umwelt-online: Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen (1)

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Tabakrahmenübereinkommen
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Vom 19. November 2004
(BGBl. II Nr. 36 vom 29.11.2004 S. 1538)
- Inkrafttreten -



Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

entschlossen, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,

in der Erkenntnis, dass die Ausbreitung der Tabakepidemie ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die menschliche Gesundheit ist, das die weitestmögliche internationale Zusammenarbeit und die Mitwirkung aller Länder bei einem wirksamen, geeigneten und umfassenden internationalen Vorgehen erfordert,

unter Berücksichtigung der Sorge der internationalen Gemeinschaft über die verheerenden weltweiten gesundheitlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens,

ernstlich besorgt über die Zunahme des weltweiten Konsums und der weltweiten Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie über die Belastung, die dies für die Familien, die Armen und die nationalen Gesundheitssysteme darstellt,

in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Tabakkonsum und Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen und dass tabakbedingte Krankheiten zeitlich verzögert nach dem Rauchen und anderen Formen des Gebrauchs von Tabakerzeugnissen auftreten,

ferner in der Erkenntnis, dass Zigaretten und bestimmte andere tabakhaltige Erzeugnisse technisch so konzipiert sind, dass sie Abhängigkeit schaffen und aufrechterhalten, dass viele der darin enthaltenen Verbindungen und der von ihnen erzeugte Rauch pharmakologisch wirksam, toxisch, mutagen und karzinogen sind, und dass Tabakabhängigkeit in den wichtigsten internationalen Krankheitsklassifikationen als Erkrankung separat eingestuft ist,

unter Berücksichtigung dessen, dass es eindeutige wissenschaftliche Beweise dafür gibt, dass Passivrauchen schon im Mutterleib ungünstige Bedingungen für die Gesundheit und Entwicklung des Kindes schafft,

tief besorgt über die weltweite Zunahme des Rauchens und anderer Formen des Tabakkonsums unter Kindern und Jugendlichen, insbesondere über das Rauchen in immer jüngerem Alter,

alarmiert durch die weltweite Zunahme des Rauchens und anderer Formen des Tabakkonsums unter Frauen und jungen Mädchen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der vollen Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Gestaltung und Durchführung von Politik und der Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Strategien zur Eindämmung des Tabakkonsums,

tief besorgt über die weite Verbreitung des Rauchens und anderer Formen des Tabakkonsums unter indigenen Völkern,

ernstlich besorgt über die Wirkung aller Formen von Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, die darauf abzielen, zum Gebrauch von Tabakerzeugnissen zu ermuntern,

in der Erkenntnis, dass ein kooperatives Vorgehen nötig ist, um alle Formen des unerlaubten Handels mit Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, zu beseitigen,

unter Berücksichtigung dessen, dass die Eindämmung des Tabakgebrauchs auf allen Ebenen und insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ausreichende finanzielle und technische Mittel erfordert, die dem derzeitigen und erwarteten Bedarf an Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums entsprechen,

in der Erkenntnis, dass es nötig ist, geeignete Mechanismen zum Umgang mit den langfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen erfolgreicher Strategien zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak zu entwickeln,

eingedenk der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mittel- und langfristig in manchen Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen mit sich bringen können, und in Erkenntnis ihres Bedarfs an technischer und finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit nationalen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung,

im Bewusstsein der von vielen Staaten geleisteten wertvollen Arbeit zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und in lobender Anerkennung der Führung der Weltgesundheitsorganisation sowie der Bemühungen anderer Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und sonstiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs,

unter Betonung des besonderen Beitrags nichtstaatlicher Organisationen und anderer Mitglieder der Zivilgesellschaft, die keine Verbindung zur Tabakindustrie haben, einschließlich Berufsfachverbänden des Gesundheitswesens, Frauen- und Jugendverbänden, Umwelt- und Verbraucherschutzgruppen sowie akademischen Einrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, zu nationalen und internationalen Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und der entscheidenden Bedeutung ihrer Mitwirkung an nationalen und internationalen Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Zunichtemachung von Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu achten und sich über Tätigkeiten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Bemühungen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auswirken,

unter Hinweis auf Artikel 12 des am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in dem festgelegt ist, dass ein jeder ein Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit hat,

ferner unter Hinweis auf die Präambel der Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der festgelegt ist, dass es eines der Grundrechte jedes Menschen ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage ist, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,

entschlossen, Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auf der Grundlage aktueller und einschlägiger wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Überlegungen zu fördern,

unter Hinweis darauf, dass das am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vorsieht, dass dessen Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens treffen,

ferner unter Hinweis darauf, dass das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorsieht, dass die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit anerkennen

- sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Einleitung

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

  1. "unerlaubter Handel" jedes Vorgehen oder Verhalten, das durch Gesetz verboten ist und das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, die Verbreitung, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist;
  2. "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen; 1
  3. "Tabakwerbung und Förderung des Tabakverkaufs" jede Form der kommerziellen Kommunikation, Empfehlung oder Handlung mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch unmittelbar oder mittelbar zu fördern;
  4. "Eindämmung des Tabakgebrauchs" eine Reihe von Strategien zur Verminderung des Angebots, der Nachfrage und des Schadens mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheit einer Bevölkerung durch Unterbindung oder Verminderung des Konsums an Tabakerzeugnissen und des Passivrauchens;
  5. "Tabakindustrie" Tabakhersteller, Großhändler und Importeure von Tabakerzeugnissen;
  6. "Tabakerzeugnisse" Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden;
  7. "Tabaksponsoring" jede Form der Unterstützung von Veranstaltungen, Tätigkeiten oder Personen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, unmittelbar oder mittelbar ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch zu fördern.

Artikel 2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

(1) Zum besseren Schutz der menschlichen Gesundheit werden die Vertragsparteien ermutigt, Maßnahmen einzuleiten, die über die in diesem Übereinkommen und seinen Protokollen geforderten hinausgehen; diese Instrumente hindern eine Vertragspartei nicht daran, strengere Anforderungen zu stellen, die mit deren Bestimmungen und dem Völkerrecht vereinbar sind.

(2) Das Übereinkommen und seine Protokolle berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte, einschließlich regionaler oder subregionaler Übereinkünfte, über Angelegenheiten zu schließen, die das Übereinkommen und seine Protokolle betreffen oder über sie hinausgehen; Voraussetzung hierfür ist, dass derartige Übereinkünfte mit den Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen und seinen Protokollen vereinbar sind. Die betreffenden Vertragsparteien übermitteln derartige Übereinkünfte der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat.

Teil II
Ziel, Leitlinien und allgemeine Verpflichtungen

Artikel 3 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens und seiner Protokolle ist es, heutige und künftige Generationen vor den verheerenden gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens zu schützen, indem ein Rahmen für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschaffen wird, die von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene einzuleiten sind, um die Verbreitung des Tabakkonsums und des Passivrauchens stetig und wesentlich zu vermindern.

Artikel 4 Leitlinien

Zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens und seiner Protokolle und bei der Durchführung ihrer Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von den nachstehenden Grundsätzen leiten:

  1. Alle Menschen sollen über die gesundheitlichen Folgen, die süchtig machende Wirkung und die tödliche Gefahr des Tabakkonsums und des Passivrauchens informiert werden; außerdem sollen auf der geeigneten staatlichen Ebene wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um alle Menschen vor dem Passivrauchen zu schützen.
  2. Ein starkes politisches Engagement ist nötig, um umfassende sektorübergreifende Maßnahmen und ein koordiniertes Vorgehen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu entwickeln und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
    1. Maßnahmen zum Schutz aller Menschen vor dem Passivrauchen zu ergreifen;
    2. Maßnahmen zu ergreifen, um den Einstieg in den Tabakkonsum zu verhindern, die Aufgabe des Tabakkonsums zu fördern und zu unterstützen und den Konsum von Tabakerzeugnissen in jeder Form zu verringern;
    3. Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitwirkung von indigenen Einzelpersonen und Gemeinschaften an der Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Programmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die sozial und kulturell auf deren Bedürfnisse und Perspektiven abgestimmt sind, zu fördern, und
    4. Maßnahmen zu ergreifen, um geschlechtsspezifische Risiken bei der Erarbeitung von Strategien zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu berücksichtigen.
  3. Die internationale Zusammenarbeit, insbesondere der Transfer von Technologie, Wissen und finanzieller Unterstützung sowie die Bereitstellung der zugehörigen Fachkenntnisse, zur Festlegung und Umsetzung wirksamer Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unter Berücksichtigung örtlicher kultureller sowie gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Faktoren ist ein wichtiger Bestandteil des Übereinkommens.
  4. Umfassende sektorübergreifende Maßnahmen und Reaktionen zur Verminderung des Konsums jeglicher Tabakerzeugnisse auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sind von wesentlicher Bedeutung, um das Auftreten von Krankheiten, Frühinvalidität und frühzeitiger Sterblichkeit aufgrund von Tabakkonsum und Passivrauchen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des öffentlichen Gesundheitswesens zu verhindern.
  5. Haftungsfragen, wie sie von jeder Vertragspartei im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt festgelegt sind, sind ein wichtiger Bestandteil bei der umfassenden Eindämmung des Tabakgebrauchs.
  6. Die Bedeutung von technischer und finanzieller Unterstützung zur Erleichterung der wirtschaftlichen Umstellung bei den Tabakanbauern und Tabakarbeitern, deren Erwerbsmöglichkeiten infolge von Programmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind, schwerwiegend beeinträchtigt werden, soll im Rahmen von auf nationaler Ebene entwickelten Strategien für eine nachhaltige Entwicklung anerkannt und berücksichtigt werden.
  7. Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft ist von wesentlicher Bedeutung für das Erreichen der Ziele des Übereinkommens und seiner Protokolle.

Artikel 5 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei arbeitet in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Protokollen, deren Vertragspartei sie ist, umfassende sektorübergreifende nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs aus; sie setzt diese Strategien, Pläne und Programme um, aktualisiert sie und überprüft sie.

(2) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten

  1. einen nationalen Koordinierungsmechanismus oder Zentren für die Eindämmung des Tabakgebrauchs schaffen oder verstärken und finanzieren und
  2. wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen beschließen und einleiten und gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien bei der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung des Tabakkonsums, der Nikotinabhängigkeit und des Passivrauchens zusammenarbeiten.

(3) Bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs schützen die Vertragsparteien diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Formulierung von Vorschlägen für Maßnahmen, Verfahren und Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.

(5) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.

(6) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen bei der Aufbringung von finanziellen Mitteln für die wirksame Durchführung des Übereinkommens durch zwei- und mehrseitige Finanzierungsmechanismen zusammen.

Teil III
Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak

Artikel 6 Preisbezogene und steuerliche Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass preisbezogene und steuerliche Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums in verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei jungen Menschen, sind.

(2) Unbeschadet der souveränen Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich der Bestimmung und Festlegung ihrer Steuerpolitik soll jede Vertragspartei ihre nationalen Gesundheitsziele betreffend die Eindämmung des Tabakgebrauchs berücksichtigen und Maßnahmen beschließen oder gegebenenfalls aufrechterhalten; hierzu kann Folgendes gehören:

  1. die Umsetzung einer Steuer- und gegebenenfalls einer Preispolitik für Tabakerzeugnisse, um zur Erreichung der Gesundheitsziele beizutragen, die auf eine Verminderung des Tabakkonsums abzielen, und
  2. das Verbot oder gegebenenfalls die Einschränkung des Verkaufs und/oder der Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende.

(3) Die Vertragsparteien teilen in ihren regelmäßigen Berichten an die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 ihre Steuersätze auf Tabakerzeugnisse und die Entwicklungen beim Tabakkonsum mit.

Artikel 7 Nicht preisbezogene Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak

Die Vertragsparteien erkennen an, dass umfassende nicht preisbezogene Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums sind. Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 8 bis 13 erforderlich sind, führt solche Maßnahmen durch und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen mit dem Ziel ihrer Durchführung zusammen. Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt geeignete Leitlinien für die Durchführung dieser Artikel vor.

Artikel 8 Schutz vor Passivrauchen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.

(2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/ oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein.

