprechen den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen beschriebenen Fertigproduktspezifikationen, oder, falls zugelassen, dem Programm für die Echtzeit-Freigabeprüfung.

1.7.14 Alle regulatorischen Verpflichtungen, die nach dem Inverkehrbringen im Hinblick auf die Herstellung oder das Prüfen des Produkts bestehen, wurden beachtet. Fortlaufende Stabilitätsdaten bestätigen weiterhin die Zertifizierung.

1.7.15 Die Auswirkung jeglicher Änderung in der Produktherstellung oder -prüfung wurde beurteilt, und alle zusätzlichen Kontrollen und Prüfungen sind abgeschlossen.

1.7.16 Alle Untersuchungen, die die zu zertifizierende Charge betreffen einschließlich OOS-Untersuchungen (Out of Specification) und OOT-Untersuchungen (Out of Trend), wurden in einer Weise abgeschlossen, die ausreicht, um die Zertifizierung zu unterstützen.

1.7.17 Etwaige laufende Beanstandungen, Untersuchungen oder Rückrufe führen nicht dazu, dass die Bedingungen für die Zertifizierung der betreffenden Charge ihre Gültigkeit verlieren.

1.7.18 Die erforderlichen technischen Vereinbarungen sind vorhanden.

1.7.19 Das Selbstinspektionsprogramm wird durchgeführt und ist auf dem neuesten Stand.

1.7.20 Für den Vertrieb und Versand wurden angemessene Vorkehrungen getroffen.

1.7.21 Auf der Verpackung von Humanarzneimitteln, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen, wurden gegebenenfalls die Sicherheitsmerkmale angebracht, auf die in Artikel 54 Buchstabe o der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung verwiesen wird.

1.8 Für bestimmte Produkte können spezielle Richtlinien gelten, z.B. Eudra Lex, Band 4, Anhang 2: Herstellung von biologischen Wirkstoffen und Arzneimitteln zur Anwendung beim Menschen und Anhang 3: Herstellung von Radiopharmaka.

1.9 Bei Parallelimport und Parallelvertrieb müssen alle Umverpackungstätigkeiten für eine bereits freigegebene Charge von der zuständigen Behörde des vorgesehenen Marktes genehmigt werden.

1.9.1 Vor der Zertifizierung einer umverpackten Charge sollte die sachkundige Person bestätigen, dass die nationalen Anforderungen für den Parallelimport und die in der EU geltenden Regeln für den Parallelvertrieb eingehalten werden.

1.9.2 Die sachkundige Person des Inhabers der Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen des umverpackten Fertigprodukts als die für die Zertifizierung verantwortliche Person angegeben ist, bestätigt, dass die Umverpackung gemäß der relevanten Zulassung für das umverpackte Produkt und gemäß der Guten Herstellungspraxis erfolgt ist.

1.10 Protokollierung der Zertifizierung durch die sachkundige Person.

1.10.1 Die Zertifizierung eines Arzneimittels wird von der sachkundigen Person in einem Register oder in einem hierfür vorgesehenen gleichwertigen Dokument protokolliert. Aus diesem Dokument sollte ersichtlich sein, dass jede Produktcharge die Bestimmungen des Artikels 51 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung oder des Artikels 55 der Richtlinie 2001/82/EG erfüllt. In das Dokument müssen die einzelnen Vorgänge fortlaufend eingetragen werden; diese Dokumente müssen den Beauftragten der zuständigen Behörde während eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Zeitraums, mindestens aber fünf Jahre lang, zur Verfügung stehen.

1.10.2 Der in Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung oder in Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG genannte Kontrollbericht oder ein anderer, auf einem gleichwertigen System beruhender Nachweis der Freigabe für den betreffenden Markt sollte für die Charge zur Verfügung gestellt werden, sodass bei der Einfuhr der Charge in einen anderen Mitgliedstaat keine weiteren Kontrollen erforderlich sind.

