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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser

Vom 9. März 2001
(BAnz. 2001. S. 4605)



Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift hat die Aufgabe, für die Allgemeinbegriffe der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung jeweils bestimmte Anforderungsmerkmale für natürliche Mineralwasser aufzulisten, die mindestens zu überprüfen sind. Diese Überprüfung erfolgt unter geologischen, hydrogeologischen, physikalischen, chemischen, physikalisch - chemischen, mikrobiologischen, hygienischen und technischen Gesichtspunkten.

2. Antrag

Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser und die Genehmigung seiner Nutzung erfolgen jeweils auf Antrag des Nutzungsberechtigten durch die zuständige Behörde.

3. Anerkennung

3.1 Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser bezieht sich auf die Quellnutzung, aus der das Mineralwasser entnommen wird. Die Quellnutzung kann aus einer oder mehreren Entnahmestellen bestehen. Für die Quellnutzung sind der Name und der Quellort anzugeben.

3.2 Eine Änderung des Quellnamens bedarf keiner neuen Anerkennung, wenn hiermit keine Änderungen der Quellnutzung verbunden sind. Die Änderung ist der Anerkennungsbehörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

3.3 Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn bei Antragstellung oder in angemessener Frist nach Antragstellung die in Anlage 1 aufgeführten Angaben gemacht und fachgutachtlich beurteilt sind. Umfaßt die Nutzung mehrere Entnahmestellen zur Erschließung unterirdischer Wasservorkommen, so sind von jeder Entnahmestelle die in Anlage 1 Nr. 3.4.3., 4 und 6 angegebenen Unterlagen vorzulegen.

Aus den vorgelegten Angaben muss erkennbar sein, dass das natürliche Mineralwasser der Begriffsbestimmung in § 2 den Mineral- und Tafelwasser - Verordnung entspricht. Aus der Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, dass das natürlich Mineralwasser aus unterirdischen Wasservorkommen stammt. Diese sind in den Kluft- und Porenhohlräumen des Grundwassers leitenden Gesteins entwickelt. Solche Fließsysteme umfassen die Gesamtheit der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten, die den Charakter der jeweiligen Quellnutzung bestimmen. Mineralwasser kann aus mehreren Fließsystemer gespeist werden. Mehrere Grundwasserhorizonte können einer gemeinsamen Nutzung zugeführt werden.

Sowohl die geologischen, hydrogeologischen, hydrologischer sowie fassungs- und fördertechnischen Angaben zum Quellvorkommen als auch die physikalischen, physikalisch - chemischen, chemischen und mikrobiologischen Angaben zur Beschaffenheit des natürlichen Mineralwassers dürfen nicht erkennen lassen, dass mit anthropogenen Verunreinigungen (z.B. durch Mülldepots, Bergbau, Landwirtschaft) gerechnet werden muss. Einen Anhalt für die Abwesenheit von anthropogenen Stoffen bieten die Orientierungswerte für die in Anlage 1a genannten Parameter als Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern.

Die Entnahme von natürlichem Mineralwasser aus Quellen, Galerien, natürlichen oder künstlich erschlossenen Brunnen muss mit den hydrogeologischen Gegebenheiten im Einklang stehen, d. h. ein Zufluss von anderem als natürlichem Mineralwasser darf nicht erfolgen. Natürliches salzreiches Wasser mit einem Mindestgehalt von 14 Gramm gelösten Salzen in 1 Kilogramm (Sole), das als solches gewonnen und unverdünnt nicht zum Verzehr geeignet ist, gilt nicht als natürliches Mineralwasser.

3.4 Wasser, das weniger als 1000 Milligramm gelöste Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freie Kohlensäure in einem Liter enthält, kann eine ernährungsphysiologische Wirkung zugesprochen werden, wenn es mindestens einen der in Anlage 2 genannten Stoffe in den dort aufgeführten Mindestkonzentration aufweist. Für andere, nicht in Anlage 2 aufgeführte Stoffe (Mineralstoffe, Spurenelemente und sonstige Bestandteile) kann der Nachweis ihrer ernährungsphysiologischen Eigenschaften in natürlichem Mineralwasser durch Untersuchungen nach anerkannten Methoden oder durch klinische Beobachtungen erbracht werden. Auch vorhandene Untersuchungsergebnisse von Wassern vergleichbarer Zusammensetzung können zum Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirkungen herangezogen werden.

