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Futtermittelgesetz
Fassung vom 25. August 2000
(BGBl. I 2000 S. 1358; 25.6.2001 Artikel 16 S. 1215, 29.10.2001 S. 2785 Art. 188; 06.08.2002 S. 3082; 08.08.2002 S. 3116; 25.11.2003 S. 2304; 21.07.2004 S. 1756 04; 07.09.2005 S. 2618 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7825-1
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
s. LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Abschnitt 3
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck dieses Gesetzes ist es,
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind.
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu werden, um
(2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futtermitteln verabreicht werden dürfen.
(3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
können;
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
Es ist verboten,
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
festzusetzen;
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.
(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.
(5) Futtermittel, die
dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b, soweit dort auf eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 verwiesen und ein danach festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, oder Buchstabe d, nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d die Abgabe von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.
(6) Zusatzstoffe oder Vormischungen, die einer durch
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Abgabe von Zusatzstoffen oder Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.
Dritter Abschnitt
Besondere Regelungen für Zusatzstoffe und Vormischungen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht werden. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.
(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
Vierter Abschnitt
Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können insbesondere vorgeschrieben werden
(3) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Aufschriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dürfen ihr nicht entgegenstehen.
(4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.
(1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen keine Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muss so beschaffen sein, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat
(3) aufgehoben
(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei sind die Maßgaben der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von Betrieben zu beachten.
(5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sechster Abschnitt
Stoffzulassung; Ausnahmen; Anhörung von Sachverständigen
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung ist das Bundesamt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht.
(2) Das Bundesamt wirkt mit bei
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstände dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.
(1) Das Bundesamt kann für Versuchszwecke auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist. Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll.
(2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, so. ist die Ausnahme im Worte "Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu genehmigen.
(3) Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegenehmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens festzulegen.
(1) Das Bundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.
(3) Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch die Anwendung einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG 70/524/ EWG oder nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12.
Siebter Abschnitt
Einfuhr, Ausfuhr
(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft - BGBl. II 1967 S. 2029, 2336), nicht eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung in Zollverschlusslagern. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen etwas anderes ergibt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ein-fuhr oder die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
vorzunehmen sind,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.
(4) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die
wieder in das betreffende Drittland ausgeführt werden.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 dürfen Futtermittel mit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt werden, sofern nachgewiesen wird, daß
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Rechtsverordnungen im Falle des Satzes 1 bedürfen, soweit es sich dabei um Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 1 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die genannten Behörden können
(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr führen
(3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Einfuhr genehmigen
wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt, dass die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln.
(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über
nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
(2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmten getrennt zu halten und kenntlich zu machen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Einzelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu regeln.
(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
Achter Abschnitt
Anzeige- und Buchführungspflicht, Überwachung
(1) Wer gewerbsmäßig
will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(3) Wer gewerbsmäßig
Buch zu führen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endverbraucher.
(5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für
darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung des Futtermittels, des Zusatzstoffs oder der Vormischung beabsichtigt ist. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Personen, die für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig sind, insbesondere bestandsbetreuende Tierärzte, sowie die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführen. Eine Unterrichtung gemäß Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, darf von der dort genannten Behörde nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
(5a) Wer nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 zur Unterrichtung verpflichtet ist, hat dazu der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde
zu übermitteln. Er teilt der Behörde ferner mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder den Naturhaushalt abzuwehren, und legt eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor.
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verwendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel nach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt erfolgt.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung sowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen zu regeln.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist,
(2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(1a) Die Überwachung ist durch sachkundige Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, Vorschriften über die Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 7 des Fleischhygienegesetzes, des § 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des § 41a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.
(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest oder erhält sie auf Grund einer Mitteilung nach § 17 Abs. 5 Kenntnis davon, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere
anordnen. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2, soweit eine geeignete Behandlung zum Zweck des Unschädlichmachens angeordnet ist, sowie in Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 unterrichtet die zuständige Behörde die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates über die Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer
(2a) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, ordnet die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen an. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt.
(2b) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsverordnung nach § 19b Abs. 2 Satz 2 das Bundesamt unverzüglich über nach Absatz 2a ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung entnommen oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch verbieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt.
(4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfütterung geeignet ist, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzeitig und in geeigneter Weise, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellungen, nicht getroffen werden können.
(1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.
Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein Futtermittel in den Verkehr bringt;
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
ein Futtermittel verfüttert;
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Abs. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von Richtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung
Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 müssen Betriebe, die am 27. Juli 2004 eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben, dies bis zum 1. November 2004 anzeigen. Abweichend von § 17 Abs. 3 haben die in Satz 1 genannten Betriebe mit Ablauf des Tages, an dem sie die in Satz 1 genannte Anzeige erstattet haben, Buch zu führen.
§ 25 (Inkrafttreten)
ENDE