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ZustVO TierGesG TierNebG NRW - Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
-Nordrhein-Westfalen-
Vom 27. Februar 1996
(GVBl. 1996 S. 104; 25.09.1998 S. 578; 05.04.2005 S. 332; 05.12.2006 S. 601; 11.12.2007 S. 662; 02.09.2008 S. 612; 16.12.2008 S. 876; 15.12.2009 S. 854 09; 23.11.2010 S. 621 10; 13.05.2014 S. 289 14; 17.12.2019 S. 996 19; 16.03.2021 S. 304 21; 15.06.2021 S. 758 21a; 03.11.2022 S. 963 22; 20.02.2024 S. 106 24)
Gl.-Nr.: 7831
Überschrift geändert21
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) sowie aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314), wird verordnet:
I. Zuständigkeiten Tierseuchenbekämpfung
(1) Zuständige Behörde im Sinne
ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
(2) Die in dieser Verordnung geregelten abweichenden Zuständigkeiten gelten auch, soweit diese Zuständigkeiten Aufgaben und Amtshandlungen betreffen, die in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union mit Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundes- oder Landesrecht aufgeführt sind.
§ 2 Tiergesundheitsgesetz 10 14
Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1, für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3, für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.
§ 3 Tuberkulose-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Tuberkulose-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S.462), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 2 Satz 2 das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium).
§ 4 Brucellose-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), in der jeweils geltenden Fassung, ist
§ 5 Geflügelpest-Verordnung 10 21a
Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist
§ 6 Hühner-Salmonellen-Verordnung 09
Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist
§ 7 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), in der jeweils geltenden Fassung, ist
§ 9 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 das Ministerium.
§ 10 Schweinepest-Verordnung 10 19
Zuständige Behörde im Sinne der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden Fassung ist
das Ministerium,
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Rinder-Leukose-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Zulassung von Ausnahmen für Impfungen und Heilversuche nach § 3 das Ministerium.
§ 13 Tollwut-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Tollwut-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, ist
§ 14 Tierimpfstoff-Verordnung 09 14
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist - für behördliches Handeln im Zusammenhang mit der Herstellung von Mitteln nach Abschnitt 2 der Verordnung - für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 1, für die Prüfung von Betrieben nach § 19 Absatz 1,
§ 15 Tierseuchenerreger-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und
für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 das Landesamt.
Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist
§ 17 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, ist
§ 18 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 undfür die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3 das Ministerium.
§ 19 Bienenseuchen-Verordnung 21
Zuständige Behörde im Sinne der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 1a Satz 1 die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
§ 20 Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist
§ 20a Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 19 21
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist für
das Landesamt.
§ 20b Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 21 22
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt.
§ 21 Fischseuchenverordnung 09
Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die
Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ,Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,
Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,
Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern
oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,
Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,
Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,
Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25
das Landesamt.
§ 22 Viehverkehrsverordnung 09 14 21
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
§ 22a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 21
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes, wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
II. Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
§ 24 Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen 14
(1) Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.
(2) Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen.
III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, für den Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den § § 26 und 27 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.
§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes 14 21 24
Das Landesamt ist zuständige Behörde für
§ 27 Zuständigkeit des Ministeriums 14
Das Ministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.
IV. Begleitung von Drittlandskontrollen 24
§ 29 Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen 24
Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen in den Bereichen der Tiergesundheit und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |