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Leitsätze für verarbeitetes Obst

(GMBl. 1992 Nr. 17 S. 331; Nr. 45 1997 S. 871; 18.06.2008 S. 8 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung:
Leitsätze für Obsterzeugnisse

I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale

A. Herstellung

  1. Das zur Verarbeitung gelangende Obst 1 ist gesund und frisch, nicht angegoren, in einem für die Verarbeitung geeigneten Reifestadium. Es wird gesäubert und von üblicherweise nicht verwendeten Teilen befreit.
  2. Verarbeitung
    Unter Verarbeitung wird verstanden die gewerbliche küchentechnische Vorbereitung der Rohware, deren Weiterverarbeitung zum jeweiligen verkehrsfähigen Erzeugnis und die Verpackung in geeigneten Behältnissen 2.
    Die Haltbarmachung erfolgt durch folgende Verfahren:
    1. ausschließlich durch Wärmebehandlung vor oder nach der Abfüllung in hermetisch abschließenden Packungen (Pasteurisieren bei Temperaturen über 80 °C oder Sterilisieren bei Temperaturen über 100 °C),
    2. Trocknen (einschließlich Gefriertrocknen),
    3. Tiefgefrieren 3,
    4. Kandieren,
    5. chemisches Konservieren 4,
    6. Einlegen in Alkohol.

    Bei der Verarbeitung werden wertbestimmende Bestandteile nicht entzogen und die wertbestimmenden Inhaltsstoffe und Eigenschaften der Rohware soweit wie möglich geschont.

  3. Zutaten
    Bei der Verarbeitung werden neben den Früchten als weitere Zutaten für die einzelnen Erzeugnisse verwendet:
    1. Zuckerarten 5
    2. Fructose
    3. Fruchtsäfte, Fruchtsaftkonzentrate
    4. Zuckerkonzentrate aus Früchten
    5. Essig
    6. Zitronen-, Wein-, Milch-, Apfelsäure
    7. I-Ascorbinsäure
    8. Calciumsalze der Salz-, Kohlensäure und der Säuren zu 6.
    9. Speisesalz
    10. Gewürze, Gewürzauszüge 6
    11. natürliche und naturidentische Aromastoffe 6
    12. Pektine, Gelatine und andere Geliermittel
    13. Verdickungsmittel
    14. Spirituosen 7, Weine
    15. Farbstoffe 8
    16. färbende Obst- und Gemüsesäfte
    17. Konservierungsstoffe 9
    18. Schwefeldioxid und Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe 8
    19. Modifizierte Stärken 9, Stärke
    20. Sorbit und andere Zuckeraustauschstoffe 10
    21. Süßstoffe 11
    22. Trinkwasser.

B. Bezeichnung, Aufmachung und Kenntlichmachung

  1. Verkehrsbezeichnungen für Obsterzeugnisse sind die in der ANLAGE 1 zu Abschnitt II der Leitsätze aufgeführten kursiv gedruckten Bezeichnungen. Obsterzeugnisse, für die keine besonderen Beurteilungsmerkmale festgestellt sind, werden unter Angabe der verarbeiteten Obstarten in den Verkehr gebracht. Neben der Bezeichnung der Obstart kann der Sortenname angegeben werden. Der Sortenname wird auch allein als Verkehrsbezeichnung verwendet, wenn dies in der ANLAGE 1 zu Abschnitt II der Leitsätze ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. Schattenmorellen).
  2. In Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung werden die Verarbeitungsform, die Zuckerkonzentrationsstufe (soweit zutreffend) und die Sortierung (soweit verkehrsüblich) angegeben.
  3. Andere als die in Abschnitt A Nr. 3 aufgeführten Zutaten werden ausreichend kenntlich gemacht.
  4. Bildliche Darstellungen der Rohware auf Etiketten entsprechen der jeweiligen Obstart. Bei Mischungen wird das anteilige Mischungsverhältnis berücksichtigt. Wird der Inhalt bildlich dargestellt, so sind die Verarbeitungsform und bei Mischungen in etwa das Mischungsverhältnis zu berücksichtigen.

