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Regelwerk

Änderungstext

Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung *

Vom 28. Februar 2008

(BGBl. Nr. 7 vom 06.03.2008 S. 274)



Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2008 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Position "Azinphosmethyl" wird wie folgt gefasst:

12345
"Azinphosmethyl x86-50-0O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H- 1,2,3-ben- zotriazin-3-yl)-methyldithiophosphatErdbeeren (ohne Wildfrüchte) Johannisbeeren, Kernobst,n Schalenfrüchte, Stachelbeeren, Steinobst und Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)0,5
Baumwollsamen und Gurken0,2
Hopfen, Preiselbeeren und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Fettanteil von Futtermitteln aus Landtieren sowie Milch und Eier0,01".

2. Nach der Position "Bentazon" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Bifenazate y149877-41-82-(4-Methoxybiphenyl-3-yl)hydrazinoameisensäure isopropylesterErdbeeren (ohne Wildfrüchte) und Paprika2
Tomaten und Auberginen0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,3
Ölsaaten, Tee und Hopfen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01".

3. Nach der Position "Disulfoton" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2(einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, und Ziram) x  Hopfen25
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)10
Papayas7
Johannisbeeren, Kernobst, Propineb, Thiram Kräuter, Oliven, Paprika, Salate, Trauben und Zitrusfrüchte5
Auberginen, Kopfkohl, Porree und Tomaten3
Aprikosen, Bananen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Mangos, Pfirsiche, Pflaumen und Rosenkohl2
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Frühlingszwiebeln, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kohlrabi, Roggen, Schalotten, Dinkel, Triticale, Weizen und Zwiebeln1
Blattkohle, Chicoree, Okra, Rapssamen, Rhabarber, Rote Beete und Spargel0,5
Brunnenkresse, Kartoffeln und Knollensellerie0,3
Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel und Schwarzwurzel0,2
Bohnen, Erbsen, Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Knoblauch, sonstige Ölsaaten, Tee und Walnüsse0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05".

4. In der Position "Indoxacarb" wird in Spalte 1 das Wort "Indoxacarbs)" durch die Wörter "Indoxacarb (einschließlich verwandter Isomere)s)" ersetzt.

5. Die Position "Mancozeb, Maneb, Metiram, Propineb, Zineb"

Mancozeb8018-01-7Maneb-Zineb-Mischfällung mit 20 % Mn und 2,5 % Zn 





Summe berechnet als CS2

Hopfen25
Maneb12427-38-2Manganethylen-1,2-bisdithio-carbamatZitrusfrüchte, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Oliven, Salate und Kräuter5
Metiram9006-42-2Mischfällung aus NH3-Kompl. Zn-(N,N'-ethylenbis-dithiocarbamat)+N,N-Polyethylenbis-(thiocarbamoyl)disulfidKernobst, Tomaten und Porree3
Propineb12071-83-9Zinkpropylen-bisdithiocarbamat (polymer)Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Radieschen, Rettich, übrige Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini, Grünkohl, Gerste und Hafer2
Zineb12122-67-7Zinkethylen-1,2-bisdithiocarbamatKirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln, Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Roggen und Weizen1
Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Gurken ausgenommen Einlegegurken, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, übrige Blattkohle, Stangensellerie und Rapssamen0,5
Brunnenkresse0,3
Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln und Chicoreé0,2
Schalenfrüchte, Kohlrabi, Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05

wird gestrichen.

6. Nach der Position "Permethrin" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Pethoxamid y106700-29-22-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamidTee und Hopfen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01".

7. Nach der Position "Propiconazol" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Propineb (ausgedrückt als Propylendiamin)x12071-83-9Polymer von Zink propylenbis(dithiocarbamat)Hopfen50
Gurken und Tomaten2
Melonen, Paprika, Trauben und Wassermelonen1
Kernobst, Kirschen, Knollensellerie und Oliven0,3
Kartoffeln0,2
Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05".

8. Nach der Position "Pyridat" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Pyrimethanil y53112-28-0N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl)anilinZitrusfrüchte, Pfirsiche, Brombeeren, Himbeeren, Salat10
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kernobst, andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte), Trauben5
Aprikosen, Pflaumen, Kräuter3
Paprika, Gemüsebohnen (mit Hülsen)2
Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Karotten, Porree, Tomaten1
Hülsenfrüchte0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Mandeln, Pistazien0,2
Bananen, Hopfen, Ölsaaten, Speisezwiebeln und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05".

9. Nach der Position "Resmethrin" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Rimsulfuron y122931-48-01-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(ethylsulfonyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoffHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05".

10. Die Position "Thiram" wird wie folgt gefasst:

12345
"Thiram
(ausgedrückt als Thiram) x
137-26-8TetramethylthiuramdisulfidErdbeeren (ohne Wildfrüchte)10
Äpfel und Birnen5
Aprikosen, Keltertrauben, Kirschen und Pfirsiche3
breitblättrige Endivie, Salat und Pflaumen2
Hopfen und Tee0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,1".

11. Nach der Position "Vinclozolin" wird folgende Position eingefügt:

12345
"Ziram
(ausgedrückt als Ziram) x
137-30-4Zink bis(dimethyldithiocarbamat)Kirschen5
Pflaumen2
Birnen1
Hopfen und Tee0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,1".

12. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

x) Diese Position ist bis zum 18. März 2008 in der am 6. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 19. März 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 18. März 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2008 geltenden Fassung nicht enthalten, ist sie ab dem 19. März 2008 anzuwenden.

y) Diese Position ist ab dem 6. April 2008 anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die bis zum 5. April 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

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