Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
DüMV - Düngemittelverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln *)
Vom 16. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 60 vom 19.12.2008 S. 2524; 06.02.2009 S. 153 09; 14.12.2009 S. 3905 09a; 23.04.2012 S. 611 12; 05.12.2012 S. 2482 12a aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820-12
Archiv 2003
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ausgenommen:
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn
und
(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung 09a
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Stickstoff | N |
Phosphat | P2O5 |
Kaliumoxid | K2O |
Calcium | Ca |
Calciumoxid | CaO |
Calciumcarbonat | CaCO3 |
Magnesium | Mg |
Magnesiumoxid | MgO |
Magnesiumcarbonat | MgCO3 |
Natrium | Na |
Schwefel | S |
Bor | B |
Eisen | Fe |
Kobalt | Co |
Kupfer | Cu |
Mangan | Mn |
Molybdän | Mo |
Zink | Zn, |
P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor) |
K2O | x 0,83 | = K (Kalium) |
CaO | x 0,715 | = Ca |
CaCO3 | x 0,4 | = Ca |
MgO | x 0,6 | = Mg |
MgCO3 | x 0,288 | = Mg, |
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.
(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.
(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln 09a
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (Abl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) gekennzeichnet ist.
§ 7 Toleranzen
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
(6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
(7) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten .
§ 8 Ordnungswidrigkeiten 09 09a
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (Abl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe nach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758) entspricht.
(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), außer Kraft.
Definition von Düngemitteltypen | Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3) 09a |
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
2.3 Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.
2.4 Granulierung:
2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten | Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse | Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N: 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
|
1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden.
Das Düngemittel darf als Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn
|
1.1.3 | Ammoniumsulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: | Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von:
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b:
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c:
|
1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt | Carbamid;
auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Bei Umhüllung:
|
1.1.5 | Harnstoff - Isobutylidendihamstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Isobutylidendiharnstoff, Carbamid | |
1.1.6 | Harnstoff - Formaldehydhamstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Formaldehydharnstoff, Carbamid | |
1.1.7 | Stickstoffdünger mit [Harnstoffderivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 - mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter - und
enthält. | In der Typenbezeichnung ist das Wort "Hamstoffderivat" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt. |
1.1.8 | [Hamstoffdervat] | 28 % N | Gesamtstickstoff,
Nach Spalte 5 Nach Spalte 5 Nach Spalte 5
Nach Spalte 5 | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d:
Nach Spalte 5 Buchstabe c:
Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe
| In der Typenbezeichnung ist das Wort "Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N. |
1.1.9 | Kalksalpeter- Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:
"Anwendungsvorgabe: |
1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. |
1.1.11 | Ammoniak flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff
Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Ammoniak; auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. |
1.1.12 | Ammonium sulfat-Lösung aus[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] | 5 % N 6 % S | Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1,
oder
| In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: "Nicht zur Blattdüngung geeignet!". Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
Ergänzung der Kennzeichnung: "Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]". |
1.1.13 | Ammoniumsulfat - Harnstoff | 30 % N
5 % S | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: | Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
|
1.1.14 | Stickstoff - Magnesium | 19 % N
5 % MgO | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid | Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff,
wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt | Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen:
|
1.1.15 | Stickstoff - Calcium | 10 % N | Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff
Mindestgehalt an Nitratstickstoff Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N 0,4 %-Punkt, | Calciumnitrat, Carbamid, nauch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". |
10 % Ca | Calcium | |||||
1.1.16 | Stickstoffdünger-Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026, für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-Punkt | Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
|
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.2.1 | Dicalciumphosphat mit Magnesium | 20 % P2O5 6 % MgO | Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als alkalischammoncitratlösliches P2O5;
Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, Toleranzen:
| Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
1.2.2 | Dicalciumphosphat mit Tricalciumphosphat | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat
Toleranzen:
| Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate | |
1.2.3 | Phosphat mit Silicium | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: wasserlösliches Phosphat: | Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %. |
1.2.4 | Teilaufgeschlossenes Rohosphat mit Magnesium | 16 % P2O5 6 % MgO | Gesamtphosphat wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: wasserlösliches Phosphat: MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. |
1.2.5 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamt-P2O5: in Ameisensäure wasserlösliches P2O5: die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. | Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure | |
1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm Toleranzen: Gesamt- P2O5: in Ameisensäure lösliches P2O5: die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. |
1.2.7 | Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium | 16 % P2O5 | Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: in Ameisensäure lösliches Phosphat: die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt | Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugabe von Magnesiumsulfat, | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. |
6 % MgO | Gesamt-Magnesiumoxid | |||||
1.2.8 | Phosphatdünger-Lösung | 20 % P2O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat;
Toleranzen:
| Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.2.9 | Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat | Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, Toleranzen: Gesamtphosphat: in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden. | Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungs- verfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben. |
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflöslich keiten | Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kalium bewertet als wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; umhüllt | |
1.3.2 | Kaliumdünger-Lösung | 20 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K2O
Toleranzen: K2O 1 %-Punkt | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.3.3 | Kaliumsulfat-Lösung | 6 % K2O
6 % S | wasserlösliches Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel | Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, | Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden. |
1.3.4 | Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] | 10 % K2O | wasserlösliches Kaliumoxid | Kali bewertet als wasserlösliches K2O
Toleranzen: K2O 1 % -Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3% Punkte. | Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben. |
weiter . |