C. Beschaffenheitsmerkmale

Für die in Zahlen ausgedrückten Beschaffenheitsmerkmale und Mischungsverhältnisse gelten Abweichungen im Einzelfall bis zu 10 Prozent von der Bezugszahl als zulässig, sofern nicht die Leitsätze für die einzelnen Erzeugnisse etwas anderes angeben.

Die fertigen Erzeugnisse sind im Erscheinungsbild fruchttypisch und weitgehend einheitlich.

II. Besondere Beurteilungsmerkmale für verarbeitetes Obst

A. Obstkonserven, pasteurisiert oder sterilisiert

1. Begriffsbestimmungen

  1. Obstkonserven im Sinne von Abschnitt I A Nr. 2 a sind ausschließlich durch Wärmebehandlung haltbar gemachte Erzeugnisse in hermetisch abschließenden Packungen 12.
  2. Zuckerkonzentrationsstufen
    Die für die Zuckerkonzentration angegebenen Werte beziehen sich auf das Fertigerzeugnis, gemessen nach vollständigem Konzentrationsausgleich bei 20 °C refraktometrisch, ohne Korrektur.
    Die Untergrenzen der jeweiligen Zuckerkonzentrationsstufe werden im
    Mittel nicht unterschritten.
    Die Feststellung des Mittelwertes erfolgt entsprechend Anlage 4a Nr. 7 der Fertigpackungsverordnung.
    Die Obergrenze der jeweiligen Zuckerkonzentrationsstufe wird im Mittel um nicht mehr als 1 % (g/1 00 g) (absolut) überschritten.
    Verkehrsüblich sind folgende Zuckerkonzentrationsstufen, die in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden:
    • "sehr leicht gezuckert"
    9 % - 14 % (g/100 g)
    • "leicht gezuckert"
    14 % - 17 % (g/100 g)
    • "gezuckert"
    17 % - 20 % (g/100 g)
    • "stark gezuckert"
    über 20 % (g/100 g).

    Erzeugnisse, die als Aufgußflüssigkeit einen Fruchtsaft enthalten, der der Definition der Fruchtsaft-Verordnung entspricht, werden mit den Verkehrsbezeichnungen der Frucht und des jeweiligen Saftes bezeichnet, wenn es sich um die gleiche Fruchtart handelt, auch mit der Angabe im eigenen Saft".

  3. "Dunst-Obsterzeugnisse" werden ohne Zuckerzusatz hergestellt oder enthalten als Aufgußflüssigkeit nur Wasser.
  4. Verarbeitungsformen
    ganze Frucht:Mit Stein oder entsteint, mit oder ohne Kerngehäuse, mit oder ohne Stiel, geschält oder ungeschält
    halbe Frucht:In annähernd gleiche Hälften, möglichst in Richtung der Wachstumsachse geteilte Frucht
    Viertel:In 4 annähernd gleichmäßige Stücke, möglichst in Richtung der Wachstumsachse geteilte Frucht
    Schnitten:In mehr als 4 annähernd gleichmäßige Stücke, möglichst in Richtung der Wachstumsachse geteilte Frucht
    ganze Segmente:Ganze und praktisch ganze Segmente, die mindestens 75 % der ursprünglichen Größe aufweisen, auch solche, die eingerissen sind gebrochene Teile von ganzen Segmenten, die nicht oder praktisch
    Segmente:nicht mehr zusammenhängen
    Scheiben:In Scheiben von annähernd gleicher Dicke geschnittene Frucht
    Würfel:In Würfel von annähernd gleicher Kantenlänge geschnittene Frucht
    Bällchen:Aus Fruchtfleisch gewonnene, annähernd kugelförmige Stücke
    Stücke:In unregelmäßige Stücke geschnittene Frucht
    Raspel:In unregelmäßige Streifen und Stücke fein zerkleinerte Frucht
    Chunks:Große, regelmäßige Stücke aus Ananasscheiben
    Tidbits:Trapezförmige Segmente aus Ananasscheiben

