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AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette

Vom 10. Februar 2012
(BAnz. Nr. 27 vom 16.02.2012 S. 623; 20.10.2014 AT 07.11.2014 B2 14; 23.06.2017 B2 17; 17.08.2020 B1 20; 25.11.2020 B2 20a; 21.09.2023 B1 23)




Archiv: 2008
Siehe Fn.*

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck 17

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen-Monitoring) gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung. Das Zoonosen-Monitoring nach Satz 1 umfasst die Erfassung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung repräsentativer Daten über das Auftreten von:

  1. Zoonoseerregern in Futtermitteln und Lebensmitteln, auch durch Probenahme an Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen von Lebensmittelunternehmen,
  2. Zoonosen und Zoonoseerregern bei lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
  3. Antibiotikaresistenzen bei
    1. Zoonoseerregern und
    2. anderen Bakterien, die die öffentliche Gesundheit gefährden oder zu einem Eintrag von Antibiotikaresistenzen in die Lebensmittelkette führen können,
  4. Trichinen bei empfänglichen frei lebenden Tieren im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

Zusätzlich regelt diese allgemeine Verwaltungsvorschrift die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, sowie die diesbezügliche Berichterstattung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG .

§ 2 Geltungsbereich 14 17 20a

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. § 11 Absatz 4 richtet sich auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 6, 7, 11 Absatz 2 und § 12 richten sich auch an das Robert Koch-Institut.

(2) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.

(3) Die Regelungen

  1. der AVV Monitoring vom 4. Februar 2020 (GMBl 2020 S. 118),
  2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) (AVV RÜb) und
  3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3)

in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten nicht für die Durchführung, einschließlich Datenübermittlung und Berichterstattung, von Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen der Europäischen Union zu Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen, die eine Untersuchung anderer Proben als Lebensmittelproben vorsehen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:

  1. Zoonosen:
    Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
  2. Zoonoseerreger:
    Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können,
  3. Antibiotikaresistenz:
    die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten,
  4. Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch:
    das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.

Abschnitt 2
Zoonosen-Monitoring

§ 4 Zoonosen-Monitoringplan 2024 bis 2026 14 17 20a 23

(1) Zur Durchführung des Zoonosen-Monitorings sind in den Jahren 2024 bis 2026 bundesweit insgesamt 40.000 Untersuchungen durchzuführen. Eine Untersuchung nach Satz 1 ist eine mikrobiologische oder parasitologische Untersuchung einer bestimmten Probe auf das Vorhandensein eines bestimmten Zoonoseerregers oder bestimmter anderer Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b. Als Grundlage für die Durchführung in den einzelnen Ländern ergeben sich die Einzelheiten hinsichtlich der nach Satz 1 vorzunehmenden Untersuchungen aus den jährlichen bundesweiten Zoonosen-Stichprobenplänen nach § 5 Absatz 1.

(2) Isolate von Zoonoseerregern, die nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, den zuständigen Behörden ausgehändigt wurden, können für die Bestimmung von Antibiotikaresistenzen verwendet werden.

(3) Zur weiteren Differenzierung und zur Bestimmung von Antibiotikaresistenzen senden die Untersuchungsstellen der Länder die Isolate, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings innerhalb eines Kalenderjahres angefallen sind, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an die jeweils hierfür zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, im Falle von Isolaten, für die kein nationales Referenzlaboratorium benannt wurde, an das nationale Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz, sofern diese Untersuchungen nicht in den Ländern durchgeführt werden. Nach dem 28. Februar des Folgejahres übermittelte Isolate gehen in die Auswertung der Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings des Vorjahres nicht ein. Zur Sicherstellung der Datenzuordnung übermittelt das jeweils zuständige nationale Referenzlaboratorium unverzüglich nach Eingang eines lsolats der einsendenden Untersuchungsstelle des Landes die dem Isolat zugeteilte Isolat-Nummer.

§ 5 Zoonosen-Stichprobenplan

(1) Für jeweils ein Jahr wird zur Durchführung des Zoonosen Monitorings ein Zoonosen-Stichprobenplan nach Maßgabe des § 6 erstellt.

