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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Vom 21. November 2016
(BGBl. I Nr. 55 vom 25.11.2016 S. 2623)
Erläuterung /Begründung siehe BR DR
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67b EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte, Unterrichtungspflichten".
b) Nach der Angabe zu § 72b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 72c Einmalige Einfuhr von Gewebe- oder Gewebezubereitungen".
c) Nach der Angabe zu § 142 wird folgende Angabe zu § 142a eingefügt:
" § 142a Übergangs- und Bestandsschutzvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen".
2. Nach § 4 Absatz 30 werden die folgenden Absätze 30a bis 30d eingefügt:
"(30a) Einheitlicher Europäischer Code oder "SEC" ist die eindeutige Kennnummer für in der Europäischen Union verteilte Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. Nr. L 294 vom 25.10.2006 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 43) geändert worden ist.
(30b) EU-Gewebeeinrichtungs-Code ist die eindeutige Kennnummer für Gewebeeinrichtungen in der Europäischen Union. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt er für alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen. Der EU-Gewebeeinrichtungs-Code besteht gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrichtungsnummer des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen.
(30c) EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen ist das Register, in dem alle von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union genehmigten, lizenzierten, benannten oder zugelassenen Gewebeeinrichtungen enthalten sind und das die Informationen über diese Einrichtungen gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung enthält. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält das Register alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen.
(30d) EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte ist das Register aller in der Europäischen Union in Verkehr befindlichen Arten von Geweben, Gewebezubereitungen oder von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit den jeweiligen Produktcodes."
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe"Nummer 3" das Komma durch die Wörter "oder die Genehmigungsnummer mit der Abkürzung "Gen.-Nr.", Nummer" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut muss der Einheitliche Europäische Code mit der Abkürzung "SEC" angegeben werden."
b) In Absatz 8b Satz 1 wird nach den Wörtern "Nummer 4, 6 und 9" ein Komma und werden die Wörter "der Einheitliche Europäische Code mit der Abkürzung "SEC"" eingefügt.
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 5b werden die Wörter "Blutstammzellen oder" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von" ersetzt.
5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort "Blutstammzellzubereitungen" durch die Wörter "hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Blutstammzellen oder" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von" ersetzt.
6. In § 21a Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Blutstammzellzubereitungen" durch die Wörter "hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
7. § 63i wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Gewebezubereitungen und hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-Code, sofern vorhanden, und ist bei der Meldung eines Verdachts einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion ferner der Einheitliche Europäische Code, sofern vorhanden, anzugeben."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Reaktion" die Wörter "zu dokumentieren und" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Geweben und Gewebezubereitungen sowie bei hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-Code, sofern vorhanden, und ist bei der Meldung eines Verdachts einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion ferner der Einheitliche Europäische Code, sofern vorhanden, anzugeben."
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "Sätzen 1 bis 3" und wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
8. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "in den Verkehr gebracht werden" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "in denen sonst mit Arzneimitteln Handel getrieben wird" die Wörter "oder die Arzneimittel einführen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Verpackung" ein Komma und das Wort "Einfuhr" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Stoffe" die Wörter "sowie über Gewebe" eingefügt.
c) In Absatz 3a wird jeweils das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und wird jeweils die Angabe " § 72b Absatz 1" durch die Angabe "72b Absatz 1 oder § 72c" ersetzt.
d) In Absatz 3g Satz 2 werden die Wörter "nach den §§ 13, 20b, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1 " durch die Wörter "nach § 13 oder § 72 Absatz 1 und 2" ersetzt.
e) Nach Absatz 3h werden die folgenden Absätze 3i und 3j eingefügt:
(gültig ab 29.04.2017)
"(3i) Abweichend von Absatz 3c hat die zuständige Behörde über ein begründetes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu entscheiden, in den Gewebe oder Gewebezubereitungen verbracht werden sollen, die zuvor in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wurden, eine einführende Gewebeeinrichtung, die der Erlaubnispflicht des § 72b Absatz 1 oder des § 72c Absatz 1 unterliegt, zu inspizieren oder sonstige Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Der andere Mitgliedstaat erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein begründetes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in den hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut verbracht werden sollen, die zuvor in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wurden, eine einführende Einrichtung, die der Erlaubnispflicht nach § 72 Absatz 4 oder § 72c Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 unterliegt, zu inspizieren oder sonstige Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
(3j) Im Fall einer Inspektion nach Absatz 3i kann die zuständige Behörde auf ein Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestatten, dass beauftragte Personen dieses Mitgliedstaates die Inspektion begleiten. Eine Ablehnung des Ersuchens muss die zuständige Behörde gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates begründen. Die begleitenden Personen sind befugt, zusammen mit den mit der Überwachung beauftragten Personen Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Beförderungsmittel zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen."
f) In Absatz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort "Erwerb," das Wort "Einfuhr," eingefügt.