2. Herstellung, Bezeichnung, Qualitätsmerkmale

  1. Obstkonserven mit Aufguß
    Ananas (Früchte von Ananas comosus L. Merr.)
    Apfel (Früchte von Malus sylvestris Mill. var. domestica)
    Aprikosen (Früchte von Prunus armeniaca L.)
    Arbutus (Früchte von Myrica rubra Sieb. et Zucc.)
    Babybananen (Früchte von Musa L. ssp.)
    Birnen (Früchte von Pyrus communis L.)
    Boysenbeeren (Früchte von Rubus loganobaccus L. H. Bailey)
    Brombeeren (Früchte von Rubus fruticosus L.)
    Erdbeeren (Früchte von Fragaria grandiflora)
    Feigen (Früchte von Ficus carica L.)
    Grapefruit (Früchte von Gitrus paradisi Macf.)
    Guaven (Früchte von Psidium guajava L.)
    Heidelbeeren, Waldheidelbeeren (Früchte von Vaccinium myrtillus L.)
    Kultur-Heidelbeeren (Früchte von Vaccinium corymbosum L.)
    Himbeeren (Früchte von Rubus idaeus L.)
    Johannisbeeren, rote (Früchte von Ribes rubrum L.)
    schwarze (Früchte von Ribes nigrum L.)
    weiße (Früchte von Ribes rubrum L.)
    Kirschen

    Kiwi (Früchte von Actinidia chinensis Planch)
    Kumquats (Zwergorangen)
    (Früchte von Fortunella margarita [Lour.] Swingle)
    Loganbeeren (Früchte von Rubus loganobaccus L.)
    Loquats (Früchte von Eriobotrya japonica [Thunb.] Lindl.)
    Lychees (Früchte von Litchi chinensis Sonn.)
    Mandarin-Orangen (Früchte von Citrus reticulata Blanco)
    Mangos (Früchte von Mangifera indica L.)
    Melone (Früchte von Cucumis melo L.)
    Mirabellen (Früchte von Prunus insititia L.)
    Papaya (Früchte von Carica papaya L.)
    Pfirsiche (Früchte von Prunus persica Batsch)
    Pflaumen (Früchte von Prunus domestica L.)
    Preiselbeeren, Wildpreiselbeeren (Früchte von Vaccinium vitis idaea L.)
    Kultur-Preiselbeeren (Früchte von Vaccinium macrocarpon [Alt])
    Rambutan (Früchte von Nephelium lappaceum L.)
    Reineclauden, Renekloden
    (Früchte von Prunus domestica L. var. Claudia Duhamel)
    Rhabarber (Stiele von Rheum rhaponticum L.)
    Stachelbeeren (Früchte von Ribes grossularia L.)
    Weintrauben (Früchte von Vitis vinifera L.)

  2. Fruchtmischungen mit Aufguß
  3. Obstkonserven ohne Aufguß
    Obstmark
    Geriebene Äpfel
    Apfelmus
    Apfelpüree, feinstückig
    Apfelkompott mit Stücken
    Preiselbeeren, Wildpreiselbeeren
    Kultur-Preiselbeeren
    Die Verkehrsbezeichnungen, Verarbeitungsformen, Sorten und sonstigen Merkmale, die für die Verkehrsfähigkeit der Obstkonserven von Bedeutung sind, sind in den ANLAGEN 1 und 2 zu diesen Leitsätzen aufgeführt.

.

