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FuttMSachkVO - Futtermittelsachkunde-Verordnung
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle
- Niedersachsen -
Vom 15. Juni 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 27.06.2012 S. 209; 19.04.2024 Nr. 32 24)
Gl.-Nr.: 78540
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), und in Verbindung mit § 5 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV).
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zuständigen Behörde (im Folgenden: Behörde) hierfür anerkannt ist.
(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs 24
(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a und c in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. EU Nr. L 58 S. 29), genannt sind.
(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.
(3) Die praktische Unterweisung soll mindestens 16 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde oder bei der Behörde und mindestens einer weiteren Stelle abzuleisten. Weitere Stellen können sein
(4) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest. Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Lehrgangsinhalte absolviert hat, so bestätigt die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 dies der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer.
§ 4 Durchführung der Prüfung 24
(1) Der Lehrgang schließt mit einer nicht öffentlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.
(2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zugelassen, die oder der die Bestätigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Termin zum mündlichen Prüfungsteil vorgelegt hat.
(3) Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. In die Prüfungskommission sind zu berufen
Die Behörde bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ferner beruft die Behörde ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation und für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied mit einer der in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Qualifikationen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrVO genannten Gebieten haben.
(4) Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Zeit seiner Berufung nach Satz 1 aus, so wird ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für den Rest der Zeit bestellt. Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so kann ein Prüfungsauftrag zu Ende geführt werden.
(5) Die Behörde kann dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die in den §§ 6 und 7 genannten Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise übertragen.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen 24
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:
sehr gut (1) 14 oder 15 Punkte | = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
gut (2) 11, 12 oder 13 Punkte | = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) 8, 9 oder 10 Punkte | = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) 5, 6 oder 7 Punkte | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 2, 3 oder 4 Punkte | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) 1 oder 0 Punkte | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. |
(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte | = sehr gut |
11,00 bis 13,99 Punkte | = gut |
8,00 bis 10,99 Punkte | = befriedigend |
5,00 bis 7,99 Punkte | = ausreichend |
2,00 bis 4,99 Punkte | = mangelhaft |
0,00 bis 1,99 Punkte | = ungenügend |
(1) Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die Behörde legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher. Die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 legt der Behörde geeignete Aufgabenvorschläge vor. Die Behörde wählt daraus die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Behörde bestimmt, zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
§ 7 Praktischer Prüfungsteil
(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs und einer weiteren Person mit einer Qualifikation nach § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 5 bei einem Futtermittelunternehmen selbständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen und hierüber anschließend einen schriftlichen Bericht zu fertigen.
(2) Die Behörde bestimmt die aufsichtführenden Personen, von denen mindestens eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss, und den zu prüfenden Betrieb. Sie legt die den Prüflingen für die Kontrolle und die Fertigung des Berichts jeweils zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest.
(3) Die aufsichtführenden Personen bewerten die Prüfungsleistungen insgesamt; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Über den wesentlichen Inhalt des praktischen Prüfungsteils ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mündlicher Prüfungsteil 24
(1) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling eine Stunde dauern. Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrags, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest.
(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten.
(3) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch jeweils nach § 5 Abs. 1. Alle Themenbereiche einschließlich des Vortrags mit dem Vertiefungsgespräch werden im Anschluss mit Einzelnoten gemäß § 5 Abs. 1 bewertet. Der nach § 5 Abs. 2 gebildete Mittelwert der Einzelnoten nach Satz 1 ist die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis 24
(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erreicht hat.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der Behörde ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind. Prüflinge aus anderen Bundesländern erhalten anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, des praktischen Prüfungsteils, des Vortrags mit Vertiefungsgespräch und des Prüfungsgesprächs.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen
§ 11 Rücktritt
(1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen, glaubhaft zu machen und im Fall einer gesundheitlichen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich der Behörde oder dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Ein Prüfungsteil, von dem der Prüfling aus wichtigem Grund zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. Der Prüfling hat zu dem Prüfungsteil zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten.
(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder dem mündlichen Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von dem mündlichen Prüfungsteil gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die vor dem 1. September 2012 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung als Berufung nach § 4 weiter.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 26. Oktober 2004 (Nds. GVBl. S. 372) außer Kraft.
ENDE |