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Regelwerk

Futtermittelgesetz

Fassung vom 25. August 2000
(BGBl. I 2000 S. 1358; 25.6.2001 Artikel 16 S. 1215, 29.10.2001 S. 2785 Art. 188; 06.08.2002 S. 3082; 08.08.2002 S. 3116; 25.11.2003 S. 2304; 21.07.2004 S. 1756 04; 07.09.2005 S. 2618 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7825-1




(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
s. LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Abschnitt 3

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 04

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
    1. die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
    2. die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen;
  2.  sicherzustellen, dass
    1. durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt und
    2. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind, der Naturhaushalt nicht gefährdet wird;
  3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu schützen;
  4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Futtermittelrechts durchzuführen.

§ 2

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden;
  2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind.

(2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind.

§ 2a

(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu werden, um

    1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen Erzeugnisse zu beeinflussen,
    2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen zu decken oder die tierische Erzeugung zu verbessern, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel oder durch Verringerung von Belästigungen durch Ausscheidungen der Tiere, oder 3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Tiere zu decken; ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind.

(2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futtermitteln verabreicht werden dürfen.

(3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die

  1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in Einzelfuttermitteln enthalten sind und die einem zugelassenen Zusatzstoff entsprechen oder
  2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt worden sind, um bestimmte technologische Anforderungen zu erfüllen, und deren Verwendung zu nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Rückständen einschließlich der Abbau- und Reaktionsprodukte in Futtermitteln führen kann, sofern sich diese Rückstände auf das Futtermittel technologisch nicht auswirken.

§ 2b 04

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander, die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
  2. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind und
    1. eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
    2. die Leistung von Nutztieren nachteilig beeinflussen,
    3. als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen oder
    4. vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen

    können;

  3. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der
    1. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26),
    2. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43) und
    3. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; ausgenommen sind Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen;
  5. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist;
  6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;.
  7. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehalten werden, sowie Pferde;
  8. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
  9. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
  10. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört;
  11. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;
  12. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;
  13. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
  14. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten;
  15. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.

(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen

§ 3 04

Es ist verboten,

  1.  Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
    1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
    2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
    3. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;
  2. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
    1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
    2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
    3. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;
  3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
    1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
    2. die Gesundheit der Tiere zu schädigen oder
    3. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;".
  4.  
    1. nachgemachte Futtermittel,
    2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
    3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

§ 4 04

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen;
  2. a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen;
  3. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;
  4.  
    1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,
    2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;
  5. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzusetzen;
  6. den Höchstgehalt an
    1. unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen und
    2. Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln

    festzusetzen;

  7. a. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen;
  8. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
  9. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind,
    1. die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
    2. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
    3. den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;
  10. a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeignet sind,
    1. die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
    2. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
    3. den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;
  11. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der Gewinnung von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen;
  12. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen;.
  13. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen
    1. die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
    2. die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf

  1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder
  2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, beziehen.

(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.

(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.

(5) Futtermittel, die

  1. Zusatzstoffe enthalten, die
    1. nicht durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen sind, oder
    2. einer durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3 oder Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
  2. einer durch
    1. Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG,
    2. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 10,
    3. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder
    4. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b, soweit dort auf eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 verwiesen und ein danach festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, oder Buchstabe d, nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d die Abgabe von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.

(6) Zusatzstoffe oder Vormischungen, die einer durch

  1. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder
  2. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 10

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Abgabe von Zusatzstoffen oder Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.

Dritter Abschnitt
Besondere Regelungen für Zusatzstoffe und Vormischungen

§ 5

(1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder
  2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen.

(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht werden. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.

(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, festzusetzen;
  2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen zu beschränken.

Vierter Abschnitt
Kennzeichnung, Werbung und Verpackung

§ 6

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,.

  1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen Bezeichnungen festzulegen;
  2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln;
  3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energiewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können insbesondere vorgeschrieben werden

  1. die Angabe der Bezeichnung,
  2. die Angabe der Masse oder des Volumens und
  3. Angaben über
    1. den Hersteller,
    2. den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
    3. Inhaltsstoffe und Energiewerte,
    4. die Zusammensetzung und die Beschaffenheit,
    5. Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeitsdauer,
    6. unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
    7. die Herkunft,
    8. die Art und Zeit der Herstellung,
    9. den Verwendungszweck und die sachgerechte Verwendung und
    10. die Wartezeit.

