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GesVSV - Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz
- Bayern -
Vom 1. August 2017
(GVBl. Nr.14 vom 08.08.2017 S. 402; 07.05.2018 S. 352 18; 07.10.2019 S. 602 19; 12.02.2020 S. 125 20; 15.06.2020 S. 318, ber. S. 345 20a; 13.08.2020 S. 533 20b, 20c; 23.03.2021 S. 185 21 i.K.; 10.05.2022 S. 182 22; 28.07.2022 S. 492 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 2120-11-U
Es verordnen
Teil 1
Zuständigkeiten
§ 1 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse und amtliche Laboratorien 20a 20b 22 22a
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) ist zuständige Behörde
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
(3) Das Landesamt ist zuständige Behörde
(1) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.
(2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 3 Tierische Nebenprodukte 22a
(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
(2) Zuständige Behörden im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sie sich auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind
Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ist die Regierung von Oberfranken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Regierung von Schwaben.
(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
(4) Zuständige Behörden im Sinne von § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung, § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung, § 11 Abs. 3 der Fischseuchenverordnung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung, soweit Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung durchgeführt werden, § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, sind
§ 6 Information der Öffentlichkeit
(1) Zuständig für die Information der Öffentlichkeit
sind
(2) Das Landesamt ist zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf eine der in § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit hingewiesen wird. Veröffentlichungen dürfen Dritten nur dann übertragen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zeitraum eine sichere Einstellung der Daten gewährleisten und Missbrauch ausgeschlossen ist.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Grenzkontrollstelle
Grenzkontrollstelle im Sinne des § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ist der Flughafen München - Franz Josef Strauß. Die Grenzkontrollstelle nimmt im Bereich der Veterinärüberwachung auch die Aufgaben, die sich am Flughafen München - Franz-Josef-Strauß als Einreiseort ergeben, wahr.
§ 9 Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen 18 19 20 20a 20b 20c 22 22a
(1) Die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) nach Art. 5 GVVG hat neben ihrem Sitz in Kulmbach weitere Dienststellen.
(2) Die Kontrollbehörde ist statt der Kreisverwaltungsbehörden zuständige Behörde für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in
Die Kontrollbehörde informiert die Betriebe und Anlagenbetreiber über ihre Zuständigkeit. Ist die Kontrollbehörde zuständig für einen Betrieb nach Satz 1, so erstreckt sich die Zuständigkeit für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung auch auf alle weiteren Betriebe desselben Unternehmers, die sich in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang befinden, auch wenn diese Betriebe für sich genommen die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen. Ein Betrieb ist überregional tätig, wenn er dafür ausgelegt ist, stetig ein Gebiet mit mindestens 1,5 Millionen Einwohnern direkt oder indirekt als wesentlicher Marktteilnehmer zu versorgen.
(3) Für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe ist die Kontrollbehörde abweichend von den Regelungen der §§ 1 bis 7 auch zuständig für
Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GVVG statt der Kreisverwaltungsbehörde zuständig für die Ausstellung der dort genannten amtlichen Bescheinigungen für
(4) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig für Kontroll- und Vollzugsaufgaben
Ausgenommen hiervon sind die Anlagen und Betriebe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8. Satz 1 gilt nicht für Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für kreisfreie Gemeinden auf ihrem Gemeindegebiet mit Ausnahme der in § 10 genannten kreisfreien Gemeinden.
(6) Die Kontrollbehörde ist zuständig
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für kreisfreie Gemeinden
Die Kontrollaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Betäubungs- und Arzneimittelrechts, soweit die Betäubungs- und Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sowie auf dem Gebiet der Vorschriften der Tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Futtermittelrechts in Bezug auf die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben werden im Bereich der folgenden kreisfreien Gemeinden wahrgenommen
Teil 2
Aufsicht
(1) Im Bereich des § 2 Abs. 2 wird die Fachaufsicht im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern ausgeübt.
(2) Im Bereich des Rechts der Tierarzneimittel wird die Fachaufsicht in den Regierungsbezirken Niederbayern und Schwaben im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern, in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken im Benehmen mit der Regierung von Oberfranken ausgeübt.
(3) Soweit die Kreisverwaltungsbehörden nach Art. 5 Abs. 2 GVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 sowie im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 GVVG für Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 zuständig sind oder in solchen Betrieben Aufgaben nach Art. 5 Abs. 3 GVVG wahrnehmen, übt die Fachaufsicht das Landesamt aus.
Teil 3
Aus- und Fortbildung
§ 12 Fortbildung der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten 20a
Das Landesamt ist zuständig für die Pflichtfortbildungen der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten nach Art. 18 Abs. 7 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 6 und Kapitel II Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/624.
§ 13 Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten 20a
(1) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Prüfung der amtlichen Fachassistenten (Prüfungsbehörde) und die Durchführung der theoretischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.
(2) Die Ausbildungsstätten bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.
