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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 2. Februar 2016
(Sächs. GVBl. Nr. 2 vom 15.02.2016 S. 61)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
  1. des § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 22a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes,
  2. der Weinverordnung,
  3. des § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
  4. des § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166, 2174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491, 492), in der jeweils geltenden Fassung,

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

"(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
  1. des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,
  2. der Weinverordnung,
  3. des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 befindet sich der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebiets Sachsen (Anbaugebiet) innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160.000 sowie auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt ist. Das Anbaugebiet umfasst die rechtmäßig mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in den in Anlage 2 genannten Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von , Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A festgestellt wird."(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160.000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50000 dargestellt ist."

3. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:

altneu
§ 4 Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungsrechte dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf gerodeten Flächen ausgeübt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein Recht auf Wiederbepflanzung innerhalb eines Betriebes auf eine andere Fläche oder von einem Betrieb auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, sofern die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 7 des Weingesetzes zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A.. oder Landwein geeignet ist.

(3) Soll das Wiederbepflanzungsrecht auf einen anderen Betrieb übertragen werden, ist der Antrag vom übernehmenden Betrieb unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des abgebenden Betriebes zu stellen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Wiederbepflanzungsrechte unter der Bedingung an einen Betrieb gewähren, dass dieser eine entsprechende Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben rodet und die zu bepflanzende Fläche die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

(5) Den Anträgen sind flurstücksgenaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen.

§ 5 Bewirtschaftung des Produktionspotentials
(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Es wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen, die von der zuständigen Behörde verwaltet wird.

(2) Auf Antrag werden nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte, die nicht dem Artikel 85i Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterfallen, von der zuständigen Behörde ohne Gewährung eines Entgelts in die regionale Reserve aufgenommen.

(3) Die Gewährung von Rechten aus der Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis 15. September eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzungsrecht bezogenes Entgelt erhoben. Anträge für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 30 Prozent gehen den übrigen Anträgen vor. Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der in der Reserve vorhandenen Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller eine Rangziffer nach dem Losverfahren.

(4) Flächen, für die Pflanzungsrechte aus der Reserve gewährt werden sollen, müssen die Voraussetzungen für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 des Weingesetzes erfüllen.

§ 6 Rebsortenverzeichnis, Anbaueignungsprüfung
(zu § 8c des Weingesetzes und § 7a der Weinverordnung)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Anbaueignungsprüfungen von Rebsorten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Die Summe aller Versuchsflächen darf 5 Prozent der gesamten mit Reben bestockten Fläche des Landes nicht überschreiten. Die Genehmigung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden. Sie kann einmalig um höchstens 10 Jahre verlängert werden.

" § 4 Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.

(2) Wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt und informiert der Erzeuger die zuständige Behörde bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.

§ 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 5a Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)

Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden.

§ 6 Rebsortenverzeichnis
(zu § 8 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S.1), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch."

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes und § 6 Abs. 1 der Weinverordnung" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "vor der Entscheidung über die Eignung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A. oder Landwein" gestrichen.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

ENDE