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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 11. Oktober 2024
(BAnz. AT 20.11.2024 B2
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2024
Anlage Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BAnz AT 10.10.2023 B4, GMBl S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2.2.6 wird wie folgt geändert:
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Marinaden (marinierte Fischerzeugnisse)
Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fisch oder Teilen davon, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig 5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln 6 und Salz, auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmackgebung, gar gemacht worden sind. Sie werden in Aufgüssen, Soßen, Cremes, Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen 7 Erzeugnissen oder pflanzliches Speiseöl 8 eingelegt und auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht. | Marinaden (marinierte Fischerzeugnisse)
Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fisch oder Teilen davon, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig 5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln 6 und Salz, auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmacksgebung, gar gemacht worden sind (Denaturierung des Proteins/Kaltgarung). Sie werden in Aufgüssen, Soßen, Cremes, Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen 7 Erzeugnissen oder pflanzliches Speiseöl 8 eingelegt und auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht. |
2. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
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Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden. | Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden. |
3. Nummer 1.3.3 wird wie folgt geändert:
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Garverfahren
| Garverfahren
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4. Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:
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Bezeichnung - allgemein
Die Bezeichnung des Lebensmittels ist die in diesen Leitsätzen durch Kursivdruck hervorgehobene Bezeichnung (z.B. Kabeljaufilet, Matjes). Fische werden mit ihrer Handelsbezeichnung 11 bezeichnet, z.B. Seelachs, Lachs. Bei Fischteilen wird die Handelsbezeichnung mit der Bezeichnung des Fischteils (z.B. Heringsfilet, Lachsfilet mit Haut, Kabeljauloin) und gegebenenfalls der Angebotsform (z.B."... praktisch grätenfrei, portionsgerecht geschnitten") ergänzt. Fischerzeugnisse werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung 11 der Fischart, dem Fischteil sowie nach ihrer Herstellung und Zusammensetzung bezeichnet. Wird bei einem Fischerzeugnis auf Zutaten hervorhebend hingewiesen (z.B."... mit Tomaten-Paprika-Auflage", "... in Sahnesoße", "... mit Gurke und Apfel"), so sind diese Zutaten in einer den sensorischen Charakter des Lebensmittels prägenden Menge vorhanden. Für geschützte geographische Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen. Eine Auswahl der in Deutschland marktrelevanten Erzeugnisse ist in der Anlage der Leitsätze aufgeführt. | Bezeichnung - allgemein
Die Bezeichnung des Lebensmittels ist die in diesen Leitsätzen durch Kursivdruck hervorgehobene Bezeichnung (zum Beispiel Kabeljaufilet, Matjes). Fische werden mit ihrer Handelsbezeichnung 11 bezeichnet, zum Beispiel Seelachs, Lachs. Bei Fischteilen wird die Handelsbezeichnung mit der Bezeichnung des Fischteils (zum Beispiel Heringsfilet, Lachsfilet mit Haut, Kabeljauloin) und gegebenenfalls der Angebotsform (zum Beispiel."... praktisch grätenfrei, portionsgerecht geschnitten") ergänzt. Fischerzeugnisse werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung 11 der Fischart, dem Fischteil sowie nach ihrer Herstellung und Zusammensetzung bezeichnet. Wird bei einem Fischerzeugnis auf Zutaten hervorhebend hingewiesen (zum Beispiel "... mit Tomaten-Paprika-Auflage", "... in Sahnesoße", "... mit Gurke und Apfel", "... mit Würzmarinade"), so sind diese Zutaten in einer den sensorischen Charakter des Lebensmittels prägenden Menge vorhanden. Für geschützte geographische Angaben (g. g. A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen. Eine Auswahl der in Deutschland marktrelevanten Erzeugnisse ist in der Anlage der Leitsätze aufgeführt. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Der erste Absatz in Nummer 2.3.5.1 wird wie folgt geändert:
