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Leitsätze für Feinkostsalate

Vom 20. Oktober 2022
(BAnz. AT 25.11.2022 B1)



Archiv: 2003

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Feinkostsalate sind verzehrfertige Erzeugnisse aus Zutaten tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft in einer geschmacklich hierauf abgestimmten Soße, die unter Verwendung des Begriffes "Salat" in der Bezeichnung des Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden.

1.1.2 Typische Soßen für Feinkostsalate sind z.B. Mayonnaise 1), Salatmayonnaise 1), Salatcreme 1) oder andere emulgierte Zubereitungen, wahlweise aus Speiseöl 2), Essig 3), Sahne 4), Joghurt 4), Crème fraîche 4), Zuckerarten 5) und/oder Süßungsmitteln 6) sowie anderen geschmackgebenden Zutaten. Auch nicht emulgierte Soßen und Dressings sind üblich.

1.1.3 Rezeptur, Art und Beschaffenheit der Zutaten und Art der Herstellung prägen den Charakter von Feinkostsalaten.

1.1.4 Werden die in Leitsatznummer 2 genannten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet, so werden die in den Besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgeführten Anforderungen z.B. hinsichtlich der Ausgangsmaterialien und die dort genannten Mindest- und Höchstmengen eingehalten.

1.1.5 Prozentangaben beziehen sich auf die Masse zum Zeitpunkt des Zusammenfügens der Zutaten. Einzelne Zutaten können sich herstellungsbedingt oder durch Stoffaustausch in ihrer Struktur und/oder ihrem Mengenanteil verändern, so dass gegebenenfalls geringere Mengenanteile einer Zutat im Enderzeugnis festgestellt werden.

1.2 Herstellung

Feinkostsalate werden aus mehreren geeigneten und sorgfältig hergerichteten Zutaten tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft hergestellt.

Als Zutaten werden insbesondere verwendet:

Darüber hinaus werden insbesondere Speisesalz, Gewürze und andere würzende Zutaten 18) sowie gegebenenfalls Aromen 19) und gegebenenfalls Lebensmittelzusatzstoffe 6) eingesetzt.

Andere verwendete Zutaten entsprechen den betreffenden Leitsätzen, ansonsten der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Die Zutaten werden gegebenenfalls zerkleinert (z.B. in Scheiben, Streifen, Würfel oder Stücke) und mit den Soßen gemischt. Die Feinkostsalate werden gegebenenfalls verpackt und anschließend gegebenenfalls gekühlt oder hitzebehandelt.

Bei Feinkostsalaten, die nicht unter den besonderen Beurteilungsmerkmalen unter den Leitsatznummern 2.1 bis 2.4 beschrieben sind, beträgt der Anteil fester Bestandteile mindestens 40 Prozent. Wird in der Bezeichnung des Lebensmittels in Verbindung mit dem Wort "salat" auf eine Zutat oder mehrere Zutaten besonders hingewiesen, so ist die Zutat oder sind die Zutaten insgesamt zu mindestens 20 Prozent enthalten.

1.3 Bezeichnung und Aufmachung

Die in Leitsatznummer 2 kursiv gedruckten Bezeichnungen der Lebensmittel sind für die dort beschriebenen Feinkostsalate üblich.

Wird in der Bezeichnung des Lebensmittels auf eine Zutat besonders hingewiesen, so ist diese in charaktergebender Menge enthalten.

Werden Zutaten bildlich dargestellt, so steht dies nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses.

Erzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen, wie "Premium-", "Delikatess-", "Spitzenqualität" oder Ähnlichem, unterscheiden sich nachvollziehbar von den unter der betreffenden Bezeichnung des Lebensmittels sonst üblichen Erzeugnissen durch einen höheren Gehalt an wertgebender Zutat und/oder durch eine besonders sorgfältige Rohwarenauswahl und/oder durch eine besonders gute sensorische Qualität.

2 Besondere Beurteilungsmerkmale

Folgende Kategorien von Feinkostsalaten werden unter Beachtung der Leitsatznummern 1.1 bis 1.3 beschrieben.

2.1 Salate mit Fleischerzeugnissen

2.1.1 Fleischsalat

Übliche Zutaten sind:

2.1.2 Delikatess-Fleischsalat, Feiner Fleischsalat oder Erzeugnisse mit einer gleichsinnig hervorhebenden Bezeichnung des Lebensmittels

Übliche Zutaten sind:

2.1.3 Budapester Salat

Übliche Zutaten sind:

Die festen Bestandteile machen mindestens 55 Prozent aus.

2.1.4 Wurstsalat

Übliche Zutaten sind:

Besondere Merkmale:

Bei der Zubereitung mit Mayonnaise 1), Salatmayonnaise 1) oder Salatcreme 1) beträgt der Anteil der Wurst mindestens 30 Prozent und der Anteil der Gurken und anderen würzenden Zutaten höchstens 25 Prozent.

Bei Wurstsalat Schweizer Art wird zusätzlich als übliche Zutat Käse 16) verwendet, z.B. Emmentaler, Edamer, Gouda.