 Leitsätze für verarbeitetes ObstAnlage 1 zu Abschnitt II A Nr. 2
  1. Obstkonserven mit Aufguß
    VerkehrsbezeichnungVerarbeitungsformWeitere Verarbeitungsmerkmale
    AnanasScheibengeschält, ohne Kernholz
    halbe Scheiben 
    Tidbits 
    Chunks 
    Stücke 
    Würfel 
    geraspeltmit Kernholz
    Äpfelganze Fruchtungeschält, mit Kernhaus
    ganze Fruchtmit Stiel
    Schnittengeschält, ohne Kernhaus
    Stücke 
    Aprikosenganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    ganze Fruchtgeschält, mit Stein oder entsteint
    halbe Fruchtgeschält oder ungeschält
    Würfel 
    Arbutusganze Fruchtgeschält, mit Stein
    Babybananenganze Frucht 
    Scheiben 
    Birnenganze Fruchtgeschält oder ungeschält, mit Stiel oder entstielt
    halbe Fruchtgeschält, entstielt, ohne Kerngehäuse
    Viertel 
    Schnitten 
    Würfel 
    Stücke 
    Boysenbeerenganze Fruchtentkelcht
    Brombeerenganze Fruchtentkelcht
    Erdbeerenganze Fruchtentkelcht
    Feigenganze Frucht 
    GrapefruitSegmentegeschält
    Guavenganze Fruchtmit oder ohne Kern, geschält
    halbe Fruchtgeschält
    Heidelbeeren,
    Waldheidelbeeren,
    Kultur-Heidelbeeren
    ganze Frucht 
    Himbeerenganze Fruchtentkelcht
    Rote Johannisbeeren,
    Schwarze Johannisbeeren,
    Weiße Johannisbeeren
    ganze Fruchtentstielt
    Sauerkirschen, hellganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    Sauerkirschen, dunkel Schattenmorellen Sauerkirschen (Weichselkirschen)ganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    Süßkirschen, rot
    Süßkirschen, schwarz
    Süßkirschen, dunkel
    ganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    Kaiserkirschenganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    Kiwiganze Fruchtgeschält
    Scheibengeschält
    Kumquats (Zwergorangen)ganze Frucht 
    Loganbeerenganze Fruchtentkelcht
    Loquatsganze Fruchtmit Stein, geschält
    Lycheesganze Fruchtmit Stein oder entsteint, geschält
    Mandarin-Orangenganze Segmente
    gebrochene Segmente
    Doppelsegmente
    Mehrfachsegmente
    kernlos oder entkernt, geschält
    MangosScheibengeschält
    Bällchen 
    Würfel 
    MeloneScheibengeschält
     Würfel 
     Bällchen 
    Mirabellenganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    PapayaScheibengeschält
     Würfel 
    Pfirsicheganze Fruchtgeschält
     halbe Frucht 
     Viertel 
     Schnitten 
     Stücke 
     Würfel 
    Pflaumenganze Fruchtmit Stein oder entsteint
    synonymhalbe Frucht 
    Zwetschen oder Zwetschgen  
    Gelbe Elerpflaumen  
    Preiselbeeren, Wildpreiselbeerenganze Frucht,ohne Stiel
    Kultur-Preiselbeeren in Sirupin Sirup (Zuckerkonzentrationsstufe wird angegeben) 
    Reineclauden
    (Renekloden)
    ganze Fruchtmit Stein
    Reineclauden, wurzelecht
    (Renekloden, wurzelecht)
      
    Reineclauden
    (Renekloden) Quellins
      
    Rhabarberin Stücken 
    Stachelbeerenganze Fruchtohne Stiel und Blütenteile
    Weintrauben oder Weinbeerenganze Fruchtkernlose Sorten, ohne Stiel und Blütenteile
  2. Fruchtmischungen mit Aufguß

    Die Prozentangaben beziehen sich auf das jeweilige Nennabtropfgewicht.

    Die durch Klammer zusammengefaßten Anteile gelten jeweils als "veränderliche Gewichtsanteile" im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 LMKV.

    VerkehrsbezeichnungVerarbeitungsformWeitere Verarbeitungsmerkmale
    Fruchtcocktail oder 5-Fruchtcocktail Anteil
    PfirsicheWürfel
    }
    30-50%
    BirnenWürfel25-45%
    AnanasWürfel oder Tidbits}6-16 %
    Weinbeerenganze Fruchtohne Stiel- und Blütenteile 6-20 %
    Süßkirschenganz oder halbiert2 - 6%
    Fruchtcocktail mit 4 Früchten oder 4-Fruchtcocktail  
    PfirsicheWürfel
    }
    30 - 50 %
    BirnenWürfel25 - 45%
    AnanasWürfel oder Tidbits
    }
    6 - 25%
    Weinbeeren*) 6 - 20%
    Süßkirschen*)ganz oder halbiert2 - 15%
    *) Wahlweise eine dieser Fruchtarten.
  3. Obstkonserven ohne Aufguß
    Apfelmark, ohne Zuckerzusatzgekocht passiert 
    Geriebene Äpfel, ohne Zuckerzusatzroh gerieben 
    Apfelmusgekocht passiertZuckerkonzentration mindestens 16,5 %
    Apfelpüree, feinstückigroh geriebenZuckerkonzentration mindestens 16,5 %
    Apfelkompottnicht passiert, mit Stückenjeweils mit Angabe der Zuckerkonzentration
    Aprikosenkompottnicht passiert, mit Stücken 
    Rhabarberkompottnicht passiert, mit Stücken 
    Preiselbeeren, Wildpreiselbeeren, Kultur-Preiselbeerenganze Beeren, auch stückig, nicht passiertauch unter Mitverwendung von Pektin und pflanzlichen Verdickungsmitteln; Zuckerkonzentration 24-55 % (ohne Toleranz); Fruchtgehalt: 95 % vom Nettogewicht abzüglich der zugesetzten Zucker

