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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung
- Niedersachsen -
Vom 19. April 2024
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 23.04.2024)
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), und in Verbindung mit § 5 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 4), wird verordnet:
Die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 15. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 209) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; 2004 Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. EU Nr. L 58 S. 29)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a und c in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "14" durch die Angabe "16" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Lehrgangsinhalte absolviert hat, so bestätigt die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 dies der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhaltes durch Verschulden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers versäumt wurden. | "(2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zugelassen, die oder der die Bestätigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Termin zum mündlichen Prüfungsteil vorgelegt hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
aa) Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt, | "2. eine Amtstierärztin, ein Amtstierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation," |
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ferner beruft die Behörde für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied. | "Ferner beruft die Behörde ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation und für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied mit einer der in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Qualifikationen." |
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. | "Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Zeit seiner Berufung nach Satz 1 aus, so wird ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für den Rest der Zeit bestellt." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und von den Personen, die die Prüfungsleistung bewerten, zu unterzeichnen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "die wesentlichen" gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind. | "Die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 legt der Behörde geeignete Aufgabenvorschläge vor. Die Behörde wählt daraus die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher." |
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die Behörde bestimmt. Die Behörde oder das zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten bestimmte Mitglied der Prüfungskommission kann eine Dozentin oder einen Dozenten des Lehrgangs mit einer gutachtlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit oder von Teilen der Aufsichtsarbeit beauftragen. Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend. | "(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Behörde bestimmt, zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden." |
c) Absatz 4
(4) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
wird gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern.
wird gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten des Lehrgangs hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.
wird gestrichen
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt. Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. | "(3) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch jeweils nach § 5 Abs. 1. Alle Themenbereiche einschließlich des Vortrags mit dem Vertiefungsgespräch werden im Anschluss mit Einzelnoten gemäß § 5 Abs. 1 bewertet. Der nach § 5 Abs. 2 gebildete Mittelwert der Einzelnoten nach Satz 1 ist die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils." |
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Prüflinge aus anderen Bundesländern erhalten anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, des praktischen Prüfungsteils, des Vortrags mit Vertiefungsgespräch und des Prüfungsgesprächs."
§ 13 ÜbergangsvorschriftDie vor dem 1. September 2012 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung als Berufung nach § 4 weiter.
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 240885
ENDE |