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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -
Vom 28. Juli 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2022 S. 492)
Auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 und 10 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Art. 32a Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und amtliche Laboratorien" werden angefügt.
b) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
c) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nach § 4 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) einschließlich der Prüfung nach § 4 Abs. 3 Tier-LMÜV und | "3. nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und". |
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 6 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
bb) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nr. 8 wird angefügt:
"8. nach § 43a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)" durch die Angabe "LFGB" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1
1. nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.
c) Folgende Nr. 2 wird angefügt:
"2. nach Art. 4 Abs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 4 Satzteil vor Buchst. a und Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, | "4. nach Art. 111 der Verordnung (EU) 2016/429 und Art. 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035," |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 Teilsatz 5 werden die Wörter " § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hinsichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU " durch die Wörter "Art. 41 Nr. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605" ersetzt.
bb) In Nr. 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nr. 6 wird die Angabe "15," gestrichen und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Folgende Nr. 7 wird angefügt:
"7. nach den Art. 95 und 97 der Verordnung (EU) 2016/429."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "eine weitere Dienststelle in Erding" durch die Wörter "weitere Dienststellen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "das" durch das Wort "ein" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ist die Kontrollbehörde zuständig für einen Betrieb nach Satz 1, so erstreckt sich die Zuständigkeit für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung auch auf alle weiteren Betriebe desselben Unternehmers, die sich in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang befinden, auch wenn diese Betriebe für sich genommen die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen."
c) Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, | "2. die besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildverarbeitungsbetrieben gemäß Art. 41 Abs. 1 sowie den Beschluss nach Art. 41 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605," |
d) Abs. 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Benennung und Beaufsichtigung der Ausstellungsstellen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit Ausstellungsstellen nach Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 betroffen sind, sowie nach Art. 7 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262. | "2. für die Benennung und Beaufsichtigung der beauftragten Ausstellungsstellen sowie des Entzugs einer Benennung gemäß Art. 108 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 in Verbindung mit Art. 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung (EU) 2017/625." |
§ 14 Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMÜV ist an die Prüfungsbehörde zu richten. Dem Antrag ist der erloschene Befähigungsnachweis beizufügen.
(2) Für die Nachprüfung gilt § 13 Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 bis 9 entsprechend.
(3) Der erloschene Befähigungsnachweis wird einbehalten.
(4) Die Nachprüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde wiederholt werden. § 13 Abs. 10 und 11 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Die Abs. 2 und 3
(2) §§ 17a und 17b treten mit Ablauf des 31. Januar 2018 außer Kraft.(3) Mit Ablauf des 8. August 2017 treten außer Kraft:
1. die Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung (AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl. S. 2, BayRS 2120-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2014(GVBl. S. 206) geändert worden ist,
2. die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVTierNebG) vom 30. Juni 2008 (GVBl. S. 412, BayRS 7831-4-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 386 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
3. die Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung (BayTierSchZustV) vom 26. März 1999 (GVBl. S. 144, BayRS 7833-1-1-U), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2014 (GVBl. S. 404) geändert worden ist,
4. die Tierseuchen-Vollzugsverordnung (TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl. S. 56, BayRS 7831-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GVBl. S. 25) geändert worden ist.
werden aufgehoben.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle 1 wird in der Spalte "Lebensmittel" das Wort "Fertiggerichte" durch die Wörter "Fertiggerichte, vorverpackt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
b) In der Tabelle 5 werden in der Spalte "Tierart und Alter" nach dem Wort "Ziegenlämmer" die Wörter "(Lebendgewicht unter 15 kg)" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
ID 221702
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