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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht

Vom 6. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 25 vom 18.07.2022 S. 1102)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
HomTAMRegV - Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung
Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel

- wie eingefüg -

Artikel 2
Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr

Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.

Artikel 3
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL

Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:

altneu
"14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,"

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 14 wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6".

b) Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1
Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG470
2Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG380 bis 4.300
3Pharmakovigilanz
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sindnach Zeitaufwand bis
höchstens 390
3.3Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6790
3.3.2Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/12801.200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 2
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen in Euro
1Klinische Prüfungen
1.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
1.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarznei- mittel500 bis 2.000
1.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 2.000
1.1.3für folgende Produktgruppen:

a) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Antivorgesehene Körper im Bereich Immuntherapie

b) immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des
TAMG und

c) Tierallergene

die in Nummer 1.1.1
oder Nummer 1.1.2 Gebühr
1.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen50 bis 250
1.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen je betroffene klinische Prüfung50 bis 250
1.4Anordnung des Ruhens der Genehmigungnach Zeitaufwand
2Pharmakovigilanz
2.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/62.500 bis 20.000
2.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
2.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
2.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280nach Zeitaufwand
2.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
3Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/61.500
4Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung
4.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6210
4.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1nach Zeitaufwand
4.3Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wirddie in Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4. 4Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an- deren Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6170
4.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln120
4.6Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6die in Nummer 4.1
oder Nummer 4.2
vorgesehene Gebühr
4.6.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde160
4.6.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
4.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
4.8die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
4.8.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
4.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten

Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet

160
4.9die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
4.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
4.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160".

c) In Abschnitt 15 wird Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen in Euro
1Nationale Zulassung
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/66.000 bis 20.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand bis
maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/61.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen be- grenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/64.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/63.500 bis 14.000
2Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1.500 bis 12.000
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1.500 bis 12.000
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.000 bis 10.000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1.500 bis 12.000
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2.000 bis 10.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1.500 bis 12.000
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.500 bis 13.000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1.500 bis 6.000
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2.000
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3.000
2.8die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
2.8.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
3Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist10.000 bis 40.000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist5.000 bis 18.000
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist8.500 bis 25.000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.500 bis 13.000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist7.500 bis 24.000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2.500 bis 12.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand bis
maximal 29.500
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfah- ren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7.000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.500 bis 13.000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1.500 bis 6.000
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2.000
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3.000
3.8bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1 oder 3.6.2nach Zeitaufwand
3.9Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
3.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist800 bis 5.000
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1.300 bis 8.000
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist700 bis 4.000
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6360 bis 1.300
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht
4.3.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istdie in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.3.2für jede weitere Änderungein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werden
4.4.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istdie in Nummer 4.1
vorgesehene Gebühr
4.4.2für jede weitere Änderungein Viertel bis
drei Viertel
der in Nummer 4.1
vorgesehenen Gebühr
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung100
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird50
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist1.900
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist3.100
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1.800
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen istnach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tier- arzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/61.500
7Klinische Prüfungen
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel500 bis 2.000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel500 bis 2.000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen50 bis 250
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung50 bis 250
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigungnach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/62.500 bis 20.000
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel210
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten210
9.1.3für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten250
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten260
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
9.2.1je Invitro-Test1.100
9.2.2je Invivo-Test2.500
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6500 bis zu der für
eine Zulassung nach

Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr

9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6170
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln120
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wirddie in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde160
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden160 bis 210
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen,
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet
160
9.10.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden160 bis 210
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft200 bis 6.000
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig25 bis 250
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung50
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)250
11Ermäßigungen
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtum 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein istum 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.um 25 Prozent".

Artikel 4
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG

Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:

"10a. Tierarzneimittelgesetz,

10b. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,".

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.

" § 4 Übergangsvorschrift

(1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden.

