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Regelwerk, Naturschutz
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ZustVO TierGesG TierNebG NRW - Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

-Nordrhein-Westfalen-

Vom 27. Februar 1996
(GVBl. 1996 S. 104; 25.09.1998 S. 578; 05.04.2005 S. 332; 05.12.2006 S. 601; 11.12.2007 S. 662; 02.09.2008 S. 612; 16.12.2008 S. 876; 15.12.2009 S. 854 09; 23.11.2010 S. 621 10; 13.05.2014 S. 289 14; 17.12.2019 S. 996 19; 16.03.2021 S. 304 21; 15.06.2021 S. 758 21a; 03.11.2022 S. 963 22; 20.02.2024 S. 106 24)
Gl.-Nr.: 7831


Überschrift geändert21

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) sowie aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314), wird verordnet:

I. Zuständigkeiten Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Grundsatz 09 14 21a

(1) Zuständige Behörde im Sinne

  1. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, L 57 vom 03.03.2017 S. 65, L 137 vom 24.05.2017 S. 40, L 84 vom 20.03.2020 S. 24 und L 48 vom 11.02.2021 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung sowie aller aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union,
  2. weiterer unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen im Bereich des Tiergesundheitsrechts enthalten,
  3. des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  4. der aufgrund des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 und Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.

(2) Die in dieser Verordnung geregelten abweichenden Zuständigkeiten gelten auch, soweit diese Zuständigkeiten Aufgaben und Amtshandlungen betreffen, die in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union mit Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundes- oder Landesrecht aufgeführt sind.

§ 2 Tiergesundheitsgesetz 10 14

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1, für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3, für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.

§ 3 Tuberkulose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.462), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2 das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 4 Brucellose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2 das Ministerium,
  2. für die Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 3 Abs. 2 das Landesamt.

§ 5 Geflügelpest-Verordnung 10 21a

Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3 das Ministerium,
  2. für die Festlegung einer Überwachungszone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 sowie für die Anordnung der Aufstallung des Geflügels nach § 13, wenn nach einer Risikobewertung aufgrund der Seuchenlage eine Stallpflicht für einen ganzen Regierungsbezirk, für mehrere Regierungsbezirke oder für das ganze Land erforderlich ist, das Landesamt,
  3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, sowie die Genehmigung von Ausnahmen von der Stallpflicht die Kreisordnungsbehörde,
  4. für das Anbringen von Schildern nach § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 2, § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 56 Absatz 5 die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6 Hühner-Salmonellen-Verordnung 09

Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. für die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und für die Mitteilungen der Länder nach § 36 das Ministerium,
  2. für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfung nach § 35 Absatz 2 das Landesamt.

§ 7 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 as Ministerium,
  2. für die Anordnung amtstierärztlicher Untersuchungen einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5 das Landesamt.

§ 8 (aufgehoben) 14

§ 9 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 das Ministerium.

§ 10 Schweinepest-Verordnung 10 19

Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. für die
    1. Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Absatz 2,
    2. Anordnung der Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
    3. Erstellung eines Impfplans nach § 13 Absatz 1 Satz 2,
    4. Anordnung der Durchführung von Notimpfungen nach § 14b Satz 1,
    5. Erstellung eines Notimpfplans nach § 14b Satz 2,
    6. Genehmigung von Ausnahmen nach § 14c Absatz 3,
    7. Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 11b Absatz 2 Nummer 2 und § 14f Absatz 7,
    8. Vorlage von Tilgungsplänen und Übermittlung von Untersuchungsergebnissen nach § 14k

    das Ministerium,

  2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Absatz 5
    das Landesamt,
  3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft,
    die Kreisordnungsbehörde,
  4. für das Anbringen von Schildern nach § 11 Absatz 2 Nummer 1, § 11a Absatz 2 Nummer 1, § 14a Absatz 3 und § 14d Absatz 3 Nummern 1 und 2
    die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Rinder-Leukose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 das Ministerium.

