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Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Januar 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 21.02.2019 S. 30)
Aufgrund des § 27 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Artikel 1
Ausbildungszentrumsgesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Juristenausbildungsgesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Juristenausbildungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Berufsrechtzuständigkeitsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung
Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Allgemeine Verwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt -
(nicht dargestellt)
Abschnitt 2
Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
Artikel 7
Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), ist wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 5 Satz 3 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.
Artikel 8
Finanzausgleichsgesetz
§ 16 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902), ist wie folgt geändert:
Die Bezeichnung "für Soziales zuständige Ministerium" ist durch die Bezeichnung "für Gleichstellung zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 9
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Landwirtschaft und zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Amt für ländliche Räume Kiel
(nicht dargestellt)
Abschnitt 3
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Artikel 12
Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts
(nicht dargestellt)
Abschnitt 4
Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
Artikel 13
Lebensmittel-, Wein- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung
Die Lebensmittel-, Wein- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 389), ist wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 3
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes geregelt ist, zuständige Behörde oder zuständige Stelle nach
"1) -" "2) Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 922/72, (EWG) Nummer 234/79, (EG) Nummer 1031/2001 und (EG) Nummer 1234/2007 (ABl. L 347 S. 671, ber. 2014 ABl. L 189 S. 261) geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1310/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 865)." | " § 3
(1) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder nach Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, zuständige Behörde, zuständige Stelle oder zuständige Kontaktstelle nach
(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist, soweit Futtermittel betroffen sind, zuständige Behörde, zuständige Stelle oder zuständige Kontaktstelle nach
"1 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/ EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 569/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 S. 14)" "2 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 S. 1)" |
2. § 5 ist wie folgt geändert:
a) Absatz 2 ist wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ist durch die Bezeichnung "das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "übertragen" ist ein Komma und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt".
cc) Es ist folgender Satz angefügt:
"Soweit Futtermittel betroffen sind, werden die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 und 3 auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen."
b) Absatz 3 ist wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" ist durch die Bezeichnung "das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "übertragen" ist ein Komma und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt".
cc) Es ist folgender Satz angefügt:
"Soweit es um die Bestimmung der zuständigen Behörden nach futtermittelrechtlichen Vorschriften geht, werden die Befugnisse nach Satz 1 auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen."
Artikel 14
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 109), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), ist wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 ist wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz und zur Bestimmung der zuständigen Behörde im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 auf das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft übertragen. | "(2) Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 1 wird auf das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen." |
Abschnitt 5
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Artikel 15
Berufsrechtzuständigkeitsverordnung
(nicht dargestellt)
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Bezeichnung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 17
Bezeichnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Schule und Berufsbildung" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 18
Bezeichnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 19
Bezeichnung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 20
Bezeichnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 21
Bezeichnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind, ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" in allen Gesetzen und Verordnungen, in denen sie aufgeführt ist, durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren" in ihrer grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 190482
ENDE |