9. In § 67 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe " § 72" ein Komma und die Angabe " § 72b oder § 72c" eingefügt.
10. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Arzneimittel" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden nach dem Wort "Wirkstoffe" die Wörter "und Gewebe" gestrichen.
11. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
" § 67b EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte, Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden der Länder geben die in Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben in das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen ein. Sie stellen sicher, dass jeder Einrichtung eine EU-Gewebeeinrichtungsnummer eindeutig zugeordnet wird.
(2) Bei notwendigen Änderungen aktualisieren die zuständigen Behörden unverzüglich, spätestens nach zehn Werktagen, das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen. Als Änderungen nach Satz 1 gelten insbesondere
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie
(4) Die zuständigen Behörden unterrichten die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte einer Aktualisierung bedarf."
12. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "für die es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf," gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "für das es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf," gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe" § 20c" das Komma und werden die Wörter "für die es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf," gestrichen.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nur von einer einführenden Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 aus Staaten eingeführt werden, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die einführende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren Anwendung gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittelbaren Anwendung beim Menschen einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14 bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d gelten entsprechend."
13. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit Ausnahme solcher zur unmittelbaren Anwendung und solcher, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind, hat die einführende Einrichtung die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566 genannte Dokumentation bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln."
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Blutstammzellzubereitungen" durch die Wörter "hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "für die es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b bedarf," gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "für das es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b bedarf," gestrichen.
dd) In Nummer 7 wird das Komma und werden die Wörter "für die es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b bedarf," gestrichen.
c) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:
"(1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind."
14. § 72b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
(1) Wer Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Be- oder Verarbeitung einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 20c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. | "(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur von einer einführenden Gewebeeinrichtung eingeführt werden, die diese Tätigkeit gewerbs- oder berufsmäßig ausübt und die über die Einfuhr einen Vertrag mit einem Drittstaatlieferanten geschlossen hat. Drittstaatlieferant ist eine Gewebeeinrichtung oder eine andere Stelle in einem Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die für die Ausfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen, die sie an die einführende Gewebeeinrichtung liefert, verantwortlich ist. Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Gewebeeinrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Absatz 2 entsprechend.
(1a) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 3 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. § 20c Absatz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "Der Einführer" durch die Wörter "Die einführende Gewebeeinrichtung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "den Einführer" durch die Wörter "die einführende Gewebeeinrichtung" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "den Einführer" durch die Wörter "die einführende Gewebeeinrichtung" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die einführende Gewebeeinrichtung hat die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566 genannte Dokumentation bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen."
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "vom Einführer" durch die Wörter "von der einführenden Gewebeeinrichtung" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2d eingefügt:
"(2a) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, erfüllt sind.
(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem Knochenmark, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind.
(2c) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 3 hat jede Veränderung der in § 20c Absatz 2 genannten Voraussetzungen und jede wesentliche Änderung seiner Einfuhrtätigkeiten unter Vorlage von Nachweisen der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Der Inhaber der Erlaubnis darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Als wesentliche Änderung der Einfuhrtätigkeiten gelten insbesondere Änderungen im Hinblick auf
Nimmt der Inhaber der Erlaubnis eine einmalige Einfuhr im Sinne des § 72c Absatz 2 von Geweben oder Gewebezubereitungen vor, die von einem Drittstaatlieferanten stammen, der nicht Gegenstand dieser Erlaubnis ist, so gilt eine solche einmalige Einfuhr nicht als wesentliche Änderung, sofern die Erlaubnis der einführenden Gewebeeinrichtung die Einfuhr derselben Art von Geweben oder Gewebezubereitungen von einem anderen Drittstaatlieferanten umfasst.