3.5 Die Beschaffenheit des natürlichen Mineralwassers am Quellaustritt bzw. Brunnenkopf muss im Rahmen natürlicher Schwankungen so konstant bleiben, dass die Eigenart sowie ursprüngliche Reinheit des natürlichen Mineralwassers erhalten bleiben. Als natürliche Schwankungen werden hierbei bei den das Wasser charakterisierenden festen gelösten Bestandteilen, sofern der Gehalt mehr als 20 Milligramm pro Liter beträgt, Schwankungen von ± 20 % bei dem gelösten Kohlendioxid Schwankungen von ±50 % toleriert. Die Beschaffenheit des abgefüllten natürlichen Mineralwassers muss mit Ausnahme der veränderlichen Parameter (z.B. Temperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt sowie der nach den angelassenen Behandlungsverfahren veränderlichen Parameter (z.B. Eisen. Mangan, gelöstes Kohlendioxid mit der Beschaffenheit des Wassers der Quellnutzung übereinstimmen.

3.6 Die Anerkennung ist zu begründen. Die Begründung enthält die in Anlage 3 aufgeführten Angaben. Die zuständige Behörde teilt die ausgesprochene Anerkennung dem Bundesministerium für Gesundheit umgehend mit, ebenso Änderungen des Quellnamens (vgl. Nr. 3.2).

4. Nutzungsgenehmigung

Die Genehmigung der Nutzung eines natürlichen Mineralwassers bezieht sich auf eine oder mehrere Quellnutzungen des Antragstellers, die durch den Namen der Quelle und den Ort der Nutzung gekennzeichnet sind.

Eine Nutzungsgenehmigungkann nur erteilt werden, wenn auf Grund einer fachgutachtlichen Beurteilung nachgewiesen ist, dass die in Anlage 2 der Mineral- und Tafelwasser - Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser erfüllt sind. Hierzu ist die in Anlage wiedergegebene Betriebsbeschreibung zugrundezulegen.

5. Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser vom 26. November 1984 (BAnz. S. 13 173) außer Kraft.

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 Angaben, die zur amtlichen Anerkennung natürlicher Mineralwässer zu begutachten sind Anlage 1

1. Zur geologischen, hydrogeologischen, hydrochemischen sowie fassungs- und fördertechnischen Überprüfung der unterirdischen Wasservorkommen (Quellvorkommen), der Entnahmestellen und der Quellnutzung sind darzustellen:

1.1 Regionale Situation der unterirdischen Wasservorkommen

1.1.1 Geologische Situation der Wasservorkommen

1.1.2 Hydrogeologische und hydrochemische Situation der Wasservorkommen

1.1.3 Beschaffenheit der überdeckenden Schichten und deren Schutzfunktion gegen Oberflächeneinflüsse

1.2 Lokale Situation der Quellnutzung

1.2.1 Art und Lage der Quellnutzung

1.2.1.1 Angaben zu den Entnahmestellen

1.2.1.2 Lage und geodätische Höhe der Entnahmestellen (Darstellung auf topographischer Karte 1:25.000 und/oder 1:10.000 sowie auf Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte)

1.2.2 Hydrogeologische Verhältnisse der Entnahmestellen

1.2.2.1 Mächtigkeit und Beschaffenheit der Mineralwasserleiter und Fließsysteme

1.2.2.2 Schüttung, Dauerergiebigkeit, Ruhewasserspiegel, abgesenkter Wasserspiegel (Pumpversuch)

1.2.2.3 Beständigkeit der charakteristischen Merkmale des Mineralstoffgehalts

1.2.3 Fassung und Fördertechnik

1.2.3.1 Beschreibung der Entnahmestellen mit Angabe des Baujahrs, des Ausbaumaterials usw.

1.2.3.2 Art der Wasserförderung mit Beschreibung der zugehörigen technischen Einrichtungen

1.3 Regionaler und lokaler Schutz des Wasservorkommens und der Entnahmestelle gegen Verunreinigungen

2. Wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder vorzeitige wasserrechtliche Zulassung bzw. Erschließungsgenehmigung

3 Physikalische, physikalisch - chemische, chemische, mikrobiologische und hygienische Beschaffenheit der Quellnutzung und Begutachtung der Analysendaten

3.1 Allgemeine Angaben

Beschreibung der Quellnutzung Datum der Probenahme und der örtlichen Untersuchungen Lage der Probenahmestelle mit Ortsbeschreibung, Entnahmebeschreibung, Name des Instituts Schüttung/Pumpenleistung zur Zeit der Probenahme
Sensorische Prüfung

3.2 Aussehen, Geruch und Geschmack des Wassers an Ort und Stelle

3.3 Physikalische und physikalisch - chemische Untersuchungen

Temperatur des Wassers an der Probenahmestelle Temperatur der Luft (Außen- und ggf. Raumtemperatur)
pH-Wert bei Entnahme (Angabe der Entnahmetemperatur)
Elektrische Leitfähigkeit bei Entnahme (Angabe der Entnahmetemperatur)
Elektrische Leitfähigkeit bei 25 °C Wassertemperatur
Redoxspannung bei Entnahme (Angabe der Entnahmetemperatur
Sauerstoff (O2)
Radioaktivität (natürliche Alphastrahler)
α-Aktivität an der Probenahmestelle
α-Restaktivität nach 2 bis 15 Tagen

