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Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung
- ThürAGLMBG -
Vom 10. April 2002
(GVBl. Nr. 4 vom 25.04.2002 S. 171 Außerkrafttreten)
§ 1 Lebensmittelüberwachungsbehörden
(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung, des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 3 bis 12 und dieses Gesetzes sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden. Dies gilt auch in Bezug auf unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie Sachbereiche der vorgenannten Gesetze oder dieses Gesetzes betreffen.
(2) Oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.
(3) Obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
(4) Untere Lebensmittelüberwachungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
§ 2 Untersuchungseinrichtung
Die zuständigen Behörden werden bei der Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und bei der Weinüberwachung vom Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz unterstützt. Dieses untersucht die von den zuständigen Behörden entnommenen amtlichen Proben und erstellt Gutachten. Für spezifische Untersuchungen können andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig für die amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen und Wein.
(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 die Zuständigkeit von einzelnen Lebensmittelüberwachungsbehörden zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.
(3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden nehmen alle amtlichen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz einschließlich der Weinüberwachung wahr, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen. Sie haben vom Einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, die von Erzeugnissen ausgehen, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz oder dem Weingesetz unterliegen (Produkte).
(4) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium und das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz können in Notsituationen zur Gefahrenabwehr jeweils im Benehmen mit dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt, dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz oder dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zur Verfügung stellt, wenn dies zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium ausgesprochen werden.
§ 4 Mit der Überwachung beauftragte Personen
Mit der Lebensmittelüberwachung im Sinne von § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 1 LMBG, § 31 Abs. 1 des Weingesetzes und dieses Gesetzes werden fachlich ausgebildete Personen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes beauftragt. Als fachlich ausgebildet gelten insbesondere:
Für die Beauftragung ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium zuständig.
§ 5 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Überwachungsmaßnahmen erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das Weingesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder dem Verdacht auf Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt.
(2) Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Herstellung, der Behandlung und des In-Verkehr-Bringens von Produkten im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen. Sie sollen jeweils bevorzugt auf der Stufe erfolgen, die sich im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet.
(3) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium legt weitere Grundsätze (Vollzugskonzeption) für die regelmäßigen Überwachungsmaßnahmen durch Verwaltungsvorschriften fest.
(4) Die §§ 4 und 5, 7 bis 13, 27 bis 30 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 6 Pflicht zur Eigenkontrolle
(1) Jeder, der selbständig Produkte herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt oder dem die Verantwortung hierfür wirksam übertragen ist (Verantwortlicher), hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Weingesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Er hat dies insbesondere durch angemessene und zumutbare Eigenkontrollen zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 lässt die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach Absatz 1 unberührt.
§ 7 Anordnungen im Einzelfall
(1) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass ein Produkt entgegen den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Weingesetzes hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde oder werden soll, kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch anordnen, dass der Verantwortliche eine Prüfung des Produktes durchführt oder durchführen lässt. Das Ergebnis der Untersuchung ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Liegt ein Verdacht im Sinne von Absatz 1 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach § 42 LMBG gefordert oder entnommen oder hat sie eine Prüfung durch den Verantwortlichen nach Absatz 1 angeordnet, so kann sie das Produkt sicherstellen oder verbieten, dass dieses in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt. Bei der Entscheidung sind insbesondere der Grad des Verdachtes und die Bedeutung der möglicherweise gefährdeten Rechte und Rechtsgüter zu berücksichtigen.
(3) Wird durch die Untersuchung der entnommenen Probe oder durch die nach Absatz 1 angeordnete Prüfung der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestätigt oder steht ein solcher Verstoß für die zuständige Behörde aufgrund anderer Erkenntnisse fest und besteht Grund zur Annahme, dass das beanstandete Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, kann diese unbeschadet anderer Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen anordnen, dass das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden darf oder, falls dies im Einzelfall möglich ist, erst nach Behebung des Rechtsverstoßes in den Verkehr gebracht werden darf.
§ 8 Pflanzen und Pflanzenteile
(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 sowie sinngemäß die §§ 41 bis 43 LMBG.
(2) Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde kann anordnen, dass Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des In-Verkehr-Bringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.
§ 9 Öffentliche Warnung
(1) Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Erzeugnis, das dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz oder dem Weingesetz unterliegt, die menschliche Gesundheit schädigen oder beeinträchtigen kann und ist dieses Erzeugnis bereits in Verkehr gebracht worden, kann die Öffentlichkeit unter Angabe des Herstellers, des für die Abgabe an den Verbraucher Verantwortlichen oder des Markennamens gewarnt werden, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Für die Warnung ist jede zweckdienliche Art und Weise der Bekanntgabe zugelassen.
(2) Ist eine öffentliche Warnung nach Absatz 1 ergangen, hat die Prüfung diesen Verdacht jedoch nicht bestätigt, so ist dies unverzüglich zusammen mit dem Prüfungsergebnis öffentlich bekannt zu geben, sofern ein Betroffener dies beantragt.
(3) Die Aufhebung einer öffentlichen Warnung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sollen in der Regel in derselben Weise erfolgen, in der die Warnung ergangen ist. Soweit es jedoch im Einzelfall angemessen erscheint, kann auch eine andere Art und Weise der Bekanntgabe gewählt werden.
(4) Zuständig ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
§ 10 Zulassung privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben (Gegenproben)
(1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LMBG sind in ihrem Fachgebiet nur solche private Sachverständige befugt, die hierfür vom Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zugelassen sind. Desgleichen sind private Sachverständige aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Untersuchung gemäß Satz 1 befugt, soweit sie dort zugelassen sind.
(2) Die Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben müssen zuverlässig sein, über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die Gewähr für Unparteilichkeit bieten und über eine zur sachgerechten Durchführung der Untersuchungen geeignete Laboreinrichtung verfügen. Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sein. Chemische Sachverständige müssen staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker, tierärztliche Sachverständige approbierte Tierärzte sein.
§ 11 Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben
(Gegenproben)
Die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muss die zurückgelassene Probe so beschrieben sein, dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Der Sachverständige muss darauf achten, ob die Gegenprobe verändert oder der amtliche Verschluss verletzt worden ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Soweit die Behörden nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2, den §§ 53, 54, 58 und 59 LMBG sowie § 50 des Weingesetzes.
§ 13 Ermächtigungen
(1) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung für Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 5 LKonV zu erlassen.
(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über
zu erlassen.
§ 14 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 (In-Kraft-Treten)