(2) Der Zoonosen-Stichprobenplan enthält insbesondere

  1. die jährliche bundesweite Gesamtuntersuchungszahl,
  2. die Zuordnung der Untersuchungszahlen zu den am Monitoring beteiligten Ländern,
  3. die jährliche bundesweite Mindest-Gesamtprobenzahl,
  4. die Zuordnung der Mindest-Probenzahlen zu den am Monitoring beteiligten Ländern,
  5. das zu beprobende Untersuchungsmaterial (Probenart),
  6. die Zoonoseerreger oder anderen Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, auf die die Proben zu untersuchen sind,
  7. die jeweilige Referenzmethode für den Nachweis von Zoonoseerregern oder anderen Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und
  8. die zuständige(n) Untersuchungsstelle(n) des Bundes für die Durchführung weiterer Untersuchungen, sofern diese nicht von den Untersuchungseinrichtungen der Länder durchgeführt werden.

Soweit dies für die Durchführung des Zoonosen-Stichprobenplanes erforderlich ist, enthält der Zoonosen-Stichprobenplan auch

  1. die Antibiotika oder Chemotherapeutika, die bei der Resistenzbestimmung zu berücksichtigen sind,
  2. die analytische Referenzmethode für die Resistenzbestimmung von Zoonoseerregern oder anderen Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b,
  3. die Probenahmestellen auf den dafür geeigneten Stufen der Lebensmittelkette, sowie
  4. weitere Angaben zu den Proben.

§ 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes 14 20 20a 23

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellen jährlich gemeinsam den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach § 8 berät das Bundesamt und das Bundesinstitut. Bei der Erstellung werden die Empfehlungen der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und sonstige laufende und geplante Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogramme berücksichtigt.

(2) Die Auswahl der Proben und die Bestimmung der Proben- und Untersuchungszahlen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen mit dem Ziel, repräsentative und vergleichbare Daten zu erfassen. Unbeschadet des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Probenahme auf den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose, des betreffenden Zoonoseerregers oder der anderen Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b dafür am besten geeignet sind. Bei der Auswahl werden die landesspezifischen Produktions-, Gewerbe- und Bevölkerungsstrukturen berücksichtigt. Bei der Auswahl der Proben sind primär Risikogrundsätze anzulegen. Diese Auswahl hat zu berücksichtigen, ob das Untersuchungsziel durch amtliche Probenahme im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplans erreicht werden muss, oder ob nicht andere Wege, wie beispielsweise die Beauftragung wissenschaftlicher Studien, geeigneter sind.

(3) Die Länder, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einreichen; die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen.

(4) Bei der Festlegung der jährlichen Gesamtuntersuchungszahl nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist zu prüfen, welche Untersuchungsergebnisse aus sonstigen laufenden Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen zu berücksichtigen sind. Diese Untersuchungsergebnisse werden im entsprechenden Zoonosen-Stichprobenplan angerechnet und von der erforderlichen jährlichen bundesweit zu ziehenden Gesamtuntersuchungszahl abgezogen. Zusätzlich ist zu prüfen, welche Proben und Isolate aus sonstigen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen, die zu einem anderen Zweck entnommen wurden, im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplanes mit verwendet werden können. Ein entsprechender Verweis erfolgt an geeigneter Stelle in dem vom Bundesamt und Bundesinstitut überarbeiteten Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes.

(5) Bei der Zuordnung der Proben- und Untersuchungszahlen zu den einzelnen Ländern nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchführung des jährlichen bundesweiten Überwachungsplanes und die nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, koordinierten Programme der Europäischen Union von den Ländern jeweils zu untersuchenden Proben,

2. die Belastung einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrüberwachung,

3. die Bevölkerungszahl bei der Zuordnung von im Einzelhandel zu entnehmenden Proben und

4. die Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land.

Die Anzahl der Lebensmittelproben, die im Rahmen der Durchführung des Zoonosen-Monitorings genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 12 der AVV RÜb bezüglich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet. Die Anzahl der im Rahmen des Zoonosen-Monitorings durchgeführten Untersuchungen von Futtermittelproben wird auf das im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes vorgesehene Untersuchungskontingent bezüglich mikrobiologischer Untersuchungen von Futtermitteln angerechnet.

(6) Die Länder teilen dem Bundesamt und dem Bundesinstitut spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes für das Folgejahr erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit.

(7) Das Bundesamt übermittelt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Stellungnahme an die Länder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut. Die Länder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs beim Bundesamt einreichen; die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen.