3.4 Chemische Untersuchungen

3.4.1 Hauptbestandteile

3.4.1.1 Kationen und Anionen

Lithium (Li +)
Natrium (Na +)
Kalium (K+)
Ammonium (NH4+)
Magnesium (Mg2+)
Calcium (Ca2+)
Strontium (Sr2+)
Barium (Ba2+)
Mangan (Mn2+)
Eisen (Fe2+3+)
Fluorid (F-)
Chlorid (Cl-)
Bromid (Br-)
Jodid (J-)
Nitrit (NO2-)
Nitrat (NO3-)
Sulfat (SO4 2-)
Hydrogenphosphat (HPO42- )
Hydrogencarbonat (HCO3-)
Hydrogensulfid

3.4.1.2 Undissoziierte Stoffe

Kieselsäure (berechnet als H2SiO3)
Borsäure (berechnet als HBO2)

3.4.1.3 Summe der gelösten Mineralstoffe

3.4.1.4 Gelöste Gase

Kohlendioxid (CO2)

3.4.1.5 Abdampfrückstand bei 180° C

Abdampfrückstand bei 260° C

3.4.2 Spurenbestandteile

3.4.2.1 Immer sind zu bestimmen:

Arsen (As)
Beryllium (Be)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr), gesamt
Quecksilber (Hg)
Nickel (Ni)
Blei (Pb)
Rubidium (Rb)
Antimon (Sb)
Seien (Se), gesamt
Cäsium (Cs)
Vanadium (V)
Aluminium (Al)
Kupfer (Cu)
Zink (Zn)
Kobalt (Co)
Silber (Ag)
Molybdän (Mo)
Zinn (Sn)
Uran (U)

3.4.2.2 Quantitative Bestimmung sonstiger qualitativ nachgewiesener Spurenstoffe

3.4.3 organische Verbindungen

3.4.3.1 Summenbestimmung

Färbung (Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm) UV-Absorption (Spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm) Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC) Extrahierbare Substanzen (Lösemittel 1,1,2-Trichlortrifluorethan)

3.4.3.2 Einzelbestimmungen

3.4.3.2.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Fluoranthen
Benzo-(b)-Fluoranthen
Benzo-(k)-Fluoranthen
Benzo-(a)-Pyren
Benzo-(ghi)-Perylen
Indeno-(1,2,3-cd-) pyren

3.4.3.2.2 Flüchtige organische Halogenverbindungen (Lösungsmittel)

Dichlormethan
1,1,1-Trichlorethan
Trichlorethen
Tetrachlorethen
Tetrachlormethan

3.4.3.2.3 Trihalomethane (Haloforme)

Trichlormethan
Bromdichlormethan
Dibromchlormethan
Tribrommethan

3.4.3.2.4 Benzol

3.4.3.2.5 Phenole (gaschromatographisch)

3.4.3.2.6 Cyanid

Auch andere Stoffe anthropogener Herkunft darf das Wasser wegen des Gebots der ursprünglichen Reinheit nicht enthalten. Zu diesen organischen Stoffen gehören z.B. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfungsmittel polychlorierte Biphenyle (PCB) bzw. Terphenyle (PCT), chlorierte und nitrierte Aromaten, Weichmacher und Antioxidantien. Bei begründetem Verdacht des Vorhandenseins dieser organischen Stoffe im Wasser sind die Untersuchungen auf diese auszudehnen.

4. Mikrobiologische Beschaffenheit des Wasservorkommens an der Entnahmestelle und an der Quellnutzung

Koloniezahl 20 °C in 1 ml
Koloniezahl 37 °C in 1 ml
Escherichia coli in 250 ml
Coliforme Bakterien in 250 ml
Faekalstreptokokken in 250 ml
Pseudomonas aeruginosa in 250 ml
Sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner in 50 ml

5. Charakterisierung und Beurteilung des Wassers der Quellnutzung

6. Analyse der Wässer der Entnahmestellen (Charakterisierungsanalyse)

Es ist eine Analyse zu erstellen, die eine Charakterisierung des Wassers einer jeden Entnahmestelle im Hinblick auf das Wasservorkommen zulässt. Dabei handelt es sich einmal um die Hauptbestandteile und wertbestimmenden Stoffe. Zum anderen kann es notwendig sein, bestimmte Spurenstoffe zu erfassen, um Beziehungen zwischen Untergrundbeschaffenheit und Art des Wasservorkommens herzustellen.

