umwelt-online: Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen (1)
Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Tabakrahmenübereinkommen
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 19. November 2004
(BGBl. II Nr. 36 vom 29.11.2004 S. 1538)
- Inkrafttreten -
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
entschlossen, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,in der Erkenntnis, dass die Ausbreitung der Tabakepidemie ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die menschliche Gesundheit ist, das die weitestmögliche internationale Zusammenarbeit und die Mitwirkung aller Länder bei einem wirksamen, geeigneten und umfassenden internationalen Vorgehen erfordert,
unter Berücksichtigung der Sorge der internationalen Gemeinschaft über die verheerenden weltweiten gesundheitlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens,
ernstlich besorgt über die Zunahme des weltweiten Konsums und der weltweiten Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie über die Belastung, die dies für die Familien, die Armen und die nationalen Gesundheitssysteme darstellt,
in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Tabakkonsum und Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen und dass tabakbedingte Krankheiten zeitlich verzögert nach dem Rauchen und anderen Formen des Gebrauchs von Tabakerzeugnissen auftreten,
ferner in der Erkenntnis, dass Zigaretten und bestimmte andere tabakhaltige Erzeugnisse technisch so konzipiert sind, dass sie Abhängigkeit schaffen und aufrechterhalten, dass viele der darin enthaltenen Verbindungen und der von ihnen erzeugte Rauch pharmakologisch wirksam, toxisch, mutagen und karzinogen sind, und dass Tabakabhängigkeit in den wichtigsten internationalen Krankheitsklassifikationen als Erkrankung separat eingestuft ist,
unter Berücksichtigung dessen, dass es eindeutige wissenschaftliche Beweise dafür gibt, dass Passivrauchen schon im Mutterleib ungünstige Bedingungen für die Gesundheit und Entwicklung des Kindes schafft,
tief besorgt über die weltweite Zunahme des Rauchens und anderer Formen des Tabakkonsums unter Kindern und Jugendlichen, insbesondere über das Rauchen in immer jüngerem Alter,
alarmiert durch die weltweite Zunahme des Rauchens und anderer Formen des Tabakkonsums unter Frauen und jungen Mädchen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der vollen Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Gestaltung und Durchführung von Politik und der Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Strategien zur Eindämmung des Tabakkonsums,
tief besorgt über die weite Verbreitung des Rauchens und anderer Formen des Tabakkonsums unter indigenen Völkern,
ernstlich besorgt über die Wirkung aller Formen von Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, die darauf abzielen, zum Gebrauch von Tabakerzeugnissen zu ermuntern,
in der Erkenntnis, dass ein kooperatives Vorgehen nötig ist, um alle Formen des unerlaubten Handels mit Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, zu beseitigen,
unter Berücksichtigung dessen, dass die Eindämmung des Tabakgebrauchs auf allen Ebenen und insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ausreichende finanzielle und technische Mittel erfordert, die dem derzeitigen und erwarteten Bedarf an Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums entsprechen,
in der Erkenntnis, dass es nötig ist, geeignete Mechanismen zum Umgang mit den langfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen erfolgreicher Strategien zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak zu entwickeln,
eingedenk der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mittel- und langfristig in manchen Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen mit sich bringen können, und in Erkenntnis ihres Bedarfs an technischer und finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit nationalen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung,
im Bewusstsein der von vielen Staaten geleisteten wertvollen Arbeit zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und in lobender Anerkennung der Führung der Weltgesundheitsorganisation sowie der Bemühungen anderer Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und sonstiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs,
unter Betonung des besonderen Beitrags nichtstaatlicher Organisationen und anderer Mitglieder der Zivilgesellschaft, die keine Verbindung zur Tabakindustrie haben, einschließlich Berufsfachverbänden des Gesundheitswesens, Frauen- und Jugendverbänden, Umwelt- und Verbraucherschutzgruppen sowie akademischen Einrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, zu nationalen und internationalen Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und der entscheidenden Bedeutung ihrer Mitwirkung an nationalen und internationalen Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs,
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Zunichtemachung von Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu achten und sich über Tätigkeiten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auswirken,
unter Hinweis auf Artikel 12 des am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in dem festgelegt ist, dass ein jeder ein Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit hat,
ferner unter Hinweis auf die Präambel der Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der festgelegt ist, dass es eines der Grundrechte jedes Menschen ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage ist, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,
entschlossen, Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auf der Grundlage aktueller und einschlägiger wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Überlegungen zu fördern,
unter Hinweis darauf, dass das am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vorsieht, dass dessen Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens treffen,
ferner unter Hinweis darauf, dass das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorsieht, dass die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit anerkennen
- sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Einleitung
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
Artikel 2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
(1) Zum besseren Schutz der menschlichen Gesundheit werden die Vertragsparteien ermutigt, Maßnahmen einzuleiten, die über die in diesem Übereinkommen und seinen Protokollen geforderten hinausgehen; diese Instrumente hindern eine Vertragspartei nicht daran, strengere Anforderungen zu stellen, die mit deren Bestimmungen und dem Völkerrecht vereinbar sind.
