Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände
Frame öffnen

Weinrechts-DVO BW
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften

- Baden-Württemberg -

Vom 20. August 2016
(GBl. Nr. 17 vom 22.09.2016 S. 513, 24.07.2018 S. 345 18; 13.07.2021 S. 660 21; 21.12.2021 S. 1 22)



Archiv: 2005

Überschrift geändert 22

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 3b Absatz 4, § 6 Absatz 3 Satz 1, 6 und 7, § 7 Absatz 3, § 7e Absatz 2, § 8, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 3, § 17 Absatz 3 und 4, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 4 bis 6, § 44 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 - 59) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1246, 1248) geändert worden ist;
    1. § 3b Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 828 - 831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist;
    2. § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 9 der Weinverordnung;
    3. § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 32c Absatz 2 und § 39 Absatz 2 und 3 der Weinverordnung;

    jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR;

    1. § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1623 - 1629) die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist;
    2. § 31 Absatz 4 Nummer 3 und § 33 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung

    jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR;

  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist.

§ 1 Zuständigkeiten 18

(1) Zuständig nach

  1. § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes,
  2. §§ 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1, §§ 24 bis 26, § 27 Absatz 2, § 32c Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 45 Absatz 2 der Weinverordnung,
  3. § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
  4. § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2, § 11 Absatz 1 und 4 Satz 5, § 23, § 24 Absatz 1 und 2, § 26 und § 27 Absatz 1dieser Verordnung ist
    1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg (WBI),
    2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO),
    3. für Baden-Württemberg, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO.

(2) Zuständig nach

  1. § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 der Wein-Überwachungsverordnung,
  2. § 5 Absatz 5, § 5a Absatz 6, § 21 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 und 4 dieser Verordnung,

sind die Regierungspräsidien.

(3) Zuständig nach § 14 Absatz 1, 3 und 4 dieser Verordnung ist

  1. für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Baden liegen, das WBI und für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg liegen, die LVWO,
  2. für Betriebe in Baden-Württemberg liegen, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO.

(4) Zuständige Stellen nach

  1. Titel III Kapitel II und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 22 und § 23 Nummer 2 der Wein-Überwachungsverordnung sind
    1. für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,
    2. für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart.

(5) Zuständige Stelle nach § 2 Nummer 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg.

§ 2 Wiederbepflanzungen und Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6 Absatz 3 Satz 1, 6 und 7 sowie § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) In Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Baden oder Württemberg in Betracht kommen, darf die Wiederbepflanzung entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Badischen Weinbauverbandes e. V., des Weinbauverbandes Württemberg e. V. und des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbandes e. V. zur Festlegung von Beschränkungen für Neuanpflanzungsgenehmigungen und für Wiederbepflanzungen gemäß § 7 und § 6 des Weingesetzes vom 11. November 2015 (Zentralblatt Nr. 49 S. 22) nur mit Reben erfolgen, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen wie die gerodeten Reben.

(2) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, sofern die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 23 Absatz 3 genannten Frist der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.

(3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder erfolgt die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Absatz 2, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen.

(4) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht in hinreichend begründeten Fällen auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt werden kann, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 3 Neuanpflanzungen
(zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Die Genehmigungen von Neuanpflanzungen in Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, dürfen nur bis zu einer festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden.

(2) Die Gesamtfläche der Neuanpflanzungen beträgt entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Badischen Weinbauverbandes e. V., des Weinbauverbandes Württemberg e. V. und des Baden-Württemberg 270 Hektar pro Jahr.

§ 4 Umstrukturierung und Umstellung 21
(zu § 8 der Weinverordnung)

(1) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die

  1. mit einer Genehmigung zur Wiederbepflanzung oder einer Genehmigung zur Umwandlung bestehender Pflanzrechte versehen sind und
  2. innerhalb Baden-Württembergs liegen.

(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, wird auf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird auf drei Ar festgelegt.

(3) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets führen. Diesem Erfordernis trägt die Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Standraumerweiterung zusammen mit den in § 7 Absatz 1 festgesetzten Hektarerträgen Rechnung. Im Falle eines Ertragsanstiegs auf den von Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung betroffenen Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zur Kompensation des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt.

(4) Als Zuschuss zu den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung wird auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 67 1, ber. ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S.261), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, zuletzt ber. ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. Der Antrag auf Beihilfe im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung ist bis spätestens 31. August des Jahres vor Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist), der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) des auf die Antragstellung folgenden Jahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags einzureichen.

(5) Bei der Fördermaßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind die nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden.

§ 5 Unterstützung von Investitionen
(zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Die Unterstützung von Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat das Ziel, die Konkurrenzkraft der Weinbaubetriebe und der Verarbeitungs- und Vermarktungsorganisationen im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zu verbessern. Dadurch soll zur Absatzsicherung und zur Schaffung von Erlösvorteilen beigetragen werden.

(2) Die Förderung umfasst die Bereiche

  1. Investitionen im Rahmen von Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterung und
  2. Investitionen in Qualität und Innovationen in Kellerwirtschaft und Vermarktung.

(3) Investitionen im Zusammenhang mit Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterung sollen dazu beitragen, größere Strukturen in der Verarbeitung und Vermarktung zu schaffen, die Qualität zu verbessern und die Stückkosten zu senken. Durch die geplante Investition muss die Gesamtleistung des Betriebs verbessert werden. Zuwendungsvoraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer rechtsgültigen Fusions- oder Kooperationsvereinbarung oder die Darstellung der umfangreichen Betriebserweiterung.

(4) Durch Investitionen in Qualität und Innovation in Kellerwirtschaft und Vermarktung sollen Innovationen etabliert oder die Qualität der Produkte verbessert werden.

(5) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen. Anträge auf Auszahlungen sind unter Beifügung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.

(6) In begründeten Einzelfällen können bei der Förderung von Investitionen Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Beginns der Maßnahme gewährt werden.

§ 5a Absatzförderung in Mitgliedstaaten 18
(zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Die Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) hat das Ziel, Verbraucherinformationen zu folgenden Themen zu unterstützen:

  1. verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren,
  2. Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographischen Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs; der Ursprung des Weins ist als Teil der Informationsmaßnahme zu benennen.

(2) Eine gezielte Ausrichtung der Maßnahmeninhalte auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ist nicht zulässig. Es werden ausschließlich Maßnahmen unterstützt, die Verbraucherinformationen über entsprechende Ursprungsweine mehrerer Erzeuger beziehungsweise Vermarkter zum Ziel haben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen sollen über spezifische Eigenschaften aufgrund des besonderen Ursprungs des Weins informieren und zu dessen Konsum nicht anregen.

(4) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen können in Form von Informationskampagnen oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene durchgeführt werden.

(5) Die Absatzförderungsmaßnahmen werden maximal drei Jahre lang unterstützt.

(6) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen.

§ 6 Klassifizierung der Rebsorten
(zu § 8 des Weingesetzes)

(1) Die für die Herstellung von Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassenen Rebsorten sind in der Rebsortenklassifizierung (Anlage 1) festgelegt. Für die Weinherstellung zugelassen sind ferner in der Rebsortenklassifizierung nicht enthaltene Rebsorten, deren Anbaueignung durch das Verfahren gemäß Absatz 2 geprüft wird.

(2) Die Eignung von Rebsorten für die bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg im Hinblick auf eine spätere Rebsortenklassifizierung und deren Verwendung zur Herstellung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung wird im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen geprüft. Die zuständigen Stellen führen jeweils eine Sortenliste, welche zum 1. Januar eines Jahres aktualisiert wird. Rebsorten, die in den Sortenlisten geführt werden, dürfen im Rahmen einer Anbaueignungsprüfung angebaut werden. Ferner können Weine aus diesen Rebsorten als Qualitätswein oder als Prädikatswein eingestuft werden. Die Herstellung von Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätslikörwein b. A. darf analog erfolgen.

(3) Flächen der Anbaueignungsprüfung von Rebsorten gemäß Absatz 2 werden in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei geführt und entsprechend gekennzeichnet.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Rebsortenklassifizierung auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die im Sortenregister des Bundessortenamtes eingetragenen zugelassenen Rebsorten sowie für Rebsorten nach § 55 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend.

