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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 21. Februar 2011
(BGBl. I. Nr. 8 vom 08.03.2011 S. 314)
Es verordnen
Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben, wenn sie ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind | " § 4
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
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2. In § 6 wird die Angabe "5" ersetzt durch die Angabe "4".
3. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position
"Arnika und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen"
wird folgende Position eingefügt:
"Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel".
b) Die Position "Baldrianextrakt, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel" | "Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel". |
c) Die Position "Eukalyptusöl, ätherisches, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eukalyptusöl, ätherisches,
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g" | "Eukalyptusöl, ätherisches
a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen". |
d) Die Position "Minzöl, ätherisches" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Minzöl, ätherisches | "Minzöl, ätherisches,
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel". |
4. In Anlage 3 Buchstabe B Nummer 1 wird das Wort "viehseuchenrechtlichen" durch das Wort "tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
5. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Position
"Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend
0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthalten"
wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend 0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthalten" | "Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
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b) Die Position
"Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Radium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten"
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.