(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 6 folgende Angabe zu Abschnitt 6a eingefügt:

"Abschnitt 6a
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6".

b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 8.6.2 wird nach der Angabe " § 29 Absatz 2a" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bbb) In Nummer 28 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

bb) Tabelle 2 wird aufgehoben.

cc) Tabelle 3 wird Tabelle 2 und wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 10.4 wird aufgehoben.

bbb) Nummer 15.7 wird aufgehoben.

c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa) Tabelle 2 wird aufgehoben.

bb) Tabelle 3 wird Tabelle 2.

d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

"Abschnitt 6a
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6

Tabelle 1 Vorbemerkung:

In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

  1. Bekannter Stoff
    Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorliegen.
  2. Neuer Stoff:
    Tierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 vorliegen.
  3. Vollständige Bezugnahme:
    Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6.
  4. Teilweise Bezugnahme:
    Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6.
  5. Dublette:
    Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Tierarzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
  6. Serie:
    Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
  7. Gleichartige Serie:
    Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Tierarzneimittel.
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1Nationale Zulassung eines Tierarzneimittels
1.1Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 TAMG399 bis 985
1.2Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen der gemäß § 4 Absatz 2 TAMG vorzulegenden Informationen und Entwürfe nach § 4 Absatz 4 TAMG309
1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
1.3.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme28.309
1.3.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme25.150
1.3.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme20.543
1.3.4Beteiligung des Umweltbundesamtes
1.3.4.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 7.670
1.3.4.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
1.3.5Zulassung einer Dublette und Zulassung eines Tierarzneimittels mit Bezugnahme auf [bereits vorgelegte] Unterlagen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/63.696
1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
1.4.1Zulassung einer Serie7.908
1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie3.696
1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 1.3.1
1.9Beteiligung des Umweltbundesamtes
1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3.835
1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der Gebühr nach den Nummern 1.5 bis 1.8
2Zulassung eines Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)
2.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.3 bis 1.9
2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
2.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme31.235
2.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme27.890
2.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme24.048
2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels im Wege der nachträglichen Anerkennung (Subsequent-Recognition) nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/617.853
2.1.3Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.1.3.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 9.429
2.1.3.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.1.4Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/65.958
2.1.5Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2.1.5.1Zulassung einer Serie12.030
2.1.5.2Zulassung einer gleichartigen Serie5.958
2.1.6Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.7Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.8Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.9Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.1.1.1
2.1.10Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.1.10.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3.835
2.1.10.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.1.11Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der Gebühr nach den Nummern 2.1.6 bis 2.1.9
2.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
2.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teil- weise Bezugnahme17.110
2.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme14.384
2.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1