.

 Leitsätze für verarbeitetes ObstAnlage 2 zu Abschnitt II A Nr. 2a

Vorbemerkung

Bis zum Erlaß einer EG-einheitlichen Regelung finden folgende Qualitätsmerkmale bei der Beurteilung der nachfolgend aufgeführten Obstarten weiterhin Anwendung:

ObstartPflanzliche Fremdbestandteile je 850 mlmaximal
ErdbeerenKelche und Kelchteile, Blätter, Blatteile10 % der Stückzahl der Früchte
Früchte mit Kelch5 % der Stückzahl
Früchte mit Kelchteilen10 % der Stückzahl
Gequetschte oder zerrissene Früchte (in anomaler Weise zusammengefallen und beschädigt)15 % der Stückzahl
Fehlerhafte Früchte (Flecken oder Wachstumsstörungen, grün oder farblos)10 % der Stückzahl
Gesamtfehlertoleranzen25 % der Stückzahl
HimbeerenKelche oder Kelchteile, Blatteile8 Teile
Fehlerhafte Früchte
(Flecken, farblos oder verwachsen
5 % des Abtropfgewichtes
zerfallen oder in Stücken20 % des Abtropfgewichtes
Gesamtfehlertoleranz20 % des Abtropfgewichtes
PflaumenStiele und Stielteile, Blatteile; bei entsteinten Früchten auch Steine und Steinteileganze Frucht

2 Teile

halbe Frucht

4 Teile

 

}

 

vom Abtropfgewicht

Fehlerhafte Früchte (braune Flecken, Narben, mit einer Gesamtfläche größer als 3 mm ∅ je Stück, Zonen mit unregelmäßiger Farbe)25 % der Stückzahl30 %
Gequetschte und zerrissene Früchte (ganze Früchte, die in anomaler Weise beschädigt sind, bei halbierten Früchten Teile, die kleiner sind als 50 % einer halben    
Frucht, unbeschadet Hautrisse oder durch Pasteurisation entstandene Risse)10 % der Stückzahl20 % 

