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Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 | 2 | 3 | |
7.1 Pflanzliche Stoffe | |||
7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf Moorschlamm Heilerde | Corg >:10 %
Für Torf: Angabe "Hochmoor-" oder "Niedermoortorf" mit Zersetzungsgrad Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände |
7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | Aus
| Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rückstände einer vorherigen Verwendung. Hinweis: Hinweis: |
7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: |
7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. |
7.1.5 | Rizinusschrot | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpermasse bei Ratten) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang:
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: | |
7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. |
7.1.7 | Pilzkultursubstrate | abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung | Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide. |
7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft |
| Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: "Anwendungsvorgabe: |
7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe: | |
7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung:
|
7.2 Tierische Stoffe | |||
7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
| Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d:
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
"Anwendungsvorgaben:
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung:
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis:
|
7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen | Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis: |
7.2.3 | Fermentationsrückstände der Enzymproduktion aus tierischen Stoffen | Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. | |
7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. |
7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3] | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.
Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. | |
7.3 Mineralische Stoffe | |||
7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A bis D | Zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. |
7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist | Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. |
7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | Als Trägersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: "Anwendungsvorgabe: | |
7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z.B. Bauschutt) | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z.B. Bauschutt) | Auch in aufbereiteter Form
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). |
7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. |
7.3.15 | Ziegelbruch | Ziegelsand,
Ziegelsplitt, kein Ziegelbruch aus Bauschutt. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung.
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg Ohne Kondensatschlamm. Bei der Verbrennung von Holz nur naturbelassene Hölzer. | In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang:
|
7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerde | Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. |
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische | |||
7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe: | |
7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie | Aus Abwässern der
| Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: |
7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z.B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in Prozent. Klärschlammabgabe nur zur direkten Verwertung in unvermischtem Zustand. |
7.4.4 | Organische Abfälle | Organischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV. |
7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien,
| Verwendung
Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: |
7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. |
7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen." Hinweis: |
7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. |
7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate
Ergänzung der Kennzeichnung: "Anwendungsvorgabe: Hinweis: |
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | |
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel | |||
8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z.B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich) | Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. |
8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion. | |
8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: "Anwendungsvorgabe: Hinweis: |
8.1.4 | Fällungsmittel |
| Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen- oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. |
8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. |
8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der Aufbereitung einschl. Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel | |||
8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. |
8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
8.2.4 | Hüllsubstanzen | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3. | |
8.2.5 | Mittel zur Granulierung | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4. | |
8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. |
8.2.7 | Aluminiumoxide | Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: "Anwendung in geschlossenen Systemen." Hinweis: | |
8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen | Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:
"Anwendungsvorgabe: Hinweis: |
8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile,
die
| Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: "Anwendungsvorgabe: Hinweis: |
8.2.11 | Netzmittel |
keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. |
8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile | |||
8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. |
8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. |
8.3.3 | Alkohol |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
8.3.4 | Fett und Fettrückstände |
Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe, die nach der Norm
zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. |
8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien |
| Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
|
8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. |
8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. | |
8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5. |
8.3.11 | andere unvermeidbare Stoffe | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. |
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex | Wirkstoff | Summenformel | |||
1 | 2 | 3 | |||
Tabelle 9.1 Chelatoren | |||||
9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3 | ||
9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamindi-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O10N2 | ||
9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamindi-(ohydroxyphenyl)essigsäure | C18H20O6N2 | ||
9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamindi-(ohydroxy-pmethylphenyl)essigsäure | C20H24O6N2 | ||
9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2 | ||
9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2 | ||
9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N- bis (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2 | ||
9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 | ||
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze | |||||
Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner | |||||
9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2 | ||
9.2.2 | Ligninsulfonat | ||||
9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 |
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren | ||||
10.1.1 | Typbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben |
| Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes. |
10.1.2 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen |
| Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7) | Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten "unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe. |
10.1.3 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
| Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
|
10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen |
| Wirtschaftsdünger | |
10.1.5 | Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nr. 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff" oder mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe |
|
10.1.6 | Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 |
| Kultursubstrate | |
10.1.7 | Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 | Die Typkennzeichnung ist um das Wort "mit" und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel |
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. |
10.1.8 | Für mineralische Mehmährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein. | ||
10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ..." oder "als Komplex von ...". | ||
10.1.10 | Masse |
| MasseNolumen |
|
10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer |
| Hersteller oder Inverkehrbringer |
|
10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen | ||||
10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
| Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
|
10.2.2 | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
| Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
|
10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
| Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
|
10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9. | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9. |
10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
10.2.6 | Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben | Für organische oder organischmineralische Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt. | ||
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22 | ||||
10.3.1 | Allgemeine Angaben | Allgemeine Angaben | ||
10.3.2 | Für mineralische Mehmährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. | ||
10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
| ||
10.3.4 | Für organische oder organischmineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 |
Hinweis: | Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
Hinweis: |
10.4 Angaben für besondere Zwecke | ||||
10.4.1 | Schriftliches Angebot | Schriftliches Angebot | ||
10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes | ||
10.4.3 | Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken |
| Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken |
|
10.5 Zulässige weitere Angaben | ||||
10.5.1 | Zulässige weitere Angaben |
| Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
ENDE |