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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Februar 2024
(GV. NRW. Nr. 6 vom 04.03.2024 S. 106)
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m der Zuständigkeitsverordnung Tierarzneimittel vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:
"bb) Betriebe, Einrichtungen oder Personen im Sinne der § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2, auch wenn eine Erlaubnis nicht erteilt ist,"
2. Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben cc und dd.
3. Nach dem neuen Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
"ee) Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die zulassungspflichtige Tierarzneimittel oder solche im Sinne des § 4 Absatz 1 unter ihrem Namen bereitstellen, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, die im Einzelhandel an die Öffentlichkeit abgegeben werden,"
4. Die bisherigen Doppelbuchstaben dd und ee werden die Doppelbuchstaben ff und gg.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung vom 30. April 1985 (GV. NRW. S. 380), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter "(PAngV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197)" durch die Wörter "vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921)" ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe " § 10 PAngV" durch die Wörter " § 20 der Preisangabenverordnung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Nummer 12 wird die Angabe "11" durch die Angabe "12" ersetzt.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Markengesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes; die Befugnisse nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Öko-Landbaugesetzes können statt durch Rechtsverordnung auch durch Verwaltungsakt ausgeübt werden."
Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
Die Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. S. 963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes
(1) Zuständige Behörde für
(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 | " § 26 Zuständigkeit des Landesamtes
Das Landesamt ist zuständige Behörde für
|
2. Nach § 28 wird folgender Teil IV eingefügt:
"IV. Begleitung von Drittlandskontrollen
§ 29 Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen
Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen in den Bereichen der Tiergesundheit und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung."
3. Nach dem neuen § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:
"V. Schlussbestimmungen"
4. Der bisherige § 29 wird § 30 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." |
Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
Die Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird eingefügt:
"8. für die Zusammenfassung und Übermittlung der Meldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung,"
alt | neu |
§ 2a Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist für den Bereich der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zuständig für die Bestellung
| § 3 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist für den Bereich der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zuständig für die Bestellung
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4. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgenden § 4 ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
§ 4 Zuständigkeiten des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Zusammenfassung und Übermittlung der Meldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung. | " § 4 Zuständigkeiten des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
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Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240416
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