und 2.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird

Um 5.037
2.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/64.224
2.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2.2.4.1Zulassung einer Serie4.773
2.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie4.224
2.2.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Nummer 2.2.1.1
2.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3.835
2.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
2.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der Gebühr nach den Nummern 2.2.5 oder 2.2.8
3Zulassung eines Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP)
3.1Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
3.1.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme49.800
3.1.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme44.411
3.1.1.3Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme37.265
3.1.2Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.1.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 9.823
3.1.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1 bis 3.1.1.3, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.1.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/68.211
3.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3.1.4.1Zulassung einer Serie16.880
3.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie8.211
3.1.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.1.1.1
3.1.9Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.1.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 4.911
3.1.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1.5 bis 3.1.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.1.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 3.1.5 oder Nummer 3.1.8
3.1.11Erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers, wenn die erneute Überprüfung erfolglos war1.040 bis 6.360
3.2Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
3.2.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff
3.2.1.1Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme18.638
3.2.1.2Zulassung eines Tierarzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme16.295
3.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.2.2.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 5.430
3.2.2.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.2.3Zulassung einer Dublette und Zulassung mit Bezugnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/63.642
3.2.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3.2.4.1Zulassung einer Serie6.454
3.2.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie3.642
3.2.5Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.6Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.7Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.8Verlängerung einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exeptional Circumstances) nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand bis höchstens 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 3.2.1.1
3.2.9Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.2.9.1Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 2.715
3.2.9.2Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.2.5 bis 3.2.8, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
3.2.10Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie zu einer Zulassung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 oder unter außergewöhnlichen Umständen (Excetional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6Je weiterer Zulassung 35 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nummer 3.2.5 oder Nummer 3.2.8
3.2.11Erfolglose erneute Überprüfung des Bewertungsberichts nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des Antragstellers814 bis 3.817
4Bearbeitung eines Zulassungsantrags vor Rücknahme nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung (EU) 2019/6 mit Deutschland als RMS1.792 bis 2.864
4.2Eines Antrags nach Artikel 49, 52 oder 53 der Verordnung (EU) 2019/6 mit Deutschland als CMS bzw. nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/6 im nationalen Verfahren1.282 bis 2.215
5Prüfung von und Entscheidung über Änderungsanzeigen (Variations) nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1Bei nationalen Zulassungen
5.1.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG309
5.1.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG
5.1.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable)1.154
5.1.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.1.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 1.373
5.1.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.1, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.1.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2858
5.1.2.4Standardänderungen (Standard timetable)2.400
5.1.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.1.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 3.627
5.1.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.4, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.1.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.4 und 5.1.2.51.955
5.1.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable)5.587
5.1.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.1.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 5.981
5.1.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.1.2.7, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.1.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.2.7 und 5.1.2.84.475
5.1.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform, der Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart5.587 bis 28.309
5.1.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je ÄnderungJe weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummern 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.4, 5.1.2.7, 5.1.2.10
5.2Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als RMS
5.2.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- ordnung (EU) 2019/6417
5.2.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/6
5.2.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable)2.270
