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AVV Monitoring 2016-2020 - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings
von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020

Vom 14. Dezember 2015
(GMBl. Nr. 68 vom 21.12.2015 S. 1341)



Archiv: 2005; 2010 2011

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

(1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) Stellung.

(3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.

(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.

§ 2 Expertengruppen

(1) Die nach § 1 Absatz 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:

  1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel",
  2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
  3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten",
  4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
  5. Expertengruppe "Natürliche Toxine",
  6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen",
  7. Expertengruppe "Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe",
  8. Expertengruppe "Kosmetische Mittel",
  9. Expertengruppe "Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften".

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Datenübermittlung.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die Länder können dem Bundesamt je einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 1 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 3 Monitoringplan 2016-2020

(1) Der Monitoringplan 2016 bis 2020 ist der sich aus den Absätzen 2, 4 und 6 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.

(2) In den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sind zur Durchführung des Monitorings jeweils bundesweit 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.

(3) Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind z.B.

  1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
  2. Toxische Reaktionsprodukte,
  3. Organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, z.B. Dioxine, polychlorierte Biphenyle (PCB), perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenylether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher,
  4. Organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, z.B. aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, flüchtige organische Verbindungen, Nitrosamine, Weichmacher,
  5. Pharmakologisch wirksame Stoffe,
  6. Natürliche Toxine,
  7. Elemente und
  8. Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen.

(4) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in jedem Jahr in der Regel 7000 Untersuchungen an in der Anlage 2 aufgeführten Lebensmitteln vorgesehen.

(5) Die Aufteilung der in der Regel 7000 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Jedes Bundesland analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im Untersuchungsplan festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.

(6) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die in der Regel restlichen 2000 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.

(7) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2 (FIS-VL) bekannt gemacht.

§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6,

  1. die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,
  2. die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen oder im Hinblick auf ihre Freisetzung nach ihrem Gehalt zu erfassen sind und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
  3. die Zuordnung der Art und Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,
  4. die Probenahmevorschriften,
  5. weitere für die Durchführung wichtige Informationen.

(2) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel nach Anlage 2 und die in diesen zu untersuchenden Stoffe werden vom Bundesamt vorgeschlagen und mit dem Bundesinstitut und mit den zuständigen Expertengruppen beraten.

(3) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und die jeweils zu untersuchenden Stoffe werden von den zuständigen Expertengruppen vorgeschlagen.

(4) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Voraussetzung für die Durchführung eines jeden vom Ausschuss befürworteten und mit ausreichender Probenzahl durchführbaren Programms ist die Festlegung eines verantwortlichen Berichterstatters durch den Ausschuss. Der Berichterstatter erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms spätestens acht Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 9 zur Verfügung gestellt.

(5) Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im September/Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.

(6) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(7) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.

§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.

(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung (GMBl 2008, S. 426) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen

(1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.

(2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Arbeitsplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.

§ 7 Handbuch

Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysemethoden und Hinweise zur Datenübermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr im Internet zur Verfügung.

§ 8 Datenübermittlung

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.

(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

§ 9 Berichterstattung

(1) Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.

§ 10 Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Übergangsvorschrift

Die AVV Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 (BAnz Nr. 198 vom 29.12.2010 S. 4364 ff.) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2015 insoweit weiter anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

.

Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020Anlage 1
(zu § 3)


BundeslandEinwohnerzahl
[ Mio.];
Stand 12/2012 3
Anteil an der
Gesamtzahl an
Untersuchun-
gen [ %]
Anzahl an
Untersuchun-
gen an Lebens-
mitteln
Anzahl an
Untersuchun-
gen an kosmeti-
schen Mitteln
Anzahl an
Untersuchun-
gen an Bedarfs-
gegenständen
Baden-Württemberg10,5713,1311816666
Bayern12,5215,5513997878
Berlin3,384,193772121
Brandenburg2,453,042741515
Bremen0,650,817344
Hamburg1,732,151941111
Hessen6,027,476723737
Mecklenburg-Vorpommern1,601,991791010
Niedersachsen7,789,668694848
Nordrhein-Westfalen17,5521,801962109109
Rheinland-Pfalz3,994,964462525
Saarland0,991,2311166
Sachsen4,055,034532525
Sachsen-Anhalt2,262,812531414
Schleswig-Holstein2,813,493141717
Thüringen2,172,702431313
Insgesamt80,521009000500500

.

Übersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden LebensmittelAnlage
(zu § 3)


LebensmittelLebensmittelLebensmittel
Milch und Milchprodukte (außer Käse)BackwarenKirschen
Kuhmilch 3,5 % Fett, ultrahocherhitztFrühstückszerealienPflaumen
Joghurt 10 % FettReisBeeren
Sahne, sauer 10 % FettReis geschält (Langkorn)Erdbeere
Butter Vollfett/SüßrahmVollkornreis (Reis ungeschält)Himbeeren
KäseHülsenfrüchte (getrocknet)Brombeeren
Gouda mind. 45 % Fett i. Tr.Linse braun (ungeschält)Weintrauben
Emmentaler mind. 45 % Fett i. Tr.Linse rot (geschält)Rosinen, Sultaninen, Korinthen
Camembert/Brie mind. 45 % Fett i. Tr.BohnenJohannisbeeren
Gorgonzola/Roquefort mind. 45 % Fett i. Tr.ErbsenWildfrüchte
Harzer KäseSojabohnenPreiselbeere/Kronsbeere
Frischkäse mind. 45 %KichererbsenSüdfrüchte
Fett i. Tr., naturKartoffelnAnanas
Schafskäse (Feta) mind. 45 %Kartoffel, roh, ungeschältAvocado
Fett i. Tr., naturPflanzliche FetteBanane
EierOlivenölgetrocknete Datteln
Ei Huhn frischSonnenblumenölgetrocknete Feigen
Fleisch, SäugerRapsölKiwi
RindKürbiskernölMango
KalbMaiskeimölWassermelone
Schaf/ZiegeErdnussölandere Melonen
SchweinMargarine VollfettZitronen
Kaninchen/HaseÖlsamen und SamenkerneOrange/Apfelsine
Wild-Fleisch, SäugerKürbiskerneGrapefruit
WildschweinSonnenblumenkerneMandarinen
Reh/HirschMohnGemüse frisch und getrocknet
DamwildSesamAlgen/Kräuter
Innereien, SäugerLeinsamenAlgen getrocknet
Rind LeberPinienkerneBasilikum
Kalb LeberNüsse u. ä. (Schalenobst)Dill
Lamm/Schaf LeberErdnüssePetersilie
Schwein LeberHaselnüsse ganz und gemahlenOregano
Rind NierePistazienOregano getrocknet
Schwein NiereMandelnRosmarin
Fleisch/Innereien, GeflügelWalnüsseSchnittlauch
HuhnParanussSalatgemüse
PutePilzeKopfsalate
EnteWildpilz nach AngebotEndivien
Geflügelleber HuhnMischpilze getrocknetFeldsalat
Tierische FetteZuchtpilz ChampignonRucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)
GänseschmalzGewürze und SalzBlattgemüse
Schwein FlomenSpeisesalzSpinat
MuschelnPaprika PulverKohlgemüse
MiesmuschelnKurkumaBlumenkohl
KrustentierePfeffer schwarzBroccoli
Nordsee-Garnele (Nordsee-Krabbe)Getränke u. ä.Kohlrabi
Riesengarnele (Gamba, King Prawn)BierRosenkohl
FischWein rotWeißkohl
SüßwasserfischeWein weißGrünkohl
WelsApfelsaftSprossen- und Lauchgemüse
Forelle (Fettgehalt mittel, Zucht)OrangensaftSpargel
PangasiusTraubensaftPorree
(Fettgehalt mittel, Zucht)BirnensaftZwiebeln
SalzwasserfischeKirschsaft(nektar)Frühlingszwiebeln
Lachs (Fettgehalt hoch, Zucht)Aprikosensaft(nektar)Knoblauch
Hering (Fettgehalt hoch, Wild)Gemüsesaft TomateFruchtgemüse/Hülsengemüse
Thunfisch frisch (Fettgehalt hoch, Wild)Kaffee Bohnen gemahlenAubergine
Thunfisch Konserve in eigenem SaftTee Blätter getrocknetGurken
Rotbarsch (Fettgehalt mittel, Wild)Kräutertee getrocknetPaprika
Scholle (Fettgehalt gering, Wild)MineralwasserTomaten
Alaska Seelachs (Fettgehalt gering, Wild)Süßwaren u. ä.Kürbisse
Getreide und -produkte (außer Reis)Schokolade mind.Zucchini
Weizenkörner80 % KakaoanteilBohne grün
Weizen KleieKakaopulver entöltErbse grün
Weizen FlockenHonigZuckermais (Gemüsemais)
Weizen MehlObst frisch und getrocknetWurzel- und Knollengemüse
Nudeln HartweizenRhabarberKarotten
DinkelKernobstKnollensellerie
Mais KornApfelRadieschen
Mais MehlBirneandere verarbeitete Lebensmittel
Gerste KornSteinobstSojasoße
Roggen KörnerAprikoseTofu
Roggen MehlAprikosen getrocknetSenf (Würzpaste)
Hafer KornPfirsiche
Haferflocken
Buchweizen

1) Kodierkatalog für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Monitoring; Katalog Nr. 003: Matrixkodes

2) Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl 2008, S. 426) (AVV RÜb) in der jeweils geltenden Fassung

3) Quelle: Statistisches Bundesamt.

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