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AGLBR - Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Rheinland.- Pfalz -
Vom 20. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 04.11.2010 S. 362; 16.02.2016 S. 37 16; 07.03.2018 S. 21 18; 07.02.2023 S. 35 23)
Gl.-Nr.: 2125-1
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Ausführung
in der jeweils geltenden Fassung. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorschriften über kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.
§ 2 Behörden
(1) Im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts ist
(2) Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
§ 3 Fachaufsicht
Der oberen Behörde obliegt die Fachaufsicht über die untere Behörde. Der obersten Behörde obliegt die Fachaufsicht über die obere Behörde. § 13 Abs. 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 4 Verordnungsermächtigung
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung im Rahmen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
Sind Anordnungen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 LFGB nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so kann die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Verantwortlichen selbst oder durch Dritte abwehren oder beseitigen.
§ 6 Mitwirkung der Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes
(1) Die zuständige Behörde wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch das Landesuntersuchungsamt unterstützt. Auf Ersuchen der für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zuständigen Behörde trifft das Landesuntersuchungsamt durch geeignete Prüfungen, Untersuchungen und Betriebskontrollen die erforderlichen Feststellungen, würdigt diese in einem Gutachten und vertritt dieses vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(2) Die wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräfte des Landesuntersuchungsamtes sind nach vorheriger Information der zuständigen Behörde befugt, in dringenden Angelegenheiten oder wenn spezifischer Sachverstand erforderlich ist, auch ohne Begleitung von deren Bediensteten Betriebskontrollen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie gelten insoweit als von der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle beauftragte Personen im Sinne des § 42 Abs. 2 und 3 und der §§ 43 und 51 Abs. 3 LFGB sowie des § 134 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 4 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Falle einer dringenden Gefahr für die menschliche Gesundheit gilt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 7 a LFGB, sowie für das Verfahren § 39 Abs. 7 LFGB entsprechend. Die getroffenen Anordnungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen; diese hat sie zu bestätigen oder aufzuheben.
§ 7 Aufgabenübertragung auf private Dritte
(1) Die zuständige Gebietskörperschaft kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen betreffend die Einhaltung des Lebensmittelrechts nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
(2) Die oder der Beliehene erhebt für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der von der beleihenden Gebietskörperschaft gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Satzung und für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten Gebühren nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Die oder der Beliehene kann im Fall des § 8 Abs. 5 Gebühren nach der Satzung der beleihenden Gebietskörperschaft und im Fall des § 8 Abs. 8 Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheben.
§ 8 Finanzierung der amtlichen Kontrollen
(1) Die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft trägt die Kosten für die amtlichen Veterinärkontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach diesem Gesetz, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46 S. 51), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178 a S. 1), der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1817 -), der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828 -), der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864 -), der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871 -) sowie der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871 -) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft erhebt Gebühren für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Kontrolltätigkeiten nach Satz 1 erlässt jede zuständige kommunale Gebietskörperschaft eine Satzung über die von ihr zu erhebenden Gebühren, in der die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen sind. Dabei kann sie unter Beachtung des Artikels 27 Abs. 3 Satz 3 Mindestbeträge nach Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erheben oder Gebühren nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Buchst. a und b Alternative 1 und Abs. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festlegen. Bei der Berechnung der Gebühren sind die Kriterien nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen.
(3) Wird in der Satzung von der in Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beitrag für die amtlichen Kontrollen auf einen Betrag festzulegen, der niedriger ist als die in Artikel 27 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgesetzten Mindestbeträge, so ist in der Satzung auf die vorgenommene Abweichung hinzuweisen.
(4) Die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft leitet die für den Nachvollzug der Methode für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Unterlagen auf dem Dienstweg der obersten Behörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) zu.
(5) Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft wird ermächtigt, zur Deckung der Kosten der sonstigen Kontrolltätigkeiten nach Absatz 1, für die nicht Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 7 zu erheben sind, durch Satzung die Erhebung von Gebühren zu regeln.
(6) Im Übrigen gilt im Rahmen der Absätze 2 bis 5 das Landesgebührengesetz mit Ausnahme seines § 8 entsprechend.
(7) Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft erhebt Gebühren für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A mit Ausnahme der Futtermittel tierischen Ursprungs und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(8) Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit können die kommunalen Gebietskörperschaften auch Gebühren und Auslagen zur Deckung aller sonstigen, nicht von den Absätzen 2 bis 7 erfassten amtlichen Kontrolltätigkeiten im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts mit Ausnahme der normalen Kontrolltätigkeiten im Sinne des Artikels 28 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erheben. Insoweit werden die Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bestimmt.
§ 9 Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" 16 18 23
(1) Die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" darf führen, wer eine von dem fachlich zuständigen Ministerium ausgestellte Urkunde über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Befähigungsnachweis) besitzt.
(2) Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Befähigungsnachweises hat, wer
(3) Ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Befähigungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 anzuerkennen, wenn
Absatz 2 Nr. 4 und 5 bleibt unberührt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 13b, 13c, 14, 14a, 15, 16 und 17 keine Anwendung.
(4) Ein Befähigungsnachweis, der von der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, gilt als Befähigungsnachweis nach Absatz 1.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium, soweit sie Regelungen über die staatliche Vorprüfung, die erste Staatsprüfung oder die Anerkennung des Bachelor- oder Masterabschlusses oder deren Bewertung im Verhältnis zu bisherigen Abschlüssen enthält.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 enthält insbesondere Bestimmungen über:
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führt, ohne nach § 9 Abs. 1 hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 11 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium. Soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist, erlässt die Verwaltungsvorschriften das für die Weinüberwachung zuständige Ministerium.
ENDE |