2.1.5 Geflügelsalat

Übliche Zutaten sind:

2.2 Salate mit Fischerzeugnissen

2.2.1 Heringssalat

Übliche Zutaten sind:

2.2.2 Delikatess-Heringssalat, Feiner Heringssalat oder Erzeugnisse mit einer gleichsinnig hervorhebenden Bezeichnung des Lebensmittels

Übliche Zutaten sind:

2.2.3 Matjessalat

Übliche Zutaten sind:

Besondere Merkmale:

Werden als Zutaten Matjesfiletteile nordischer Art 13) oder Heringsfiletteile nach Matjes-Art gesalzen 13) verwendet, wird darauf in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen.

Erzeugnisse, deren Fischanteil stark zerkleinert ist, werden auch unter der Bezeichnung Häckerle in den Verkehr gebracht.

2.2.4 Thunfischsalat

Übliche Zutaten sind:

2.2.5 Weitere Fischsalate wie Lachssalat, Makrelensalat

Übliche Zutaten sind:

2.3 Salate mit Erzeugnissen von Krebs- und/oder Weichtieren

2.3.1 Shrimpssalat, Garnelensalat, Nordsee-Krabbensalat

Übliche Zutaten sind:

Besondere Merkmale:

Nordsee-Krabbensalat wird aus Nordseekrabben (Crangon crangon) 22) hergestellt.

2.4 Weitere Feinkostsalate

2.4.1 Kartoffelsalat

Übliche Zutaten sind:

Besondere Merkmale:

Bei Kartoffelsalaten, die weitere wertgebende Zutaten (z.B. marinierte Heringsfiletteile 13)) enthalten, kann der Anteil an Kartoffeln geringer sein. Auf die Verwendung der weiteren wertgebenden Zutaten wird in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen.

2.4.2 Eiersalat

Übliche Zutaten sind:

Besondere Merkmale:

Bei Eiersalaten, die weitere wertgebende Zutaten (z.B. Nordseekrabben 22)) enthalten, kann der Anteil an Eiern geringer sein. Auf die Verwendung der weiteren wertgebenden Zutaten wird in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen.

2.4.3 Krautsalat, Coleslaw

Übliche Zutaten sind:

Besondere Merkmale:

Bei der Zubereitung mit Mayonnaise 1), Salatmayonnaise 1) oder Salatcreme 1) wie bei Feinkostsalaten mit der Bezeichnung Coleslaw beträgt der Anteil des Weißkohls/Weißkrauts mindestens 35 Prozent.

2.4.4 Nudelsalat

Übliche Zutaten sind:

2.4.5 Bulgursalat

Übliche Zutaten sind:

2.4.6 Farmersalat

Übliche Zutaten sind:

2.4.7 Waldorfsalat

Übliche Zutaten sind:

Fußnoten:
________

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Bekanntmachung der Neufassung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches:
Neufassung der Leitsätze für Feinkostsalate

Vom 20. Oktober 2022
(BAnz. AT 25.11.2022 B1)

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 45. Plenarsitzung am 15. Juni 2022 die Neufassung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

- Neufassung der Leitsätze für Feinkostsalate

Diese Neufassung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Berlin, den 20. Oktober 2022
ID: 222464

1) Richtlinie für Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade, Herausgeber: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (jetzt Lebensmittelverband Deutschland e. V.), Januar 2019.

2) Leitsätze für Speisefette und Speiseöle vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B3, GMBl 2020 S. 530) in der jeweils geltenden Fassung.

3) Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732) in der jeweils geltenden Fassung.

4) Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) in der jeweils geltenden Fassung.

5) Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung.

6) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung.

7) Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703) in der jeweils geltenden Fassung.

8) Leitsatznummer 1.3.2.2 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703) in der jeweils geltenden Fassung.

9) Leitsatznummer 2.4.2.2.5 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703) in der jeweils geltenden Fassung.

10) Leitsatznummern 1.2.1.3.1 und 1.2.1.3.2 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703) in der jeweils geltenden Fassung.

11) Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021 S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

12) Leitsatznummer 2.3.5 der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021 S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

13) Leitsatznummer 2.3.4 der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021 S. 502) in der jeweils geltenden Fassung

14) Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 23/2021 S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.

15) Leitsatznummer 2.3.1 der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 23/2021 S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.

16) Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.

17) Leitsätze für Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse vom 02. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B4, GMBl 2020 S. 547) in der jeweils geltenden Fassung.

18) Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten vom 27. Mai 1998 (BAnz. Nr. 183a vom 30. September 1998, GMBl Nr. 30 S. 577 vom 30. September 1998) in der jeweils geltenden Fassung.

19) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.

20) Die Verwendung von Formfleisch nach Leitsatznummer 1.2.4 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703) ist üblich.

21) Leitsatznummer 2.3.3.1 der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021 S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

22) Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in der jeweils gültigen, im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung.

23) Leitsatznummer 1.1.1.2.2 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657-703) in der jeweils geltenden Fassung.

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