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Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze *

Vom 15. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 34 vom 20.06.2005 S. 1645)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort "vorübergehende" gestrichen.

2. In § 3 wird das Wort "vorübergehenden" gestrichen.

3. In § 4 werden die Absätze 1, 1a und 2 durch die folgenden Absätze ersetzt:

"(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.

Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage aufgeführten Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staates nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/432/ EWG des Rates entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) In den Fällen des Artikels 6b der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 236 S. 1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz 1b eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem vorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker der gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung gewährt wird wie mit dem in Anhang zu der Richtlinie 85/433/EWG genannten Befähigungsnachweis des jeweiligen Staates.

(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/433/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den Fällen von Satz 4 ist die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht wurde."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 253 S. 34)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs der Richtlinie 85/433/ EWG anzupassen und die Voraussetzungen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a bis 1d bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG erforderlich ist."

5. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
  2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
  3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.

Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
  2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
  3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
  4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
  5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers."

6. In § 12 werden die Absätze 2 und 2a durch die folgenden Absätze ersetzt:

"(2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden soll.

(4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10."

7. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1)

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers

LandTitel des BefähigungsnachweisesAusstellende StelleZusätzliche BescheinigungStichtag
Belgique/ Belgie/BelgienDiploma van apotheker Diplöme de pharmacien1. De universiteiten/ les universites
2. De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/ le Jury competent d'enseignement de la Communaute frangaise
 1. Oktober 1987
Öeskä republika/ Tschechische RepublikDiplom o ukonceni studia ve studijnim programu farmacie (magistr, Mgr.)Farmaceutickä fakulta univerzity v Leske republiceVysvedceni o stätni zäverecne zkousce1. Mai 2004
Danmark/ DänemarkBevis for bestaet farmaceutisk kandidateksamenDanmarks Farmaceutiske Hojskole 1. Oktober 1987


LandTitel des BefähigungsnachweisesAusstellende StelleZusätzliche BescheinigungStichtag
Eesti/EstlandDiplom proviisori öppekava läbimisestTartu Ülikool 1. Mai 2004
EÄÄäS/ GriechenlandA6PLA äaKT1aTlg cpappaKEUTIKOÜ srnayyeApaTOSNopapXiaK1 AUTo6L0[KT1aT1 1. Oktober 1987
Espana/ SpanienTitulo de licenciado en farmaciaMinisterio de Educaciön y Cultura/ El rector de una Universidad 1. Oktober 1987
France/ FrankreichDiplöme d'Etat de pharmacien/Diplöme d'Etat de docteur en pharmacieUniversites 1. Oktober 1987
Ireland/IrlandCertificate of Registered Pharmaceutical Chemist  1. Oktober 1987
Island/IslandPröf i lyfjafragfiHäsköli Islands 1. Januar 1994
Italia/ItalienDiploma o certificato di abilitazione all'esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di StatoUniversitä 1. November 1993
KünpoS/ZypernnLaTOnoirJTLKÖ Eyypacplg cpappaKOrnOLOüY-uµßOÜALO cpappaKEUTIKIg 1. Mai 2004
Latvija/LettlandFarmaceita diplomsUniversitätes tipa augstskola 1. Mai 2004
LiechtensteinDie Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den die Richtlinie 85/433/EWG gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einem Prüfungsnachweis über die abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von der zuständigen Behörde  1. Januar 1995
Lietuva/LitauenAukätojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktq vaistininko profesing kvalifikacijqUniversitetas 1. Mai 2004
Luxembourg/ LuxemburgDiplöme d'Etat de pharmacien+ visa du ministre de l'education nationaleJury d'examen d'Etat1.Oktober 1987