(3) Die Prüfung ist vor einem von der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Prüfern; einer der Prüfer soll ein erfahrener amtlicher Fachassistent sein. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestellt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(4) Die Prüfungsbehörde setzt Ort und Zeit der Prüfung fest. Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluss an das Lehrgangsende stattfinden. Der Prüfungstermin ist rechtzeitig bekanntzugeben.
(5) Die Zulassung zur Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV erfüllt sind, und Bescheinigungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624 bestätigen.
(6) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. In der mündlichen Prüfung werden die Inhalte des Anhang II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2019/624 und in der praktischen Prüfung die Inhalte des Anhang II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EU) 2019/624 geprüft. In der mündlichen und praktischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche und praktische Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer jeweils mindestens 30 Minuten.
(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. Die Prüfung hat bestanden, wer den mündlichen und praktischen Teil bestanden hat.
(8) Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen amtlichen Befähigungsnachweis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(10) Die Prüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde zweimal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nach Abs. 9 Satz 2 zu stellen.
(11) Die Prüfungsbehörde setzt zur Wiederholung einen Prüfungstermin fest. Die Prüfung erstreckt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.
(12) Der Befähigungsnachweis anderer Länder wird anerkannt.
§ 15 Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure
Das Landesamt ist zuständige Behörde im Sinne der Futtermittelkontrolleur-Verordnung.
Teil 4
Ergänzende Vorschriften zum Recht der Tiergesundheit
§ 16 Absehen von der Beitragspflicht
Tierseuchenbeiträge werden nur für Pferde, Rinder - einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons -, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben.
§ 17 Vergütung der Gutachter
(1) Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.
(2) Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise. Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.
(3) Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 17a (aufgehoben)
§ 17b (aufgehoben)
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22a
Diese Verordnung tritt am 9. August 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die § § 9, 11 Abs. 3 und § 17b Abs. 2 Nr. 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3) Mit Ablauf des 8. August 2017 treten außer Kraft:
1. die Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung (AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl. S. 2, BayRS 2120-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2014(GVBl. S. 206) geändert worden ist,
2. die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVTierNebG) vom 30. Juni 2008 (GVBl. S. 412, BayRS 7831-4-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 386 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
3. die Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung (BayTierSchZustV) vom 26. März 1999 (GVBl. S. 144, BayRS 7833-1-1-U), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2014 (GVBl. S. 404) geändert worden ist,
4. die Tierseuchen-Vollzugsverordnung (TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl. S. 56, BayRS 7831-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GVBl. S. 25) geändert worden ist.
Anlage 20b 22a (zu § 9) |
1. Für die in den Tabellen genannten Produkte gelten die dort aufgeführten Referenzwerte. Sind verschiedene Einheiten genannt, ist die Einheit einschlägig, die zuerst erreicht wird.
2. Maßgeblich für die Beurteilung des Erreichens ist der jährliche Durchschnittswert aus den Produktionsmengen der letzten drei Kalenderjahre. Sofern der Betrieb nicht bereits in den letzten drei Kalenderjahren produziert hat, ist ein Durchschnitt aus den letzten beiden Kalenderjahren zu errechnen. Hat der Betrieb bislang nur in einem vollen Kalenderjahr produziert, ist dieses heranzuziehen. Bei Neugründungen von Betrieben und bei Betriebsübernahmen ist die zu erwartende jährliche Produktionsmenge anhand der Angaben des Betriebes und der sonstigen Umstände durch die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Kontrollbehörde zu schätzen.
3. Bei Betrieben, die mehrere Produkte herstellen, die innerhalb derselben Tabelle aufgeführt sind, sind die prozentualen Anteile der Durchschnittsproduktionsmengen an den jeweiligen Referenzwerten zu addieren. Ausschlaggebend ist, ob die Summe einen Wert von 100 % erreicht. Produkte, die in einem Betrieb weiterverarbeitet werden, sind nicht mehrfach zu berücksichtigen.