(2) Das Übereinkommen und seine Protokolle berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte, einschließlich regionaler oder subregionaler Übereinkünfte, über Angelegenheiten zu schließen, die das Übereinkommen und seine Protokolle betreffen oder über sie hinausgehen; Voraussetzung hierfür ist, dass derartige Übereinkünfte mit den Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen und seinen Protokollen vereinbar sind. Die betreffenden Vertragsparteien übermitteln derartige Übereinkünfte der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat.
Teil II
Ziel, Leitlinien und allgemeine Verpflichtungen
Artikel 3 Ziel
Ziel dieses Übereinkommens und seiner Protokolle ist es, heutige und künftige Generationen vor den verheerenden gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens zu schützen, indem ein Rahmen für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschaffen wird, die von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene einzuleiten sind, um die Verbreitung des Tabakkonsums und des Passivrauchens stetig und wesentlich zu vermindern.
Artikel 4 Leitlinien
Zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens und seiner Protokolle und bei der Durchführung ihrer Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von den nachstehenden Grundsätzen leiten:
Artikel 5 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei arbeitet in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Protokollen, deren Vertragspartei sie ist, umfassende sektorübergreifende nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs aus; sie setzt diese Strategien, Pläne und Programme um, aktualisiert sie und überprüft sie.
(2) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten
(3) Bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs schützen die Vertragsparteien diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Formulierung von Vorschlägen für Maßnahmen, Verfahren und Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen bei der Aufbringung von finanziellen Mitteln für die wirksame Durchführung des Übereinkommens durch zwei- und mehrseitige Finanzierungsmechanismen zusammen.
Teil III
Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak
Artikel 6 Preisbezogene und steuerliche Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass preisbezogene und steuerliche Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums in verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei jungen Menschen, sind.
(2) Unbeschadet der souveränen Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich der Bestimmung und Festlegung ihrer Steuerpolitik soll jede Vertragspartei ihre nationalen Gesundheitsziele betreffend die Eindämmung des Tabakgebrauchs berücksichtigen und Maßnahmen beschließen oder gegebenenfalls aufrechterhalten; hierzu kann Folgendes gehören:
(3) Die Vertragsparteien teilen in ihren regelmäßigen Berichten an die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 ihre Steuersätze auf Tabakerzeugnisse und die Entwicklungen beim Tabakkonsum mit.
Artikel 7 Nicht preisbezogene Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak
Die Vertragsparteien erkennen an, dass umfassende nicht preisbezogene Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums sind. Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 8 bis 13 erforderlich sind, führt solche Maßnahmen durch und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen mit dem Ziel ihrer Durchführung zusammen. Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt geeignete Leitlinien für die Durchführung dieser Artikel vor.
Artikel 8 Schutz vor Passivrauchen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.
(2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/ oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein.
Artikel 9 Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen
Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt in Abstimmung mit zuständigen internationalen Stellen Leitlinien für die Prüfung und Messung der Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sowie für die Regelung bezüglich dieser Inhaltsstoffe und Emissionen vor. Jede Vertragspartei beschließt nach Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden wirksame gesetzgeberische, vollziehende und administrative oder sonstige Maßnahmen für diese Prüfung und Messung und für diese Regelung und führt solche Maßnahmen durch.
