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Änderungstext
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Vom 13. September 2023
(BAnz. AT 21.09.2023 B1)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2020 (BAnz AT 25.11.2020 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2021 bis 2023" durch die Angabe "2024 bis 2026" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Friedrich- Loeffler-Institut" durch die Wörter "Friedrich-Loeffler-Institut" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Bei der Zuordnung der Proben- und Untersuchungszahlen zu den einzelnen Ländern nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 sind insbesondere
zu berücksichtigen. Die Anzahl der Lebensmittelproben, die im Rahmen der Durchführung des Zoonosen-Monitorings genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 9 Satz 3 der AVV RÜb bezüglich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet. Die Anzahl der im Rahmen des Zoonosen-Monitorings durchgeführten Untersuchungen von Futtermittelproben wird auf das im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes vorgesehene Untersuchungskontingent bezüglich mikrobiologischer Untersuchungen von Futtermitteln angerechnet. | "(5) Bei der Zuordnung der Proben- und Untersuchungszahlen zu den einzelnen Ländern nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchführung des jährlichen bundesweiten Überwachungsplanes und die nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, koordinierten Programme der Europäischen Union von den Ländern jeweils zu untersuchenden Proben, 2. die Belastung einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrüberwachung, 3. die Bevölkerungszahl bei der Zuordnung von im Einzelhandel zu entnehmenden Proben und 4. die Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land. Die Anzahl der Lebensmittelproben, die im Rahmen der Durchführung des Zoonosen-Monitorings genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 12 der AVV RÜb bezüglich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet. Die Anzahl der im Rahmen des Zoonosen-Monitorings durchgeführten Untersuchungen von Futtermittelproben wird auf das im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes vorgesehene Untersuchungskontingent bezüglich mikrobiologischer Untersuchungen von Futtermitteln angerechnet." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. September 2023
ENDE |