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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 13. September 2022
(BAnz. AT 04.10.2022 B2)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 45. Plenarsitzung am 15. Juni 2022 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Berlin, den 13. September 2022
Änderung der Leitsätze für Brot und Kleingebäck | Anlage |
Die Neufassung der Leitsätze vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.05.2021 B2) wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2.3 "Besondere Beurteilungsmerkmale - Herstellungsverfahren" wird wie folgt geändert:
Nummer 2.3.6.1 "Knäckebrot" wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Knäckebrotteig wird mit Hefelockerung oder Sauerteiggärung oder Lufteinschlag hergestellt.
Der Teig wird dünn aufgetragen, gebacken, getrocknet und anschließend geschnitten.
Der Feuchtigkeitsgehalt des Fertigerzeugnisses beträgt höchstens 10 Prozent absolut. Knäckebrot wird aus mindestens 90 Prozent Roggenvollkornmehl hergestellt. Bei der Verwendung davon abweichender Anteile anderer Getreidearten wird bezüglich der Benennung auf die Systematik in Nummer 2.1 verwiesen. | Knäckebrotteig wird mit Hefelockerung oder Sauerteiggärung oder Lufteinschlag hergestellt.
Der Teig wird üblicherweise dünn aufgetragen, gebacken, getrocknet und geschnitten, wobei Letzteres vor oder nach dem Backen erfolgen kann.
Der Feuchtigkeitsgehalt des Fertigerzeugnisses beträgt höchstens 10 Prozent absolut. Knäckebrot wird aus mindestens 90 Prozent Roggenvollkornmehl hergestellt. Bei der Verwendung davon abweichender Anteile anderer Getreidearten wird bezüglich der Benennung auf die Systematik in Nummer 2.1 verwiesen. |
ENDE |