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WeinrechtsDVO - Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Berlin -
Vom 9. Mai 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 20.05.2006 S. 387)
▾ Änderungen
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und der §§ 30 und 31 in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 23 und 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Moderne Buchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines Buchführungsverfahrens auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist die Genehmigung für das Verfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen ist die Prüfung des Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, können die Anwender dieser Buchführungsverfahren die in ihrem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn sie die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen.
(3) Die für Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung kann ein nach Absatz 1 Satz 1 genehmigtes Buchführungsverfahren auf Anregung der genehmigenden Stelle durch Allgemeinverfügung allgemein zulassen. Wendet die oder der Buchführungspflichtige ein nach Satz 1 oder in einem anderen Bundesland allgemein zugelassenes Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung an, genügt die Anzeige bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 2 Automatisierte Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung ist der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung anzuzeigen. Der zuständigen Stelle ist die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung der automatisierten Analysenbuchführung untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
§ 3 Herbstbuch 15 15
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Für das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Muster aus der Anlage zu verwenden.
§ 4 Begleitpapierkopie 15 15
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)
Ist für die Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost und Tafelwein und nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, ein Begleitpapier auszustellen, so hat der zur Ausstellung Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
§ 5 Meldung zu Rebfläche, Ernte, Erzeugung und Bestand 15 15
(zu § 29 Abs. 1 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Nutzungsberechtigte von Rebflächen haben der zuständigen Behörde jährlich die Meldung über die vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen, Neuanpflanzungen sowie sonstige Änderungen in Umfang und Bestand der Rebflächen des Betriebes zum Stichtag 31. Mai auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Meldung muss spätestens am 10. Tag des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
(2) Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen sind der zuständigen Behörde jährlich bis zum 1. Dezember auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind der zuständigen Behörde unverzüglich auf den von ihr ausgegebenen Vordrucken zu melden.
(3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung sind jährlich zum Stichtag 31. Juli auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Die Meldung muss spätestens am 7. Tag des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
§ 6 Meldung über önologische Verfahren 15 15
(zu § 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Meldungen über önologische Verfahren im Sinne des Artikels 25 Abs. 1, des Artikels 26 Abs. 1 und des Artikels 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind der zuständigen Stelle mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 25 Abs. 2, des Artikels 26 Abs. 2 und des Artikels 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1622/2000 zu erstatten.
(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen und spätestens zwei Tage vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.
§ 7 Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren 15 20
(zu § 24 Abs. 5 Nummer 1 des Weingesetzes)
(1) Weinerzeuger, die Wein ohne geografische Angabe herstellen, bei dem die Angabe des Erntejahres (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, haben vor Beginn der Herstellung bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer zu beantragen.
(2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach Absatz 1 zugeteilt wurde, sind anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 80, L 248 vom 22.09.2010 S. 67, L 261 vom 05.10.2010 S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 210 vom 06.08.2013 S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Jahrgangs- und Rebsortenweine ist die zuständige Behörde befugt, die Angaben aus
jeweils der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, ABl. L 31 vom 03.02.2010 S. 20), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 323 vom 04.12.2013 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(4) Das Kontrollverfahren erfolgt im Rahmen der amtlichen Überwachung anhand von Stichproben.
(5) Die Abfüllung von Jahrgangs- und Rebsortenweinen ist der zuständigen Behörde vom Abfüller spätestens am ersten Werktag nach der Abfüllung anzuzeigen. Die schriftliche oder elektronische Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins unter Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauftem Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten.
§ 8 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials 15
(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Für das Land Berlin wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung der Reserve obliegt der für das Agrarrecht zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. November 2015 (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag sind eine genaue Flächenangabe über den Umfang der Rebpflanzfläche und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Rebpflanzfläche beizufügen.
(3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder einen aktuellen Nutzungsnachweis der Rebpflanzfläche erbringen können.
(4) Die Gewährung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve erfolgt durch Verwaltungsakt und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Pflanzungsrechte sollen vorrangig an Antragsteller gewährt werden, die
§ 9 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds 15
(zu § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes)
(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde durch Bescheid festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Maßgebend für die Erhebung ist die am 1. Januar eines Kalenderjahres zur Weinbaukartei gemeldete Rebfläche des Abgabepflichtigen.
(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines Kalenderjahres fällig.
(1) Die für die Weinkontrolle zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung und der Wein-Überwachungsverordnung bestimmt sich nach § 6 Nummer 1 der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 675), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Übrigen ist zuständige Behörde oder Stelle die für das Agrarrecht zuständige Senatsverwaltung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Weinüberwachung vom 12. Oktober 1993 (GVBl S. 470) außer Kraft.
Herbstbuch | Anlage (zu § 3) |
Name des Betriebes: | _________________________________________________ |
Anschrift: | _________________________________________________ |
Betriebsnummer: | _________________________________________________ |
Jahrgang: | _________________________________________________ |
Lfd. Nr. | Datum der Ernte | Herkunft | Rebsorte(n) | Erntemenge | Mostgewicht (°Oechsle) | Sonst. Eintragung + Unterschrift | |||
Gemarkung | Lage | Trauben (kg) | Maische (kg/l) | Most (l) | |||||
ENDE
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