Tabelle 1: Lebensmittel, hergestellt von Betrieben gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GesVSV
Lebensmittel | Referenzwert Jahresproduktion |
Schlachttiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Schweine) | 1.500 Großvieheinheiten entsprechend Tabelle 5 |
Schlachttiere (Geflügel, Kaninchen) | 225.000 Stück |
Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer Wild) | 1.600 Tonnen |
Wildfleisch und Wildfleischerzeugnisse | 13.400 Kilogramm |
Eier und Eiprodukte | 330 Tonnen |
Naturdärme | 35 Tonnen |
Milch und Milcherzeugnisse | 2.800 Tonnen |
Schafmilch | 520 Tonnen |
Käse, Käsezubereitungen und Zubereitungen mit Käse | 420 Tonnen |
Pizza und pizzaähnliche Erzeugnisse | 2.200 Tonnen |
Fertiggerichte, vorverpackt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (heiß, kalt, gekühlt oder tiefgefroren) | 130.000 Verpackungseinheiten oder Portionen oder 40 Tonnen |
Tiefkühlerzeugnisse | 130.000 Verpackungseinheiten oder 40 Tonnen |
Teigwaren | 940 Tonnen |
Kartoffeln und Kartoffelprodukte | 2.300 Tonnen |
Fisch und Meeresfrüchte (ohne Garnelen) | 500 Tonnen |
Garnelen | 15 Tonnen |
Kaviar, Deutscher Kaviar und anderer Fischrogen | 20 Tonnen |
Lachs, Forellen und andere Süßwasserfische | 320 Tonnen |
Muscheln und Austern | 80 Tonnen |
Antipasti, Pesto und vegane beziehungsweise vegetarische Brotaufstriche | 320 Tonnen |
Suppen, Soßen, Fonds (flüssig) | 940.000 Liter |
Suppen, Soßen, Fonds (pulverförmig) | 150 Tonnen |
Sprossen | 80 Tonnen |
Tabelle 2: Lebensmittel, hergestellt oder verarbeitet von Betrieben gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GesVSV
Lebensmittel | Referenzwert Jahresproduktion |
Eier (nur Eierpackstelle) | 4.700 000 Stück |
Brot und Kleingebäck | 1.800 Tonnen |
Feine Backwaren | 1.600 Tonnen |
Teiglinge für Kleingebäck und feine Backwaren | 1.700 Tonnen |
Konditoreiwaren | 1.600 Tonnen |
Knödelbrot | 640 Tonnen |
Teiglinge für Pizza und Teiglinge für pizzaähnliche Erzeugnisse | 1.100 Tonnen |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke | 120 Tonnen |
Senf | 160 Tonnen |
Ölsaaten (zum Beispiel Senfsaat, Haselnüsse, Sonnenblumenkerne) | 340 Tonnen |
Getreide und Getreideprodukte | 25.000 Tonnen |
Malz | 680 Tonnen |
Gewürzsalze, Gewürzzubereitungen und Gewürzmischungen | 620 Tonnen |
Kräuter (getrocknet) | 50 Tonnen |
Zucker und Zuckerarten | 510 Tonnen |
Pflanzliche Speiseöle | 110 Tonnen |
Baby- und Kleinkindernahrung | 370 Tonnen |
Bilanzierte Diäten (ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder) | 100 Tonnen |
Bilanzierte Diäten für Säuglinge und Kleinkinder | 25 Tonnen |
Tee und teeähnliche Erzeugnisse | 40 Tonnen |
Nahrungsergänzungsmittel allgemein | 140 Tonnen |
Nahrungsergänzungsmittel (nur in Kapsel- oder Tablettenform (keine Brausetabletten)) | 15.000 000 Kapseln oder Tabletten oder 3 Tonnen |
Backvormischungen für Backwaren und feine Backwaren | 110 Tonnen |
Lebensmittelaromen und Gewürzextrakte | 9 Tonnen |
Lebensmittelenzyme | 0,8 Tonnen |
Lebensmittelzusatzstoffe | 10 Tonnen |
Tabelle 3: Kosmetische Mittel, hergestellt von Betrieben gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesVSV
Kosmetische Mittel | Referenzwert Jahresproduktion |
Duftprodukte (zum Beispiel Deodorant, Parfüm) | 10 Tonnen |
Dekorative Kosmetik (zum Beispiel Lippenstift, Mascara, Nagellack) | 0,5 Tonnen |
Körperpflege und -reinigung (Duschbad, Seifen, Bodylotion) | 150 Tonnen |
Haarprodukte (Shampoo, Pflege, Farben, Stylingprodukte) | 60 Tonnen |
Sonnenschutz | 60 Tonnen |
Mundhygiene (Zahnpasta, Mundwasser) | 40 Tonnen |
Gesichts- und Handpflege (Cremes, Pflegeöle, Reinigung, Nagellackentferner, Makeup-Entferner) | 20 Tonnen |
Anti-Aging-Produkte in speziellen Formen wie zum Beispiel Kapseln, Ampullen, Pads | 2,3 Tonnen |
Tabelle 4: Tiere, gehalten in Anlagen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 GesVSV
Tierart | Referenzwert Jahresproduktion |
Fische | 25 Tonnen |
Krustentiere (zum Beispiel Garnelen) | 15 Tonnen |
Tabelle 5: Umrechnung Großvieheinheiten
Tierart und Alter | Großvieheinheit (GVE) |
Rinder über 2 Jahre | 1,0 |
Rinder (sonstige) | 0,5 |
Schafe und Ziegen | 0,1 |
Schaf- und Ziegenlämmer (Lebendgewicht unter 15 kg) | 0,05 |
Pferde unter 6 Monaten | 0,5 |
Pferde über 6 Monaten | 1,0 |
Ferkel (Lebendgewicht unter 15 kg) | 0,05 |
Schweine (Lebendgewicht über 100 kg) | 0,20 |
Sonstige Schweine | 0,15 |
ENDE |