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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Weinrechts-DVO BW
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Juli 2018
(GBl. Nr. 13 vom 15.08.2018 S. 345)



Auf Grund von § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, § 22g Absatz 1 und § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 67), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2061) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2018 (GBl. S. 192) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Weinrechts-DVO BW

Die Weinrechts-DVO BW vom 20. August 2016 (GBl. S. 513) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 5 Absatz 5," die Angabe " § 5a Absatz 6", eingefügt.

b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. § 22 und § 23 Nummer 2 der Wein-Überwachungsverordnung sind
  1. für den Regierungsbezirk Freiburg und die Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen und Zollernalbkreis das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,
  2. für den Regierungsbezirk Karlsruhe das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
  3. für den Regierungsbezirk Stuttgart, die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Reutlingen, Tübingen und die kreisfreie Stadt Ulm das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart.
"2. § 22 und § 23 Nummer 2 der Wein-Überwachungsverordnung sind

a) für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,

b) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart."

2. § 6 wird folgender § 5a vorangestellt:

" § 5a Absatzförderung in Mitgliedstaaten
(zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Die Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) hat das Ziel, Verbraucherinformationen zu folgenden Themen zu unterstützen:

  1. verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren,
  2. Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographischen Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs; der Ursprung des Weins ist als Teil der Informationsmaßnahme zu benennen.

(2) Eine gezielte Ausrichtung der Maßnahmeninhalte auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ist nicht zulässig. Es werden ausschließlich Maßnahmen unterstützt, die Verbraucherinformationen über entsprechende Ursprungsweine mehrerer Erzeuger beziehungsweise Vermarkter zum Ziel haben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen sollen über spezifische Eigenschaften aufgrund des besonderen Ursprungs des Weins informieren und zu dessen Konsum nicht anregen.

(4) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen können in Form von Informationskampagnen oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene durchgeführt werden.

(5) Die Absatzförderungsmaßnahmen werden maximal drei Jahre lang unterstützt.

(6) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nummer 4 und 6" durch die Angabe "Nummer 4 bis 6" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei Weinbaubetrieben oder Betrieben welche von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen, die nach § 11 des Weingesetzes bis zu 1.000 Liter Wein zu destillieren haben, kann der Wein an Stelle der Destillation auch gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden."

4. § 16 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung wird anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (QZBW).

(4) Das QZBW kann genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen gemäß Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat."

5. § 17 wird folgender § 16a vorangestellt:

" § 16a Schutzgemeinschaft
(zu § 22g des Weingesetzes)

(1) Der Weinbauverband Württemberg e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen

  1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) "Württemberg",
  2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Schwäbischer Landwein" und
  3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Landwein Neckar" anerkannt.

(2) Der Badische Weinbauverband e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen

  1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) "Baden",
  2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Badischer Landwein",
  3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Taubertäler Landwein" und
  4. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Landwein Oberrhein" anerkannt."

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 211734

ENDE