§ 13 Tollwut-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen nach § 3 Nr. 2 das Ministerium,
  2. für das Anbringen von Schildern nach § 8 Abs. 2 die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 14 Tierimpfstoff-Verordnung 09 14

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist - für behördliches Handeln im Zusammenhang mit der Herstellung von Mitteln nach Abschnitt 2 der Verordnung - für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 1, für die Prüfung von Betrieben nach § 19 Absatz 1,

  1. für Mitteilungen an die zuständige Zulassungsstelle nach § 30 Absatz 3 Satz 1,
    für die Entgegennahme einer Benennung nach § 30 Absatz 5 Satz 1,
    für das Verlangen nach der Vorlage von Berichten nach § 30 Absatz 6,
    für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 2 Satz 1
    das Landesamt,
  2. für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3,
    für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38 Absatz 5,
    für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz 3
    das Ministerium.

§ 15 Tierseuchenerreger-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und

für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 das Landesamt.

§ 16 MKS-Verordnung 10 14

Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,
    für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und
    für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26 das Ministerium,
  2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 5 und für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a das Landesamt,
  3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, die Kreisordnungsbehörde,
  4. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3 die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 17 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Abs. 2 das Ministerium,
  2. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 18 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und

für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3 das Ministerium.

§ 19 Bienenseuchen-Verordnung 21

Zuständige Behörde im Sinne der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 1a Satz 1 die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.

§ 20 Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,
    für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und
    für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3 das Ministerium,
  2. für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1, für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1, für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
    für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
    für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,
    für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35,
    für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a und
    und für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 7 Satz 1 das Landesamt.

§ 20a Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 19 21

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist für

  1. die Bestimmung des Mindestzeitraums nach Artikel 23 Absatz 2
  2. das Ministerium,
  3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

das Landesamt.

§ 20b Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 21 22

Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt.

§ 21 Fischseuchenverordnung 09

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die

Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ,

Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,

Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,

Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern

oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,

Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,

Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,

Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25

das Landesamt.

§ 22 Viehverkehrsverordnung 09 14 21

Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

  1. die Beauftragung einer Stelle im Zusammenhang mit der Anzeige, Registrierung und Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern im Sinne der § § 26 bis 44
    das Ministerium,
  2. die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 27 Absätze 3 und 4, 33 Absätze 3 und 4 sowie 45 Absatz 2,
    Zulassung von Kennzeichen nach §§ 33 Absatz 2, 38 Absatz 2 und 43 Absatz 2
    das Landesamt,
  3. die Entgegennahme der Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26

die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.

§ 22a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 21

Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von

  1. Artikel 4 Absatz 1 Satz 1, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354 vom 30.12.1997 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten 14

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes, wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

II. Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

§ 24 Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen 14

(1) Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.

(2) Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen.

III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte

§ 25 Grundsatz 14

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, für den Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den § § 26 und 27 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes 14 21 24

Das Landesamt ist zuständige Behörde für

  1. die Verpflichtung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zu gestatten,
  2. die Registrierung von Anlagen und Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91) verfügen, nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  3. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, mit Ausnahme von
    1. solchen Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen,
    2. Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern es sich um Anlagen oder Betriebe im Sinne von Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe d und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 214 vom 13.08.2015 S. 29, L 151 vom 02.06.2022 S. 75, L 204 vom 17.08.2023 S. 66) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  4. Maßnahmen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in den Fällen der Zuständigkeit nach Nummer 3,
  5. die Entscheidung über Anträge nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Versendung von Fleisch und Knochenmehl als Material der Kategorie 1 oder 2 oder von aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenem tierischen Fett nach Nordrhein-Westfalen sowie
  6. den Vollzug von Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 28 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

§ 27 Zuständigkeit des Ministeriums 14

Das Ministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.

IV. Begleitung von Drittlandskontrollen 24

§ 29 Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen 24

Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen in den Bereichen der Tiergesundheit und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung.

V. Schlussbestimmungen 24

§ 30 Inkrafttreten 24

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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