Artikel 9 Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen

Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt in Abstimmung mit zuständigen internationalen Stellen Leitlinien für die Prüfung und Messung der Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sowie für die Regelung bezüglich dieser Inhaltsstoffe und Emissionen vor. Jede Vertragspartei beschließt nach Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden wirksame gesetzgeberische, vollziehende und administrative oder sonstige Maßnahmen für diese Prüfung und Messung und für diese Regelung und führt solche Maßnahmen durch.

Artikel 10 Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse

Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die von Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen die Offenlegung von Angaben zu den Inhaltsstoffen und Emissionen von Tabakerzeugnissen gegenüber amtlichen Stellen verlangen, und führt solche Maßnahme durch. Jede Vertragspartei beschließt darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Veröffentlichung von Angaben über die toxischen Bestandteile der Tabakerzeugnisse und der Emissionen, die von ihnen ausgehen können, und führt solche Maßnahmen durch.

Artikel 11 Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen

(1) Jede Vertragspartei beschließt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass

  1. die Verpackungen und Etikettierungen von Tabakerzeugnissen deren Verkauf nicht mit Mitteln fördern, die falsch, irre-führend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über dessen Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken, einschließlich etwaiger Begriffe, Beschreibungen, Warenzeichen, Bildzeichen oder sonstiger Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar den falschen Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere Tabakerzeugnisse sei. Hierzu gehören unter anderem Begriffe wie "niedriger Teergehalt", "light", "ultra-light" oder "mild";
  2. auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse außerdem gesundheitsrelevante Warnhinweise angebracht sind, die auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakgebrauchs hinweisen und auch andere geeignete Aussagen umfassen können. Diese Warnhinweise und Aussagen
    1. müssen von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt sein,
    2. müssen abwechselnd erscheinen,
    3. müssen groß und deutlich sicht- und lesbar sein,
    4. sollen 50 % oder mehr der Hauptflächen abdecken, müssen jedoch mindestens 30 % der Hauptflächen einnehmen,
    5. können in Form von bildlichen Darstellungen oder Piktogrammen gestaltet sein oder solche umfassen.

(2) Jede Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen sowie jede Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Warnhinweisen Angaben zu den relevanten Bestandteilen und Emissionen von Tabakerzeugnissen nach Maßgabe der nationalen Behörden enthalten.

(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Warnhinweise und sonstigen Textangaben auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse in ihrer Hauptsprache oder ihren Hauptsprachen erscheinen.

(4) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Ausdruck "Außenverpackung und Etikettierung" in Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen auf jede Verpackung und Etikettierung, die im Einzelhandelsverkauf für das Erzeugnis benutzt wird.

Artikel 12 Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit

Jede Vertragspartei fördert und stärkt unter Nutzung aller verfügbaren und geeigneten Kommunikationsmittel die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in Fragen der Eindämmung des Tabakgebrauchs. Zu diesem Zweck beschließt jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um Folgendes zu fördern:

  1. einen breiten Zugang zu wirksamen und umfassenden Programmen zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über die Gesundheitsrisiken einschließlich des Suchtpotenzials des Tabakkonsums und des Passivrauchens;
  2. die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über die Gesundheitsrisiken von Tabakkonsum und Passivrauchen und über die Vorteile der Aufgabe des Tabakkonsums und eines tabakfreien Lebens nach Artikel 14 Absatz 2;
  3. den öffentlichen Zugang - im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht - zu einem vielfältigen Angebot an Informationen über die Tabakindustrie, soweit diese für das Ziel dieses Übereinkommens relevant sind;
  4. wirksame und geeignete Programme zur Schulung oder Sensibilisierung und zur Bewusstseinsbildung im Bereich der Eindämmung des Tabakgebrauchs, die sich an Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Wohlfahrtsmitarbeiter, Sozialarbeiter, Medienvertreter, Erzieher, Entscheidungsträger, Verwaltungsmitarbeiter und andere betroffene Personen richten
  5. die Bewusstseinsbildung bei öffentlichen und privaten Stellen und nichtstaatlichen Organisationen, die keine Verbindung zur Tabakindustrie haben, und deren Mitwirkung bei der Ausarbeitung und Durchführung sektorübergreifender Programme und Strategien zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und
  6. die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und den Zugang zu Informationen über die nachteiligen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Folgen der Tabakproduktion und des Tabakkonsums.

Artikel 13 Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein umfassendes Verbot der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde.