}

vom Abtropfgewicht
Gesamtfehlertoleranz25 % der Stückzahl35 %
Die zur Verwendung kommenden Pflaumen sind annähernd frei von Maden. Maden und Madennester sind nicht auszuschließen, kommen aber nur vereinzelt vor.
MirabellenStielteile, Blatteile; bei entsteinten Früchten auch Steine und Steinteileganze Frucht mit Stein 2 Teileganze Frucht ohne Stein 4 Teile
Farbabweichung10 % der Stückzahl
Fehlerhafte Früchte (braune Flecken, Narben, mit einer Gesamtfläche größer als 3 mm ∅ je Stück, Zonen mit unregelmäßiger Farbe)15 % der Stückzahl
Gequetschte und zerrissene Früchte (in anomaler Weise beschädigt, unbeschadet Hautrisse oder durch Pasteurisation entstandene Risse)10 % der Stückzahl
Gesamtfehlertoleranz25 % der Stückzahl
Reineclauden
(Renekloden)
Pflanzliche Fremdbestandteile (Stiele und Stielteile, Blatteile; bei entsteinten Früchten auch Steine und Steinteile)ganze Frucht 2 Teilehalbe Frucht 4 Teile
 Früchte mit Farbabweichungen10 % der Stückzahl
 Fehlerhafte Früchte (braune Flecken, Narben, mit einer Gesamtfläche größer als 3 mm ∅ je Stück, Zonen mit unregelmäßiger Farbe)15 % der Stückzahl
 Gequetschte und zerrissene Früchte (ganze Früchte, die in anomaler Weise beschädigt sind; bei halbierten Früchten Teile, die kleiner sind als 50 % einer halben Frucht, unbeschadet Hautrisse oder durch Pasteurisation entstandene Risse)10 % der Stückzahl
 Gesamtfehlertoleranz25 % der Stückzahl
Apfelmark, Apfelmus, Apfelkompott mit Stücken, Dunstäpfel in Stücken, Dunstapfelschnitten dunkle Bestandteile, wie Kerne und Kernteile, dunkle Schalenteile, dunkle Teile vom Kerngehäuse u. ä. dürfen nach Menge und Art das äußere Erscheinungsbild der Erzeugnisse nicht wesentlich und die Genußtauglichkeit nicht beeinträchtigen
 Konsistenz:Apfelmark und Apfelmus verlaufen nach Umrühren beim Ausschütten aus den Behältern auf eine flache Unterlage innerhalb von 2 Minuten flach und weisen nur geringe, keinesfalls übermäßige Absonderung von Flüssigkeit auf
 Farbe:arteigen, ohne ausgeprägten Grau-, Grün-, Rot- oder Braunton
 Geschmack und Geruch:arteigen, fruchtig, ohne Neben- oder Fremdgeschmack und/oder geruch
Kirschen*)

Die zur Verwendung kommenden Kirschen sind annähernd frei von Maden, madige Früchte sind jedoch nicht auszuschließen. Die Gütetoleranz der Gemeinsamen Qualitätsnormen für Kirschen, (Verordnung Nr. 58 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) wird jedoch nicht überschritten.

SüßkirschenBeschreibung wird später veröffentlicht 
SauerkirschenBeschreibung wird später veröffentlicht 
KaiserkirschenBeschreibung wird später veröffentlicht 
AprikosenBeschreibung wird später veröffentlicht 
Pfirsiche*)Beschreibung wird später veröffentlicht 
Birnen**)Beschreibung wird später veröffentlicht 
StachelbeerenBlatt- und Blütenteile5 Stück
Früchte mit Stiel- und/oder Blütenresten20 % der Stückzahl
Fehlerhafte Früchte (Rostflecken, Narben, rosa bis bräunlich verfärbte Früchte)5 % vom Abtropfgewicht
 Gequetschte, zerrissene und geschrumpfte Früchte (in anomaler Weise zusammengefallen oder beschädigt3 % vom Abtropfgewicht
 Gesamtfehlertoleranz:
(ausgenommen Früchte mit Stiel- und/oder Blütenresten)
6 % vom Abtropfgewicht
Rote, Weiße und Schwarze JohannisbeerenStielreste, freie Kerne und Blatteile

Fehlerhafte Früchte (anomale Farbe und Flecken)

Gequetschte Früchte (in anomaler Weise zusammengefallen oder beschädigt)