(2d) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
d) Absatz 5
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für autologes Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.
wird aufgehoben.
15. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt:
" § 72c Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen
(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, die Gegenstand einer einmaligen Einfuhr sind, dürfen nur von einer einführenden Gewebeeinrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 eingeführt werden. Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf für die einmalige Einfuhr einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Gewebeeinrichtung liegt oder liegen soll.
(2) Eine einmalige Einfuhr ist die Einfuhr eines Gewebes oder einer Gewebezubereitung im Auftrag einer bestimmten Person, die dieses Gewebe oder diese Gewebezubereitung bei einem Drittstaatlieferanten für die zukünftige Verwendung für sich oder Verwandte ersten oder zweiten Grades gelagert hat. Es ist erlaubt, das Gewebe oder die Gewebezubereitung an eine Person abzugeben, die Ärztin oder Arzt ist und die das Gewebe oder die Gewebezubereitung bei der bestimmten Person oder der nahe verwandten Person anwenden soll. Die Abgabe des Gewebes oder der Gewebezubereitung an andere als die vorgenannten Personen ist ausgeschlossen.
(3) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 sind die in Anhang I mit Ausnahme des Teils F der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. § 20c Absatz 2 bis 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus. § 72b Absatz 2c Satz 1 und 2 und Absatz 2d ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hämatopoetische Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 sind die Vorgaben der §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden."
16. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Land" durch das Wort "Staat" ersetzt und wird nach der Angabe" § 72" ein Komma und die Angabe " § 72b oder § 72c" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 21a genehmigt," gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Gewebezubereitungen, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 21a Absatz 1 genehmigt sind, und hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 21 zugelassen oder nach § 21 a Absatz 1 genehmigt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Bestellung und Abgabe auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erfolgt."
d) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 3" durch die Wörter "und den Absätzen 3 und 3a" ersetzt, werden die Wörter "und des Absatzes 3" durch die Wörter "und der Absätze 3 und 3a" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter "ferner in den Fällen des Absatzes 3a auch mit Ausnahme der §§ 20b bis 20d, 72, 72b, 72c, 96 Nummer 18b und 18d und des § 97 Absatz 2 Nummer 7a" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Auf Arzneimittel nach Absatz" die Angabe "3a" durch die Angabe "3b" ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern "des Absatzes 1 " die Angabe "Satz 1 " eingefügt und wird nach den Wörtern "mit Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
17. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b eingefügt:
"18b. ohne Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2, § 72b Absatz 1 Satz 3 oder § 72c Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 72c Absatz 4 Satz 1, dort genannte hämatopoetische Stammzellen, Stammzellzubereitungen, Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt,".
b) Die bisherige Nummer 18b wird Nummer 18c.
c) Die bisherige Nummer 18c
c. ohne Erlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt,
wird aufgehoben.
18. In § 97 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1 Satz 2, entgegen § 52a Absatz 8, § 67 Absatz 8 Satz 1 " durch die Wörter " § 52a Absatz 8, § 67 Absatz 8 Satz 1, § 72b Absatz 2c Satz 1" ersetzt und wird die Angabe" § 73 Absatz 3a" durch die Angabe " § 73 Absatz 3b" ersetzt.
19. In § 134 Satz 2 werden die Wörter "Blutstammzellen oder" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von" ersetzt.
20. In § 139 wird das Wort "Blutstammzellenzubereitungen" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
21. Nach § 142 wird folgender § 142a eingefügt:
" § 142a Übergangs- und Bestandsschutzvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
(1) Für autologes Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten ist § 72b in der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer am 26. November 2016 eine Erlaubnis nach der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung des § 72 Absatz 1 für die Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut oder eine Erlaubnis nach der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung des § 72b Absatz 1 besitzt, muss ab dem 29. April 2017 die Anforderungen des § 72 Absatz 4 und 5, § 72a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 e, § 72b Absatz 1, 1a, 2 Satz 2, Absatz 2a, 2c, 2d und des § 72c erfüllen."
Artikel 1a
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
§ 18 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe "oder 3a" durch die Wörter "oder Absatz 3b" ersetzt.
2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat. Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen. | "8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat." |
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen."
Artikel 2
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8d Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "verwendeten" das Komma durch die Wörter "sowie der" ersetzt und nach den Wörtern "ausgeführten Gewebe" die Wörter "einschließlich des Ursprungs- und des Bestimmungsstaates der Gewebe" eingefügt.
