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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -
Vom 12. Februar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2020 S. 125)
Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege:
§ 9 Abs. 2 der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 6 Buchst. b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter "sobald und solange ihre Zuständigkeit durch feststellenden Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt ist." gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers durch die Kontrollbehörde. | "Die Kontrollbehörde informiert die Betriebe und Anlagenbetreiber über ihre Zuständigkeit." |
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
ID 200296
ENDE |