§ 7 Mengenregulierung 18 22
(zu § 9 Absatz 2 und 5, § 12 Absatz 3 Nummer 4 bis 6, Absatz 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Der Hektarertrag für Wein wird festgesetzt

1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden auf90 Hektoliter,
2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf110 Hektoliter,
3. für das Landweingebiet Rhein-Neckar, Badischer Landwein, Landwein Oberrhein, Schwäbischer Landwein, Landwein Neckar, Taubertäler Landwein auf110 Hektoliter.

In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 festgesetzte Hektarertrag durch das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 wird für die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Weinbau-Steillagen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet und als solche in den von den Regierungspräsidien aufgestellten örtlichen Rebenaufbauplänen gekennzeichnet sind, der Hektarertrag auf 150 Hektoliter festgesetzt. Ein Ausgleich zwischen den Gesamthektarerträgen, die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg für Flach- und Steillagen gesondert berechnet werden, ist zulässig.

(2) Bei Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Genossenschaft oder an die der Erzeugergemeinschaft verbundenen Kellerei abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Absatz 1 und 3 Nummer 2 und 4 des Weingesetzes. Satz 1 findet nur auf Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind.

(3) Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie mit Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform verbundene Kellereien dürfen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes Weintrauben (auch gemaischt), Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein aus Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien der Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft sowie der Familien der an die jeweilige Kellerei abliefernden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft abgeben.

(4) Bereits mit dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 3 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr Trauben an die Genossenschaft oder an die Kellerei abgeliefert haben. Dabei müssen die abgegebenen Erzeugnisse in der Ernte- und Erzeugungsmeldung gemäß § 23 gemeldet werden. Abgefüllter Wein muss mit einem Etikett gemäß Anlage 2 versehen sein. Über die Abgabe nach Absatz 3 sind Einzelnachweise zu führen; dabei sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen oder im Internet veröffentlichten Vordrucke zu verwenden. Sie sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

(6) Bei Weinbaubetrieben oder Betrieben welche von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen, die nach § 11 des Weingesetzes bis zu 1.000 Liter Wein zu destillieren haben, kann der Wein an Stelle der Destillation auch gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden.

§ 8 Beregnung
(zu § 17 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Im Ertrag stehende Rebflächen dürfen beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Ferner ist die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulässig.

§ 9 Natürliche Mindestalkoholgehalte
(zu § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Weingesetzes)

(1) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Prädikatswein sind in der Anlage 3 festgesetzt.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. und Qualitätsperlwein b. A. wird

  1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden auf 8,0 Volumenprozent (63 Grad Öchsle),
  2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf 7,0 Volumenprozent (57 Grad Öchsle) festgesetzt.

§ 10 Rebsortenverzeichnis
(zu § 17 Absatz 4 des Weingesetzes)

Die für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. geeigneten Rebsorten sind in dem Rebsortenverzeichnis (Anlage 4) festgesetzt.

§ 11 Prüfungskommissionen
(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen werden bei den zuständigen Stellen Prüfungskommissionen für die Durchführung von Sinnenprüfungen bestellt. Die zuständigen Stellen können die Sinnenprüfung auch selbst vornehmen, wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 5 der Weinverordnung sonst nicht möglich ist, es sei denn, der Antrag enthält einen Hinweis, dass auch die Verleihung einer in § 30 Absatz 2 der Weinverordnung genannten oder durch eine Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes anerkannten Auszeichnung beantragt ist.

(2) Das Ministerium beruft als Mitglieder der Prüfungskommissionen Personen aus der Weinwirtschaft, Bedienstete der amtlichen Weinüberwachung, der Landwirtschaftsbehörden, des WBI, der LVWO sowie sonstige sachkundige Personen. Die Berufung der Personen aus der Weinwirtschaft erfolgt für

  1. das bestimmte Anbaugebiet Baden auf Vorschlag des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
  2. das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf Vorschlag des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg.

Die übrigen Mitglieder, soweit sie nicht Bedienstete der amtlichen Weinüberwachung, der Landwirtschaftsbehörden, des WBI oder der LVWO sind, werden im Benehmen mit den Weinbauverbänden berufen. Zu den Vorschlägen der Weinbauverbände sind die übrigen Verbände der Weinwirtschaft zu hören. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren.

(3) Wiederberufung sowie Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet.

(4) Eine Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus

  1. drei Personen aus der Weinwirtschaft, wobei an die Stelle eines dieser Mitglieder eine sonstige sachkundige Person treten kann,
  2. einem oder einer Bediensteten der amtlichen Weinüberwachung oder einer Landwirtschaftsbehörde, des WBI oder der LVWO.

Eine Prüfungskommission ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, davon einem Mitglied nach Nummer 2, beschlussfähig. Bei den Prüfungskommissionen kann jeweils ein Mitglied von einem Bediensteten einer Landwirtschaftsbehörde, des WBI oder der LVWO vertreten werden, wenn bei einer Prüfung nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission erschienen sind. Die Entscheidung nach Satz 4 obliegt der zuständigen Stelle.

(5) Das Ministerium regelt die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen durch eine Geschäftsordnung.

§ 12 Landwein
(zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Die Herstellung von

  1. Landwein Rhein-Neckar für alle in den bestimmten Anbaugebieten Baden oder Württemberg belegenen Flächen,
  2. Badischem Landwein und Landwein Oberrhein für alle im bestimmten Anbaugebiet Baden belegenen Flächen,
  3. Schwäbischem Landwein und Landwein Neckar für alle im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Flächen und
  4. Taubertäler Landwein für alle Flächen im Main-Tauber-Kreis, die in den bestimmten Anbaugebieten Baden oder Württemberg belegen sind,

wird zugelassen.

(2) Die zur Herstellung von Landwein verwendeten Trauben müssen von Rebsorten stammen, die in den in Absatz 1 beschriebenen Anbaugebieten für die Weinherstellung zugelassen sind. Trauben von in der Rebsortenklassifizierung nicht enthaltenen Rebsorten, deren Anbaueignung in diesen Anbaugebieten im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen gemäß § 6 Absatz 2 geprüft wird, dürfen zur Herstellung von Landwein verwendet werden.

(3) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird

  1. bei Badischem Landwein und Landwein Oberrhein auf 6,7 Volumenprozent (55 Grad Öchsle) und
  2. bei Landwein Neckar, Landwein Rhein-Neckar, Schwäbischem Landwein und Taubertäler Landwein auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Öchsle)

festgesetzt.

(4) Als Schwäbischer Landwein, Badischer Landwein, Taubertäler Landwein, Landwein Rhein-Neckar, Landwein Neckar oder Landwein Oberrhein darf nur Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft typisch ist. Bei Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.

§ 13 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe
(zu § 8 des Weingesetzes)

Zur Herstellung von Wein sind in Baden-Württemberg auf Flächen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Weingesetzes alle für die Weinherstellung geeigneten Rebsorten zugelassen.

§ 14 Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Rebsortenweine
(zu § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangaben ohne geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung (Rebsortenweine) werden nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60, zuletzt ber. ABl. Nr. L 261 vom 05.10.2010 S. 27), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 (ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2013 S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Die zuständige Behörde verwendet dazu die Angaben aus

  1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
  2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
  3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
  4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Betrieb, dem eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, gilt als anerkannter Erzeuger für Rebsortenweine nach Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.

(3) Betriebe melden schriftlich innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abfüllung und Etikettierung von Rebsortenweinen folgende Daten an die zuständige Behörde: Menge, zertifizierte Rebsorten- oder Jahrgangsangabe sowie bei eigenen Erzeugnissen die in der Ernte- und Erzeugungsmeldung gemeldete geografische Angabe oder bei zugekauftem Wein eine Kopie des zugehörigen Begleitpapiers.

(4) Die zuständige Behörde überprüft stichprobenartig die Meldungen nach Absatz 3. Die Überprüfung der Betriebe, die Rebsortenwein abfüllen, und die sensorische und analytische Überprüfung von Rebsortenweinen erfolgt stichprobenartig durch die Weinüberwachung. Bei Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten informieren sich die zuständige Behörde und die Stellen der Weinüberwachung gegenseitig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der Rebsorten- oder Jahrgangsangaben sicherzustellen.

§ 15 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
(zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Die Weinbergslagenverordnung gilt als Rechtsverordnung im Sinne von § 23 Absatz 4 des Weingesetzes.

