umwelt-online: Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen (2)
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Teil VII
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und Übermittlung von Informationen
Artikel 20 Forschung, Überwachung und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung und Förderung der nationalen Forschung und zur Koordinierung von Forschungsprogrammen auf regionaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Eindämmung des Tabakgebrauchs. Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei
(2) Die Vertragsparteien schaffen, soweit angebracht, Programme zur nationalen, regionalen und weltweiten Überwachung der Größenordnung, der Verhaltensmuster, der Einflussfaktoren und der Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien Tabaküberwachungsprogramme in nationale, regionale und weltweite Gesundheitsüberwachungsprogramme einbeziehen, damit die Daten vergleichbar sind und je nach Fall auf regionaler und internationaler Ebene analysiert werden können.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung finanzieller und technischer Unterstützung durch internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen und andere Stellen an. Jede Vertragspartei bemüht sich um
(4) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts den Austausch von öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen, technischen, sozioökonomischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie von Informationen über die Praktiken der Tabakindustrie und den Anbau von Tabak, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind; dabei berücksichtigen sie die besonderen Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich um
(5) Die Vertragsparteien sollen in regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und in Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, deren Mitglieder sie sind, zur Förderung der Bereitstellung von technischen und finanziellen Mitteln für das Sekretariat zusammenarbeiten, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf Forschung, Überwachung und Informationsaustausch zu unterstützen.
Artikel 21 Berichterstattung und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat regelmäßige Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens vor, die Folgendes enthalten sollen:
(2) Die Häufigkeit und die Form dieser von allen Vertragsparteien vorzulegenden Berichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt. Jede Vertragspartei legt ihren ersten Bericht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei vor.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 22 und 26 Vorkehrungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel zu unterstützen.
(4) Die Berichterstattung und der Austausch von Informationen nach dem Übereinkommen erfolgen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.
Artikel 22 Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und rechtlichem Gebiet und Bereitstellung von einschlägigem Fachwissen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammen, um ihre Fähigkeit zu stärken, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen; hierbei sind die Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, zu berücksichtigen. Durch diese Zusammenarbeit wird die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie nach den getroffenen Vereinbarungen gefördert, um nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu schaffen und zu stärken, die unter anderem auf Folgendes abzielen:
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert und erleichtert die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie mit der nach Artikel 26 sichergestellten finanziellen Unterstützung.
Teil VIII
Institutionelle Vereinbarung und finanzielle Mittel
Artikel 23 Konferenz der Vertragsparteien
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz wird von der Weltgesundheitsorganisation spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Auf ihrer ersten Tagung legt die Konferenz den Tagungsort und die Termine späterer ordentlicher Tagungen fest.
(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Auftrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt durch Konsens eine Finanzordnung für sich selbst sowie eine Finanzordnung zur Finanzierung aller gegebenenfalls von ihr einzusetzenden Nebenorgane und Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und trifft die notwendigen Entscheidungen zur Förderung seiner wirksamen Durchführung und kann nach den Artikeln 28, 29 und 33 Protokolle, Anlagen und Änderungen zu dem Übereinkommen beschließen. Zu diesem Zweck wird sie wie folgt tätig:
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien legt die Kriterien für die Teilnahme von Beobachtern an ihren Beratungen fest.
Artikel 24 Sekretariat
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt ein ständiges Sekretariat und trifft Vorkehrungen für dessen Arbeit. Die Konferenz der Vertragsparteien strebt an, dies bei ihrer ersten Tagung zu tun.
(2) Bis zur Bestimmung und Einrichtung eines ständigen Sekretariats stellt die Weltgesundheitsorganisation Sekretariatsdienste für dieses Übereinkommen zur Verfügung.
(3) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
Artikel 25 Beziehungen zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen
Um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten, kann die Konferenz der Vertragsparteien um die Zusammenarbeit zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, ersuchen.
Artikel 26 Finanzielle Mittel
(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zukommt.
(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.
(3) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Entwicklung und Stärkung umfassender sektorübergreifender Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind. Dementsprechend sollen wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Tabakproduktion, einschließlich der Diversifizierung der Anbauprodukte, im Zusammenhang innerstaatlich entwickelter Strategien für eine nachhaltige Entwicklung in Betracht gezogen und unterstützt werden.
(4) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, finanzielle Unterstützung für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:
Teil IX
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 27 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien auf diplomatischem Weg um eine Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme guter Dienste, der Vermittlung oder des Vergleichs. Kann durch gute Dienste, Vermittlung oder Vergleich keine Einigung erzielt werden, so entbindet dies die Streitparteien nicht von ihrer Verpflichtung, sich weiter um eine Beilegung der Streitigkeit zu bemühen.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder der förmlichen Bestätigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 gelöst wird, ein Adhoc-Schiedsverfahren nach den von der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu beschließenden Verfahren als obligatorisch anerkennt.
(3) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll und zwischen den Vertragsparteien des Protokolls Anwendung, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
Teil X
Entwicklung des Übereinkommens
Artikel 28 Änderungen dieses Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Diese Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
(4) Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens beim Verwahrer in Kraft.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
Artikel 29 Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderung dieser Anlagen
(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.
(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.
Teil XI
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 31 Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Artikel 32 Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 33 Protokolle
(1) Jede Vertragspartei kann Protokolle vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann Protokolle zu diesem Übereinkommen beschließen. Bei der Beschlussfassung über diese Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel das Protokoll mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der es zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt.
(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.
(5) Jedes Protokoll zum Übereinkommen ist nur für die Vertragsparteien des betreffenden Protokolls bindend. Beschlüsse über Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ein Protokoll beziehen, dürfen nur von Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst werden.
(6) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.
Artikel 34 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation, für alle Staaten, die nicht Mitglied der Weltgesundheitsorganisation, jedoch Mitglied der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 16. Juni 2003 bis zum 22. Juni 2003 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach vom 30. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 35 Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 36 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 37 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen sowie der nach den Artikeln 28, 29 und 33 beschlossenen Protokolle und Anlagen.
Artikel 38 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 21. Mai 2003.
Auslegungserklärung
der Europäischen Gemeinschaft vom 16. Juni 2003
"Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der aufgrund seiner einzelstaatlichen Verfassung oder verfassungsrechtlicher Grundsätze kein umfassendes Verbot von Werbung, Absatzförderung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse einführen kann, die Bestimmung in Artikel 13 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens über die Bekämpfung des Tabakkonsums anwenden kann, was den Erlass von Regelungen angeht, die einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Zwängen Rechnung tragen."
________________________________
1) Soweit zutreffend, verweist der Ausdruck "national" auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation
vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen)
Vom 19. November 2004
(BGBl. II Nr. 36 vom 29.11.2004 S. 1538)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in New York am 24. Oktober 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Verbindung mit der Auslegungserklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 16. Juni 2003 wird zugestimmt. Das Übereinkommen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung und die Auslegungserklärung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
ENDE |