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Regelwerk Lebensmittel&Bedarfsgegenstände
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WeinRZVO NRW -
Weinrechtszuständigkeitsverordnung - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. April 2016
(GV.NRW. Nr. 11 vom 29.04.2016 S. 198; 16.03.2021 S. 304 21)



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsatz der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörden und zuständige Stellen im Sinn des § 31 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Den Kreisordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Weingesetzes übertragen.

(3) Die Kreisordnungsbehörden besitzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse, soweit in dieser Verordnung oder der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 21

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle

  1. im Sinn von Artikel 25 Satz 1 Buchstabe a Ziffer ii, iv, v und Satz 2, Artikel 26 Buchstabe d, Artikel 29 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1576/2015 (ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 1) geändert worden ist,
  2. für die Kontrolle der elektronischen Begleitdokumente (EMCS) gemäß Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.06.2008 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 38/2016 (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 1) geändert worden ist,
  3. im Sinn der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung
    1. für die Erteilung der Genehmigung, dass Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt bestimmter Anbaugebiete an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gemäß § 18 Absatz 8 Satz 2,
    2. für die Zulassung eines Labors sowie die Annahme einer Anzeige über ein akkreditiertes Labor gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
    3. für die Zuteilung einer Kennziffer gemäß § 45 Absatz 2 sowie
  4. im Sinn der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung
    1. für die Entgegennahme der Meldung über die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2,
    2. für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden gemäß § 2 Absatz 1,
    3. für die Ausgabe eines Begleitpapiers gemäß § 19,
    4. für Amtshandlungen gemäß § 22 als für den Verladeort oder Entladeort zuständige Stelle sowie
    5. für die Anerkennung des Bedarfs gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 4.

§ 3 Zuständigkeiten der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter 21

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle

  1. im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für die Kontrolle der Informationen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273,
  3. im Sinn des Weingesetzes
    1. für Genehmigungen gemäß § 6 Absatz 1 und 4,
    2. für die Entgegennahme von Anträgen gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Unterrichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 6a Absatz 3,
    3. für die Entgegennahme einer Kopie der Genehmigung einer Neuanpflanzung von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 7c Absatz 1 Satz 4,
    4. für Überprüfungen gemäß § 7d Absatz 2,
    5. für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 7e Absatz 1,
    6. für die Entgegennahme von Meldungen und Nachweisen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 sowie
    7. für die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 11 Absatz 3,
  4. im Sinn der Wein-Überwachungsverordnung, jeweils unter Beteiligung des Landesamtes für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 1.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten übertragen:

  1. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes,
  2. § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung,
  3. § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 15 und § 16 Absatz 2 der Weinrechtsdurchführungsverordnung, soweit für die dort aufgeführten Tatbestände nicht bereits eine Verfolgung und Ahndung nach Nummer 2 möglich ist.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weinrechtszuständigkeits-Verordnung vom 14. März 1985 (GV. NRW. S. 266) außer Kraft.

(2) § 1 Absatz 2 tritt am 1. August 2016 in Kraft.

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