Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. März 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 16.03.2018 S. 21)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2125-1, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung bestanden hat,"3. entweder die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung oder die Staatsprüfung bestanden hat,"

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die staatlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3,"2. die Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3,"

b) Nummer 3

3. den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Der Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Inhalte der Prüfungen (Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte sowie Leistungsnachweise) des Studiums, die für dessen Anerkennung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 erforderlich sind."

3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 9

9. die Gestaltung, Durchführung und Dauer des Anpassungslehrgangs und den Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 180446

ENDE