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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht
- Berlin -
Vom 1. September 2020
(GVBl. Nr. 41 vom 19.09.2020 S. 683)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst
In § 8 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 (GVBl. S. 1021), die zuletzt durch Artikel X Nummer 5 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung
§ 3 der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Auswahlverfahren kann teilweise oder vollständig in elektronisch gestützter Form erfolgen."
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin
Die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vom 10. Mai 2011 (GVBl. S. 184) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort "auszulegen" die Wörter "oder elektronisch zur Verfügung zu stellen" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "ausliegen" die Wörter "oder elektronisch eingesehen werden können" eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird das Wort "unterzeichnen" durch das Wort "unterbreiten" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "erhalten" die Wörter "oder es ist den Wahlberechtigten elektronisch zur Verfügung zu stellen" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftliche" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "muss" das Wort "nachweislich" eingefügt und die Wörter "unterzeichnet sein" durch die Wörter "unterstützt werden" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "schriftliche" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch erteilte" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "schriftlich gegen Empfangsbestätigung" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zur Frauenvertreterin und zu ihrer Stellvertreterin Gewählten haben den Zugang der Nachricht unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "durch Aushang" gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Gleichstellungsberichtsverordnung
In § 2 der Gleichstellungsberichtsverordnung vom 19. Juli 2011 (GVBl. S. 367) wird nach dem Wort "berichtet" das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Härtefallkommissionsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Härtefallkommissionsverordnung vom
3. Januar 2005 (GVBl. S. 11), die durch Verordnung vom 22. April 2009 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt."
Artikel 6
Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 9. November 2010 (GVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
In § 7 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 387), die durch die Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 391) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 562), die durch die Verordnung vom 8. Dezember 2014 (GVBl. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 14 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. In § 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. In § 17 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
In § 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 12. September 2006 (GVBl. S. 961), die durch die Verordnung vom 26. Oktober 2009 (GVBl. S. 493) geändert worden ist, werden die Wörter "oder schriftlichen" durch ein Komma und die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Friedhofsordnung
Die Friedhofsordnung vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
c) In Satz 3 wird das Wort "zweifach" gestrichen.
4. In § 30 Nummer 18 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
5. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich festzuhalten" durch das Wort "dokumentieren" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin
Die Anlage der Verordnung über die Satzung der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin vom 31. März 1995 (GVBl. S. 243) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Kindertagesförderungsverordnung
In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, wird nach dem Wort "schriftliche" ein Komma und das Wort "elektronische" eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung
In § 10 Absatz 1 Satz 4 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. S. 814) wird nach dem Wort "Bewohnern" das Komma durch das Wort "und" und nach dem Wort "Einrichtungsträger" das Wort "und" durch die Wörter "sowie durch schriftliche oder elektronische Mitteilung gegenüber" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Veranstaltungslärm-Verordnung
In § 13 Satz 1 der Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 371) werden vor den Wörtern "zu beziehen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Kunsthochschulzugangsverordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 3 der Kunsthochschulzugangsverordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 479) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
§ 13 der Lehrverpflichtungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), die zuletzt durch Artikel I § 1 in Verbindung mit Nummer 58 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 17
Änderung der Studierendendatenverordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 4 der Studierendendatenverordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
Artikel 18
Änderung der Berufsfachschulverordnung
§ 54 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und die Wörter "innerhalb eines Jahres" werden durch die Wörter "innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist" ersetzt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder in anderer Weise nachgewiesener" eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Grundschulverordnung
Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565; 2020 S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung" eingefügt.
4. In § 19 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 20
Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung
Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung" eingefügt.
2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "schriftlichen" und die Wörter "innerhalb eines Jahres" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder in anderer Weise nachgewiesener" eingefügt.
Artikel 21
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule
§ 48 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und die Wörter "innerhalb eines Jahres" werden durch die Wörter "innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist" ersetzt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder in anderer Weise nachgewiesener" eingefügt.
Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule
§ 42 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden das Wort "schriftlichen" und die Wörter "innerhalb eines Jahres" gestrichen.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder in anderer Weise nachgewiesener" eingefügt.
Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 23 Absatz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und die Wörter "innerhalb eines Jahres" werden durch die Wörter "innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist" ersetzt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder in anderer Weise nachgewiesener" eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
§ 38 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Abiturprüfung können auf Antrag nach Abschluss der Prüfung und innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in der fünften Prüfungskomponente nehmen. Die Einsicht darf nur den betroffenen Personen selbst sowie bei nicht Volljährigen den Erziehungsberechtigten gewährt werden. Die Einsichtnahme anderer Personen ist nur zulässig, wenn sie die Bevollmächtigung durch eine zur Einsicht berechtigte Person nachweisen. Sofern es sich um das Protokoll einer Gruppenprüfung handelt und die Vollmacht nicht von allen Mitgliedern der Gruppe erteilt wurde, erhält nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Einsicht, wenn sie oder er von mindestens einem Gruppenmitglied oder seinen gesetzlichen Vertretern bevollmächtigt ist." |
Artikel 25
Änderung der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin
§ 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Prüfung können auf Antrag nach Abschluss ihrer Prüfung und innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in besonderer Form nehmen. Die Einsicht darf nur den betroffenen Personen selbst oder von ihnen nachweislich bevollmächtigten Vertretungspersonen gewährt werden. Sofern es sich um das Protokoll einer Gruppenprüfung handelt und die Vollmacht nicht von allen Mitgliedern der Gruppe erteilt wurde, wird nur einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Einsicht gewährt, wenn sie oder er von mindestens einem Gruppenmitglied bevollmächtigt ist." |
Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin
§ 54 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 14. April 2015 (GVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "innerhalb eines Jahres" ersetzt durch die Wörter "innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist".
2. In Satz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Nachweis" ersetzt und das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 27
Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
In § 8 Absatz 5 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 61) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 28
Änderung der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft
§ 23 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803, 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "innerhalb eines Jahres" durch die Wörter "innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist" ersetzt.
2. In Satz 2 werden das Wort "Vorlage" durch das Wort "Nachweis" ersetzt und das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 27. November 2008 (GVBl. S. 480) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 30
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter
§ 16 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 31
Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen
In § 13 Satz 1 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen vom 18. März 1997 (GVBl. S. 109), die zuletzt durch Artikel VIII der Verordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 32
Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen
In § 15 Satz 1 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen vom 18. März 1997 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. September 2009 (GVBl. S. 474) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 33
Änderung der Hygieneverordnung
In § 12 Absatz 2 Satz 2 der Hygieneverordnung vom 12. Juni 2012 (GVBl. S. 215) werden die Wörter "in schriftlicher," durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch in" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Pflegeunterstützungsverordnung
In § 11 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeunterstützungsverordnung vom 28. Juni 2016 (GVBl. S. 453), die durch Verordnung vom 5. September 2017 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 35
Änderung der ZLB-Satzungsverordnung
Die ZLB-Satzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2009 (GVBl. S. 29), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juli 2011 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 36
Änderung der ÖbVI-Berufsordnung
Die ÖbVI-Berufsordnung vom 31. März 1987 (GVBl. S. 1333), die zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "schriftliche" sowie "von vier beziehungsweise acht Jahren" gestrichen und nach dem Wort "Umfange" werden die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 37
Änderung der Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung
Die Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung vom 1. Juli 2008 (GVBl. 178) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "ist die Vorlage von Unterlagen erforderlich" durch die Wörter "sind Unterlagen beizubringen" ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Insoweit kann die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung die Befreiung auch von der Vorlage von Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, abhängig machen. | "Insoweit kann die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung die Befreiung auch davon abhängig machen, dass Unterlagen beigebracht werden, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen." |
Artikel 38
Änderung der Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin
Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin vom 12. Oktober 2010 (GVBl. S. 476) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "darf" ein Komma und die Wörter "bevor er die Wählerlisten veröffentlicht" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 16 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. In § 25 Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. In § 28 Satz 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
6. In § 29 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
Artikel 39
Änderung der Gaststättenverordnung
§ 1 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), die zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in einfacher Ausfertigung" gestrichen.
Artikel 40
Änderung der Überprüfungsverordnung
Die Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Bezirksschornsteinfeger" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "diese kann elektronisch übermittelt werden." angefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dieser kann elektronisch übermittelt werden." angefügt.
Artikel 41
Änderung der Berliner Landwirtschaftssachverständigenverordnung
Die Berliner Landwirtschaftssachverständigenverordnung vom 19. Juli 2016 (GVBl. S. 487) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 7 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 42
Änderungen der Tiefbohrverordnung
In § 122 Absatz 1 Satz 2 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (GVBl. S. 1498), die zuletzt durch Artikel XXVIII der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 43
Änderung der Indirekteinleiterverordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 1. April 2005 (GVBl. S. 224), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2009 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 44
Änderung der Jäger- und Falknerprüfungsordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (GVBl. S. 400) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 45
Änderung der Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes
Die Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes vom 25. September 1997 (GVBl. S. 491), die durch Verordnung vom 16. März 2007 (GVBl. S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 46
Änderung der Pflegeversicherungs-Schiedsstellen-Verordnung
Die Pflegeversicherungs-Schiedsstellen-Verordnung vom 2. Februar 2010 (GVBl. S. 33) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von ihrem Amt" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort "schriftliche" werden die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 47
Änderung der Landespflegeausschuss-Verordnung
Die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 53), die durch Verordnung vom 2. Juni 2015 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter " § 92 des Elften Buches" durch die Wörter "dem Elften Buch" ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Institutionen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort "schriftliche" werden die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 201683
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