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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. März 2021
(GV.NRW Nr. 23 vom 25.03.2021 S. 304)



Artikel 1
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Landeshundegesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Sozialverhalten und Ausdrucksformen" durch die Wörter "Sozial- und Ausdrucksverhalten" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ernährung" ein Komma sowie das Wort "Biologie" eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Erziehung" durch das Wort "Lernverhalten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Tierschutzgesetzes" das Wort "örtlich" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen, § 7 des Landeshundegesetzes gilt entsprechend."

b) Absatz 5

(5) Bei zertifizierten Ausbilderinnen oder Ausbildern für Hunde im Dienst- oder Rettungswesen oder anerkannten Leistungsrichtern, die diese Tätigkeit ausüben, wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Dritter" werden die Wörter ", die über eine Anerkennung gemäß § 4 verfügen" eingefügt."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "bei Kontakt mit" durch das Wort "gegenüber" und die Wörter "engen räumlichen Kontakt" durch die Wörter "näheren räumlichen Bezug" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "beim Kontakt" durch die Wörter "bei Begegnungen" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "normalen Kontaktsituationen" durch die Wörter "alltäglichen Begegnungssituationen" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "24" ersetzt.

bb) Satz 2

Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird."(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin, eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt, nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde kann die Befreiung nach Satz 1 widerrufen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Abs. 2 LHundG NRW" durch die Wörter "Absatz 2 des Landeshundegesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 6" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1 LHundG NRW" durch die Wörter "Satz 1 des Landeshundegesetzes" ersetzt und nach den Wörtern "Geltungsbereichs des" wird die Angabe "LHundG NRW" durch das Wort "Landeshundegesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "LHundG NRW" durch das Wort "Landeshundegesetzes" ersetzt.

6. In § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 und § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "LHundG NRW" durch die Wörter "des Landeshundegesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

§ 3a Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

2. In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

3. Buchstabe d

d) Entgegennahme von Anzeigen nach § 73 Absatz 3b Satz 4 des Arzneimittelgesetzes,

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Weinrechtszuständigkeitsverordnung

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Die Weinrechtszuständigkeitsverordnung vom 12. April 2016 (GV. NRW. S. 198) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für Rodungsverfügungen und Sanktionen gemäß Artikel 85a Absatz 1 und 3 und Artikel 85b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865) geändert worden ist,

2. für Rodungsverfügungen und Sanktionen gemäß Artikel 71 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865) geändert worden ist,

"1. im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für die Kontrolle der Informationen im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273,"

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. für die Rücknahme von amtlichen Prüfnummern gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 753/2013 (ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2013 S. 21) geändert worden ist und

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit,
Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung on Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
"Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte - ZustVO TierGesG TierNebG NRW)"

2. In § 19 werden die Wörter "der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter" durch die Wörter "die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter" ersetzt.

3. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:

" § 20a Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist für

  1. die Bestimmung des Mindestzeitraums nach Artikel 23 Absatz 2
  2. das Ministerium,
  3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

das Landesamt.

§ 20b Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt."

4. In § 22 Nummer 3 werden vor dem Wort "Anzeige" die Wörter "Entgegennahme der" eingefügt und die Wörter "der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter" durch die Wörter "die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter" ersetzt.

5. § 22a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22a Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1)

Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von

  1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.
" § 22a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von

  1. Artikel 4 Absatz 1 Satz 1, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354 vom 30.12.1997 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung."

6. § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Absatz 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,"1. die Verpflichtung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zu gestatten,"

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210589

ENDE