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Änderungstext
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Vom 18. November 2020
(BAnz. AT vom 25.11.2020 B2)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. August 2020 (BAnz AT 17.08.2020 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der AVV Monitoring 2016 bis 2020 vom 14. Dezember 2015 (GMBl 2015 Nummer 68, S. 1341) | "1. der AVV Monitoring vom 4. Februar 2020 (GMBl 2020 S. 118)," |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "2018 bis 2020" durch die Angabe "2021 bis 2023" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "in den Jahren 2018, 2019 und 2020" werden durch die Wörter "in den Jahren 2021 bis 2023" ersetzt.
bb) Die Angabe "30 000" wird durch die Angabe "40 000" ersetzt.
3. Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"Bei der Auswahl der Proben sind primär Risikogrundsätze anzulegen. Diese Auswahl hat zu berücksichtigen, ob das Untersuchungsziel durch amtliche Probenahme im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplans erreicht werden muss, oder ob nicht andere Wege, wie beispielsweise die Beauftragung wissenschaftlicher Studien, geeigneter sind."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ENDE |