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AVV Monitoring 2016-2020 - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings
von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020
Vom 14. Dezember 2015
(GMBl. Nr. 68 vom 21.12.2015 S. 1341)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Ausschuss Monitoring
(1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.
(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) Stellung.
(3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.
(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.
§ 2 Expertengruppen
(1) Die nach § 1 Absatz 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:
(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Datenübermittlung.
(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die Länder können dem Bundesamt je einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 1 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 3 Monitoringplan 2016-2020
(1) Der Monitoringplan 2016 bis 2020 ist der sich aus den Absätzen 2, 4 und 6 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.
(2) In den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sind zur Durchführung des Monitorings jeweils bundesweit 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.
(3) Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind z.B.
(4) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in jedem Jahr in der Regel 7000 Untersuchungen an in der Anlage 2 aufgeführten Lebensmitteln vorgesehen.
(5) Die Aufteilung der in der Regel 7000 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Jedes Bundesland analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im Untersuchungsplan festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.
(6) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die in der Regel restlichen 2000 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.
(7) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2 (FIS-VL) bekannt gemacht.
§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings
(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6,
(2) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel nach Anlage 2 und die in diesen zu untersuchenden Stoffe werden vom Bundesamt vorgeschlagen und mit dem Bundesinstitut und mit den zuständigen Expertengruppen beraten.
(3) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und die jeweils zu untersuchenden Stoffe werden von den zuständigen Expertengruppen vorgeschlagen.
(4) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Voraussetzung für die Durchführung eines jeden vom Ausschuss befürworteten und mit ausreichender Probenzahl durchführbaren Programms ist die Festlegung eines verantwortlichen Berichterstatters durch den Ausschuss. Der Berichterstatter erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms spätestens acht Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 9 zur Verfügung gestellt.
(5) Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im September/Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.
(6) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(7) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.
§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.
(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung (GMBl 2008, S. 426) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen
(1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.
(2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Arbeitsplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.
§ 7 Handbuch
Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysemethoden und Hinweise zur Datenübermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr im Internet zur Verfügung.
§ 8 Datenübermittlung
(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.
(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.
§ 9 Berichterstattung
(1) Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.
§ 10 Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Übergangsvorschrift
Die AVV Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 (BAnz Nr. 198 vom 29.12.2010 S. 4364 ff.) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2015 insoweit weiter anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020 | Anlage 1 (zu § 3) |
Bundesland | Einwohnerzahl [ Mio.]; Stand 12/2012 3 | Anteil an der Gesamtzahl an Untersuchun- gen [ %] | Anzahl an Untersuchun- gen an Lebens- mitteln | Anzahl an Untersuchun- gen an kosmeti- schen Mitteln | Anzahl an Untersuchun- gen an Bedarfs- gegenständen |
Baden-Württemberg | 10,57 | 13,13 | 1181 | 66 | 66 |
Bayern | 12,52 | 15,55 | 1399 | 78 | 78 |
Berlin | 3,38 | 4,19 | 377 | 21 | 21 |
Brandenburg | 2,45 | 3,04 | 274 | 15 | 15 |
Bremen | 0,65 | 0,81 | 73 | 4 | 4 |
Hamburg | 1,73 | 2,15 | 194 | 11 | 11 |