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Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fischen oder Teilen von Fischen, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig 5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln 6 und Salz auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmackgebung gar gemacht (Denaturierung des Proteins) worden sind. Das zunächst entstehende Halbfertigerzeugnis ist in der Regel zum direkten Verzehr zu sauer und zu salzig. Es wird durch ein Ausgleichsbad und zuletzt durch einen würzenden Aufguss oder Ähnlichem verzehrfähig gemacht. | Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fischen oder Teilen von Fischen, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig 5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln 6 und Salz auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmacksgebung gar gemacht (Denaturierung des Proteins/Kaltgarung) worden sind. Das zunächst entstehende Halbfertigerzeugnis ist in der Regel zum direkten Verzehr zu sauer und zu salzig. Es wird durch ein Ausgleichsbad und zuletzt durch einen würzenden Aufguss oder Ähnlichem verzehrfähig gemacht. |
2. Der dritte Absatz in Nummer 2.3.7.1 wird wie folgt geändert:
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Hering, gekocht, in Gelee: aus Filets oder Teilen davon mit Haut. | Hering, gekocht, in Gelee: aus Filets oder Teilen davon mit Haut oder ohne Haut. |
3. Nummer 2.3.8.1 wird wie folgt geändert:
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Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Fischdauerkonserven werden aus Fischen oder Fischteilen mit Aufgüssen wie pflanzlichen Speiseölen 8, eigenem Saft oder Soßen hergestellt und in einem hermetisch abgeschlossenen Behälter sterilisiert. Fischdauerkonserven sind ohne Kühlung mehrere Jahre haltbar. Als Fischdauerkonserven werden insbesondere hergestellt: Sardinenkonserven: Frische oder tiefgefrorene Sardinen, ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz, erhitzt, abgekühlt, gegebenenfalls ohne Haut, gegebenenfalls filetiert, in geeignete Behälter eingelegt, mit Speiseöl 8 oder Soße versehen und sterilisiert. Die Bezeichnung des Lebensmittels lautet zum Beispiel: Sardinenfilets in Pflanzenöl oder Sardinen in Tomatensoße. Thunfisch- und Bonitokonserven: Frische oder tiefgefrorene Thunfische oder Bonitos, ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz werden erhitzt, abgekühlt, enthäutet, filetiert, gegebenenfalls in Stücke geschnitten, in geeignete Behältnisse eingelegt, mit pflanzlichem Speiseöl 8, Aufguss oder Soßen versehen und sterilisiert. Thunfisch- beziehungsweise Bonitodauerkonserven werden z.B. als Thunfisch in Sonnenblumenöl, Thunfisch in eigenem Saft oder Bonito, pikant in Dressing bezeichnet. Dauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten: Frische oder tiefgefrorene
werden, auch thermisch vorbehandelt (z.B. gedämpft, blanchiert, geräuchert), auch unter Zugabe weiterer wertbestimmender Lebensmittel (z.B. Gemüsebeilagen), in geeignete Behältnisse eingelegt sowie Soße, pflanzliches Speiseöl 8 oder Aufguss hinzugefügt und sterilisiert. Der Fischanteil (Fischeinwaage) beträgt bei Erzeugnissen im eigenen Saft, in pflanzlichem Speiseöl 8 oder in Aufguss in der Regel mindestens 75 %, bei Erzeugnissen in Soßen oder Cremes mindestens 60 % und bei Erzeugnissen mit wertbestimmenden stückigen Beilagen pflanzlicher Herkunft (z.B. Gemüseteile) mindestens 50 %. Fischdauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung 11 der Fischart beziehungsweise mit der Bezeichnung des Fischerzeugnisses, gegebenenfalls ergänzt durch die Bezeichnung des Teilstückes und der Angebotsform bezeichnet. Dabei wird das Teilstück Doppelfilet bei Hering und Makrele als "Heringsfilet" beziehungsweise als "Makrelenfilet" bezeichnet. Herings-, Makrelen- oder Sprottendauerkonserven werden z.B. als