2 Vertrauen auf Bewertungen der guten Herstellungspraxis durch Dritte, z.B. Audits

In einigen Fällen wird sich die sachkundige Person auf die ordnungsgemäße Funktionsweise des Pharmazeutischen Qualitätssystems von Betriebsstätten verlassen, die an der Herstellung des Produkts beteiligt sind, und stützt sich dabei auf Audits, die von Dritten durchgeführt wurden.

2.1 Ein Vertrauen auf eine Bewertung durch Dritte, z.B. durch Audits, sollte mit Kapitel 7 des Leitfadens der Guten Herstellungspraxis in Einklang stehen, um alle ausgelagerten Tätigkeiten angemessen zu definieren, zu vereinbaren und zu kontrollieren.

2.2 Der Genehmigung von Auditberichten sollte dabei besondere Bedeutung zugemessen werden:

  1. Im Auditbericht sollten die allgemeinen Anforderungen der Guten Herstellungspraxis angesprochen werden; dazu zählen unter anderem das Qualitätsmanagementsystem, alle relevanten Herstellungs- und Qualitätskontrollverfahren für das gelieferte Produkt, z.B. die Wirkstoffherstellung, die Qualitätskontrollprüfung, die Primärverpackung usw. Alle auditierten Bereiche sollten genau beschrieben werden, sodass ein detaillierter Auditbericht zur Verfügung steht.
  2. Es sollte festgestellt werden, ob die Herstellung und die Qualitätskontrolle des Wirkstoffs und des Arzneimittels der Guten Herstellungspraxis entsprechen oder, bei Herstellung in Drittstaaten, einer Guten Herstellungspraxis, die mindestens jener nach Artikel 46 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung oder Artikel 50 der Richtlinie 2001/82/EG entspricht.
  3. Bei ausgelagerten Tätigkeiten sollte die Einhaltung der Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen überprüft werden.
  4. Die sachkundige Person sollte sicherstellen, dass eine schriftliche Abschlussbewertung und die Genehmigung der von Dritten verfassten Auditberichte vorliegen. Die sachkundige Person sollte Zugang zu allen Dokumenten haben, die die Überprüfung des Auditergebnisses und das fortgesetzte Vertrauen in die ausgelagerten Tätigkeiten unterstützen.
  5. Ausgelagerte Tätigkeiten, die eine kritische Auswirkung auf die Produktqualität haben, sollten gemäß den Grundsätzen des Qualitäts-Risikomanagements definiert werden, die in Teil III von Eudra Lex, Band 4 beschrieben sind. Gemäß diesen Grundsätzen sollte die sachkundige Person vor der Zertifizierung der relevanten Chargen das Ergebnis eines Audits kennen, das kritische Auswirkungen auf die Produktqualität hat.
  6. Wiederholungsaudits sollten gemäß den Grundsätzen des Qualitäts-Risikomanagements durchgeführt werden.

3 Umgang mit unerwarteten Abweichungen

Wenn die zugelassenen Spezifikationen für Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Verpackungsmaterialien und Arzneimittel eingehalten werden, kann eine sachkundige Person in Betracht ziehen, für eine Charge die Einhaltung der Anforderungen zu bestätigen oder eine Charge zu zertifizieren, bei der eine unerwartete Abweichung bezüglich des Herstellungsverfahrens bzw. der analytischen Kontrollmethoden von den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen bzw. in der Guten Herstellungspraxis enthaltenen Details aufgetreten ist. Die Abweichung sollte gründlich untersucht und ihre Ursache behoben werden. Unter Umständen ist es erforderlich, eine Änderungsanzeige einzureichen, um mit der Herstellung des Produkts fortfahren zu können.

3.1 Die Auswirkung der Abweichung sollte gemäß eines Qualitäts-Risikomanagement-Verfahrens durch Anwendung eines geeigneten Ansatzes überprüft werden, wie etwa in Teil III des GMP-Leitfadens dargelegt. Der Qualitätsrisikomanagement-Prozess sollte die folgenden Schritte umfassen:

  1. Bewertung der möglichen Auswirkung der Abweichung auf die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit der betroffenen Charge(n) mit der Schlussfolgerung, dass die Auswirkung vernachlässigbar ist.
  2. Abwägung der Notwendigkeit, die betroffene(n) Charge(n) in das laufende Stabilitätsprogramm aufzunehmen.
  3. Im Fall von biologischen Arzneimitteln die Berücksichtigung der Tatsache, dass jegliche Abweichungen vom genehmigten Verfahren eine unerwartete Auswirkung auf die Sicherheit und Wirksamkeit haben können.

Angesichts der Tatsache, dass sich mehrere an der Herstellung und Kontrolle einer Charge beteiligte sachkundige Personen die Verantwortung teilen können, sollte die für die Zertifizierung einer Arzneimittelcharge zuständige sachkundige Person über alle Abweichungen informiert sein, die die Übereinstimmung mit den Standards der Guten Herstellungspraxis bzw. mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen beeinflussen könnten, und diese berücksichtigen.

4 Die Freigabe einer Charge

4.1 Arzneimittelchargen sollten nur zum Verkauf oder zur Abgabe an den Markt freigegeben werden, nachdem sie wie oben beschrieben von einer sachkundigen Person zertifiziert wurden. Bis zur ihrer Zertifizierung sollte eine Charge in der Herstellungsstätte verbleiben oder in Quarantäne an eine andere Betriebsstätte gesendet werden, die für diese Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde hat.

4.2 Es sollten Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass nicht zertifizierte Chargen nicht in den verkaufsfähigen Bestand überführt werden. Hierbei kann es sich um physische Vorkehrungen wie die Trennung und Kennzeichnung oder auch um elektronische Vorkehrungen handeln, beispielsweise die Verwendung von validierten computergestützten Systemen. Wenn nicht zertifizierte Chargen von einer zugelassenen Betriebsstätte zu einer anderen transportiert werden, sollten die Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung einer vorzeitigen Freigabe beibehalten werden.

4.3 Die notwendigen Schritte, um die Betriebsstätte, in der die Überführung in den verkaufsfähigen Bestand stattfinden soll, über die Zertifizierung durch die sachkundige Person zu informieren, sollten im Rahmen einer technischen Vereinbarung definiert werden. Eine solche Mitteilung an die Betriebsstätte durch eine sachkundige Person sollte formal und eindeutig sein und sollte den Anforderungen in Kapitel 4 von Eudralex, Band 4 Teil I entsprechen.

5 Glossar

Einige Wörter und Ausdrücke werden wie nachstehend definiert in diesem Anhang verwendet. Das Glossar im Hauptteil des Leitfadens sollte ebenfalls konsultiert werden.

Bestätigung: (Bestätigung und bestätigt haben die gleiche Bedeutung): Eine unterschriebene Erklärung, mit der die sachkundige Person bestätigt, dass ein Verfahren oder Test in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Genehmigung einer klinischen Prüfung, gemäß den Produktspezifikationen und/oder gemäß der technischen Vereinbarung durchgeführt wurde, wie vor der Freigabe schriftlich mit der für die Zertifizierung der Fertigproduktcharge verantwortlichen sachkundigen Person vereinbart. Die sachkundige Person, die diese Bestätigung vorlegt, übernimmt die Verantwortung für die bestätigten Tätigkeiten.

Einführer: Der Inhaber einer Erlaubnis für den Import von Arzneimitteln aus Drittstaaten gemäß Artikel 40.3 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung und Artikel 44.3 der Richtlinie 2001/82/EG.

Fertigproduktcharge: In Bezug auf die Kontrolle oder die Prüfung eines Fertigprodukts ist die Fertigarzneimittelcharge in Anhang I Teil I Nummer 3.2.2.5 der Richtlinie 2001/83/EG und in Anhang I Teil 2 Abschnitt E der Richtlinie 2001/82/EG definiert. Im Zusammenhang mit diesem Anhang bezeichnet der Begriff vor allem die Produktcharge in ihrer Endverpackung zur Marktfreigabe.

Sachkundige Person: Die in Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung und in Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG definierte Person.

Zertifizierung der Fertigproduktcharge: Die Zertifizierung in einem Register oder gleichwertigen Dokument durch eine sachkundige Person, wie in Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung und Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG festgelegt, die die Qualitätsfreigabe der Charge vor ihrer Freigabe zum Verkauf oder zum Vertrieb darstellt.

.

Inhalt der Bestätigung der Teilherstellung eines ArzneimittelsAnhang I

[BRIEFKOPF DES HERSTELLERS, DER DIE HERSTELLUNGSTÄTIGKEIT DURCHGEFÜHRT HAT]

1. Name des Produkts und Beschreibung der Herstellungsstufe (z.B. Paracetamol 500 mg-Tabletten, Primärverpackung in Blistern)

2. Chargennummer

3. Name und Anschrift der Betriebsstätte, die die Teilherstellung durchführt

4. Verweis auf die technische Qualitätsvereinbarung (gemäß Kapitel 7 des Leitfadens)

5. Bestätigung

Hiermit bestätige ich, dass die in der technischen Qualitätsvereinbarung aufgeführten Herstellungsstufen in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis der EU und den in der Vereinbarung beschriebenen Bedingungen zur sichergestellten Einhaltung der Anforderungen entsprechend der/den Genehmigung(en) für das Inverkehrbringen, wie sie von [ Auftraggeber/Hersteller, der die Charge zertifiziert und freigibt,] bereitgestellt wurden, durchgeführt wurden.

6. Name der sachkundigen Person, die die Teilherstellung bestätigt

7. Unterschrift der sachkundigen Person, die die Teilherstellung bestätigt

8. Datum der Unterzeichnung

.

Inhalt des Chargenzertifikats für ArzneimittelAnhang II

[BRIEFKOPF DES HERSTELLERS, DER DIE CHARGE ZERTIFIZIERT UND FREIGIBT]

1. Name, Stärke/Wirkstoffgehalt, Dosierungsform und Packungsgröße (wie in dem Text auf der Verpackung des Fertigprodukts angegeben)

2. Chargennummer des Fertigprodukts

3. Name des Ziellandes/der Zielländer für die Charge, zumindest, wenn sich diese Länder in der EU befinden

4. Zertifizierungserklärung

Hiermit zertifiziere ich, dass alle Herstellungsstufen dieser Fertigproduktcharge in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis der EU und [falls innerhalb der EU] mit den Anforderungen der Genehmigung(en) für das Inverkehrbringen im Zielland/in den Zielländern durchgeführt wurden.

5. Name der sachkundigen Person, die die Charge zertifiziert

6. Unterschrift der sachkundigen Person, die die Charge zertifiziert

7. Datum der Unterzeichnung

____
1) Informationen, die für die Bestätigung erforderlich sind, wenn Zuständigkeiten der sachkundigen Person für die Charge an eine andere Betriebsstätte übertragen werden, sind Anhang I dieses Anhangs zu entnehmen.
2) Der Inhalt eines Chargenzertifikats für Arzneimittel ist Anhang II dieses Anhangs zu entnehmen.


1) Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. S. 2523), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842).

2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67; Ber. 2003 ABl. Nr. L 302 vom 20.11.2003 S. 40; Ber. 2014 ABl. Nr. L 239 vom 12.08.2014 S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 117 ÄndVO (EU) 2017/745 vom 5. April 2017 (ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).

3) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang Nr. 1.6 ÄndVO (EG) 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18. Juni 2009, S. 14, Ber. 2012 ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 25).

ID: 171817


ENDE