(3) Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Aufschriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dürfen ihr nicht entgegenstehen.

(4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.

§ 7 04

(1) Es ist verboten,

  1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder gesundheitliche Wirkungen, zu werben;
  2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich
    1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
    2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen keine Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

§ 8

(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muss so beschaffen sein, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kontrolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen;
  2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass bestimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe

§ 9

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen
    1. gewerbsmäßig Futtermittel,
    2. Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Vormischungen oder
    3. Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt oder behandelt werden;
  2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder befördert werden;
  3. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, die von der zuständigen Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat

(3) aufgehoben

(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei sind die Maßgaben der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von Betrieben zu beachten.

(5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Sechster Abschnitt
Stoffzulassung; Ausnahmen; Anhörung von Sachverständigen

§ 9a 04

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung ist das Bundesamt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht.

(2) Das Bundesamt wirkt mit bei

  1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihr diese Aufgabe nicht bereits nach Absatz 1 übertragen worden ist,
  2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Futtermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag beizufügenden Angaben und Unterlagen,
  2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Absatz 1 einschließlich der Antragsbefugnis und der Verwendung von Unterlagen zugunsten anderer Antragsteller,
  3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes sowie
  4. Art und Umfang der von dem Antragsteller während und nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zu erfüllenden Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitteilung neuer Erkenntnisse sowie zur Bereitstellung von Proben, zu regeln.

§ 10 04

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstände dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.

§ 11 04

(1) Das Bundesamt kann für Versuchszwecke auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist. Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll.

(2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, so. ist die Ausnahme im Worte "Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu genehmigen.

(3) Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung,
  3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
  4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
  5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
  6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche Angaben.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung;
  2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gutachten über ein Mischfuttermittel muss außerdem hervorgehen, dass es zweckmäßig zusammengesetzt ist.

(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegenehmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens festzulegen.

§ 11a

(1) Das Bundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 12 04

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.

(3) Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch die Anwendung einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG 70/524/ EWG oder nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 13

Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12.

Siebter Abschnitt
Einfuhr, Ausfuhr

§ 14 04

(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft - BGBl. II 1967 S. 2029, 2336), nicht eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung in Zollverschlusslagern. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen etwas anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ein-fuhr oder die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat

  1. zu verbieten oder zu beschränken,
  2. abhängig zu machen von
    1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,
    2. einer Untersuchung,
    3. der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder
    4. der Vorlage oder Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann

  1. vorgeschrieben werden, dass
    1. abweichend von § 15 Abs. 2 die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle sowie die Warenkontrolle in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
    2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle

    vorzunehmen sind,

  2. angeordnet werden, dass bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur über bestimmte Grenzeingangsstellen eingeführt oder in das Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen; das Bundesamt gibt diese Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.

(4) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie

  1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
  2. einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder
  3. nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen.

Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die

  1. wegen ihres Gehaltes an unerwünschten Stoffen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
  2. einer Rechtsverordnung nach
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen, und die aus einem Drittland eingeführt worden sind,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

wieder in das betreffende Drittland ausgeführt werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 dürfen Futtermittel mit höheren Gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt ausgeführt werden, sofern nachgewiesen wird, daß

  1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
  2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Rechtsverordnungen im Falle des Satzes 1 bedürfen, soweit es sich dabei um Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 1 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 15

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die genannten Behörden können

  1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder der Durchfuhr zur Überwachung anhalten;
  2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen;
  3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr führen

  1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Dokumentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlichkeitskontrolle sowie
  2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichprobenweise eine Warenkontrolle durch.

(3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem Ergebnis, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Einfuhr genehmigen

  1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere durch geeignete Behandlung,
  2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder
  3. zur unschädlichen Beseitigung,

wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt, dass die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln.

§ 16 04

(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über

  1. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen,
  2. Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln und
  3. Stoffe, die als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,

nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

(2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmten getrennt zu halten und kenntlich zu machen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Einzelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu regeln.

(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.

Achter Abschnitt
Anzeige- und Buchführungspflicht, Überwachung

§ 17 02a 04

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen,
  2. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandeln oder
  3. Einzelfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen

will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(3) Wer gewerbsmäßig

  1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge,
  2. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung

Buch zu führen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endverbraucher.