LandTitel des BefähigungsnachweisesAusstellende StelleZusätzliche BescheinigungStichtag
Magyarorszäg/ UngarnOkleveles gyögyszeresz oklevel (magister pharmaciae, abbrev.: mag. pharm)Egyetem 1. Mai 2004
MaltaLawrja fil-farma cijaUniversita' ta'Malta 1. Mai 2004
Nederland/ NiederlandeGetuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamenFaculteit Farmacie 1. Oktober 1987
Norge/ NorwegenVitnemal for fullfort grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm.Universitetsfakultet 1. Januar 1994
ÖsterreichStaatliches ApothekerdiplomBundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 1. Oktober 1994
Polska/PolenDyplom ukonczenia studiöw wyziszych na kierunku farmacja z tytutem magistra1. Akademia Medyczna 2. Uniwersytet Medyczny 3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellohskiego 1. Mai 2004
PortugalCarta de curso de licenciatura em Ciencias FarmaceuticasUniversidades 1. Oktober 1987
SchweizDiplöme de pharmacien/ Eidgenössisches Apothekerdiplom/ Diploma federale di farmacistaDepartement föderal de l' interieur/ Eidgenössisches Departement des Innern/Dipartimento federale dell' interno 1. Juni 2002
Slovenija/ SlowenienDiploma, s katero se podeljuje strokovni naziv "magister farmacije/ magistra farmacije"UniverzaPotrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije1. Mai 2004
Slovensko/ SlowakeiVysokoäkolskj diplom o udeleni akademickeho titulu "magister farmäcie" ("Mgr.")Vysokä äkola 1. Mai 2004
Suomi/Finland/ FinnlandProviisorin tutkinto/ provisorexamen1. Helsingin yliopisto/Helsingfors uni- versitet 2. Kuopion yliopisto 1. Oktober 1994
Sverige/ SchwedenApotekarexamenUppsala universitet 1. Oktober 1994
United Kingdom/ Vereinigtes KönigreichPharmaceutical ChemistCertificate of Registered1. Oktober 1987".

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker

Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt und es werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b oder 1d der Bundes-Apothekerordnung vorliegen."

b) Absatz 3 Satz 1, die Absätze 4 und 5 Satz 1 werden wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Gemeinschaften" wird jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" werden jeweils die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist; "1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist;".

bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreibt. "8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antragsteller, der Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der Anlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird. Sofern die pharmazeutische Ausbildung mit dem in der Anlage bezeichneten griechischen Diplom abgeschlossen wurde, ist eine Erlaubnis erst dann zu erteilen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. "(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antragsteller, der Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" werden durch die Angabe "nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Prüfung gleichwertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" ersetzt.

bb) Das Wort "Gemeinschaften" wird durch das Wort "Union" ersetzt.

cc) Nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" werden die Wörter "oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

2. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "wer" gestrichen.

3. Die Anlage (zu § 2 Abs. 2)

.
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Anlage
(zu § 2 Abs. 2)

a) In Belgien:
Das von den medizinischen und pharmazeutischen Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen ausgestellte "diplome legal de pharmacien"/"wettelijk diploma von apotheker" (gesetzliches Diplom eines Apothekers).

b) In Dänemark:
Bevis for bestaet farmaceutisk kandidateksamen (Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).

c) In Griechenland

πιστo ποιητιχó των αρμοδιων αρχων, ιχανóo τηταζ ασχ
(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit).

d) In Frankreich:
Das von den Universitäten ausgestellte "diplome d'Etat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder das von den Universitäten ausgestellte "Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie" (Staatsdiplom eines Doktors der Pharmazeutik).

e) In Irland:
Das Zeugnis eines "Registered Pharmaceutical Chemist".

f) In Italien:
Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs.

g) In Luxemburg:
Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte staatliche Apothekerdiplom.

h) In den Niederlanden:
Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche Ablegung des Apothekerexamens).

i) In Portugal:
Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeutischen Wissenschaften), das von den Universitäten ausgestellt wird.

j) In Spanien:
Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizenziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbildung und Wissenschaft oder von den Universitäten ausgestellt wird.

k) Im Vereinigten Königreich:
Das Zeugnis eines "Registered Pharmaceutical Chemist".

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von pharmazeutischem Personal ausgeführt werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt werden, sind von einem Apotheker zu beaufsichtigen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben. "(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die jeweilige Person muss insoweit der deutschen Sprache mächtig sein und über Kenntnis des in Deutschland geltenden Rechts verfügen, wie es für die Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben."

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 1" die Wörter "in Verbindung mit Satz 2" eingefügt und die Wörter "obwohl er nicht zum pharmazeutischen Personal gehört," gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "pharmazeutische Tätigkeiten durch eine Person ausführen lässt, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört," durch die Wörter "oder § 3 Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt," ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "durch eine Person ausführen lässt, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört" durch die Wörter "ausführen lässt" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt und es werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

bb) Nach dem Wort "unterscheidet" werden die Wörter "und auch die während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG nicht vollständig abdecken" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungsprüfung oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, ob die von ihm während seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG zwischen den Anforderungen an die Ausbildung und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken und ihm angerechnet werden können."

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Gemeinschaften" wird durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" werden die Wörter "oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), geändert durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraumes" die Wörter "oder außerhalb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" angefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2, 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 8
Neufassung des Apothekengesetzes, des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, der Apothekenbetriebsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes, des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, der Apothekenbetriebsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/ EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) sowie der Umsetzung der Apotheker betreffenden Regelungen des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - EU-Beitrittsvertrag; ABl. EU Nr. L 236 S. 1, 327).