Hessen | 6,02 | 7,47 | 672 | 37 | 37 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,60 | 1,99 | 179 | 10 | 10 |
Niedersachsen | 7,78 | 9,66 | 869 | 48 | 48 |
Nordrhein-Westfalen | 17,55 | 21,80 | 1962 | 109 | 109 |
Rheinland-Pfalz | 3,99 | 4,96 | 446 | 25 | 25 |
Saarland | 0,99 | 1,23 | 111 | 6 | 6 |
Sachsen | 4,05 | 5,03 | 453 | 25 | 25 |
Sachsen-Anhalt | 2,26 | 2,81 | 253 | 14 | 14 |
Schleswig-Holstein | 2,81 | 3,49 | 314 | 17 | 17 |
Thüringen | 2,17 | 2,70 | 243 | 13 | 13 |
Insgesamt | 80,52 | 100 | 9000 | 500 | 500 |
Übersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel | Anlage (zu § 3) |
Lebensmittel | Lebensmittel | Lebensmittel |
Milch und Milchprodukte (außer Käse) | Backwaren | Kirschen |
Kuhmilch 3,5 % Fett, ultrahocherhitzt | Frühstückszerealien | Pflaumen |
Joghurt 10 % Fett | Reis | Beeren |
Sahne, sauer 10 % Fett | Reis geschält (Langkorn) | Erdbeere |
Butter Vollfett/Süßrahm | Vollkornreis (Reis ungeschält) | Himbeeren |
Käse | Hülsenfrüchte (getrocknet) | Brombeeren |
Gouda mind. 45 % Fett i. Tr. | Linse braun (ungeschält) | Weintrauben |
Emmentaler mind. 45 % Fett i. Tr. | Linse rot (geschält) | Rosinen, Sultaninen, Korinthen |
Camembert/Brie mind. 45 % Fett i. Tr. | Bohnen | Johannisbeeren |
Gorgonzola/Roquefort mind. 45 % Fett i. Tr. | Erbsen | Wildfrüchte |
Harzer Käse | Sojabohnen | Preiselbeere/Kronsbeere |
Frischkäse mind. 45 % | Kichererbsen | Südfrüchte |
Fett i. Tr., natur | Kartoffeln | Ananas |
Schafskäse (Feta) mind. 45 % | Kartoffel, roh, ungeschält | Avocado |
Fett i. Tr., natur | Pflanzliche Fette | Banane |
Eier | Olivenöl | getrocknete Datteln |
Ei Huhn frisch | Sonnenblumenöl | getrocknete Feigen |
Fleisch, Säuger | Rapsöl | Kiwi |
Rind | Kürbiskernöl | Mango |
Kalb | Maiskeimöl | Wassermelone |
Schaf/Ziege | Erdnussöl | andere Melonen |
Schwein | Margarine Vollfett | Zitronen |
Kaninchen/Hase | Ölsamen und Samenkerne | Orange/Apfelsine |
Wild-Fleisch, Säuger | Kürbiskerne | Grapefruit |
Wildschwein | Sonnenblumenkerne | Mandarinen |
Reh/Hirsch | Mohn | Gemüse frisch und getrocknet |
Damwild | Sesam | Algen/Kräuter |
Innereien, Säuger | Leinsamen | Algen getrocknet |
Rind Leber | Pinienkerne | Basilikum |
Kalb Leber | Nüsse u. ä. (Schalenobst) | Dill |
Lamm/Schaf Leber | Erdnüsse | Petersilie |
Schwein Leber | Haselnüsse ganz und gemahlen | Oregano |
Rind Niere | Pistazien | Oregano getrocknet |
Schwein Niere | Mandeln | Rosmarin |
Fleisch/Innereien, Geflügel | Walnüsse | Schnittlauch |
Huhn | Paranuss | Salatgemüse |
Pute | Pilze | Kopfsalate |
Ente | Wildpilz nach Angebot | Endivien |
Geflügelleber Huhn | Mischpilze getrocknet | Feldsalat |
Tierische Fette | Zuchtpilz Champignon | Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium) |
Gänseschmalz | Gewürze und Salz | Blattgemüse |
Schwein Flomen | Speisesalz | Spinat |
Muscheln | Paprika Pulver | Kohlgemüse |
Miesmuscheln | Kurkuma | Blumenkohl |
Krustentiere | Pfeffer schwarz | Broccoli |
Nordsee-Garnele (Nordsee-Krabbe) | Getränke u. ä. | Kohlrabi |
Riesengarnele (Gamba, King Prawn) | Bier | Rosenkohl |
Fisch | Wein rot | Weißkohl |
Süßwasserfische | Wein weiß | Grünkohl |
Wels | Apfelsaft | Sprossen- und Lauchgemüse |
Forelle (Fettgehalt mittel, Zucht) | Orangensaft | Spargel |
Pangasius | Traubensaft | Porree |
(Fettgehalt mittel, Zucht) | Birnensaft | Zwiebeln |
Salzwasserfische | Kirschsaft(nektar) | Frühlingszwiebeln |
Lachs (Fettgehalt hoch, Zucht) | Aprikosensaft(nektar) | Knoblauch |
Hering (Fettgehalt hoch, Wild) | Gemüsesaft Tomate | Fruchtgemüse/Hülsengemüse |
Thunfisch frisch (Fettgehalt hoch, Wild) | Kaffee Bohnen gemahlen | Aubergine |
Thunfisch Konserve in eigenem Saft | Tee Blätter getrocknet | Gurken |
Rotbarsch (Fettgehalt mittel, Wild) | Kräutertee getrocknet | Paprika |
Scholle (Fettgehalt gering, Wild) | Mineralwasser | Tomaten |
Alaska Seelachs (Fettgehalt gering, Wild) | Süßwaren u. ä. | Kürbisse |
Getreide und -produkte (außer Reis) | Schokolade mind. | Zucchini |
Weizenkörner | 80 % Kakaoanteil | Bohne grün |
Weizen Kleie | Kakaopulver entölt | Erbse grün |
Weizen Flocken | Honig | Zuckermais (Gemüsemais) |
Weizen Mehl | Obst frisch und getrocknet | Wurzel- und Knollengemüse |
Nudeln Hartweizen | Rhabarber | Karotten |
Dinkel | Kernobst | Knollensellerie |
Mais Korn | Apfel | Radieschen |
Mais Mehl | Birne | andere verarbeitete Lebensmittel |
Gerste Korn | Steinobst | Sojasoße |
Roggen Körner | Aprikose | Tofu |
Roggen Mehl | Aprikosen getrocknet | Senf (Würzpaste) |
Hafer Korn | Pfirsiche | |
Haferflocken | ||
Buchweizen |
1) Kodierkatalog für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Monitoring; Katalog Nr. 003: Matrixkodes
2) Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008, S. 426) (AVV RÜb) in der jeweils geltenden Fassung
3) Quelle: Statistisches Bundesamt.
ENDE |