5.2.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.2.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 1.654
5.2.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.1 wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.2.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.21.772
5.2.2.4Standardänderungen (Standard timetable)5.385
5.2.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.2.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 4.973
5.2.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.4, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.2.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.4 und 5.2.2.54.389
5.2.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable)9.273
5.2.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.2.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 8.649
5.2.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.2.2.7, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.2.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.2.7 und 5.2.2.87.504
5.2.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart9.273 bis 28.309
5.2.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je ÄnderungJe weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummern 5.2.1, 5.2.2.1, 5.2.2.4, 5.2.2.7, 5.2.2.10
5.3Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) mit Deutschland als CMS
5.3.1Änderungen, die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- ordnung (EU) 2019/6219
5.3.2Änderungen, die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/6
5.3.2.1Einfache Änderungen (Reduced timetable)526
5.3.2.2Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.3.2.2.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 931
5.3.2.2.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.1, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.3.2.3Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.1 und 5.3.2.2426
5.3.2.4Standardänderungen (Standard timetable)2.146
5.3.2.5Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.3.2.5.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 2.884
5.3.2.5.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.4 wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.3.2.6Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.4 und 5.3.2.51.772
5.3.2.7Komplexe Änderungen (Extended timetable)3.516
5.3.2.8Beteiligung des Umweltbundesamtes
5.3.2.8.1Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 4.256
5.3.2.8.2Erhöhung der Gebühr nach Nummer 5.3.2.7, wenn eine Bewertung von Risiken der Bildung antimikrobieller Resistenzen in der Umwelt nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdNach Zeitaufwand
5.3.2.9Für jede weitere Änderung nach Artikel 64 der Verordnung 2019/6 zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.2.7 und 5.3.2.82.769
5.3.2.10Änderung des Wirkstoffs, der Stärke, der Darreichungsform oder der Anwendungsart oder Hinzufügung einer lebensmittelliefernden Tierart3.516 bis 28.309
5.3.3Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mitteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je ÄnderungJe weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummern 5.3.1, 5.3.2.1, 5.3.2.4, 5.3.2.7, 5.3.2.10
5.4Erfolglose erneute Überprüfung nach Artikel 66 Absatz 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/6 auf Ersuchen des AntragstellersZeitaufwand bis höchstens 75 Prozent der Ausgangsgebühr
6Maßnahmen nach den Artikeln 129, 130 und 134 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie § 76 TAMG376 bis 10.000
7Verfahren betreffend homöopathische Tierarzneimittel
7.1Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels nach den Artikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 13 TAMGNach Zeitaufwand, höchstens 6.400
7.2Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je RegistrierungNach Zeitaufwand, höchstens 2.200
7.3Registrierung einer Dublette oder gleichartigen SerieNach Zeitaufwand, höchstens 1.600
7.4Anzeige einer Änderung eines homöopathischen TierarzneimittelsNach Zeitaufwand, höchstens 309
7.5Änderung der RegistrierungNach Zeitaufwand, höchstens 2.000
7.6Anzeige einer Änderung eines homöopathischen Tierarzneimittels oder Änderung der Registrierung bei einer Serie oder gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderungje weiterer Änderung zusätzlich 50 Prozent der Gebühr der Nummer 7.4 oder der Nummer 7.5, höchstens die Gebühr nach Nummer 7.1
8Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
8.1Entscheidung nach § 9 Absatz 8 TAMG über die ZulassungspflichtNach Zeitaufwand
8.2Wissenschaftliche Stellungnahme zur Qualität, zur therapeutischen Wirksamkeit oder zur Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels345 bis 1.276
8.3Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 288 bis 802
8.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfGNach Zeitaufwand
8.5Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfGNach Zeitaufwand
8.6Nicht einfache schriftliche Auskunft266 bis 2.911
8.7Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.6, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 465 bis 1.653
8.8Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 7.2, 8.4 oder 8.5Nach Zeitaufwand
8.9Beratung des AntragstellersNach Zeitaufwand
8.10Erhöhung der Gebühr nach Nummer 8.9, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wirdUm 728 bis 10.204
8.11Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6344
8.12Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 8.11 genannten und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind135 bis 461
9Ermäßigungen
9.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2 und 8.9, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtUm 25 Prozent
9.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 3, 7.1 bis 7.2 und 8.9, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 9.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein istUm 50 Prozent
10Auslagen
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Nummern
  1. 1.1 bis 1.9,
  2. 2.1.1.1 bis 2.1.5.2,
  3. 2.2.1.1 bis 2.2.3.2,
  4. 3.1.1.1 bis 3.1.9,
  5. 3.2.1.1 bis 3.2.8,
  6. 5.1.1 bis 5.3.3,
  7. 6 und
  8. 7
In tatsächlich entstandener Höhe