(8) Das Bundesamt und das Bundesinstitut legen spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes für das Folgejahr dem Ausschuss "Zoonosen" vor. Der Ausschuss "Zoonosen" beschließt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres den Zoonosen-Stichprobenplan für das Folgejahr. Die durch den Beschluss des Ausschusses angenommene Fassung des Zoonosen-Stichprobenplanes wird vom Bundesamt an die Länder als Grundlage zur Durchführung des Zoonosen-Monitorings übermittelt. Die Länder setzen den Zoonosen-Stichprobenplan für ihre Behörden rechtzeitig zu Beginn des jeweils maßgeblichen Jahres um.

§ 7 Ausschuss "Zoonosen" 14

(1) Beim Bundesamt wird ein Ausschuss "Zoonosen" eingerichtet.

(2) Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums, einem Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung, einem Vertreter des Bundesamtes, einem Vertreter des Bundesinstituts, einem Vertreter des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie einem Vertreter des Robert Koch-Instituts. Die zuständigen Landesministerien, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut benennen dem Bundesministerium jeweils einen Vertreter sowie einen Stellvertreter.

(3) Den Vorsitz führt das Bundesamt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt zweimal jährlich. Die erste Sitzung, die spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres stattfindet, dient insbesondere der Bewertung der im Vorjahr angewendeten Probenahme- und Datenübermittlungsverfahren sowie der Beratung der Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des Vorjahres und der Vorschläge für künftige Zoonosen-Stichprobenpläne. In der zweiten Sitzung, die spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres stattfindet, wird der Zoonosen-Stichprobenplan für das Folgejahr beraten und beschlossen. Der Ausschuss kann für einzelne der im jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan vorgesehenen Monitoringprogramme eine mehrjährige Gesamtlaufzeit beschließen. Auf die Durchführung der ersten Sitzung kann auf Antrag eines Landes mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses im schriftlichen Umlaufverfahren verzichtet werden.

(5) Zur Vorbereitung der Sitzungen nach Absatz 4 kann der Ausschuss die ständige Expertengruppe nach § 8 hinzuziehen. Soweit erforderlich, können der Ausschuss oder die Expertengruppe weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.

(6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes, des Bundesinstituts, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert Koch-Instituts haben kein Stimmrecht.

§ 8 Expertengruppe "Zoonosen" 20

(1) Die Expertengruppe "Zoonosen" berät das Bundesamt und das Bundesinstitut bei der Erarbeitung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes insbesondere hinsichtlich der Auswahl der für die jeweiligen Monitoringprogramme am besten geeigneten Stufen der Lebensmittelkette, der Auswahl des Untersuchungsmaterials, der Probenahme und der Analytik. Die Ergebnisse der Beratungen werden dem Ausschuss "Zoonosen" durch das Bundesamt mitgeteilt.

(2) Die Expertengruppe nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus in der Regel fünf wissenschaftlichen Sachverständigen der Länder auf dem Gebiet der Zoonosen, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden. Die Länder können weitere Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen vorschlagen, die vom Ausschuss je nach Fragestellung eingesetzt werden können.

§ 9 Datenübermittlung und Erstellung einer Datenbasis 14

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings innerhalb eines Kalenderjahres erfassten Daten durch eine erste Meldung spätestens bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres sowie durch eine zweite Meldung, die nur Daten beinhaltet, die nicht bereits mit der ersten Meldung übermittelt wurden, bis zum 31. Januar, Nachmeldungen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Bundesamt. Nach dem 28. Februar des Folgejahres eingehende Meldungen gehen in die Auswertung der Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings des Vorjahres nicht mehr ein. Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern oder anderer Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b enthält die Datenübermittlung die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 mitgeteilte Isolat-Nummer. Anstelle der Isolat-Nummer kann die Datenübermittlung eine dem Isolat nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuzuordnende Probennummer enthalten, sofern die Übermittlung der Isolat-Nummer nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre und die Probennummer bei der Versendung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zusammen mit dem Isolat übermittelt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die Daten sind nach den Maßgaben der AVV Datenaustausch vom 15. Dezember 2010 (GMBl. S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Kann die Übermittlung von spezifischen Daten, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings zu erfassen sind, nicht nach Maßgabe der AVV Datenaustausch strukturiert werden, stellt das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut und den Ländern ein geeignetes Datensystem zur Verfügung. Das Bundesamt prüft im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut, ob die erforderlichen Datensysteme zur Übermittlung von Daten zu Zoonosen und Zoonoseerregern zur Verfügung stehen, so dass spätestens bis zum 15. November eines jeden Jahres bekannt ist, ob und in welchem Umfang zusätzliche Datensysteme für die Datenübermittlung im Folgejahr benötigt werden.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder und dem Bundesinstitut zum 31. August des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 1 und zum 1. April des Folgejahres länderbezogene Übersichten über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen.