Artikel 10 Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse
Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die von Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen die Offenlegung von Angaben zu den Inhaltsstoffen und Emissionen von Tabakerzeugnissen gegenüber amtlichen Stellen verlangen, und führt solche Maßnahme durch. Jede Vertragspartei beschließt darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Veröffentlichung von Angaben über die toxischen Bestandteile der Tabakerzeugnisse und der Emissionen, die von ihnen ausgehen können, und führt solche Maßnahmen durch.
Artikel 11 Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen
(1) Jede Vertragspartei beschließt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass
(2) Jede Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen sowie jede Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Warnhinweisen Angaben zu den relevanten Bestandteilen und Emissionen von Tabakerzeugnissen nach Maßgabe der nationalen Behörden enthalten.
(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Warnhinweise und sonstigen Textangaben auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse in ihrer Hauptsprache oder ihren Hauptsprachen erscheinen.
(4) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Ausdruck "Außenverpackung und Etikettierung" in Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen auf jede Verpackung und Etikettierung, die im Einzelhandelsverkauf für das Erzeugnis benutzt wird.
Artikel 12 Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit
Jede Vertragspartei fördert und stärkt unter Nutzung aller verfügbaren und geeigneten Kommunikationsmittel die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in Fragen der Eindämmung des Tabakgebrauchs. Zu diesem Zweck beschließt jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um Folgendes zu fördern:
Artikel 13 Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein umfassendes Verbot der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde.
(2) Jede Vertragspartei erlässt in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring. Hierzu gehört nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und der technischen Möglichkeiten, die der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung stehen, ein umfassendes Verbot der von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden grenzüberschreitenden Werbung und Verkaufsförderung sowie des von dort ausgehenden grenzüberschreitenden Sponsorings. Diesbezüglich ergreift jede Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie geeignete gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen und berichtet hierüber nach Artikel 21.
(3) Eine Vertragspartei, die aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht in der Lage ist, ein umfassendes Verbot zu erlassen, schränkt alle Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring ein. Hierzu gehören nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und der technischen Möglichkeiten, die der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung stehen, Einschränkungen oder ein umfassendes Verbot der von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden Werbung und Verkaufsförderung sowie des von dort ausgehenden Sponsorings mit grenzüberschreitender Wirkung. Diesbezüglich ergreift jede Vertragspartei geeignete gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen und berichtet hierüber nach Artikel 21.
(4) Als Mindestanforderung und in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen
(5) Die Vertragsparteien werden ermuntert, über die in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen hinausgehende Maßnahmen einzuleiten.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Technologien und anderen erforderlichen Mitteln zur Erleichterung der Unterbindung grenzüberschreitender Werbung zusammen.
(7) Vertragsparteien, die ein Verbot bestimmter Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring erlassen haben, haben das souveräne Recht, diese Formen, wenn sie grenzüberschreitend sind und in ihr Hoheitsgebiet gelangen, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu verbieten und hierfür die gleichen Strafen zu verhängen wie für Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, die von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Durch diesen Absatz werden bestimmte Strafen weder gebilligt noch genehmigt.
(8) Die Vertragsparteien erwägen die Ausarbeitung eines Protokolls zur Festlegung geeigneter, eine internationale Zusammenarbeit erfordernder Maßnahmen mit dem Ziel eines umfassenden Verbots der grenzüberschreitenden Werbung und Verkaufsförderung und des grenzüberschreitenden Sponsorings.
Artikel 14 Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im Zusammenhang mit Tabakabhängigkeit und der Aufgabe des Tabakkonsums
(1) Jede Vertragspartei erarbeitet und verbreitet geeignete, umfassende und integrierte Richtlinien auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und bewährter Praktiken und unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und Prioritäten und ergreift wirksame Maßnahmen zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und einer angemessenen Behandlung der Tabakabhängigkeit.
(2) Zu diesem Zweck strebt jede Vertragspartei Folgendes an:
Teil IV
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verminderung des Tabakangebots
Artikel 15 Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, sowie die Erarbeitung und Umsetzung einschlägiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften neben subregionalen, regionalen und weltweiten Übereinkünften wesentliche Elemente zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind.
