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Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 21. Februar 2017
(HambGVBl. Nr. 6 vom 24.02.2017 S. 46)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung
§ 2 Absatz 5 des Hamburgischen Gesetzes über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Textstelle "sowie der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 9" gestrichen.
2. Es wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt für die Umlage der Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 9."
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes
In § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 264), wird die Textstelle "und 11" durch die Textstelle ",11 und 13" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
In § 22 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 22. April 2014 (HmbGVBl. S. 139), wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und deren Tätigkeit auf höchstens drei Jahre befristetet sein soll. Voraussetzung für eine derartige Tätigkeit ist, dass die betreffenden Personen über besondere Fachkompetenzen verfügen. Sofern mit der Durchführung der Aufgaben zwingend die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist und kein erneutes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird, erfolgt die Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und der betreffenden Person. In dem Beleihungsvertrag sind insbesondere die Einzelheiten zu den Vollzugs- und Aufsichtsbefugnissen zu regeln."
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 552), wird wie folgt geändert:
1. § 6b wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 für qualitätssensible Leistungen oder Leistungsbereiche ergänzende Qualitätsanforderungen festlegen. | "Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2253), in der jeweils geltenden Fassung festlegen, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder medizinischen Leitlinien begründen lassen." |
1.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. für qualitätssensible Leistungen oder Leistungsbereiche, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, ergänzende Qualitätsanforderungen zu bestimmen und | "1. ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 KHG zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, und". |
2. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
"sowie für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 10. De zember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2241 und 2253), in der jeweils geltenden Fassung."
3. In § 15a Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle " § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Textstelle " § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Von einer Rückforderung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Schließung eines Krankenhauses oder eines Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses mit Mitteln nach § 12 KHG gefördert wurde."
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 425, 427), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 werden hinter dem Wort "Betreuungsgericht" die Wörter "oder Familiengericht" eingefügt.
2. In § 16 Absatz 3 Satz 4 werden hinter dem Wort "Betreuungsgerichts" die Wörter "oder des Familiengerichts" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes
für die Heilberufe
§ 7 Absatz 9 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Das Vermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß den Anlagegrundsätzen nach § 54 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610, 3626), in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), geändert am 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176), in der jeweils geltenden Fassung anzulegen. | "(9) Das Sicherungsvermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist gemäß den Anlagegrundsätzen nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen." |
Artikel 7
Änderung des Lebensmittelchemiker-Gesetzes
In § 5 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280) werden folgende Sätze angefügt:
"Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen.
Das Nähere zum Zulassungsverfahren bestimmt der Senat in der Rechtsverordnung nach Satz 1 insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht."
ENDE |