(2) Jede Vertragspartei erlässt in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring. Hierzu gehört nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und der technischen Möglichkeiten, die der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung stehen, ein umfassendes Verbot der von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden grenzüberschreitenden Werbung und Verkaufsförderung sowie des von dort ausgehenden grenzüberschreitenden Sponsorings. Diesbezüglich ergreift jede Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie geeignete gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen und berichtet hierüber nach Artikel 21.

(3) Eine Vertragspartei, die aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht in der Lage ist, ein umfassendes Verbot zu erlassen, schränkt alle Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring ein. Hierzu gehören nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und der technischen Möglichkeiten, die der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung stehen, Einschränkungen oder ein umfassendes Verbot der von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden Werbung und Verkaufsförderung sowie des von dort ausgehenden Sponsorings mit grenzüberschreitender Wirkung. Diesbezüglich ergreift jede Vertragspartei geeignete gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen und berichtet hierüber nach Artikel 21.

(4) Als Mindestanforderung und in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen

  1. verbietet jede Vertragspartei alle Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, die mit Mitteln für ein Tabakerzeugnis werben, die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über dessen Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;
  2. verlangt jede Vertragspartei, dass jegliche Tabakwerbung und gegebenenfalls jegliche Förderung des Tabakverkaufs und jegliches Tabaksponsoring mit gesundheitsrelevanten oder sonstigen geeigneten Warnhinweisen oder Aussagen verbunden sind;
  3. schränkt jede Vertragspartei den Einsatz von unmittelbaren oder mittelbaren Anreizen zum Kauf von Tabakerzeugnissen durch die Öffentlichkeit ein;
  4. verlangt jede Vertragspartei die Bekanntgabe von Ausgaben seitens der Tabakindustrie für noch nicht verbotene Werbung und Verkaufsförderung sowie noch nicht verbotenes Sponsoring gegenüber zuständigen amtlichen Stellen, sofern kein umfassendes Verbot besteht. Diese Stellen können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts diese Angaben der Öffentlichkeit und nach Artikel 21 der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung stellen;
  5. erlässt jede Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ein umfassendes Verbot oder, falls eine Vertragspartei aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze hierzu nicht in der Lage ist, schränkt diese Vertragspartei die Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und das Tabaksponsoring in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien und gegebenenfalls anderen Medien wie beispielsweise dem Internet innerhalb dieses Zeitraums ein und
  6. verbietet jede Vertragspartei das Tabaksponsoring von internationalen Veranstaltungen, Tätigkeiten und/oder deren Teilnehmern oder, falls eine Vertragspartei aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze hierzu nicht in der Lage ist, schränkt diese Vertragspartei dieses Tabaksponsoring ein.

(5) Die Vertragsparteien werden ermuntert, über die in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen hinausgehende Maßnahmen einzuleiten.

(6) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Technologien und anderen erforderlichen Mitteln zur Erleichterung der Unterbindung grenzüberschreitender Werbung zusammen.

(7) Vertragsparteien, die ein Verbot bestimmter Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring erlassen haben, haben das souveräne Recht, diese Formen, wenn sie grenzüberschreitend sind und in ihr Hoheitsgebiet gelangen, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu verbieten und hierfür die gleichen Strafen zu verhängen wie für Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, die von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Durch diesen Absatz werden bestimmte Strafen weder gebilligt noch genehmigt.

(8) Die Vertragsparteien erwägen die Ausarbeitung eines Protokolls zur Festlegung geeigneter, eine internationale Zusammenarbeit erfordernder Maßnahmen mit dem Ziel eines umfassenden Verbots der grenzüberschreitenden Werbung und Verkaufsförderung und des grenzüberschreitenden Sponsorings.

Artikel 14 Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im Zusammenhang mit Tabakabhängigkeit und der Aufgabe des Tabakkonsums

(1) Jede Vertragspartei erarbeitet und verbreitet geeignete, umfassende und integrierte Richtlinien auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und bewährter Praktiken und unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und Prioritäten und ergreift wirksame Maßnahmen zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und einer angemessenen Behandlung der Tabakabhängigkeit.