(2) Kleinere geographische Einheiten gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes können auf Antrag von der zuständigen Behörde in die Weinbergsrolle aufgenommen werden.

(3) Anträge auf Eintragung der Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit in die Weinbergsrolle oder auf Änderung bereits eingetragener kleinerer geographischer Einheiten können stellen:

  1. Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte für ihre Rebflächen, sowie
  2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mitglieder, soweit deren Berechtigung an den Rebflächen eine dingliche ist.

(4) Für die Anträge sind die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucken zu verwenden. Die Anträge müssen enthalten:

  1. Name, Vorname und Anschrift der Antragstellenden,
  2. die Bezeichnung der beantragten kleineren geographischen Einheit (grundbuchmäßige Lagebezeichnung) und der Gemarkung sowie gegebenenfalls die zugehörige Bezeichnung der weinrechtlichen Einzellagenbezeichnung,
  3. eine Liste der Flurstücke, die der beantragten kleineren geographischen Einheit zugeordnet werden sollen,
  4. aktuelle beglaubigte Grundbuchauszüge zu allen zur Nutzung der kleineren geographischen Einheit beantragten Flurstücke oder eine Bescheinigung einer für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde und
  5. eine Karte der in der beantragten kleineren geographischen Einheit liegenden Flurstücke.

(5) Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen,

  1. wenn keine kleinere geographische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes vorliegt,
  2. wenn die Antragsunterlagen unvollständig sind oder
  3. wenn die Bezeichnung der kleineren geographischen Einheit mit anderen bestehenden weinbezeichnungsrechtlichen Begriffen identisch ist. Insbesondere sind bestehende Namen von Rebsorten sowie Namen von bestehenden Einzel- oder Großlagen desselben Weinbau-Bereiches als Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit nicht zulässig. Die Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit darf auch keine unzulässige Verwechselbarkeit, Nachahmung oder Anspielung zu bestehenden weinbezeichnungsrechtlichen Begriffen beinhalten.

(6) Die Löschung einer kleineren geographischen Einheit in der Weinbergsrolle ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen.

(7) Die zuständige Behörde gibt die Eintragung oder Löschung einer kleineren geographischen Einheit in der Weinbergsrolle in ortsüblicher Weise bekannt.

§ 16 Auszeichnungen und ähnliche Angaben 18
(zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt

  1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden der Badische Weinbauverband e. V., Freiburg,
  2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg der Weinbauverband Württemberg e. V., Weinsberg.

Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke ≫ARTVINUM≪ im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist.

(2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt

  1. das Gütezeichen für badischen Qualitätswein des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
  2. das Gütezeichen ≫BADEN SELECTION≪ des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
  3. das Gütezeichen ≫Grauburgunder-Preis≪ des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
  4. das Gütezeichen für württembergischen Qualitätswein des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg.

Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung wird anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (QZBW).

(4) Das QZBW kann genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen gemäß Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat.

§ 16a Schutzgemeinschaft 18
(zu § 22g des Weingesetzes)

(1) Der Weinbauverband Württemberg e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen

  1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) "Württemberg",
  2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Schwäbischer Landwein" und
  3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Landwein Neckar" anerkannt.

(2) Der Badische Weinbauverband e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen

  1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) "Baden",
  2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Badischer Landwein",
  3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Taubertäler Landwein" und
  4. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) "Landwein Oberrhein" anerkannt.

§ 17 Affentaler Spätburgunder Rotwein, Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst
(zu § 24 Absatz 4 Nummer 2 des Weingesetzes)

(1) Zur Angabe des Ursprungs eines roten Qualitätsweines und Prädikatsweines der Rebsorte Blauer Spätburgunder aus den Gemarkungen Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, der Gemarkung Bühlertal sowie der Gemarkung Neuweier der Stadt Baden-Baden darf die Bezeichnung ≫Affentaler Spätburgunder Rotwein≪ verwendet werden.

(2) Zur Angabe des Ursprungs eines Qualitätsweines und Prädikatsweines der Weinart Roséwein der Rebsorte Blauer Spätburgunder aus dem Bereich Tuniberg darf die Bezeichnung ≫Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst≪ verwendet werden.

§ 18 Classic und Selection
(zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Für die Herstellung von Wein mit der Angabe ≫Classic≪ werden

  1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden die Rebsorten Weißer Burgunder, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und
  2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Rebsorten Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger festgelegt.

Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung ≫Rivaner≪ und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen ≫Grauer Burgunder≪, ≫Grauburgunder≪, ≫Pinot gris≪ oder ≫Pinot grigio≪ angegeben werden.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Angabe ≫Selection≪ werden

  1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden die Rebsorten Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Saint Laurent, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und
  2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Rebsorten Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger festgelegt.

Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen ≫Grauer Burgunder≪, ≫Grauburgunder≪, ≫Pinot gris≪ oder ≫Pinot grigio≪ angegeben werden.

§ 19 Gemeindeübergreifende Lagen
(zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung)

Für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. dürfen bei Angabe einer der in Anlage 5 aufgeführten, sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstreckenden Groß- und Einzellagen jeweils nur die dort in Spalte 2 genannten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.

§ 20 Herbstbuch
(zu § 14 Absatz 1 der Wein- Überwachungsverordnung)

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.

§ 21 Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems und mittels moderner Buchführung
(zu § 12 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und mittels moderner Buchführung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 müssen:

  1. alle für die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern gemäß § 6 der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben enthalten können, wobei Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften unverzüglich zu berücksichtigen sind;
  2. alle Einträge einschließlich Änderungen und Löschungen historisiert und nachvollziehbar darstellen, sowie den Autor erkennen lassen;
  3. ausreichend gegen nicht im Sinne von Nummer 2 nachvollziehbare Veränderungen und Manipulationen geschützt sein;
  4. den Zugriff auf die darin enthaltenen Daten jederzeit, auch kurzfristig erlauben, insbesondere gegenüber den zuständigen Behörden bei einer nicht angemeldeten Kontrolle;
  5. in der Lage sein, Buchungen sowohl in Konten- als auch in Journalform darzustellen; wenn der jährliche Zukauf durch den Buchführungspflichtigen die in § 7 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung genannten Mengen nicht übersteigt, genügt abweichend hiervon eine Darstellung in Konten- oder in Journalform;
  6. in der Lage sein nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen sowie nach Lagerbehältniskonten und Behandlungsstoffkonten zu unterscheiden;
  7. jedes Konto mit einem geeigneten Identifizierungskennzeichen versehen.

(2) Für Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gelten darüber hinaus folgende zusätzlichen Anforderungen:

  1. Die Datensicherheit muss für die Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Insbesondere muss für die Dauer dieser Frist betriebsbereite Hard- und Software vorgehalten werden, mit der jederzeit auf die Daten zugegriffen werden kann.
  2. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen. Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende anhand eines Journalausdrucks zu dokumentieren. Zusammen mit dem Jahresabschluss sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen.
  3. Bei Kontrollen ist eine sachkundige Person zu stellen, die den mit der Weinüberwachung beauftragten Personen unverzüglich den erforderlichen Zugang zu den Konten und allen sonstigen Eintragungen ermöglicht.
  4. Eine ausreichend detaillierte System- und Anwendungsbeschreibung ist bereit zu halten.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems eingesetzt werden. Die Verwendung eines EDV-Systems zur Buchführung ist der zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der ersten Verwendung nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Benennung des eingesetzten EDV-Systems schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.

(4) Moderne Buchführungsverfahren nach § 12 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist neben den Daten zum antragstellenden Betrieb eine Benennung und genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens einschließlich Beispielen und Muster beizulegen. Insbesondere ist darauf einzugehen, welche Maßnahmen zum Schutz vor nicht nachvollziehbaren Änderungen und Manipulationen im modernen Buchführungsverfahren vorgesehen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung und des Absatzes 1 vorliegen. Änderungen eines genehmigten modernen Buchführungsverfahrens sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Verwendung eines einmal genehmigten modernen Buchführungsverfahrens wird allgemein zugelassen. Die Verwendung eines allgemein zugelassenen modernen Buchführungsverfahrens ist der zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der ersten Verwendung schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.