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Orientierungswerte für Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche ReinheitAnlage 1a


Lfd. Nr.ParameterOrientierungswerte für
Höchstkonzentrationen
 A. Einzelbestimmungen 
1Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit Ausnahme von Fluoranthen) (Summe)0,02 µg/l
2Flüchtige organische Halogenverbindungen (mit Ausnahme von Trihalogenmethanen) (Summe)5 µg/l
3Trihalogenmethane (Summe)5 µg/l
4Phenole (gesamt)2 µg/l
5Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel

B. Summenbestimmungen

0,05 µg/l
6Organisch gebundener Kohlenstoff (DOC)0,2-2 mg/l
7Anionische Detergentien50 µg/l
8Kohlenwasserstoffe mit 1,1,2-Trichlortrifluorethan extrahierbar100 µg/l

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Stoffe in natürlichen Mineralwässern mit möglichen ernährungsphysiologischen Eigenschaften Anlage 2


StoffMindestgehalt
Calcium150 mg/l
Magnesium50 mg/l
Fluorid1 mg/l

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 Muster für die Begründung einer amtlichen Anerkennung eines natürlichen MineralwassersAnlage 3

Quellname:

Quellort:

Quellnutzung und Entnahmestellen (Anzahl, Art, Baujahr):

Wasserentnahme (Kubikmeter/Stunde):

Geologie und Hydrogeologie - Zusammenfassung:

Charakterisierende Bestandteile des natürlichen Mineralwassers:

Menge der gelösten Mineralstoffe (mg/l):

Menge des gelösten Kohlendioxids (mg/l):

Auflagen und Bedingungen:

Datum der Anerkennung:

Name und Wohnort des Antragstellers:

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Betriebsbeschreibung zum Antrag auf NutzungsgenehmigungAnlage 4

Antragsteller:

Betriebsstätte:

I. Verzeichnis der Quellnutzungen

Bezeichnungen oder Namen der Quellnutzungen

Anzahl der Entnahmestellen der jeweiligen Quellnutzung

II. Beschreibung der Quellnutzungen

Jede Quellnutzung ist auf einem gesonderten Blatt unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Punkte zu beschreiben. Dabei sind die zur amtlichen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung gemachten Angaben zugrunde zu legen.

1. Lage der Quellnutzung und der zugehörigen Entnahmestellen

2. Geologische Situation der Quellnutzung

3. Hydrogeologische und hydrologische Verhältnisse der Entnahmestellen

4. Regionaler und lokaler Schutz des Wasservorkommens, der Entnahmestellen vor Verunreinigungen

III. Beschreibung der Betriebsanlagen

Die Betriebsgliederung und die Zuordnung der Betriebsteile zueinander sind anhand

einer TOP-Karte
eines Katasterplans und
eines Plans mit Kennzeichnung der Bau- bzw. Betriebsteile darzustellen und die bauliche Gestaltung der Betriebsanlage und Ausstattung zu beschreiben.

IV. Beschreibung der Betriebsfunktionen

Die Funktionsbeschreibung ist nach dem folgenden Schema unter Berücksichtigung der zu den einzelnen Produkten vermerkten Hinweise abzuhandeln:

1. Mineralwasserförderung bei den Entnahmestellen

2. Kontrolleinrichtungen an den Entnahmestellen und/oder an der Quellnutzung

3 Transport des Mineralwassers von den Entnahmestellen zur Quellnutzung und zum Abfüllbetrieb

4 Behandlung des Mineralwassers

4.1 Filtration

4.2 Anderweitige Behandlung z.B. Enteisenung/Entschwefelung

5 Zwischenlagerung des Mineralwassers

6 Überführung des Mineralwassers von der Zwischenlagerung zur Karbonisieranlage

7 Karbonisieranlage

8 Abfüllung des Mineralwassers

9 Verschließung der Getränkebehältnisse

10 Kontrolle der Getränkepackungen

11 Behandlung der Getränkebehältnisse

11.1 Reinigung der Getränkebehältnisse

11.2 Kontrolle der gereinigten Getränkebehältnisse

12 CO2-Versorgung

12.1 Eigene Gewinnung

12.2 Zuführung des CO2 zur Karbonisieranlage

12.3 Einsatz von fremdbezogenem CO2

13. Behandlung der Verschlüsse

13.1 Zulieferung der Verschlüsse

13.2 Zuführung der Verschlüsse zu den Verschließmaschinen

14 Reinigung und Desinfektion der Produktleitungen, der Behälter für Lagerung des Mineralwassers, der Karbonisier- und Abfüllanlagen

15 Überwachung der Fertigung, Qualitätskontrolle

16 Hinweise auf spezielle betriebliche Einrichtungen und Gegebenheiten

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