(2) Zu diesem Zweck strebt jede Vertragspartei Folgendes an:

  1. die Entwicklung und Umsetzung wirksamer Programme mit dem Ziel der Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums an Orten wie zum Beispiel in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, am Arbeitsplatz und in Sporteinrichtungen;
  2. die Einbeziehung von Diagnose und Behandlung der Tabakabhängigkeit und Beratungsdiensten zur Aufgabe des Tabakkonsums in nationale Gesundheits- und Bildungsprogramme, -pläne und -strategien unter Mitwirkung von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, von Wohlfahrtsmitarbeitern und Sozialarbeitern, soweit angebracht;
  3. die Schaffung von Programmen zur Diagnose, Beratung, Vorbeugung und Behandlung der Tabakabhängigkeit in Gesundheitseinrichtungen und Rehabilitationszentren und
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien zur Erleichterung des Zugangs zu bezahlbaren Behandlungen der Tabakabhängigkeit nach Artikel 22, einschließlich pharmazeutischer Produkte. Zu diesen Produkten und deren Bestandteilen können Medikamente, Produkte zur Verabreichung von Medikamenten und Diagnostika, soweit zutreffend, gehören.

Teil IV
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verminderung des Tabakangebots

Artikel 15 Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, sowie die Erarbeitung und Umsetzung einschlägiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften neben subregionalen, regionalen und weltweiten Übereinkünften wesentliche Elemente zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind.

(2) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass alle Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen und alle Außenverpackungen solcher Erzeugnisse gekennzeichnet sind, um den Vertragsparteien die Feststellung der Herkunft der Tabakerzeugnisse zu erleichtern und um die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften bei der Ermittlung des Umschlagplatzes und bei der Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Bewegung von Tabakerzeugnissen und deren rechtlichem Status zu unterstützen. Darüber hinaus

  1. verlangt jede Vertragspartei, dass Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen für den Einzel- und Großhandel, die auf ihren Inlandsmärkten verkauft werden, den Hinweis "Nur für den Verkauf in (Name des Landes beziehungsweise der subnationalen, regionalen oder föderalen Einheit einsetzen)" tragen oder mit einer anderen wirksamen Kennzeichnung versehen sind, die den Bestimmungsort angibt oder die Behörden bei der Feststellung unterstützt, ob das Produkt legal auf dem Inlandsmarkt verkauft werden darf, und
  2. erwägt jede Vertragspartei gegebenenfalls, ein geeignetes Kontroll- und Verfolgungskonzept zur weiteren Sicherung der Vertriebssysteme und zur Unterstützung der Untersuchung des unerlaubten Handels zu entwickeln.

(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Verpackungsangaben oder Kennzeichnungen nach Absatz 2 in deutlich lesbarer Form und/oder in ihrer Landessprache beziehungsweise ihren Landessprachen angebracht werden müssen.

(4) Mit Blick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

  1. überwacht jede Vertragspartei den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des unerlaubten Handels, und erhebt hierzu Daten; je nach Fall tauscht sie mit Zoll-, Steuer- und sonstigen Behörden in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften Informationen aus;
  2. erlässt oder verschärft jede Vertragspartei Rechtsvorschriften gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich gefälschter und geschmuggelter Zigaretten, die angemessene Strafen und Rechtsmittel vorsehen;
  3. ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte, gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt werden;
  4. beschließt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Lagerung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Aussetzung von Steuern oder Abgaben gelagert oder transportiert werden, und führt solche Maßnahmen durch;
  5. beschließt jede Vertragspartei gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beschlagnahme des Erlöses aus dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu ermöglichen.

(5) Die nach Absatz 4 Buchstaben a und d gesammelten Informationen werden je nach Bedarf der Konferenz der Vertragsparteien von den Vertragsparteien in ihren regelmäßigen Berichten nach Artikel 21 in zusammenfassender Form zur Verfügung gestellt.

(6) Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht und in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Stellen sowie zuständigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen in Zusammenhang mit Untersuchungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren im Hinblick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Zusammenarbeit auf regionaler und subregionaler Ebene zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.

(7) Jede Vertragspartei ist bestrebt, weitere Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Vergabe von Lizenzen, zur Kontrolle oder Regulierung der Herstellung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen zu beschließen und durchzuführen, um den unerlaubten Handel zu verhindern.