§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information führt ein öffentlich zugängliches Register über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Gewebeeinrichtungen und stellt seinen laufenden Betrieb sicher. Das Register enthält Angaben zu den Gewebeeinrichtungen und ihrer Erreichbarkeit sowie zu den Tätigkeiten, für die jeweils die Herstellungserlaubnis, die Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen oder die Einfuhrerlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information die Angaben nach Satz 2. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann für die Benutzung des Registers Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Von der Zahlung von Entgelten sind die zuständigen Behörden der Länder und die Europäische Kommission befreit.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in das Register aufzunehmenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 im Einzelnen bestimmen sowie Näheres zu ihrer Übermittlung durch die zuständigen Behörden der Länder und der Benutzung des Registers regeln. In der Rechtsverordnung kann auch eine Übermittlung der Angaben an Einrichtungen und Behörden innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgesehen werden.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Transfusionsgesetzes
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Blutstammzellen" durch die Wörter "Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und werden die Wörter "Blutstammzellen und" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von" ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3
(2) Die für die medizinische Dokumentation und Information zuständige Bundesbehörde errichtet ein für die Öffentlichkeit zugängliches Register über Einrichtungen, die Blutstammzellzubereitungen herstellen und in den Verkehr bringen oder einführen, und stellt dessen laufenden Betrieb sicher. Das Register enthält die von den zuständigen Behörden der Länder zur Verfügung gestellten Angaben zur Identifikation und Erreichbarkeit der Einrichtungen sowie zu den Tätigkeiten, für die jeweils die Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis erteilt worden ist, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3. Für ihre Leistungen zur Bereitstellung der Angaben kann die zuständige Bundesbehörde Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zur Art, Erhebung, Darstellungsweise und Bereitstellung der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, einschließlich Entgeltbefreiungen, zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann auch eine Übermittlung der Angaben an Einrichtungen und Behörden innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes vorgesehen werden.
werden aufgehoben.
2. Nach § 11 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist für die Rückverfolgung zusätzlich die eindeutige Spendennummer gemäß § 2 Nummer 21 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung zu protokollieren und aufzubewahren. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen vorzusehen."
3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut sind mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. Nr. L 294 vom 25.10.2006 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu dokumentieren."
4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Chargenbezeichnung" die Wörter "und, sofern vorhanden, den Einheitlichen Europäischen Code gemäß § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 5b
Ergänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 41a Europäisches Kodierungssystem für Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 41b Bestimmungen für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten
§ 41c Kodierung in anderen Fällen und sonstige Pflichten der Gewebeeinrichtungen
§ 41d Format des Einheitlichen Europäischen Codes".
b) Folgende Angabe zu § 43 wird angefügt:
" § 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen".
2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 13 oder § 72 Abs. 1" durch die Wörter "den §§ 13, 20b, 20c, 72 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 72b Absatz 1 Satz 3, § 72c Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe" § 20c Abs. 1 oder § 72b Abs. 1" durch die Wörter " § 20c Absatz 1, § 72b Absatz 1 oder § 72c Absatz 1" ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 20 bis 27 werden angefügt:
"20. ist Spendenkennungssequenz der erste Teil des Einheitlichen Europäischen Codes, bestehend aus dem EU-Gewebeeinrichtungs-Code und der eindeutigen Spendennummer,
21. ist eindeutige Spendennummer die eindeutige Nummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. Nr. L 294 vom 25.10.2006 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 43) geändert worden ist, die einer bestimmten Gewebespende nach dem von der Entnahme- oder Gewebeeinrichtung festzulegenden Zuteilungssystem zugewiesen wird,
22. ist Produktkennungssequenz der zweite Teil des Einheitlichen Europäischen Codes, bestehend aus dem Produktcode, der Splitnummer und dem Verfallsdatum,
23. ist Produktcode die Kennung der spezifischen Art der Gewebe oder Gewebezubereitung im EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte gemäß § 4 Absatz 30d des Arzneimittelgesetzes; der Produktcode besteht aus
24. ist Splitnummer die Nummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG, die der Unterscheidung und eindeutigen Kennzeichnung von Geweben oder Gewebezubereitungen dient, die mit derselben eindeutigen Spendennummer und demselben Produktcode gekennzeichnet sind und aus derselben Einrichtung stammen,
25. ist Verfallsdatum das Datum gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG, bis zu dem die Gewebe oder Gewebezubereitungen verwendet werden können,
26. ist EUTC das von der Europäischen Union entwickelte Produktkodierungssystem für Gewebe und Gewebezubereitungen, das aus einem Register aller in der Europäischen Union im Verkehr befindlichen Gewebe, Gewebezubereitungen und Gewebezubereitungsarten mit den jeweiligen Produktcodes besteht,
27. ist "für den Verkehr freigeben" ein Inverkehrbringen im Sinne von § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes."
