Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung *)

Vom 14. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 846)



Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung:

Artikel 1

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Abs. 7 wird die Angabe "30. Juni 2000" durch die Angabe "30. Juni 2001" ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden

(1) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden. Den in § 5b und § 5c Abs. 2 enthaltenen Verpflichtungen sowie den Meldepflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr befinden, ist bis zum 30. Juni 1998 nachzukommen. Kosmetische Mittel, die den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1997 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebrachte werden

gestrichen.

b) Absatz 3 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden."

3. In Anlage 1 Teil A Nummer 419 Buchstabe c wird Unterbuchstabe aa wie folgt gefasst:

altneu
aa) Umesterung durch Hydrolyse bei mindestens 200 °C, 40 bar (40.000 hPa) während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren, Fettsäureester),"aa) Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und unter entsprechend geeigneten Druckbedingungen während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Fettsäureester),".

4. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

abcdef
"1aBorsäure, Borate und Tetraboratea) Pudera) 5 % (m/m) berechnet als Borsäurea) und d)
Wenn der Gehalt an freiem löslichen Borat 1,5 %, berechnet als Borsäure, übersteigt:
Hinweis "Nicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden"
a), b) und d) Nicht bei Kindern unter 3 Jahren anwenden

a) und d)

Nicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden

a), b) und d) Nicht in Erzeugnissen für Kinder unter 3 Jahren verwenden

b) Nicht verschlucken

b) Mittel für die Mundhygieneb) 0,1% (m/m) berechnet als Borsäure
c) Zahnprothesen- Reinigungsmittelc) -
d) Andere Erzeugnisse (mit Ausnahme von Badezusätzen und Haarwellmitteln)d) 3 % (m/m) berechnet als Borsäure
1bTetraboratea) Badezusätzea) 18 % (m/m) berechnet als Borsäurea) Nicht in Erzeugnissen für Kinder unter 3 Jahren verwendena) Nicht zum Baden von Kindern unter 3 Jahren verwenden
b) Haarwellmittelb) 8 % (m/m) berechnet als Borsäure b) Sorgfältig ausspülen".

alte Fassung


1Borsäure, Borate und Tetraboratea) Pudera) 5 %a), b) und d)
Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden
a), b) und d)
Nicht zur Babypflege verwenden (nur bei Mitteln, die ggf. für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten).
b) Mundpflegemittelb) 0,5 % berechnet
c) Zahnprothesen- Reinigungsmittelc) als Borsäure
d) sonstige Mitteld) 3 %

b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

abcdef
"14HydrochinonOxidations-Haarfärbemittel
1. allgemeine Verwendung
0,3 % (x x) 1. Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Enthält Hydrochinon.
2. gewerbliche Verwendung2. Nur für gewerbliche Verwendung. Enthält Hydrochinon. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist."

alte Fassung

14Hydrochinona) Oxidations-Haar- färbemittela) 2 % (XX) a)
1. Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Enthält Hydrochinon.
2. Nur für gewerbliche Verwendung. Enthält Hydrochinon. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.
b) Enthält Hydrochinon. Den Kontakt mit den Augen vermeiden. Nur auf kleine Flächen auftragen. Bei Reizung die Verwendung beenden. Nicht für Kinder unter 12 Jahren verwenden.
1. allgemeine Verwendung 
2.gewerbliche Verwendung 
b) Hautbleichmittelb) 2 %

c) Folgende Nummer wird angefügt:

abcdef
"65Benzalkoniumchlorid, - bromid und -saccharinata) Durch Ausspülen zu entfernende Haarpflegemittela) 3 % berechnet als Benzalkoniumchlorida) Im Fertigprodukt darf die Konzentration an Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat mit einer Alkylkette von kleiner oder gleich C14 0,1% (berechnet als Benzalkoniumchlorid) nicht übersteigena) und b)

Kontakt mit den Augen vermeiden".

  b) Andere Mittelb) 0,1% berechnet als Benzalkoniumchlorid

5. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 99 wird in Spalte b die Angabe "Acid Violet 23" durch die Angabe "Acid Violet 43" ersetzt.

b) In Nummer 145 wird in Spalte c die Angabe "75510" durch die Angabe "77510" ersetzt.

6. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Teil A werden folgende Nummern angefügt:

abcde
"55Benzylhemiformal0,15 %Nur in Mitteln, die ausgespült werden 
563-Iod-2-propinyl-butylcarbamat0,05 %1. Nicht verwenden für Mittel für die Mundhygiene sowie Lippenpflegemittel und -kosmetika 
2. Wenn die Konzentration in den für den Verbleib auf der Haut bestimmten Produkten mehr als 0,02 % beträgt, ist der Hinweis "Enthält Jod" hinzuzufügenEnthält Jod".

b) In Teil B werden die Nummern 21 und 29 gestrichen:

21Benzylhemiformal0,03 %Nur für Mittel, die ausgespült werden 31.12.1999
22 bis 28(weggefallen)    
293-Iod-2-propinyl-butyl-carbamat0,05 %Nicht in Mund- und Lippenpflegemitteln verwenden 31.12.1999

7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Teil A werden folgende Nummern angefügt:

abcde
"214-Dimethylaminobenzoe-säure-2-ethylhexylester
(OCTYL DIMETHYL PABA)
8%  
222-Hydroxy-4-methoxy-ben-zophenon- 5-sulfonsäure und ihr Natriumsalz
(BENZOPHENONE-4, BENZOPHENONE-5)
5% (berechnet als Säure)  
232,2(-Methylen-bis(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4- (1,1,3,3-tetramethyl-butyl)phenol)10 %  
242,2(-(1,4-Phenylen)bis(1H-benzimidazol- 4,6-disulfon-säure, Mononatriumsalz)10 % (berechnet als Säure)  
252,4-Bis[4-(2-ethylhexyloxy)-2- hydroxyphenyl]-6-(4- methoxyphenyl)-1,3,5- triazin10 %".  

b) In Teil B werden die Nummern 5, 17 und 29 gestrichen:

54-Dimethylaminobenzoesäure-2- ethylhexylester8 %  
6 bis 16(weggefallen)   
172-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5- sulfonsäure (Sulisobenzonum) und das Natriumsalz5 % (in Säure ausgedrückt)  
18 bis 28(weggefallen)   
294-Isopropylbenzylsalicylat4 %  

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie: Vierundzwanzigste Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 56 S. 42).

Siebte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung**
)

Vom 14. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 849)



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 179), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen."

2. In § 12 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "enthalten" die Worte "oder freisetzen" eingefügt.

3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 6 Spalte 2 und Anlage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000 nach den bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände, die vor dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden."

4. Anlage 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerbotene Stoffe
123
"6.Stäbe von Ohrsteckern oder gleichartigen Erzeugnissen, die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind und die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben, ausgenommen Erzeugnisse, die homogen sind und deren Nickelgehalt - ausgedrückt als Massenanteil - unter 0,05 % liegtNickel und seine Verbindungen".

5. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:

"Anlage 5a

(zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 µ g Nickel/cm2 /Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
2.Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung".

6. In Anlage 9 wird die Nummer 1 gestrichen:

Ltd. Nr.ErzeugnisKennzeichnungStellen, an denen oder auf denendie Kennzeichnung anzubringen ist
 234
1.Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, bei denen die mit dem Körper nicht nur vorübergehend in Berührung kommenden Teile nickelhaltig sind und diese mehr als 0,5 µg/cm²/Woche Nickel abgeben"Erzeugnis ist nickelhaltig"; das Wort "Erzeugnis" kann durch die Bezeichnung des Bedarfsgegenstandes oder die Benennung des nickelhaltigen Teiles des Erzeugnisses ersetzt werden.Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, oder Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist, wenn aus technischen Gründen die Kennzeichnung nicht an den zuvor genannten Stellen angebracht werden kann

7. Anlage 10 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.UntersuchungVerfahren
123
"5a.Referenzprüfverfahren zur Bestimmung des Nickelgehaltes in Steckern im Sinne der Anlage 1 Nr. 6 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 5 (DIN EN 1810), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist
5b.Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 und 2 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist
5cSimulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist".

alte Fassung:

5Bestimmung der Abgabe von Nickel durch nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommenZwei Tropfen von jedem Reagenz werden auf einen Baumwollstecker gegeben und dieser anschließend 30 Sekunden mit gleichmäßiger Bewegung gegen den zu untersuchenden Teil des Gegenstandes gerieben.

Falls eine rötliche Färbung entsteht, ist davon auszugehen, daß die Nickelabgabe größer als 0,5 µg/cm²/Woche ist.

Reagenzien:

1 %ige Lösung von Dimethylglyoxim in absolutem Alkohol

10 %ige Ammoniumhydroxidlösung in Wasser

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

**) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 188 S. 1).