Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG |
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Vemurafenib
Vom 6. September 2012
(eBAnz AT vom 24.10.2012 B4 aufgehoben)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 6. September 2012 beschlossen, die Richtlinie über die Versorgung von Arzneimitteln in der Vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. September 2012 (BAnz AT 09.10.2012 B1), wie folgt zu ändern:
I.
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vemurafenib wie folgt ergänzt:
Zugelassenenes Anwendungsgebiet
Vemurafenib ist angezeigt als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit BRAF-V600 Mutationpositivem nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom.
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie für die Behandlung von Patienten mit BRAF-V600-Mutationpositivem nichtresezierbarem oder metastasiertem Melanom ist Dacarbazin.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Dacarbazin: Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen.
Studienergebnisse nach Endpunkten 1:
Effektschätzer [95 %-Kl], Vemurafenib vs. Dacarbazin | Quantil der Zeit bis zum Ereignis bzw. Ereignisanteil, absolute Differenz 2 | p-Wert | |
Mortalität | |||
1. Datenschnitt (30.12.2010) | |||
Gesamtüberleben (Median in Monaten) | HR 0,37 [0,26; 0,55] | 9,23 vs. 7,75, AD = 1,5 Monate | < 0,001 |
2. Datenschnitt (31.03.2011) | |||
ohne Zensierung der Cross-Over-Patienten | HR 0,47 [0,35; 0,62] | nicht erreicht vs. 8,80 | < 0,001 |
mit Zensierung der Cross-Over-Patienten | HR 0,44 [0,33; 0,59] | nicht erreicht vs. 7,89 | < 0,001 |
3. Datenschnitt (03.10.2011) | |||
ohne Zensierung der Cross-Over-Patienten | HR 0,67 [0,54; 0,84] | 13,2 vs. 9,9, AD = 3,3 Monate | < 0,001 |
mit Zensierung der Cross-Over-Patienten | HR 0,62 [0,49; 0,77] | 13,2 vs. 9,6, AD = 3,6 Monate | < 0,001 |
Morbidität | |||
Schmerz (VAS) 3, 4 | Gruppenunterschied: - 0,39 | 0,235 | |
Gesundheitsbezogene Lebensqualität | |||
FACT-M 4 Gesamtscore | Eine valide Gesamtauswertung für den Gesamtscore wurde durch den pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt. | ||
Unerwünschte Ereignisse 5 | |||
UE | RR 1,08 [1,04; 1,13] | 97,0 % vs. 89,7 % | < 0,001 |
UE der CTCAE-Grade > 3 | RR 1,64 [1,33; 2,01] | 50 % vs. 30,5 % | < 0,001 |
SUE | RR 2,05 [1,51; 2,79] | 32,7 % vs. 16,0 % | < 0,001 |
Abbruch wegen UE | RR 1,33 [0,66; 2,69] | 5,7 % vs. 4,3 % | 0,446 |
Häufige UE bzw. UE von besonderem Interesse | |||
Erkrankungen des Gastrointestinaltraktes (Übelkeit, Diarrhö, Erbrechen, Obstipation) | RR 0,98 [0,87; 1,11] | 63 % vs. 65 % | 0,783 |
Erkrankungen der Haut und des Unterhautzellgewebes (Ausschlag, Alopezie, Lichtempfindlichkeitsreaktionen, Pruritus, Hyperkeratose) | RR 4,78 [3,74; 6,11] | 90 % vs. 19 % | < 0,001 |
Skelettmuskulatur-, Bindegewebs- und Knochenerkrankungen (Arthralgie) | RR 2,82 [2,26; 3,52] | 67 % vs. 24 % | < 0,001 |
Erkrankungen des Nervensystems (Kopfschmerzen) | RR 1,90 [1,50; 2,42] | 45 % vs. 24 % | < 0,001 |
Gutartige, bösartige und unspezifische Neubildungen (einschl. Zysten und Polypen; Hautpapillome, kutanes Plattenepithelkarzinom, Keratoakanthom, seborrhoische Keratose) | RR 4,83 [3,26; 7,17] | 43 % vs. 9 % | < 0,001 |
Stoffwechsel- und Ernährungsstörungen | RR 1,88 [1,29; 2,75] | 22 % vs. 12 % | < 0,001 |
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems (Neutropenie, Anämie, Thrombozytopenie) | RR 0,53 [0,35; 0,80] | 10 % vs. 18 % | < 0,002 |
Verwendete Abkürzungen: AD = absolute Differenz, CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events, FACT-M = Functional Assessment of Cancer Therapy - Melanoma, HR = Hazard Ratio, KI = Konfidenzintervall, RR = Relatives Risiko, (S)UE = (schwerwiegendes) unerwünschtes Ereignis, VAS = Visuelle Analogskala 1) Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG A12-08 zu Vemurafenib. |
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Zielpopulation: ca. 1.400 Patienten
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen.
Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Zelboraf® (Wirkstoff:
Vemurafenib) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 7. August 2012):
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002409/WC500124317.pdf
Aufgrund der für Vemurafenib in der Fachinformation vorgeschriebenen umfangreichen besonderen Warnhinweisen und Vorsichtsmaßnahmen, die unerwünschte Reaktionen an verschiedenen Organsystemen betreffen (Überempfindlichkeitsreaktionen, dermatologische Reaktionen, kardiologische Reaktionen, ophthalmologische Reaktionen, Auftreten von kutanen und nichtkutanen Plattenepithelkarzinomen und neuen primären Melanomen, Leberschädigungen und -funktionsstörungen, Nierenfunktionsstörungen sowie Lichtempfindlichkeit), soll bei der Behandlung mit Vemurafenib durch den behandelnden Arzt eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit und Mitbetreuung mit weiteren Fachärzten koordiniert werden.
Bevor mit der Anwendung von Vemurafenib begonnen wird, muss bei den Patienten ein bestätigter BRAF-V600- Mutationpositiver Tumorstatus vorliegen. Der Nachweis dieser Mutation muss durch einen validierten, hochsensitiven Test erfolgen.
In der BRIM3-Studie wurden vorwiegend Patienten mit BRAF-V600E-Mutation untersucht. Für Patienten mit BRAFV600-nicht-E-Mutation liegen bislang nur unzureichend Daten vor.
Des Weiteren wurden in der Studie BRIM3 gemäß den Einschlusskriterien nur nicht mit einer Chemotherapie vorbehandelte Patienten mit metastasiertem Melanom (nicht resezierbares Stadium IIIC oder Stadium IV gemäß der American Joint Committee on Cancer [AJCC]-Klassifikation) untersucht. Bereits chemotherapeutisch vorbehandelte Patienten, Patienten mit nichtresezierbaren Melanomen der Stadien I bis IIIb sowie Patienten mit metastasierten aber resezierbaren Melanomen wurden nicht untersucht.
Für Patienten mit R0-reseziertem Primärtumor und resezierbaren solitären Metastasen kommt grundsätzlich eine Therapieoption mit kurativer Zielsetzung infrage.
Die genannten Patientengruppen sind vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfasst. Da diese jedoch in der Studie BRIM3 nicht bzw. nur unzureichend untersucht wurden, liegen keine ausreichenden Daten zur Beurteilung von Vemurafenib für diese Patienten vor.
4. Therapiekosten Behandlungsdauer:
Bezeichnung der Therapie | Behandlungsmodus | Anzahl Behandlungen pro Patient pro Jahr | Behandlungsdauer je Behandlung (Tage) | Behandlungstage pro Patient pro Jahr |
Vemurafenib | kontinuierlich, 2 x 960 mg täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
Dacarbazin | alle 3 Wochen, 1 x 1.890 mg | 17 Zyklen 1 | 1 | 17 |
1) Rechnerisch auf ein Jahr standardisiert. |
Verbrauch:
Bezeichnung der Therapie | Wirkstärke | Menge pro Packung | Jahresdurchschnittsverbrauch |
Vemurafenib | 240 mg | 56 Tabletten | 2.920 Tabletten |
Dacarbazin | 1.000 mg | 1.000 mg | 34 Packungen |
Kosten:
Kosten der Arzneimittel:
Bezeichnung der Therapie | Kosten pro Packung (Apothekenabgabepreis) | Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte |
Vemurafenib | 2888,20 Euro | 2516,55 Euro [2,05 Euro 1; 369,60 Euro 2] |
Dacarbazin | 179,29 Euro | 122,95 Euro [2,05 Euro 1; 54,29 Euro 2] |
1) Rabatt nach § 130 SGB V. 2) Rabatt nach § 130a SGB V. |
Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2012
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Bezeichnung der Therapie | zusätzlich notwendige GKV-Leistungen | |||
Bezeichnung | Häufigkeit | Anzahl pro Patient/Jahr | Kosten pro Einheit | |
Vemurafenib | Mutationstest | einmalig | 2 1 | ca. 50 Euro 2 |
1) Etwa 50 % der Melanome sind BRAFV600-Mutationpositiv, daher sind zur Identifizierung eines Vemurafenib-Patienten durchschnittlich zwei Mutationstests notwendig. 2) Eine spezifische Gebührenordnungsposition für die BRAF-Mutation-Testung liegt derzeit nicht vor; die Bezifferung erfolgt daher näherungsweise analog der bestehenden EBM-Ziffern zur humangenetischen Testung. |
Jahrestherapiekosten:
Bezeichnung der Therapie | Jahrestherapiekosten pro Patient |
zu bewertendes Arzneimittel | |
Vemurafenib zusätzlich notwendige GKV-Leistungen | 131.220,12 Euro ca. 100 Euro |
zweckmäßige Vergleichstherapie | |
Dacarbazin | 4180,30Euro |
II. Inkrafttreten
1. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses am 6. September 2012 in Kraft.
2. Die Geltungsdauer des Beschlusses ist bis zum 6. September 2013 befristet.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.gba.de veröffentlicht.
ENDE |