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AMVerkRV - Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Vom 24. November 1988
(BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254; 28.09.1993 S. 1671; 22.01.1996 S. 101; 20.07.2000 S. 1045; 19.12.2003 S. 2826; 24.12.2003 S. 3098; 19.12.2006 S. 3276 06; 21.02.2011 S. 314 11; 19.12.2014 S. 2371 14; 26.09.2018 S. 1386 18; 21.10.2020 S. 2260 20)
Gl.-Nr.: 2121-51-24-2



Erster Abschnitt
Freigabe aus der Apothekenpflicht

§ 1

(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

  1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
  2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und
  3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.

(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus

  1. einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder
  2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlage 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.

Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:

  1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,
  2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

Die § § 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4 11

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

  1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleineren, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
  2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

§ 5

Die Freigabe der in den § § 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6 11

Die Freigabe der in den § § 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt
Einbeziehung in die Apothekenpflicht

§ 7

(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

  1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
  2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
  3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
  4. sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

  1. Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,
  2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
  3. die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

§ 8

(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

  1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
  2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
  3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
  4. sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine

antibiotische,

blutgerinnungsverzögernde,

histaminwidrige,

hormonartige,

parasympathicomimetische (cholinergische) oder parasympathicolytische,

sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische

Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

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Anlage 1a 11 14 18 20
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

Äthanol

Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen)

Äthanol-Wasser-Gemische

Aloeextrakt

  1. zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln
  2. zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg
    als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen
    als Fertigarzneimittel

Aluminiumacetattartrat-Lösung

Aluminiumacetattartrat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Aluminiumhydroxid, auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Aluminiumkaliumsulfat (Alaun), als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Aluminiummagnesium-silicat-Komplexe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Aluminiumsilicate, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch

(Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu 1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol

Ameisensäure bis 65% ad us. vet.- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -

Ammoniaklösung bis 10%ig

Ammoniak-Lavendel-Riechessenz

Ammoniumchlorid

Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g

Aniswasser

Arnika und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Baldriantinktur, auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5

Baldrianwein als Fertigarzneimittel

Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel

Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5

Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes,

Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren

Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder

Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen

Brausemagnesia

Calciumcarbonat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumhydroxid ad us. vet.

Calciumoxid ad us. vet.

Campherliniment, flüchtiges

Campheröl zum äußeren Gebrauch

Camphersalbe, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)

Campherspiritus

Chinawein, auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel

Citronenöl, ätherisches

Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5% auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel Eibischsirup als Fertigarzneimittel

Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5

2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz

(Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel

Eukalyptusöl, ätherisches

  1. auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
  2. zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1.000

Fangokompressen und Schlickpackungen

Feigensirup, auch mit Manna, als Fertigarzneimittel

Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens 50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)

Fenchelöl, ätherisches

Fichtennadelöle, ätherische

Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol

Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol, Campher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol

Frauenmantelkraut und Zubereitungen Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz

(Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel

Galgantwurzelstock und Zubereitungen

Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak

Glycerol 85% (Glycerin), auch mit Zusatz von Wasser

Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes

Haftmittel für Zahnersatz

Hartparaffin, auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äußeren Gebrauch

Hefe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel

Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln

Heublumenkompressen

Holundersirup als Fertigarzneimittel

Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren

Johanniskraut oder Johanniskrautblüten, Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel

Kaliumcarbonat Kaliumcitrat Kaliumdihydrogenphosphat

Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein)

Kaliumnatrium-(RR)-tartrat

Kaliumsulfat

Kalmusöl, ätherisches

Kamillenauszüge, flüssige, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel

Kamillenextrakt, auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel

Kamillenöl

Kamillenwasser

Karmelitergeist als Fertigarzneimittel

Kiefernnadelöle, ätherische

Knoblauch und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Kohle, medizinische, als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Kondurangowein als Fertigarzneimittel

Korianderöl, ätherisches

Krauseminzöl, ätherisches

Kühlsalbe als Fertigarzneimittel

Kümmelöl, ätherisches, auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel

Lactose (Milchzucker)

Lanolin

Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren

Lavendelöl, ätherisches

Lavendelspiritus Lavendelwasser

Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel

Lebertranemulsion, auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel

Lecithin, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Leinkuchen

Leinöl

Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch

Liniment, flüchtiges Lorbeeröl

Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumhydrogenphosphat

Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)

Magnesiumperoxid, bis 15%ig, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz)

Magnesiumtrisilicat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Mandelöl

Mannasirup als Fertigarzneimittel

Melissengeist als Fertigarzneimittel

Melissenspiritus

Melissenwasser

Mentholstifte

Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat) als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als Fertigarzneimittel

Milchsäure bis 15% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen -

Minzöl, ätherisches
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel

Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel

Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere

Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Myrrhentinktur

Natriumchlorid ad us. vet.

Natriumhydrogencarbonat, als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Natriummonohydrogenphosphat

Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz)

Nelkenöl, ätherisches

Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5

Opodeldok, flüssiger

Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes

Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen

Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent

Pappelsalbe

Pepsinwein als Fertigarzneimittel

Pfefferminzöl, ätherisches in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml

Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel

Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 10

Pfefferminzwasser

Pomeranzenblütenöl, ätherisches

Pomeranzenschalenöl, ätherisches

Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel

Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Ratanhiatinktur

Riechsalz

Rizinusöl, auch raffiniertes, auch in Kapseln

Rosenhonig Rosmarinblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Rosmarinöl, ätherisches

Rosmarinspiritus

Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg

Salbeiöl, ätherisches

Salbeiwasser Salicyltalg

Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden -

Schwefel

Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch Seifenspiritus

Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in Wochenbettpackungen

Siliciumdioxid (Kieselsäure), als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als

Fertigarzneimittel

Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel

Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel

Talkum

Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin

Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel

Thymianöl, ätherisches

Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen

Ton, weißer

Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg

Vaselin, weißes oder gelbes

Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als

Fertigarzneimittel

Wacholderextrakt

Wacholdermus als Fertigarzneimittel

Wacholdersirup als Fertigarzneimittel

Wacholderspiritus

Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt

Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid

Weinsäure

Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen, Weißdornfrüchte und Zubereitungen

Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel

Zimtöl, ätherisches

Zimtsirup als Fertigarzneimittel

Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel

Zinksalbe, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel

Zitronellöl, ätherisches

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