(5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für

  1. die menschliche oder tierische Gesundheit oder
  2. den Naturhaushalt wegen in tierischen Ausscheidungen enthaltener unerwünschter Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind,

darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung des Futtermittels, des Zusatzstoffs oder der Vormischung beabsichtigt ist. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Personen, die für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig sind, insbesondere bestandsbetreuende Tierärzte, sowie die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführen. Eine Unterrichtung gemäß Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, darf von der dort genannten Behörde nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.

(5a) Wer nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 zur Unterrichtung verpflichtet ist, hat dazu der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde

  1. alle sachdienlichen Informationen zur Beschreibung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung,
  2. eine Beschreibung und Bewertung der Gefahr, die von dem Futtermittel, dem Zusatzstoff oder der Vormischung ausgehen kann, soweit dies dem zur Unterrichtung Verpflichteten möglich ist, sowie
  3. alle verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung beitragen können,

zu übermitteln. Er teilt der Behörde ferner mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder den Naturhaushalt abzuwehren, und legt eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor.

(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verwendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel nach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt erfolgt.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung sowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen zu regeln.

§ 18 02a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist,

  1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen einschließlich des Probenahmeverfahrens und der Analysemethoden zu regeln,
  2. Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, vorzuschreiben,
  3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben.

(2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 19 02a 04

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(1a) Die Überwachung ist durch sachkundige Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, Vorschriften über die Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

  1. Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
  3. geschäftliche Unterlagen einsehen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 7 des Fleischhygienegesetzes, des § 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des § 41a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

§ 19a 04

(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest oder erhält sie auf Grund einer Mitteilung nach § 17 Abs. 5 Kenntnis davon, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere

  1. die Behebung des Mangels in einer festgesetzten Frist,
  2. eine geeignete Behandlung, auch zum Zweck des Unschädlichmachens,
  3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken,
  4. die unschädliche Beseitigung oder
  5. im Falle des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat die Rückbeförderung an den Ursprungsort nach vorheriger Unterrichtung der dort zuständigen Behörde sowie im Falle eines sonstigen Verbringens in das Inland die Rückbeförderung aus dem Inland

anordnen. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2, soweit eine geeignete Behandlung zum Zweck des Unschädlichmachens angeordnet ist, sowie in Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 unterrichtet die zuständige Behörde die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates über die Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer

  1. eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
  2. ihr den Eingang eines Futtermittels, eines Zusatzstoffes oder einer Vormischung anzeigt.

(2a) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, ordnet die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen an. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt.

(2b) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsverordnung nach § 19b Abs. 2 Satz 2 das Bundesamt unverzüglich über nach Absatz 2a ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung entnommen oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch verbieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt.

(4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfütterung geeignet ist, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzeitig und in geeigneter Weise, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellungen, nicht getroffen werden können.

§ 19b 04

(1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 19c 04

(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.

Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 20

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beeinträchtigen können, oder
  2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung

  1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
  2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
  3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 21 02a 04

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Nr. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt;
  2. a. entgegen § 3 Nr. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt;
  3. b. entgegen § 3 Nr. 3 Futtermittel verfüttert;
  4. c. entgegen § 3 Nr. 4 Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt;.
  6. a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1
    1. Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG,
    2. Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
    3. Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
    4. Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10,
    5. Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder
    6. Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b

    ein Futtermittel in den Verkehr bringt;

  7. b. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt;
  8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;
  9. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt, deren Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entsprechen;
  10. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt;
  12. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;
  13. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt oder in das Inland verbringt;
  14. a. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7a oder 9 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung ausführt;
  15. die Anzeige nach § 17 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
  16. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht;
  17. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt;
  18. a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;
  19. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt;
  20. 12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt;
  21. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  22. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2 oder 6 Satz 1, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  23. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1
    1. Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/ EWG,
    2. Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
    3. Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
    4. Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder
    5. Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a

    ein Futtermittel verfüttert;

  2. a. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verfüttert oder
  3. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 22

Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Abs. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 23

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von Richtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§ 24

Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung

  1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme.

§ 24a 04

Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 müssen Betriebe, die am 27. Juli 2004 eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben, dies bis zum 1. November 2004 anzeigen. Abweichend von § 17 Abs. 3 haben die in Satz 1 genannten Betriebe mit Ablauf des Tages, an dem sie die in Satz 1 genannte Anzeige erstattet haben, Buch zu führen.

§ 25 (Inkrafttreten)

ENDE