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 13 und 72" durch die Angabe " §§ 13, 20b, 20c, 72, 72b und 72c" ersetzt.
5. In § 12 Absatz 3 wird nach der Angabe " § 13" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 72" die Wörter "oder § 72c Absatz 4" eingefügt.
6. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Blutstammzellzubereitungen" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
7. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Blutstammzellzubereitungen" durch die Wörter "hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut" ersetzt.
8. In § 16 Absatz 7 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 72" die Wörter "oder § 72c Absatz 4" eingefügt.
9. In § 17 Absatz 6 Satz 1 und 5 wird jeweils nach der Angabe " § 52a" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach der Angabe " § 72" die Wörter "oder § 72c Absatz 4" eingefügt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 13" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 72" die Wörter "oder § 72c Absatz 4" eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind bei hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zum Zweck der Rückverfolgbarkeit zumindest Aufzeichnungen mit den Angaben nach Anhang VI Teil A der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung in einem geeigneten Speichermedium mindestens 30 Jahre aufzubewahren."
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. sicherstellen, dass ein schriftlicher Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1a geschlossen wurde."
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Für die Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut aus Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hat die einführende Einrichtung einen schriftlichen Vertrag mit dem jeweiligen Drittstaatlieferanten zu schließen, wenn dieser Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Ausfuhr in die Europäische Union von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die in die Europäische Union eingeführt werden sollen, durchführt. In dem Vertrag sind die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen festzulegen, die zu erfüllen sind, damit sichergestellt ist, dass die Standards der Guten Herstellungspraxis bei den einzuführenden Stammzellen oder Stammzellzubereitungen eingehalten wurden. § 32 Absatz 2a Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 1a gelten nicht für die einmalige Einfuhr nach § 72c des Arzneimittelgesetzes."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Bei hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist über die Entnahme ein Entnahmebericht zu erstellen. § 34 Absatz 7 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Absatz 8a des Arzneimittelgesetzes ist für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut § 36 Absatz 8 entsprechend anzuwenden. Für die Kodierung von hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist Abschnitt 5b entsprechend anzuwenden."
d) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
"(14) Abweichend von Absatz 12 Satz 3 und Absatz 13 ist bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut für die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen und schwerwiegenden Zwischenfällen § 40 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden."
11a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Verbringen von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes 16
(1) Wer Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat folgende Angaben aufzuzeichnen:
Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
(2) Die Abgabe erfolgt unter der Verantwortung der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes oder der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. § 41 gilt entsprechend."
12. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. sicherstellen, dass ein schriftlicher Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 2a geschlossen wurde."
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Für die Einfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen aus Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hat die Gewebeeinrichtung einen schriftlichen Vertrag mit dem jeweiligen Drittstaatlieferanten zu schließen, wenn dieser Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme oder Gewinnung, mit den für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen, mit der Be- und Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder Ausfuhr in die Europäische Union von Geweben und Gewebezubereitungen, die in die Europäische Union eingeführt werden sollen, durchführt. In dem Vertrag sind die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen festzulegen, die zu erfüllen sind, damit sichergestellt ist, dass die Standards der Guten fachlichen Praxis bei den einzuführenden Geweben und Gewebezubereitungen eingehalten wurden. Der Vertrag entspricht mindestens den Anforderungen, die in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. In dem Vertrag ist das Recht der zuständigen Behörde festzulegen, während der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages die Einrichtungen des Drittstaatlieferanten einschließlich seiner Tätigkeiten durch Inspektion zu überprüfen.
(2b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a gelten nicht für die einmalige Einfuhr nach § 72c des Arzneimittelgesetzes."