(5) Die zuständige Behörde kann den Einsatz eines EDV-Systems oder eines allgemein zugelassenen modernen Buchführungsverfahrens auch nachträglich untersagen, einschränken oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen der Wein-Überwachungsverordnung oder dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

(6) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bestehende Genehmigungen von Buchführungsverfahren mit moderner Buchführung verlieren ein Jahr nach Verkündung dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

§ 22 Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung
(zu § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein- Überwachungsverordnung)

(1) Analysenbücher auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Wein- Überwachungsverordnung (EDV-Analysenbücher) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das EDV-Analysenbuch muss die Anforderungen des § 13 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung erfüllen.
  2. Für die Führung des EDV-Analysenbuchs sind Systeme mit personalisierter, passwortgeschützter Zugangsberechtigung sowie Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge (Audit-Trail) zu verwenden. Die Protokolle müssen im Bedarfsfall für die zuständige Behörde und für die für die Weinüberwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinsachverständigen (Weinkontrolleure) nach § 31 Absatz 3 des Weingesetzes einsehbar und somit nachprüfbar sein. Das Programm muss missbräuchliche Veränderungen und Manipulationen von Daten verhindern.
  3. Ein personalisiertes Login in Verbindung mit dem Audit-Trail wird als Unterschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung anerkannt.
  4. Das EDV-Analysenbuch muss geeignet sein, alle für die Weinüberwachung erforderlichen Daten in geeigneten Listen auswerten zu können.
  5. Bei externer Datenhaltung wird die Anforderung des § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung zur Lagerung in den Geschäftsräumen dann als erfüllt angesehen, wenn mindestens monatlich qualifiziert signierte elektronische Dokumente oder schriftliche Ausdrucke erstellt und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden und die zuständige Behörde und für die für die Weinüberwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinsachverständigen (Weinkontrolleure) nach § 31 Absatz 3 des Weingesetzes die gespeicherten Daten während der Geschäftszeiten jederzeit einsehen können.
  6. Die Datensicherheit muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist nach § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung gewährleistet sein. Insbesondere muss für die Dauer dieser Frist betriebsbereite Hard- und Software vorgehalten werden, mit der jederzeit auf die Daten zugegriffen werden kann.

(2) Der Einsatz des EDV-Analysenbuchs ist der zuständigen Behörde unter Nennung der Programmbezeichnung mindestens eine Woche vor der ersten Verwendung nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.

(3) Eine ausreichend detaillierte System- und Anwendungsbeschreibung ist ständig bereit zu halten.

(4) Die zuständige Behörde kann den Einsatz eines EDV-Systems zur Führung des Analysenbuchs auch nachträglich untersagen, einschränken oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 nicht erfüllt sind.

§ 23 Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände
(zu § 7e Absatz 2 Weingesetz, § 29 Absatz 3 der Wein- Überwachungsverordnung)

(1) Die Meldung

  1. der Anpflanzung oder der Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind,
  2. der Rodung sowie der Wiederbepflanzung der gleichen Fläche im selben Weinwirtschaftsjahr gemäß § 2 Absatz 2,
  3. vorgenommener Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
  4. der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemenge nach Rebsorten, Herkunft und der vorgesehenen Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder des Bestands an Erzeugnissen, differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

ist der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(2) Die Meldungen zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind jeweils nach dem Stand 31. Mai der zuständigen Behörde bis zum 10. Juni zu erstatten.

(3) Die Meldungen zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständigen Behörde bis spätestens zum 3 1. Juli zu erstatten.

(4) Die Meldung des Bestands an Erzeugnissen ist jeweils nach dem Stand 31. Juli der zuständigen Behörde bis zum 20. August zu erstatten.

§ 24 Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein- Überwachungsverordnung)

(1) Die Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme zu erstatten. Sie wird der Weinüberwachung auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und spätestens zwei Werktage vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.

(3) Es wird zugelassen, dass

  1. eine jeweils für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember geltende vorherige Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eine für die Süßungsvorgänge eines Weinjahrgangs geltende vorherige Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

erstattet wird.

§ 25 Säuerung
(zu § 13 Absatz 9 der Weinverordnung)

Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf in Jahren mit außergewöhnlichem Witterungsverlauf eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden. Das Ministerium stellt fest, ob der außergewöhnliche Witterungsverlauf, der für die Zulassung der ausnahmsweisen Säuerung erforderlich ist, vorliegt.

§ 26 Übermengenmeldung
(zu § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei welchen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den betroffenen Betrieben mitgeteilt hat, haben der zuständigen Behörde jeweils bis zum 20. August eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete oder verwertete Übermenge zu erstatten.

§ 27 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde erhebt von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Absatz 1 des Weingesetzes.

(2) Die Abgabe wird am 15. Mai eines jeden Jahres fällig. Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe ist die Fläche, die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1, ber. ABl. Nr. L 313 vom 26.11.2011 S. 47), die durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gemeldet wurde. Zur Weinbergsfläche gehören alle Grundstücke, die der Produktion von Wein dienen können, soweit sie rechtmäßig bepflanzt sind, oder für die ein Recht auf Wiederbepflanzung besteht.

§ 28 Strafvorschriften

Nach § 49 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung außerhalb des jeweiligen Bereiches gelegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 einbezieht.

§ 29 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer fahrlässig

  1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung außerhalb des jeweiligen Bereiches belegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 einbezieht oder
  2. entgegen § 8 dieser Verordnung Rebflächen beregnet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Wiederbepflanzung vornimmt,
  2. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 dieser Verordnung Übermengen abgibt oder Einzelnachweise entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 bis 5 nicht oder nicht richtig führt, nicht vorlegt oder aufbewahrt,
  3. entgegen § 23 dieser Verordnung die Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,
  4. entgegen § 26 dieser Verordnung die Meldung über die Verwendung und Verwertung der Übermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,
  5. entgegen § 27 dieser Verordnung eine unrichtige Flächenangabe zur Weinbaukartei meldet.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58, 59) geändert worden ist,
  2. die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts und zur Zulassung der Herstellung von Tresterwein (Haustrunk) vom 28. Mai 1974 (GBl. S. 226), die durch Verordnung vom 13. September 1994 (GBl. S. 488) geändert worden ist und
  3. die Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Weingesetz zur Erteilung von Prüfungsnummern für Qualitätsschaumwein und Qualitätsbranntwein aus Wein vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 168)

außer Kraft.

(2) §§ 28 und 29 treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Rebsortenklassifizierung für die Weinherstellung zugelassene RebsortenAnlage 1
(zu § 6)

1. bestimmtes Anbaugebiet Baden

Name der RebsorteSynonyme BezeichnungTraubenfarbe
Acolon-N
Auxerrois-B
Bacchus-B
Baron-N
Bronner-B
Weißer BurgunderWeißburgunder, Pinot blanc, Pinot biancoB
Cabernet Carbon-N
Cabernet Cortis-N
Cabernet Cubin-N
Cabernet Dorio-N
Cabernet Dorsa-N
Cabernet Franc-N
Cabernet Mitos-N
Cabernet Sauvignon-N
Chardonnay-B
Chenin Blanc-B
Dakapo-N
Deckrot-N
Dornfelder-N
Dunkelfelder-N
Findling-B
Freisamer-B
BlauerFrühburgunderN
Frühburgunder
Gewürztraminer-Rs
Roter GutedelGutedel, ChasselasR
Weißer GutedelGutedel, ChasselasB
Helios-B
Johanniter-B
Kerner-B
Lagrein-N
Blauer LimbergerLemberger, BlaufränkischN
Merlot-N
Merzling-B
Monarch-N
MüllerrebeSchwarzriesling, Pinot MeunierN
Müller-ThurgauRivanerB
Muscaris-B
Gelber MuskatellerMuskateller, Moscato, MuscatB
Roter MuskatellerMuskateller, Moscato, MuscatR
Muskat Ottonel-B
Nobling-B
Palas-N
Perle-Rs
Blauer PortugieserPortugieserN
Prior-N
Regent-N
Weißer RieslingRiesling, Klingelberger, Rheinriesling, Riesling renanoB
RuländerGrauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigioG
Saint LaurentSt. LaurentN
Sauvignon blancFumé blanc, Muskat SilvanerB
Scheurebe-B
Grüner SilvanerSilvanerB
Solaris-B
Souvignier Gris-G
Blauer SpätburgunderSpätburgunder, Pinot noir, Pinot neroN
SyrahShirazN
Tauberschwarz-N
Tempranillo-N
Roter TraminerClevner (Roter Traminer), TraminerR
Blauer TrollingerTrollingerN
ViognierViogneB
Blauer Zweigelt-N
B = Blanc (Weiß),
N = Noir (Schwarz),
G = Gris (Grau),
R = Rouge (Rot),
Rs = Rosé (Rosa)

2. bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

Name der RebsorteSynonyme BezeichnungTraubenfarbe
Acolon-N
Auxerrois-B
Bacchus-B
Baron-N
Bronner-B
Weißer BurgunderWeißburgunder, Pinot blanc, Pinot biancoB
Cabernet Carbon-N
Cabernet Cortis-N
Cabernet Cubin-N
Cabernet Dorio-N
Cabernet Dorsa-N
Cabernet Franc-N
Cabernet Mitos-N
Cabernet Sauvignon-N
Chardonnay-B
Dornfelder-N
Dunkelfelder-N
Ehrenfelser-B
Blauer FrühburgunderFrühburgunderN
Gewürztraminer-Rs
Roter GutedelGutedel, ChasselasR
Weißer GutedelGutedel, ChasselasB
Hegel-N
Helfensteiner-N
Helios-B
Heroldrebe-N
Hölder-B
Johanniter-B
Juwel-B
Kerner-B
Lagrein-N
Blauer LimbergerLemberger, BlaufränkischN
Malbec-N
Merlot-N
Merzling-B
Monarch-N
MüllerrebeSchwarzriesling, Pinot MeunierN
Müller-ThurgauRivanerB
Muscaris-B
Gelber MuskatellerMuskateller, Moscato, MuscatB
Roter MuskatellerMuskateller, Moscato, MuscatR
Muskat Ottonel-B
Muskat-Trollinger-N
Nebbiolo-N
Palas-N
Perle-Rs
Roter Riesling-R
Blauer PortugieserPortugieserN
Pinotage-N
Prior-N
Regent-N
Weißer RieslingRieslingB
RuländerGrauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigioG
Saint LaurentSt. LaurentN
Sangiovese-N
Sauvignon blancFumé blanc, Muskat SilvanerB
Sauvignon Cita-B
Sauvignon Gryn-B
Sauvignon Sary-B
Scheurebe-B
Silcher-B
Solaris-B
Souvignier Gris-B
SyrahShirazN
Blauer SilvanerSilvanerB
Grüner SilvanerSilvanerB
Blauer SpätburgunderSpätburgunder, Clevner, Samtrot, Pinot noir, Pinot neroN
Tauberschwarz-N
Tempranillo-N
Roter TraminerTraminerR
Blauer TrollingerTrollingerN
Schwarzer Urban-N
ViognierViogneB
Blauer ZweigeltZweigeltN
B = Blanc (Weiß),
N = Noir (Schwarz),
G = Gris (Grau),
R = Rouge (Rot),
Rs = Rosé (Rosa)

.

Etikettierung von Flaschen bei Abgabe von Übermengen zur SelbstversorgungAnlage 2
(zu § 7 Absatz 5)

WEIN AUS ÜBERMENGEN

Abfüller .........................................................

NUR ZUR SELBSTVERSORGUNG INNERHALB DER FAMILIE

Jede Weitergabe an Andere ist unzulässig

.

Aufstellung der natürlichen Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte für Qualitätswein und PrädikatsweineAnlage 3
(zu § 9 Absatz 1)


RebsorteQualitätsweinKabinettSpätleseAusleseBeerenauslese, EisweinTrockenbeerenauslese
% vol/°Oe% vol/°Oe% vol/°Oe% vol/°Oe% vol/°Oe% vol/°Oe
1Bestimmtes Anbaugebiet Baden
1.1Bereiche Markgräflerland, Tuniberg, Kaiserstuhl, Breisgau, Ortenau, Kraichgau und Badische Bergstraße
1.1.1Weißwein
Auxerrois8,9/6910,9/8212,5/9214,5/10518,1/128
für alle
22,1/154
für alle
Bacchus8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Bronner8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Chardonnay8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Chenin Blanc8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Findling8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Freisamer9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
Gewürztraminer9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
Gutedel8,0/6310,0/7611,6/8614,1/102
Helios8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Johanniter8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Kerner8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Merzling8,4/6610,0/7612,0/8914,1/102
Müller-Thurgau8,4/6610,0/7612,0/8914,1/102
Muscaris8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Muskateller8,4/6610,5/7912,5/9214,5/105
Muskat Ottonel8,4/6610,5/7912,5/9214,5/105
Nobling8,4/6610,5/7912,5/9214,5/105
Perle8,4/6610,5/7912,5/9214,5/105
Riesling8,0/6310,0/7611,6/8614,1/102
Ruländer9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
Sauvignon blanc8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Scheurebe9,4/7210,9/8212,5/9214,5/105
Silvaner8,4/6610,5/7912,5/9214,5/105
Solaris9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
Souvignier Gris8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
Traminer9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
Viognier9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
Weißburgunder8,9/6910,9/8212,5/9214,5/105
in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten9,4/7211,4/8512,5/9214,5/105
1.1.2Rotwein
Acolon8,9/6911,4/8512,5/9214,5/105
für alle
18,1/128
für alle
22,1/154
für alle
Baron8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Carbon8,9/6911,4/8512,5/92
Blauer Zweigelt8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Cortis8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Cubin8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Dorio8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Dorsa8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Franc8,9/6911,4/8512,5/92
Cabernet Mitos8,9/6911,4/8513,0/95
Cabernet Sauvignon8,9/6911,4/8512,5/92
Dakapo8,9/6910,9/8213,0/95
Deckrot8,4/6610,5/7912,5/92
Dornfelder8,9/6910,9/8213,0/95
Dunkelfelder8,9/6910,9/8213,0/95
Frühburgunder8,9/6911,4/8513,0/95
Lagrein8,9/6911,4/8513,0/95
Lemberger8,9/6910,9/8212,4/91
Merlot8,9/6911,4/8512,5/92
Monarch8,9/6911,4/8512,5/92
Palas8,9/6910,9/8213,0/95
Portugieser8,9/6910,9/8213,0/95
Prior8,9/6911,4/8512,5/92
Regent8,9/6910,9/8213,0/95
Saint Laurent8,9/6910,9/8213,0/95
Schwarzriesling8,9/6910,9/8213,0/95
Spätburgunder8,9/6911,4/8513,0/95
Syrah8,9/6910,9/8212,5/92
Tauberschwarz8,4/6610,5/7912,5/92
Tempranülo8,0/6310,3/7811,9/88
Trollinger8,0/6310,5/7912,4/91
in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten8,9/6910,9/8212,5/92
1.2Bereiche Bodensee und Tauberfranken
1.2.1Weißwein
Auxerrois8,4/6610,9/8211,9/8813,9/10117,5/124
für alle
21,5/150
für alle
Bacchus8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Bronner8,0/6310,3/7811,9/8813,0/95
Chardonnay8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Chenin Blanc8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Findling8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Freisamer8,9/6910,9/8211,9/8813,9/101
Gewürztraminer8,9/6911,4/8512,4/9113,9/101
Gutedel8,0/6310,0/7611,4/8513,9/101
Helios8,0/6310,3/7811,9/8813,0/95
Johanniter8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Kerner8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Merzling8,0/6310,0/7611,4/8513,4/98
Müller-Thurgau8,0/6310,0/7611,4/8513,4/98
Muscaris8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Muskateller8,4/6610,5/7911,9/8813,9/101
Muskat Ottonel8,0/6310,5/7911,9/8813,9/101
Nobling8,0/6310,5/7911,9/8813,9/101
Perle8,0/6310,5/7911,9/8813,9/101
Riesling8,0/6310,0/7611,4/8513,4/98
Ruländer8,9/6911,4/8512,4/9113,9/101
Sauvignon blanc8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Scheurebe8,9/6910,9/8212,4/9113,9/101
Silvaner8,0/6310,5/7911,9/8813,9/101
Solaris8,9/6911,4/8512,4/9113,9/101
Souvignier Gris8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
Traminer8,9/6911,4/8512,4/9113,9/101
Viognier8,9/6911,4/8512,4/9113,9/101
Weißburgunder8,4/6610,9/8211,9/8813,9/101
in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten8,9/6911,4/8511,9/8813,9/101
1.2.2Rotwein
Acolon8,4/6611,4/8512,4/9113,9/101
für alle
17,5/124
für alle
21,5/150
für alle
Baron8,0/6310,3/7811,9/88
Blauer Zweigelt8,4/6611,4/8512,4/91
Cabernet Carbon8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Cortis8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Cubin8,4/6611,4/8512,4/91
Cabernet Dorio8,4/6611,4/8512,4/91
Cabernet Dorsa8,4/6611,4/8512,4/91
Cabernet Franc8,4/6611,4/8512,4/91
Cabernet Mitos8,4/6611,4/8512,4/91
Cabernet Sauvignon8,4/6611,4/8512,4/91
Dakapo8,4/6610,9/8212,4/91
Deckrot8,0/6310,5/7911,9/88
Dornfelder8,0/6310,9/8212,4/91
Dunkelfelder8,4/6610,9/8212,4/91
Frühburgunder8,4/6611,4/8512,4/91
Lagrein8,4/6611,4/8512,4/91
Lemberger8,4/6610,9/8212,4/91
Merlot8,4/6611,4/8512,4/91
Monarch8,0/6310,3/7811,9/88
Palas8,4/6610,9/8212,4/91
Portugieser8,4/6610,9/8212,4/91
Prior8,0/6310,3/7811,9/88
Regent8,4/6610,9/8212,4/91
Saint Laurent8,4/6610,9/8212,4/91
Schwarzriesling8,4/6610,9/8212,4/91
Spätburgunder8,4/6611,4/8512,4/91
Syrah8,4/6610,9/8212,4/91
Tauberschwarz8,0/6310,5/7912,4/91
Tempranillo8,0/6310,3/7811,9/88
Trollinger8,0/6310,5/7912,4/91
in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten8,4/6610,9/8212,4/91
2Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
2.1Weißwein
Auxerrois