Heringsfilet in Dillsoße, Heringsfilet in Tomatencreme, Heringsfilet mit Gemüsebeilage in pikanter Sauce, Bücklingsfilet in Rapsöl oder Kieler Sprotten in Pflanzenöl bezeichnet. | Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Fischdauerkonserven werden aus Fischen oder Fischteilen mit Aufgüssen wie pflanzlichen Speiseölen 8, eigenem Saft oder Soßen hergestellt und in einem hermetisch abgeschlossenen Behälter sterilisiert. Fischdauerkonserven sind ohne Kühlung mehrere Jahre haltbar. Als Fischdauerkonserven werden insbesondere hergestellt: Sardinenkonserven 22: Frische oder tiefgefrorene Sardinen, ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz, erhitzt, abgekühlt, gegebenenfalls ohne Haut, gegebenenfalls filetiert, in geeignete Behälter eingelegt, mit Speiseöl 8 oder Soße versehen und sterilisiert. Die Bezeichnung des Lebensmittels lautet zum Beispiel: Sardinenfilets in Pflanzenöl oder Sardinen in Tomatensoße. Thunfisch- und Bonitokonserven 23: Frische oder tiefgefrorene Thunfische oder Bonitos, ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz werden erhitzt, abgekühlt, enthäutet, filetiert, gegebenenfalls in Stücke geschnitten, in geeignete Behältnisse eingelegt, mit pflanzlichem Speiseöl 8, Aufguss oder Soßen versehen und sterilisiert. Thunfisch- beziehungsweise Bonitodauerkonserven werden zum Beispiel als Thunfisch in Sonnenblumenöl, Thunfisch in eigenem Saft oder Bonito, pikant in Dressing bezeichnet. Dauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten: Frische oder tiefgefrorene,
werden, auch thermisch vorbehandelt (zum Beispiel gedämpft, blanchiert, geräuchert), auch unter Zugabe weiterer wertbestimmender Lebensmittel (zum Beispiel Gemüsebeilagen), in geeignete Behältnisse eingelegt sowie mit Soße, pflanzlichem Speiseöl 8 oder Aufguss versehen und sterilisiert. Der Fischanteil (Fischeinwaage) beträgt bei Erzeugnissen im eigenen Saft, in pflanzlichem Speiseöl 8 oder in Aufguss in der Regel mindestens 75 %, bei Erzeugnissen in Soßen oder Cremes mindestens 60 % und bei Erzeugnissen mit wertbestimmenden stückigen Beilagen pflanzlicher Herkunft (zum Beispiel Gemüseteile) mindestens 50 %. Fischdauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung 11 der Fischart beziehungsweise mit der Bezeichnung des Fischerzeugnisses, gegebenenfalls ergänzt durch die Bezeichnung des Teilstückes und der Angebotsform, bezeichnet. Dabei wird das Teilstück Doppelfilet bei Hering und Makrele als "Heringsfilet" beziehungsweise als "Makrelenfilet" bezeichnet. Herings-, Makrelen- oder Sprottendauerkonserven werden zum Beispiel als Heringsfilet in Dillsoße, Heringsfilet in Tomatencreme, Heringsfilet mit Gemüsebeilage in pikanter Sauce, Bücklingsfilet in Rapsöl oder Kieler Sprotten in Pflanzenöl bezeichnet. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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Für Deutschland eingetragene geschützte geographische Angaben (g. g. A).
Auszug aus dem Register nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1). https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/geographical-indications-register/
| Für Deutschland eingetragene geschützte geographische Angaben (g. g. A).
Auszug aus dem Register nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1). https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/geographical-indications-register/ (Stand: 23. Februar 2023)
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Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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Eingetragene garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S).
https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/geographical-indications-register/tsg (Stand: 1. Februar 2022) | Eingetragene garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S).
Im Register nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist außerdem für die Niederlande eine garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) unter dem deutschsprachigen Namen "Holländischer Matjes" eingetragen. https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/geographical-indications-register/tsg (Stand: 23. Februar 2023) |
ENDE |