Tabelle 2 Vorbemerkung:

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, die gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes ausgenommen sind, gilt die Besondere Gebührenverordnung BMEL.

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der

Gebühren oder Auslagen in Euro

1Nationale Zulassung
1.1Zulassung eines Tierarzneimittels nach Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 9 TAMG
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2019/6
Nach Zeitaufwand bis maximal 17.500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/61.500 bis 5.000
1.4Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/64.500 bis 15.000
1.5Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/63.500 bis 14.000
1.6Erhöhung der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebühren, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
2Zulassung im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
2.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.14.000 bis 20.000
2.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist5.000 bis 18.000
2.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
2.3.1Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.44.000 bis 10.000
2.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.500 bis 13.000
2.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
2.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.54.000 bis 10.000
2.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2.500 bis 12.000
2.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
2.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.24.000 bis 10.000
2.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.500 bis 13.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.31.500 bis 6.000
2.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3.000
2.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist500 bis 7.000
2.8Bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6, zusätzlich zur jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 1.1,
  1. Nummer 2.3.1 in Verbindung mit Nummer 1.4,
  2. Nummer 2.4.1 in Verbindung mit Nummer 1.5,
  3. Nummer 2.5.1 in Verbindung mit Nummer 1.2 und
  4. Nummer 2.6.1 in Verbindung mit Nummer 1.3
Nach Zeitaufwand
2.9Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
2.9.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istNach Zeitaufwand
2.9.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istNach Zeitaufwand
2.10Die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.9 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
3Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreu- ung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.11.500 bis 12.000
3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2.500 bis 13.000
3.3Zulassung eines Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
3.3.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.41.500 bis 12.000
3.3.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.000 bis 10.000
3.4Zulassung eines Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.4.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.51.500 bis 12.000
3.4.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2.000 bis 10.000
3.5Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
3.5.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.21.500 bis 12.000
3.5.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3.500 bis 13.000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.6.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.31.500 bis 6.000
3.6.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3.000
3.7Wenn Deutschland im Verfahren nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 Referenzmitgliedstaat (RMS) ist500 bis 7.000
3.8Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
3.8.1Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istNach Zeitaufwand
3.8.2Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istNach Zeitaufwand
3.9Die Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung
4.1Bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, nach den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist800 bis 5.000
4.1.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1.300 bis 8.000
4.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist700 bis 4.000
4.2Bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6360 bis 1.300
4.3Wenn bei einem Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht
4.3.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istDie in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr
4.3.2Für jede weitere Änderung25 bis 75 Prozent der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr
4.4Wenn für mehrere Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 4.1 beantragt werden
4.4.1Für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istDie in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr
4.4.2Für jede weitere Änderung25 bis 75 Prozent der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr
4.5Mitteilung der Übertragung einer Zulassung100
4.5.1Für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird50
4.6Die Gebühr nach Nummer 4.1 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Einvernehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
5Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung
5.1Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 24 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist1.900
5.1.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist3.100
5.1.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1.800
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung nach Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
5.2.1Wenn das Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen istNach Zeitaufwand
5.2.2Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istNach Zeitaufwand
5.2.3Bei DCP- oder MRP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istNach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6Nach Zeitaufwand
5.5Die Gebühr nach den Nummern 5.3 und 5.4 erhöht sich, wenn zur Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt im Benehmen mit dem UBA nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c TAMG zu entscheiden istNach Zeitaufwand des UBA
5.6Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 9 Absatz 8 TAMGNach Zeitaufwand
6Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
6.1Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6, des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft200 bis 6.000
6.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig25 bis 250
6.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung50
6.4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG250
7Ermäßigungen
7.1Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erhebenden Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtUm 25 Prozent
7.2Ermäßigung der nach den Nummern 1 bis 4, 5.1 und 5.2 zu erhebenden Gebühren, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 7.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein istUm 50 Prozent
8Auslagen
8.1Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen der Nummern 1.1, 1.4, 1.5, 2.1, 2.3.1, 2.4.1, 2.7, 3.1, 3.3.1, 3.4.1 und 3.7In tatsächlich entstandener Höhe
8.2Kosten für Zustellungen im WiderspruchsverfahrenIn tatsächlich entstandener Höhe
8.3Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMGIn tatsächlich entstandener Höhe".

e) Die Überschrift von Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 7
Hämophilieregister-Verordnung
"Abschnitt 7
Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)".

f) Die Überschrift von Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 9
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
"Abschnitt 9
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)".

Artikel 5
Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung

Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2

Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,"1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,"

bb) Nummer 6

6. ein Tierarzt,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort "humanpharmazeutischen" wird durch das Wort "pharmazeutischen" ersetzt.

ee) Nummer 9

9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

wird aufgehoben.

ff) Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden die Nummern 8 bis 12.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,"a) ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,"

bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,"c) ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,"

ccc) In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Buchstabe h

h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte

wird aufgehoben.

eee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe h.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe e

e) ein Tierarzt,

wird aufgehoben.

bbb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.

ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f und das Komma am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und wird wie folgt gefasst:

altneu
h) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und"g) zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie."

eee) Buchstabe i

i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.

wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022."

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

5. § 6

§ 6

Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom 19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurde

wird aufgehoben.

6. § 8 wird § 6.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts

In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1487) werden das Komma und die Wörter "Seren oder Testseren" durch die Wörter "oder Seren" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Packungsgrößenverordnung

In § 3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2020 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird die Angabe " § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung

§ 1 Absatz 1 der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 21 Absatz 2 Nummer 6" wird durch die Angabe " § 21 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

b) Die Wörter "von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1)" werden durch die Wörter "der Verfahren der Europäischen Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1; L 201 vom 27.07.2012 S. 138), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 24) geändert worden ist," ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "zur Anwendung im oder am Menschen bestimmt sind und" gestrichen.

Artikel 9
Änderung der AMG-Befugnisverordnung

§ 1 Satz 1 der AMG-Befugnisverordnung vom 4. Mai 2015 (BGBl. I S. 682) wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 80 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes, enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird jeweils auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Weise übertragen, dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt."Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie das Paul-Ehrlich-Institut in der Weise übertragen, dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt."

Artikel 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221481

ENDE