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. sofern erforderlich, der Spendenkennungssequenz nach § 41 b Absatz 1 oder der eindeutigen Spendennummer nach § 41b Absatz 2."
b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Beschreibung und" die Wörter "sofern erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41 b Absatz 1 oder die eindeutige Spendennummer nach § 41 b Absatz 2, ansonsten der" eingefügt.
14. § 36 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. bei eingeführten Geweben und Gewebezubereitungen der Staat, in dem sie entnommen wurden, sowie der Ausfuhrstaat, sofern dieser nicht der Staat der Entnahme ist."
15. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 72b Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 72b Absatz 1 und 2 und § 72c Absatz 1 " ersetzt.
16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "notwendigen Angaben" die Wörter "gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt, wird nach den Wörtern "und der vermuteten Reaktion" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie, sofern vorhanden, den Einheitlichen Europäischen Code gemäß § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Erstmeldung" die Wörter "gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "notwendigen Angaben" die Wörter "gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Erstmeldung" die Wörter "gemäß Anhang IV Teil B der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
17. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit sind mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil A der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung in einem geeigneten Speichermedium mindestens 30 Jahre aufzubewahren."
18. Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
"Abschnitt 5b
Ergänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 41a Europäisches Kodierungssystem für Gewebe und Gewebezubereitungen
(1) Gewebe oder Gewebezubereitungen, die zum Zweck der Anwendung beim Menschen in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Einheitlichen Europäischen Code gekennzeichnet sein.
(2) Eine Freigabe zum Inverkehrbringen von Geweben oder Gewebezubereitungen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die Endverpackung mit dem Einheitlichen Europäischen Code gekennzeichnet ist. Bei Geweben oder Gewebezubereitungen, die für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck für den Verkehr freigegeben werden, müssen die Kennzeichnung des Gewebes oder der Gewebezubereitung und das Begleitdokument zumindest die Spendenkennungssequenz enthalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Innerhalb derselben Einrichtung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bedeutet, dass alle Tätigkeiten von der Gewinnung oder der Einfuhr bis zur Anwendung beim Menschen unter der Verantwortung derselben verantwortlichen Person und im Rahmen desselben Systems für das Qualitätsmanagement und desselben Systems für die Rückverfolgbarkeit in einer Einrichtung der Krankenversorgung durchgeführt werden. Unbeschadet von Satz 1 können Einrichtungen diese Gewebe und Gewebezubereitungen mit der Spendenkennungssequenz oder mit dem Einheitlichen Europäischen Code kennzeichnen.
§ 41b Bestimmungen für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes; Meldepflichten
(1) Sofern Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß § 41a mit einem Einheitlichen Europäischen Code zu kennzeichnen sind, sind Gewebespenden unbeschadet des § 34 Absatz 6 zum Zeitpunkt ihrer Entnahme mit einer eindeutigen Spendennummer zu kennzeichnen. Die Entnahmeeinrichtung legt das Zuteilungssystem, das für die Kennzeichnung mit der eindeutigen Spendennummer erforderlich ist, in einer vorher erstellten Standardarbeitsanweisung fest. Sie ergänzt die eindeutige Spendennummer mit ihrem EU-Gewebeeinrichtungs-Code gemäß § 4 Absatz 30b des Arzneimittelgesetzes zu einer Spendenkennungssequenz. Der an die Gewebeeinrichtung zu übermittelnde Entnahmebericht ist mit der Spendenkennungssequenz zu versehen.
(2) Bei einer Entnahmeeinrichtung, die gemäß § 20b Absatz 2 oder § 14 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes für ihre Tätigkeiten keiner Erlaubnis bedarf, hat die vertraglich verbundene Gewebeeinrichtung sicherzustellen, dass die Entnahmeeinrichtung ein geeignetes Zuteilungssystem für die eindeutige Spendennummer verwendet. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der an die Gewebeeinrichtung zu übermittelnde Entnahmebericht ist von der Entnahmeeinrichtung mit der eindeutigen Spendennummer zu versehen.
(3) Die Gewebeeinrichtung, die eine Gewebespende von einer Entnahmeeinrichtung nach Absatz 2 erhalten hat, ergänzt die eindeutige Spendennummer mit ihrem EU-Gewebeeinrichtungs-Code zu einer Spendenkennungssequenz.