(4) Das Bundesamt sammelt die erhobenen Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Monitoring.

(5) Bis zum 1. April des Folgejahres unterrichten sich das Bundesamt und die in § 4 Absatz 3 Satz 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien gegenseitig über die jeweils eingegangenen Daten aus den Meldungen der Länder und die eingegangenen Isolate. Auf Grundlage dieser Informationen stellt das Bundesamt das Benehmen mit dem Bundesinstitut über die Probenauswertung für das jährliche Monitoring her. Bis zum 30. April des Folgejahres übermitteln die in § 4 Absatz 3 Satz 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien dem Bundesamt die Ergebnisse der weiteren Differenzierung und Bestimmung der Antibiotikaresistenzen der Isolate, die in die Auswertung nach Satz 2 einbezogen werden können. Auf Grundlage der Meldungen der Länder nach Satz 1 und der Ergebnisse der weiteren Differenzierung und Bestimmung der Antibiotikaresistenzen nach Satz 3 erstellt das Bundesamt eine Datenbasis und macht diese dem Bundesinstitut zugänglich.

(6) Soweit die Europäische Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/99/EG spezielle zusätzliche Informationen anfordert, übermitteln die zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung durch das Bundesministerium zusätzliche ihnen vorliegende Daten. Das Bundesministerium leitet die erforderlichen Informationen an die Kommission weiter.

§ 10 Berichterstattung und wissenschaftliche Bewertung 14

(1) Auf Grundlage der Datenbasis nach § 9 Absatz 5 Satz 4 erstellt und veröffentlicht das Bundesamt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des vorherigen Jahres gemäß § 51 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Bei Monitoringprogrammen mit mehrjähriger Gesamtlaufzeit nach § 7 Absatz 4 Satz 5 erfolgt die Berichterstattung erst nach Abschluss des jeweiligen Programms. Unbeschadet des Satzes 1 übermittelt das Bundesamt dem Ausschuss "Zoonosen" spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings des Vorjahres. Vor der Veröffentlichung des Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Auf Grundlage der Datenbasis nach § 9 Absatz 5 Satz 4 bewertet das Bundesinstitut die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings übermittelten Daten des Vorjahres und übermittelt dem Bundesamt diese Bewertung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Die Bewertung des Bundesinstitutes geht ein in den Bericht des Bundesamtes nach § 10 Absatz 1 Satz 1.

Abschnitt 3
Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind

§ 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden 14

(1) Das Bundesamt erfasst für jedes Kalenderjahr bundesweit Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind.

(2) Hierfür stellt das Bundesinstitut den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und den zuständigen Stellen der Bundeswehr ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, zur Verfügung, indem es die jeweils aktuelle Fassung in das Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) einstellt.

(3) Änderungen oder Anpassungen des Systems werden vom Bundesamt im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut dem Ausschuss "Zoonosen" zur Annahme übermittelt.

(4) Unmittelbar nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs übermitteln die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und die zuständigen Stellen der Bundeswehr die Daten nach Absatz 2 an das Bundesamt. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(5) Zur Erfüllung der nach Absatz 4 bestehenden Dokumentationspflichten arbeiten die für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen zuständigen Behörden mit den für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden der Länder zusammen.

(6) Bei der Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beraten, sofern eine für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium hierum ersucht, das Bundesinstitut und das Bundesamt jeweils im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.

(7) Das Bundesamt führt auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde Schulungen hinsichtlich der Anwendung des Erfassungssystems von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, durch.

§ 12 Berichterstattung 14 20

Das Bundesamt verfasst gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut jährlich bis spätestens zum 15. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Deutschland mit den Angaben gemäß Anhang IV Teil E der Richtlinie 2003/99/EG und übermittelt diesen Bericht dem Bundesinstitut.

Abschnitt 4
Inkrafttreten

§ 13 (Inkrafttreten)


*) Auf Grund des Artikels 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 16. August 2011 (BAnz. S. 2944) wird nachstehend der Wortlaut der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 18. Juli 2008 in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578),
  2. den am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2009 (BAnz. S. 2432),
  3. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.


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