(2) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass alle Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen und alle Außenverpackungen solcher Erzeugnisse gekennzeichnet sind, um den Vertragsparteien die Feststellung der Herkunft der Tabakerzeugnisse zu erleichtern und um die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften bei der Ermittlung des Umschlagplatzes und bei der Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Bewegung von Tabakerzeugnissen und deren rechtlichem Status zu unterstützen. Darüber hinaus
(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Verpackungsangaben oder Kennzeichnungen nach Absatz 2 in deutlich lesbarer Form und/oder in ihrer Landessprache beziehungsweise ihren Landessprachen angebracht werden müssen.
(4) Mit Blick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
(5) Die nach Absatz 4 Buchstaben a und d gesammelten Informationen werden je nach Bedarf der Konferenz der Vertragsparteien von den Vertragsparteien in ihren regelmäßigen Berichten nach Artikel 21 in zusammenfassender Form zur Verfügung gestellt.
(6) Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht und in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Stellen sowie zuständigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen in Zusammenhang mit Untersuchungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren im Hinblick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Zusammenarbeit auf regionaler und subregionaler Ebene zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.
(7) Jede Vertragspartei ist bestrebt, weitere Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Vergabe von Lizenzen, zur Kontrolle oder Regulierung der Herstellung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen zu beschließen und durchzuführen, um den unerlaubten Handel zu verhindern.
Artikel 16 Verkauf an und durch Minderjährige
(1) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen auf der geeigneten staatlichen Ebene und führt solche Maßnahmen durch, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
(2) Jede Vertragspartei verbietet die Abgabe von kostenlosen Tabakerzeugnissen an die Öffentlichkeit und insbesondere an Minderjährige oder setzt sich für ein derartiges Verbot ein.
(3) Jede Vertragspartei strebt ein Verbot des Verkaufs einzelner Zigaretten oder kleiner Packungen an, die diese Produkte für Minderjährige leichter bezahlbar machen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Maßnahmen zur Verhinderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit nach Möglichkeit zusammen mit anderen in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden sollten.
(5) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt kann eine Vertragspartei durch eine verbindliche schriftliche Erklärung ihre Verpflichtung zum Verbot der Einführung von Zigarettenautomaten in ihrem Hoheitsbereich oder, soweit zutreffend, eines vollständigen Verbots von Zigarettenautomaten erklären. Die nach diesem Artikel abgegebene Erklärung ist vom Verwahrer allen Vertragsparteien des Übereinkommens zuzuleiten.
(6) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, einschließlich Strafen gegen Verkäufer und Händler, und führt solche Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen.
(7) Jede Vertragspartei soll gegebenenfalls wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen beschließen und durchführen, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern.
Artikel 17 Unterstützung wirtschaftlich realisierbarer alternativer Tätigkeiten
Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht, in Zusammenarbeit miteinander und mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen wirtschaftlich realisierbare Alternativen für Tabakarbeiter, Tabakanbauer und gegebenenfalls Einzelverkäufer.
Teil V
Schutz der Umwelt
Artikel 18 Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kommen die Vertragsparteien überein, den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Umwelt im Hinblick auf den Tabakanbau und die Herstellung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gebührend zu berücksichtigen.
Teil VI
Fragen in Bezug auf die Haftung
Artikel 19 Haftung
(1) Für die Zwecke der Eindämmung des Tabakgebrauchs erwägen die Vertragsparteien, nötigenfalls gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder ihre geltenden Gesetze weiterzuentwickeln, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung, gegebenenfalls einschließlich des Schadensersatzes, zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Austausch von Informationen durch die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 zusammen; hierzu gehören
(3) Die Vertragsparteien gewähren einander, soweit angebracht und untereinander vereinbart, innerhalb der Grenzen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Grundsätze, der innerstaatlichen Rechtspraxis und anwendbarer bestehender vertraglicher Vereinbarungen Unterstützung bei Gerichtsverfahren über die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
(4) Das Übereinkommen berührt oder beschränkt nicht die Rechte der Vertragsparteien auf Zugang zu den Gerichten der jeweils anderen Vertragsparteien, soweit derartige Rechte bestehen.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien kann sich nach Möglichkeit zu einem frühen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Arbeit zuständiger internationaler Foren mit Haftungsfragen befassen; hierzu gehören geeignete internationale Methoden zur Behandlung dieser Fragen und geeignete Mittel, um die Vertragsparteien auf Ersuchen bei ihren gesetzgeberischen und sonstigen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterstützen.
weiter . |