8 Stück

3 % vom Abtropfgewicht

12 % vom Abtropfgewicht

Gesamtfehlertoleranz12 % vom Abtropfgewicht
Heidelbeeren, Kultur-HeidelbeerenBlätter und Blatteile, Tannennadeln, Moosteile, Stiel- und Strauchteile, jedoch nicht die an den Früchten befindlichen kurzen Stielteile20 Stück, jedoch max. 0,1 % vom Abtropfgewicht
Beschädigte Früchte (Zusammenballung von zerfallenen, musartigen Früchten. Die Bildung von Klumpen, die sich in Einzelfrüchte trennen lassen, ist bei Heidelbeeren eine normale, technisch unvermeidbare Erscheinung)keine größeren Zusammenballungen von Früchten, die nicht in Einzelfrüchte - getrennt werden können
Kultur-Heidelbeeren (Früchte von Vaccinium corymbosum L.) sind als solche zu bezeichnen. Die o. a. Qualitätsmerkmale gelten hierfür nicht.
Preiselbeeren, Kultur-PreiselbeerenBlätter und Blatteile, Tannennadeln, Moosteile, Stiel- und Strauchteile, jedoch nicht die an den Früchten befindlichen kurzen Stielteile20 Stück
Konsistenz:dickbreiig bis schwach geliert, mit erkennbarer Fruchtstruktur
Farbe:ziemlich gleichmäßig
Die Mitverwendung von "Moosbeeren" (Früchte von Vaccinium oxycoccus L.) ist unter Kenntlichmachung bis zu 15 % - bezogen auf die Fruchteinwaage - handelsüblich.
BrombeerenKelche oder Kelchteile,8 Stück
Blätter oder Blatteile Fehlerhafte Früchte (in der Farbe abweichende oder verwachsene Beeren)3 % des Abtropfgewichtes
Gequetschte und zerfallene Früchte (in anomaler Weise zusammengefallen oder beschädigt)10 % des Abtropfgewichtes
Gesamtfehlertoleranz12 % des Abtropfgewichtes
AnanasFehlerhafte Früchte (Schalenreste, braune Flecken, gequetschte Teile und andere Unregelmäßigkeiten) ScheibenUngleichmäßiger Schnitt 10%Fehlerhafte Früchte 20%
 halbe Scheiben2 St. bei 10-27 St.
2 St. bei 5-10 St.
4 St. bei 11-32 St.
 oderoder
 7,5 % über 27 St.12,5 % über 32 St.
 Tidbits, Stücke, Chunks-12,5 % der Stückzahl
 Raspel-1,5 % des Abtropfgewichtes
Ungleichmäßiger Schnitt: Bei ganzen und halben Scheiben ist der Schnitt als ungleichmäßig anzusehen, wenn mehr als 5 % der augenscheinlichen, einwandfrei geformten Einheit weggeschnitten sind und wenn ein solcher Schnitt den kreisförmigen Innen- und Außenrand zerstört.
Mandarin- OrangenQualitätsanforderungen für geschälte Ware: 
Hautfetzen (Gesamtfläche)7 cm2 je 100 g Abtropfgewicht
Faserstränge (Gesamtlänge)5 cm je 100 g Abtropfgewicht
Kerne1 Stück je 100 g Abtropfgewicht
__________

*) Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission über Mindestqualitätsanforderungen für Kirchen in Sirup, die für eine Produktionsbeihilfe in Frage kommen, vom 2. April 1985 (ABl. Nr. L 96 S. 7).

**) Verordnung (EWG) Nr. 2319/89 der Kommission für produktionsbeihilfefähige Williams- und Roda-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 220 S.511.

***) Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission über Qualitätsmindestanforderungen für produktionsbeihilfefähige Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft vom 28. Juli 1989 (ABl. Nr. L 220 S.54).

1) Die hygienische Beschaffenheit des zur Verarbeitung gelangenden Obstes entspricht mindestens den Anforderungen an die Handelsklasse II.

2) Konservendosen, die unter Verwendung bleihaltiger Lote hergestellt sind, entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik; §§ 30 und 31 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung.

3) Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S.2051) in der jeweils geltenden Fassung.

4) Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden Fassung.

5) Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

6) Auf § 1 Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

7) Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen vom 29. Mai 1989 (ABl. Nr. L 160 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

8) Anlagen 3, 4 und 6 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

9) Anlagen 1 und 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

10) Anlage 7 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

11) Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

12) Bis zur Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen sind die in den bisher geltenden Leitsätzen für verarbeitetes Obst vom 25./26. Juni 1969 (BAnz. Nr. 21 S. 2 vom 31. Januar 1970, GMBl. Nr. 3 S.29 vom 2. Februar 1970), zuletzt geändert am 6.17. Juli 1977 (Beilage Nr. 82a zum BAnz. vom 29. April 1978, GMBl. Nr. 12 S. 209 vom 29. April 1978) festgelegten Abtropfgewichte anzuwenden. Auf die in der Sammlung "Rechtsbestimmungen für die Obst- und Gemüseverarbeitung" von Nehring/Haupt (Verlag G. Hempel, Braunschweig) hierzu gegebenen Erläuterungen wird hingewiesen.

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