7,5/60

9,5/73

11,4/85

13,0/95
für alle

17,5/124
für alle

21,5/150
für alle

Bacchus

8,0/63

9,8/75

11,4/85

Bronner

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Chardonnay

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Ehrenfelser

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Gewürztraminer

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Gutedel

7,5/60

9,5/73

11,4/85

Helios

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Hölder

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Johanniter

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Juwel

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Kerner

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Merzling

7,5/60

9,5/73

11,4/85

Müller-Thurgau

7,5/60

9,5/73

11,4/85

Muscaris

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Muskateller

7,5/60

9,5/73

11,4/85

Roter Muskateller

7,5/60

9,5/73

11,4/85

Muskat Ottonel

7,5/60

9,8/75

11,9/88

Perle

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Riesling

7,0/57

9,5/73

11,4/85

Roter Riesling

7,0/57

9,5/73

11,4/85

Ruländer

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Sauvignon blanc

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Sauvignon Cita

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Sauvignon Gryn

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Sauvignon Sary

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Scheurebe

8,0/63

9,8/75

11,9/88

Silcher

7,5/60

9,8/75

11,4/85

Silvaner

7,0/57

9,5/73

11,4/85

Solaris

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Souvignier gris

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Traminer

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Viognier

8,0/63

10,3/78

11,9/88

Weißer Burgunder

7,5/60

9,8/75

11,9/88

in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten

8,0/63

10,3/78

11,9/88

2.2Rotwein
Acolon8,0/6310,3/7811,9/8813,0/95
für alle
17,5/124
für alle
21,5/150
für alle
Baron8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Carbon8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Cortis8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Cubin8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Dorio8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Dorsa8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet franc8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Mitos8,0/6310,3/7811,9/88
Cabernet Sauvignon8,0/6310,3/7811,9/88
Dornfelder7,5/609,8/7511,9/88
Dunkelfelder7,5/609,8/7511,9/88
Frühburgunder7,5/609,5/7311,4/85
Hegel7,5/609,5/7311,4/85
Helfensteiner7,5/609,5/7311,4/85
Heroldrebe7,5/609,5/7311,4/85
Lagrein7,5/609,8/7511,9/88
Lemberger7,0/579,5/7311,4/85
Malbec8,0/6310,3/7811,9/88
Merlot8,0/6310,3/7811,9/88
Monarch8,0/6310,3/7811,9/88
Muskat-Trollinger7,5/609,5/7311,4/85
Nebbiolo8,0/6310,3/7811,9/88
Palas8,0/6310,3/7811,9/88
Pinotage8,0/6310,3/7811,9/88
Portugieser7,5/609,5/7311,4/85
Prior8,0/6310,3/7811,9/88
Regent8,0/6310,3/7811,9/88
Saint Laurent7,5/609,8/7511,9/88
Sangiovese8,0/6310,3/7811,9/88
Schwarzriesling7,5/609,8/7511,9/88
Schwarzer Urban7,0/579,5/7311,4/85
Syrah8,0/6310,3/7811,9/88
Spätburgunder7,5/609,8/7511,9/88
Tauberschwarz7,5/609,8/7511,9/88
Tempranillo8,0/6310,3/7811,9/88
Trollinger7,0/579,5/7311,4/85
Zweigelt8,0/6310,3/7811,9/88
in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten8,0/6310,3/7811,9/88

.

Verzeichnis der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. geeigneten Rebsorten
(Rebsortenverzeichnis)
Anlage 4
(zu § 10)

1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden

1.1 Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Chenin Blanc, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Souvignier Gris, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier

1.2 Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Frühburgunder, Lagrein, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Tempranillo, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

2. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

2.1 Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Hölder, Johanniter, Juwel, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Perle, Roter Riesling, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Scheurebe, Silcher, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Souvignier Gris, Roter Traminer, Viognier

2.2 Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Lagrein, Blauer Limberger, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Nebbiolo, Palas, Pinotage, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Sangiovese, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Tempranillo, Blauer Trollinger, Schwarzer Urban, Blauer Zweigelt.

.

Aufstellung der zulässigen Gemeinde- und Ortsnamen bei gemeindeübergreifenden LagenAnlage 5
(zu § 19)


