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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur
Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung

Vom 4. Januar 2023
(BGBl. Nr. 7 vom 11.01.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungenim DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2

(2) Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 17. Februar 2023 an wieder in ihrer am 17. August 2022 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "die vorgeschlagenen Maßnahmen," gestrichen.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. die vorgeschlagenen Maßnahmen,".

c) Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
der Delegierten Verordnung (EU) zur Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen, die die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 ablöst, und"e) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und".

2. In § 12 Absatz 4 wird das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Investitionen" ersetzt.

3. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Fristen" durch das Wort "Voraussetzungen" ersetzt.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung" die Wörter "von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schließt" die Wörter "die Landesstelle" eingefügt.

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "geregelte im jeweils im Zusammenhang" durch die Wörter "geregelte jeweils im Zusammenhang" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "und im jeweils im Zusammenhang" durch die Wörter "und jeweils im Zusammenhang" und das Wort "stehenden" durch das Wort "stehende" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung

§ 9 Absatz 2 der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 V1) wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE