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AVDüV - Ausführungsverordnung Düngeverordnung
Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung
- Bayern -
Vom 22. Dezember 2020
(BayMBl. Nr. 783 vom 23. Dezember 2020; 22.11.2022 Nr. 658 22; 23.05.2023 Nr. 272 23)
Gl.-Nr.: 7820-1-L
Archiv: 2018
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3, Abs. 5 und des § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Art. 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1 Mit Nitrat belastete Gebiete 22
(1) Mit Nitrat belastete Gebiete sind die Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV). Ihre Abgrenzung ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 1) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der roten Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000.
(2) Bei der Bewirtschaftung von mit Nitrat belasteten Gebieten sind die in § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 DüV genannten zusätzlichen Anforderungen einzuhalten.
(3) § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für Dauergrünlandflächen in Gebieten nach Abs. 1, soweit diese maßgeblich einem Grundwasserkörper, der in der Anlage 3 aufgeführt wird, zugeordnet sind. Die Lage und die Bezeichnung der Gebiete der Grundwasserkörper ergeben sich aus den Karten nach Abs. 1
(1) Eutrophierte Gebiete sind die Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV. Ihre Abgrenzung ergibt sich in gelber Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 2) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der gelben Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000.
(2) Bei der Bewirtschaftung von eutrophierten Gebieten sind folgende zusätzlichen Anforderungen einzuhalten:
§ 3 Abweichende Anforderungen
In anderen als den nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten gelten die in § 13a Abs. 7 Nr. 1 und 2 DüV genannten Erleichterungen für die dort genannten Betriebe, wenn diese die dort genannten Anforderungen erfüllen. Diese Erleichterungen gelten nicht für Betriebe, deren Flächen zu mindestens 20 % in Wasserschutzgebieten liegen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Anlage 1 22 23 (zu § 1 Abs. 1) |
Red.Anm.: Die Anlage 1 ist unter "https://www.gesetze-bayern.de" einsehbar.
Anlage 2 22 23 (zu § 2 Abs. 1) |
Red.Anm.: Die Anlage 2 ist unter "https://www.gesetze-bayern.de" einsehbar.
Anlage 3 22 23 (zu § 1 Abs. 3) |
Red.Anm.: Die Anlage 3 ist unter "https://www.gesetze-bayern.de" einsehbar.
2) Nachrichtlich: Die Karte findet sich unter www.stmelf.bayern.de/ibalis/kartenviewer
ENDE |