(4) Gewebe oder Gewebezubereitungen, die aus Staaten eingeführt werden, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind von der einführenden Gewebeeinrichtung mit der Spendenkennungssequenz zu kennzeichnen.
(5) Die Gewebeeinrichtung kennzeichnet Gewebe oder Gewebezubereitungen spätestens vor der Freigabe zum Inverkehrbringen zur Anwendung beim Menschen mit dem Einheitlichen Europäischen Code. Die Kennzeichnung mit dem Einheitlichen Europäischen Code ist wie folgt vorzunehmen:
Der Einheitliche Europäische Code wird unlöschbar auf dem Etikett des Gewebes oder der Gewebezubereitung dauerhaft angebracht. Dieser Einheitliche Europäische Code wird außerdem in dem Begleitdokument nach § 36 Absatz 8 Satz 1 vermerkt. Kann der Einheitliche Europäische Code aus Platzmangel nicht auf dem Etikett untergebracht werden, muss er durch das Begleitdokument eindeutig den mit diesem Etikett verpackten Geweben oder Gewebezubereitungen zuzuordnen sein.
(6) Die Spendenkennungssequenz darf nicht mehr geändert werden, nachdem sie den für den Verkehr freigegebenen Geweben oder Gewebezubereitungen zugeteilt worden ist. Dies gilt nicht für die Berichtigung eines Kodierungsfehlers. Jede Berichtigung ist vollständig zu dokumentieren.
§ 41c Kodierung in anderen Fällen und sonstige Pflichten der Gewebeeinrichtungen
(1) Werden Gewebe oder Gewebezubereitungen, die nach § 41a der Pflicht zur Kodierung unterliegen, von einer Gewebeeinrichtung zu anderen Zwecken als der Anwendung beim Menschen für den Verkehr freigegeben, so sind die Gewebe oder Gewebezubereitungen und das Begleitdokument vor der Freigabe zum Inverkehrbringen zumindest mit der Spendenkennungssequenz zu kennzeichnen. Die Produktkennungssequenz wird in diesem Fall von einer nachfolgenden Gewebeeinrichtung spätestens vor der Freigabe zum Inverkehrbringen zur Anwendung beim Menschen nach § 41 b Absatz 5 ergänzt. Sofern die Produktkennungssequenz bereits vorhanden ist, aber aufgrund einer Veränderung des Gewebes oder der Gewebezubereitung nicht mehr zutreffend ist, aktualisiert die nachfolgende Gewebeeinrichtung den Produktcode entsprechend dem von ihr festgelegten Produktkodierungssystem und ergänzt diesen, sofern erforderlich, durch eine geeignete Splitnummer und das Verfallsdatum zu einer neuen Produktkennungssequenz.
(2) Die Einrichtungen informieren die zuständige Behörde, wenn
(3) Ist der Einheitliche Europäische Code nicht vorschriftsmäßig auf dem Etikett angebracht, so treffen die Gewebeeinrichtungen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anforderungen des § 41b und des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erfüllt werden.
§ 41d Format des Einheitlichen Europäischen Codes
(1) Der Einheitliche Europäische Code muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Andere Systeme für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit können zusätzlich verwendet werden."
18a. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird nach dem Wort "ergänzt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. entgegen § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt."
19. § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Übergangsregelung
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Wirkstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes gelagert oder aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung bezogen werden und die bis zum 9. November 2008 in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeführt werden. | " § 43 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
|
Artikel 5
Änderung der TPG-Gewebeverordnung
Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Wort "Kennzeichnungskode" die Wörter "sofern nach § 41 a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten der" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Beschreibung und Kennzeichnungskode des entnommenen Gewebes; | "3. Beschreibung des entnommenen Gewebes und, sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten den Kennzeichnungskode;" |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende ein Komma und werden die Wörter "sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist" eingefügt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden."
3. § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des betroffenen Gewebes und | "1. Beschreibung des betroffenen Gewebes und, sofern vorhanden, der Einheitliche Europäische Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, ansonsten der Kennzeichnungskode und". |
4. In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung der TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung
Die TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2446), die durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung der Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung
Die Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3081) wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e tritt am 29. April 2017 in Kraft.
*) Die Artikel 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 56).
Die Artikel 1 bis 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S.43).
ID: 18/1687
ENDE |