Gemeindeübergreifende
Groß- (GL) und Einzellagen (EL)
Gemeinde-/Ortsteilname
1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden
1.1 Bereich Bodensee
GL SonnenuferHagnau, Immenstaad, Meersburg, Überlingen
EL BurgstallHagnau, Immenstaad, Kippenhausen, Markdorf
EL ElisabethenbergHilzingen, Hohentwiel, Singen
EL FohrenbergMeersburg, Stetten
EL KapellenbergErzingen, Rechberg
EL LerchenbergMeersburg, Stetten
EL OlgabergHohentwiel
EL SängerhaldeMarkdorf, Meersburg, Stetten
1.2 Bereich Markgräflerland
GL Vogtei RöttelnBamlach, Blansingen, Binzen, Efringen-Kirchen, Egringen, Eimeldingen, Fischingen, Feuerbach, Grenzach, Haltingen, Herten, Hertingen, Istein, Kleinkems, Ötlingen, Rheinweiler, Tannenkirch, Weil
EL KappellenbergBamlach, Rheinweiler
EL KirchbergEfringen-Kirchen, Huttingen, Istein
EL SonnenhohleBinzen, Efringen-Kirchen, Egringen, Eimeldingen, Hertingen, Ötlingen, Rümmingen, Schallbach
EL SteingäßleEfringen-Kirchen, Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Tannenkirch, Welmlingen, Wintersweiler, Wittlingen, Wollbach
EL StiegeHaltingen, Ötlingen, Weil
EL WolferBlansingen, Kleinkems
GL Burg NeuenfelsAuggen, Badenweiler, Bad Bellingen, Ballrechten-Dottingen, Britzingen, Dattingen, Feldberg, Hügelheim, Laufen, Liel, Mauchen, Müllheim, Neuenburg, Niedereggenen, Niederweiler, Obereggenen, Schliengen, St. Ilgen, Steinenstadt, Sulzburg, Zunzingen
EL AltenbergBallrechten-Dottingen, Britzingen, Dattingen, Laufen, St. Ilgen, Sulzburg
EL RömerbergBadenweiler, Niederweiler
EL RosenbergBritzingen, Dattingen, Zunzingen
EL SchlossgartenHügelheim
EL SonnenstückBad Bellingen, Liel, Mauchen, Niedereggenen, Obereggenen, Schliengen, Steinenstadt
EL SonnenhaldeMüllheim, Vögisheim
EL SonnholeBritzingen, Dattingen
EL SchäfAuggen, Steinenstadt
GL LorettobergAu, Bad Krozingen, Biengen, Buggingen, Ebringen, Ehrenstetten, Freiburg, Grunern, Heitersheim, Kirchhofen, Norsingen, Pfaffenweiler, Scherzingen, Schlatt, Seefelden, Staufen, Tunsel, Wettelbrunn, Wolfenweiler
EL BatzenbergKirchhofen, Norsingen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Scherzingen, Wolfenweiler
EL JesuitenschloßFreiburg, Merzhausen
EL MaltesergartenBetberg, Biengen, Buggingen, Eschbach, Gallenweiler, Heitersheim, Schlatt, Schmidhofen, Seefelden, Tunsel, Wettelbrunn.
EL SchloßbergGrunern, Staufen
EL SteingrübleBad Krozingen, Schlatt
1.3 Bereich Tuniberg
GL AttilafelsenGottenheim, Merdingen, Munzingen, Niederrimsingen, Oberrimsingen, Opfingen, Tiengen, Waltershofen
1.4 Bereich Kaiserstuhl
GL VulkanfelsenAchkarren, Amoltern, Bahlingen, Bickensohl, Bischoffingen, Bötzingen, Breisach, Burkheim, Eichstetten, Endingen, Ihringen, Jechtingen, Kiechlinsbergen, Königschaffhausen, Leiselheim, Nimburg, Oberbergen, Oberrotweil, Riegel, Sasbach, Schelingen, Wasenweiler
EL BaßgeigeOberbergen
EL CastellbergAchkarren, Ihringen
EL EnselbergBischoffingen, Jechtingen
EL GestühlJechtingen, Leiselheim
EL KäslebergOberrotweil
EL KreuzhaldeIhringen, Wasenweiler
EL LasenbergBötzingen
EL SchloßbergAchkarren
EL SteinfelsenBickensohl, Ihringen
EL SteingrubeNeuershausen, Nimburg, Nimburg-Bottingen
1.5 Bereich Breisgau
GL Burg ZähringenBuchholz, Freiburg, Sexau, Wildtal
EL EichbergDenzlingen, Glottertal, Heuweiler
EL SonnenbergWildtal, Gundelfingen
EL SonnhaldeBuchholz, Denzlingen, Sexau
GL Burg LichteneckBleichheim, Bombach, Broggingen, Ettenheim, Hecklingen, Herbolzheim, Kenzingen, Köndringen, Malterdingen, Mundingen, Nordweil, Ringsheim, Tutschfelden, Wagenstadt
EL Alte BurgKöndringen, Mundingen
EL BienenbergHeimbach, Malterdingen
EL HerrenbergNordweil
EL HummelbergKenzingen, Wagenstadt
EL KaiserbergAltdorf, Bleichheim, Broggingen, Ettenheim, Herbolzheim, Ringsheim, Tutschfelden
GL SchutterlindenbergFriesenheim, Heiligenzell, Kippenheim, Lahr, Mahlberg, Münchweier, Oberschopfheim, Schmieheim
EL HaselstaudeKippenheim, Mahlberg, Sulz
EL KirchbergMünchweier, Schmieheim, Wallburg
EL KronenbühlFriesenheim, Heiligenzell, Hugsweier, Lahr, Mietersheim, Oberschopfheim, Oberweier
1.6 Bereich Ortenau
GL FürsteneckDiersburg, Fessenbach, Gengenbach, Hohberg, Hofweier, Käfersberg, Niederschopfheim, Ohlsbach, Ortenberg, Rammersweier, Tiergarten
EL FranzensbergerFessenbach, Ortenberg
EL KinzigtälerBerghaupten, Bermersbach, Diersburg, Gengenbach, Hofweier, Niederschopfheim, Ohlsbach, Reichenbach, Zunsweier
EL RenchtälerBottenau, Erlach, Lautenbach, Nesselried, Nußbach, Oberkirch, Ödsbach, Ulm
EL SchloßbergDurbach
EL SchloßbergHaslach, Oberkirch, Ringelbach, Stadelhofen, Tiergarten
GL Schloß RodeckBühl, Neuweier, Obertsrot, Sasbach, Sasbachwalden, Sinzheim, Steinbach, Varnhalt
EL Alde GottLauf, Oberachern, Obersasbach, Sasbachwalden
EL Hex v. DasensteinKappelrodeck
EL KestelbergWeisenbach
EL KreuzbergMösbach, Renchen, Waldulm
EL SätzlerBaden-Baden, Sinzheim
EL SonnenbergSinzheim, Varnhalt
EL SternenbergAltschweier, Bühl, Neusatz
EL WolfhagBühl, Neusatz, Ottersweier
1.7 Bereich Kraichgau
GL HohenbergDietlingen, Eisingen, Ellmendingen, Ersingen, Karlsruhe, Keltern, Obergrombach, Pfinztal, Weingarten
EL BurgwingertHelmsheim, Obergrombach
EL KeulebuckelDietlingen, Ellmendingen
EL KlepbergDietlingen, Ersingen, Kämpfelbach
GL MannabergBruchsal, Dielheim, Heidelsheim, Kraichtal, Malsch, Mühlhausen, Oberöwisheim, Östringen, Rauenberg, Stettfeld, Unteröwisheim, Zeutern
EL AltenbergHeidelsheim
EL GoldbergBad Schönborn, Langenbrücken
EL HimmelreichStettfeld, Zeutern
EL KirchbergKraichtal, Oberöwisheim, Unteröwisheim
EL ÖlbaumMalsch, Malschenberg, Rettigheim
EL RosenbergDielheim, Tairnbach
EL WeinheckeBruchsal, Ubstadt
GL StiftsbergAngelbachtal, Eichelberg, Haßmersheim, Heinsheim, Kirchardt, Kraichtal, Kürnbach, Michelfeld, Neckarmühlbach, Neuenbürg, Odenheim, Sulzfeld, Tiefenbach, Weiler
EL HerzogsbergBinau, Diedesheim
EL LerchenbergFlehingen, Kürnbach, Sulzfeld
EL SilberbergNeuenbürg
EL SonnenbergEichtersheim, Eschelbach, Michelfeld
EL SpiegelbergElsenz, Tiefenbach
EL SteinsbergWeiler
1.8 Bereich Badische Bergstraße
GL MannabergHeidelberg, Leimen, Wiesloch
EL HerrenbergHeidelberg, Leimen
GL RittersbergDossenheim, Großsachsen, Hemsbach, Laudenbach, Leutershausen, Lützelsachsen, Schriesheim, Weinheim
EL HerrnwingertHemsbach, Sulzbach, Weinheim
EL StephansbergHohensachsen, Lützelsachsen, Weinheim
EL StaudenbergLeutershausen, Schriesheim
1.9 Bereich Tauberfranken
GL TauberklingeBeckstein, Boxberg, Dertingen, Gerlachsheim, Impfingen, Kernbach, Königshofen, Königheim, Külsheim, Lauda, Marbach, Reicholzheim, Tauberbischofsheim, Werbach, Wertheim
EL BeilbergGroßrinderfeld
2. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
2.1 Bereich Remstal-Stuttgart
GL HohenneuffenMetzingen, Neuffen
EL SchloßsteigeMetzingen, Neuffen
GL KopfBreuningsweiler, Großheppach, Grunbach, Hanweiler, Kleinheppach, Korb, Neustadt, Remshalden, Schorndorf, Waiblingen, Winnenden, Winterbach
EL BergHanweiler, Korb, Winnenden
EL HörnleSteinreinach, Waiblingen
GL SonnenbühlBeutelsbach, Endersbach, Rommelshausen, Schnait, Stetten i. R., Strümpfelbach
GL WartbühlAichelberg, Beutelsbach, Breuningsweiler, Endersbach, Geradstetten, Großheppach, Grunbach, Hanweiler, Hertmannsweiler, Hebsack, Kleinheppach, Korb, Rommelshausen, Schnait, Stetten i. R., Strümpfelbach, Waiblingen, Winnenden
EL SonnenbergBeutelsbach, Geradstetten, Schnait
EL SteingrübleGroßheppach, Kleinheppach, Korb, Waiblingen
GL WeinsteigeBad Cannstatt, Esslingen, Fellbach, Gerlingen, Hedelfingen, Leonberg, Obertürkheim, Rohracker, Rotenberg, Stuttgart, Uhlbach, Untertürkheim, Wangen
EL BergBad Cannstatt, Feuerbach, Münster, Wangen, Zuffenhausen
EL GipsFellbach, Untertürkheim
EL HerzogenbergBad Cannstatt, Fellbach, Untertürkheim
EL KirchbergEsslingen, Obertürkheim
EL LenzenbergHedelfingen, Rohracker
EL MönchbergBad Cannstatt, Fellbach, Untertürkheim
EL SteinhaldeBad Cannstatt, Mühlhausen
EL ZuckerleBad Cannstatt, Hofen, Münster, Mühlhausen
2.2 Bereich Württembergisch Unterland
GL HeuchelbergBotenheim, Brackenheim, Cleebronn, Dürrenzimmern, Gemmingen, Großgartach, Güglingen, Haberschlacht, Hausen, Kleingartach, Leingarten, Meimsheim, Neipperg, Nordheim, Pfaffenhofen, Schwaigern, Stetten a. H., Stockheim, Zaberfeld
EL GrafenbergGemmingen, Großgartach, Kleingartach, Leingarten, Neipperg, Niederhofen, Nordheim, Schwaigern
EL HohenbergMichelbach a. H., Pfaffenhofen, Weiler a. d. Z., Zaberfeld
EL MichaelsbergCleebronn, Eibensbach, Frauenzimmern, Güglingen
EL RutheSchwaigern
EL SchloßbergBrackenheim, Klingenberg, Neipperg
EL SonntagsbergBöckingen, Klingenberg, Nordhausen, Nordheim
EL SonnenbergGemmingen, Schwaigern, Stetten a. H.
GL KirchenweinbergFlein, Heilbronn, Ilsfeld, Lauffen, Neckarwestheim, Schozach, Talheim
EL AltenbergFlein
EL SonnenbergFlein, Heilbronn, Talheim
GL LindelbergAdolzfurt, Bretzfeld, Geddelsbach, Heuholz, Langenbeutingen, Langenbrettach, Michelbach a. W., Pfedelbach, Schwabbach, Siebeneich, Unterheimbach, Verrenberg
EL DachsteigerHeuholz
EL GoldbergBretzfeld, Pfedelbach, Verrenberg, Windischenbach
EL HimmelreichBretzfeld, Dimbach, Langenbeutingen, Schwabbach, Siebeneich, Waldbach
EL MargareteMichelbach a.W.
EL SchneckenhofAdolzfurt, Geddelsbach, Maifels, Unterheimbach
GL SalzbergAffaltrach, Eberstadt, Eichelberg, Ellhofen, Echenau, Grantschen, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Obersulm, Sülzbach, Weiler bei Weinsberg, Weinberg, Willsbach, Wimmental
EL AltenbergSülzbach, Wimmental
EL DieblesbergAffaltrach, Hösslinsülz, Willsbach
EL EberfürstCleversulzbach, Eberstadt
EL SteinackerLehrensteinsfeld
EL WildenbergEllhofen, Grantschen, Wimmental
GL SchalksteinAspach, Besigheim, Bietigheim, Bissingen, Gemmrigheim, Hessigheim, Höfigheim, Ingersheim, Kleinaspach, Löchgau, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Rielingshausen, Steinheim/Murr, Walheim
EL BergAsperg, Markgröningen
EL FelsengartenBesigheim, Bissingen, Gemmrigheim, Hessigheim, Löchgau, Walheim
EL KäsbergMundelsheim
EL KelterbergKirchberg/Murr, Kleinaspach, Rielingshausen
EL NeckarhäldeAffalterbach, Beihingen, Benningen, Hoheneck, Ludwigsburg, Marbach, Murr, Neckarweihingen, Poppenweiler
EL WurmbergBesigheim, Bietigheim, Gemmrigheim, Hessigheim, Walheim
GL SchozachtalAbstatt, Auenstein, Ilsfeld, Löwenstein, Unterheinriet
EL BurgbergAbstatt, Auenstein
EL SommerbergAbstatt, Löwenstein, Unterheinriet
GL StaufenbergErlenbach, Gellmersbach, Gundelsheim, Heilbronn, Neckarsulm, Neckarzimmern, Weinsberg
EL DezbergEberstadt, Gellmersbach
EL KaybergBinswangen, Erlenbach, Oedheim
EL RanzenbergEllhofen, Weinsberg
EL SchönDuttenberg, Offenau
EL StiftsbergHeilbronn, Horkheim, Talheim
GL StrombergBönnigheim, Diefenbach, Ensingen, Enzweihingen, Erligheim, Freudenstein, Großvillars, Gündelbach, Häfnerhaslach, Hofen, Hohenhaslach, Horrheim, Illingen, Kirchheim, Knittlingen, Markgröningen, Maulbronn, Oberderdingen, Ochsenbach, Roßwag, Schützingen, Sternenfels, Vaihingen
EL EichelbergDürrn, Lienzingen, Ölbronn
EL ForstgrubeIllingen, Roßwag
EL HaldeEnzweihingen, Illingen, Mühlhausen, Roßwag, Vaihingen
EL HeiligenbergHäfnerhaslach, Schützingen
EL KirchbergBönnigheim, Freudental, Hohenhaslach, Hohenstein, Kirchheim, Sachsenheim
EL KlosterbergHohenhaslach, Horrheim
EL KupferhaldeOberderdingen
EL LerchenbergErligheim, Hofen
EL ReichshaldeFreudenstein, Hohenklingen, Knittlingen, Maulbronn
EL SchanzreiterEnsingen, Illingen
GL WunnensteinBeilstein, Großbottwar, Hof und Lembach, Kleinbottwar, Oberstenfeld, Winzerhausen
EL HarzbergGroßbottwar
EL LichtenbergGroßbottwar, Hof und Lembach, Kleinbottwar, Oberstenfeld, Steinheim, Winzerhausen
EL Oberer BergHoheneck, Kleinbottwar
2.3 Bereich Kocher-Jagst-Tauber
GL KocherbergCriesbach, Dörzbach, Forchtenberg, Herbolzheim, Ingelfingen, Künzelsau, Möckmühl, Neudenau, Niedernhall, Siglingen
EL AltenbergNiedernhall, Weißbach
EL BurgstallCriesbach, Niedernhall
EL EngwegNiedernhall, Weißbach
EL HofbergHerbolzheim, Möckmühl, Neudenau, Siglingen, Widdern
EL Hoher BergCriesbach, Ingelfingen, Künzelsau, Niedernhall
GL TauberbergBad Mergentheim, Laudenbach, Markelsheim, Niederstetten, Weikersheim
EL MönchsbergBad Mergentheim, Elpersheim, Markelsheim
EL ProbstbergElpersheim, Markelsheim
EL SchafsteigeHaagen, Laudenbach, Niederstetten, Weikersheim

.

HerbstbuchAnlage 6 22
(zu § 20)

Herbstbuch 20___
Betrieb:

Name
Straße
Wohnort
Telefon
Betriebsnummer

entspricht den §§ § 14 und 15 der Wein-Überwachungsverordnung, sowie dem § 20 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften

Dieses Herbstbuch enthält ____ Seiten

Lesedatum

20 ____

Lfd. Nr.Name des Lieferanten / Mitglied-Nr. 1GemarkungLageRebsorteErntemengeMostgewichtAnreicherung 2Zuckermenge 2Einlagerung in 2Ent-/Säuerung 2
Trauben
kg
Maische
[ ] kg
[ ] Liter
Most
Liter
Grad
Öchsle
in g/l
Alkohol
kgTank-/Faß-Nr.von ___ g/l
um ___ g/l
123456789
Anmerkungen:

Spalten 6 - 8: Angaben wahlweise Eh Trauben, Maische oder Most
Spalte 7: Angabe in Kilogramm oder Liter; Zutreffendes ankreuzen
1) Angabe nur, wenn es sich nicht um im eigenen Betrieb geerntetes Lesegut handelt.
2) Angaben nur erforderlich, wenn die Eintragungen im Weinbuch erst bis zum 15.1. des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen