Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensmittel, Futtermittel

Futtermittelherstellungs-Verordnung - Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft
zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten
*

Vom 27. Mai 1993
(BGBl. I S. 737, 2000 S. 531; 29.10.2001 2785; 25.01.2004 S. 82 aufgehoben)



neu geregelt in Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Auf Grund des § 17h Nr. 2 und 3, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 14a und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Rohmaterial) zu

  1. Einzelfuttermitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes für andere Tiere als Heimtiere,
  2. Futtermitteln für Heimtiere und
  3. pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen,

soweit das Rohmaterial im Einzelfall nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen ist.

§ 2 Zulassungsbedürftige Betriebe

(1) Einzelfuttermittel nach § 1 Nr. 1 dürfen außer in Tierkörperbeseitigungsanstalten nur in Betrieben hergestellt werden, die von der zuständigen Behörde zur Verarbeitung wenig gefährlicher Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 und des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) zugelassen worden sind.

(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

  1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I
  2. sichergestellt ist, dass
    1. im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
    2. die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Herkunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
    3. im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt,
    4. im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt und
    5. ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohmaterial hergestellt werden, so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert des Gesamtgewichts nicht überschreitet.

Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und Knochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird ein Betrieb auch zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohmaterial hergestellt worden sind, mit einem Verfahren behandelt werden, das mindestens die Kriterien im Anhang II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Die Zulassung ist insbesondere mit der Auflage zu versehen, daß der Betriebsinhaber oder eine für den Betrieb verantwortliche Person

  1. im Wege der betrieblichen Eigenkontrolle
    1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt und kontrolliert,
    2. aus den hergestellten Futtermitteln in regelmäßigen Abständen repräsentative Proben entnimmt, diese auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung untersucht oder untersuchen läßt und
    3. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Buchstaben A und b und der Untersuchungen nach Nummer 2 aufzeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  2. im Falle, daß eine Probe den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht,
    1. der zuständigen Behörde die festgestellten Mängel unverzüglich mitteilt,
    2. die Ursachen hierfür ermittelt und
    3. dafür Sorge trägt, daß die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt werden.

(4) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder die Auflage nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung bis zur Beseitigung des Mangels an.

§ 3 Anzeigepflichtige Betriebe

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. Futtermittel für Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere oder
  2. pharmazeutische oder technische Erzeugnisse

unter Verwendung von Rohmaterial herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Futtermittel oder pharmazeutische oder technische Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur hergestellt werden, wenn

  1. Einrichtungen zur gefahrlosen Lagerung und Behandlung des Rohmaterials benutzt werden und
  2. sichergestellt ist, daß nicht verwendetes Rohmaterial und bei der Verarbeitung von Rohmaterial anfallende Abfallstoffe nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden.

(3) Bei der Behandlung des Rohmaterials und der Herstellung der Futtermittel in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 müssen die Bestimmungen beachtet werden, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 genehmigen für Betriebe, die Futtermittel nach Absatz 1 Nr. 1 mit Fleisch herstellen, wenn

  1. das Fleisch nach den Vorschriften des Fleischhygiene- oder des Geflügelfleischhygienerechts nicht untauglich zum Genuß für den Menschen ist und
  2. die Futtermittel bis zu ihrer Abgabe hygienisch so behandelt werden, daß die menschliche oder tierische Gesundheit nicht durch Erreger übertragbarer Tierkrankheiten gefährdet werden kann.

§ 4 Bekanntmachungen

Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

  1. die Zulassungen von Betrieben nach § 2 Abs. 1 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen und
  2. die Anzeige von Betrieben nach § 3 Abs. 1, ausgenommen Betriebe nach § 3 Abs. 4,

unverzüglich mit. Dieser gibt die Betriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.

§ 5 Überwachungsmaßnahmen

Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde regelmäßig die Betriebe nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1. Hierbei ist durch Stichprobenuntersuchungen in den Betrieben nach § 2 Abs. 1 insbesondere zu überprüfen, ob die hergestellten Einzelfuttermittel den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Einzelfuttermittel herstellt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 ein Futtermittel oder Erzeugnis herstellt oder
  4. entgegen § 3 Abs. 3 Rohmaterial behandelt oder Futtermittel herstellt.

§ 7 Außerkrafttreten von Vorschriften, Übergangsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli 1977 (BGBl. I S. 1457), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), außer Kraft. Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der Futtermittelbehandlungs-Verordnung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) Betriebe nach § 2 Abs. 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Einzelfuttermittel tierischer Herkunft für andere Tiere als Heimtiere herstellen, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 5. Dezember 1993 die Erteilung einer endgültigen Zulassung beantragt wird,
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere oder pharmazeutische oder technische Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellt, hat seinen Betrieb bis zum 4. September 1993 der für den Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51).