Artikel 16 Verkauf an und durch Minderjährige

(1) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen auf der geeigneten staatlichen Ebene und führt solche Maßnahmen durch, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  1. Vorschriften, dass alle Verkäufer von Tabakerzeugnissen in ihrer Verkaufsstelle einen klaren und deutlich sichtbaren Hinweis auf das Verbot der Abgabe von Tabakerzeugnissen an Minderjährige anbringen und im Zweifelsfall verlangen, dass jeder Käufer von Tabakerzeugnissen in geeigneter Form nachweist, dass er volljährig ist;
  2. Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen in einer Art und Weise, bei der sie direkt zugänglich sind, zum Beispiel in Warenregalen;
  3. Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Süßigkeiten, Snacks, Spielzeug oder sonstigen Gegenständen in der Form von Tabakerzeugnissen, die Minderjährige ansprechen, und
  4. Sicherstellung, dass Zigarettenautomaten in ihrem Hoheitsbereich für Minderjährige nicht zugänglich sind und nicht für den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Minderjährige werben.

(2) Jede Vertragspartei verbietet die Abgabe von kostenlosen Tabakerzeugnissen an die Öffentlichkeit und insbesondere an Minderjährige oder setzt sich für ein derartiges Verbot ein.

(3) Jede Vertragspartei strebt ein Verbot des Verkaufs einzelner Zigaretten oder kleiner Packungen an, die diese Produkte für Minderjährige leichter bezahlbar machen.

(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Maßnahmen zur Verhinderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit nach Möglichkeit zusammen mit anderen in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden sollten.

(5) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt kann eine Vertragspartei durch eine verbindliche schriftliche Erklärung ihre Verpflichtung zum Verbot der Einführung von Zigarettenautomaten in ihrem Hoheitsbereich oder, soweit zutreffend, eines vollständigen Verbots von Zigarettenautomaten erklären. Die nach diesem Artikel abgegebene Erklärung ist vom Verwahrer allen Vertragsparteien des Übereinkommens zuzuleiten.

(6) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, einschließlich Strafen gegen Verkäufer und Händler, und führt solche Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen.

(7) Jede Vertragspartei soll gegebenenfalls wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen beschließen und durchführen, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern.

Artikel 17 Unterstützung wirtschaftlich realisierbarer alternativer Tätigkeiten

Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht, in Zusammenarbeit miteinander und mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen wirtschaftlich realisierbare Alternativen für Tabakarbeiter, Tabakanbauer und gegebenenfalls Einzelverkäufer.

Teil V
Schutz der Umwelt

Artikel 18 Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kommen die Vertragsparteien überein, den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Umwelt im Hinblick auf den Tabakanbau und die Herstellung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gebührend zu berücksichtigen.

Teil VI
Fragen in Bezug auf die Haftung

Artikel 19 Haftung

(1) Für die Zwecke der Eindämmung des Tabakgebrauchs erwägen die Vertragsparteien, nötigenfalls gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder ihre geltenden Gesetze weiterzuentwickeln, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung, gegebenenfalls einschließlich des Schadensersatzes, zu regeln.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Austausch von Informationen durch die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 zusammen; hierzu gehören

  1. Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakerzeugnissen und des Passivrauchens nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und
  2. Informationen über geltende Gesetze und sonstige Vorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung.

(3) Die Vertragsparteien gewähren einander, soweit angebracht und untereinander vereinbart, innerhalb der Grenzen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Grundsätze, der innerstaatlichen Rechtspraxis und anwendbarer bestehender vertraglicher Vereinbarungen Unterstützung bei Gerichtsverfahren über die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

(4) Das Übereinkommen berührt oder beschränkt nicht die Rechte der Vertragsparteien auf Zugang zu den Gerichten der jeweils anderen Vertragsparteien, soweit derartige Rechte bestehen.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien kann sich nach Möglichkeit zu einem frühen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Arbeit zuständiger internationaler Foren mit Haftungsfragen befassen; hierzu gehören geeignete internationale Methoden zur Behandlung dieser Fragen und geeignete Mittel, um die Vertragsparteien auf Ersuchen bei ihren gesetzgeberischen und sonstigen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterstützen.

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