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Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Vom 23. Januar 2003
(GMBl. Nr. 8 - 10 vom 20.02.2003 S. 150, 153; 14.04.2008 S. 455; 27.01.2015 B1 15)



I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale

A. Begriffsbestimmungen 15

Die in diesem Leitsatz beschriebenen Erzeugnisse sind zum unmittelbaren Verzehr geeignete, alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft 1 oder Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder aus der Maische von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten - ausgenommen Weintrauben -, auch in Mischung untereinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstengeln oder aus Honig 2 hergestellt werden 3. Dabei werden unterschieden:

  1. Apfel-/Birnenwein sind Erzeugnisse aus Äpfeln bzw. Birnen, auch nur teilweise vergoren.
  2. Most nach Landesbrauch ist ein Erzeugnis aus Äpfeln und/oder Birnen, das unter Verwendung von höchstens einem Drittel Wasser hergestellt wird.
  3. Apfel-/Birnentischwein ist unter Verwendung von Zuckerarten 4 hergestellter Apfel- bzw. Birnenwein, der mindestens 8 % vol und höchstens 11 % vol vorhandenen Alkohol enthält.
  4. Apfel-/Birnendessertwein ist unter Verwendung von Zuckerarten 4 hergestellter Apfel- bzw. Birnenwein, der mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol enthält.
  5. Apfel-/Birnenperlwein ist Apfel- bzw. Birnenwein, auch nur teilweise vergoren, mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar.
  6. Apfel-/Birnenschaumwein ist Apfel- bzw. Birnenwein, auch nur teilweise vergoren, mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar.
  7. Fruchtwein ist ein Erzeugnis aus anderen Früchten als Äpfeln bzw. Birnen, das unter Verwendung von Zuckerarten 4 und Wasser hergestellt wird. Es enthält höchstens -25 Volumenprozent Apfel- und/oder Birnenwein.
  8. Fruchtdessertwein ist Fruchtwein, der mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol enthält.
  9. Fruchtperlwein ist Fruchtwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar.
  10. Fruchtschaumwein ist Fruchtwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar.
  11. Rhabarberwein ist ein Erzeugnis aus Rhabarberstengeln, das unter Verwendung von Zuckerarten 4 und Wasser hergestellt wird.
  12. Honigwein ist ein Erzeugnis, das aus einem Gewichtsteil Honig mit höchstens zwei Gewichtsteilen Wasser ohne Zusatz von Zuckerarten 5 oder anderen süßenden Zutaten hergestellt wird.
  13. Honigschaumwein ist ein Erzeugnis aus Honigwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar.
  14. Weiterverarbeitete Erzeugnisse werden aus den Erzeugnissen der Nummern 1 bis 13 unter Verwendung von Wasser und Zuckerarten 5 sowie von Fruchtsäften und/oder Fruchtsaftkonzentraten, auch aus anderen als bei der Geschmacksangabe erwähnten Fruchtarten und ggf. anderen Getränken hergestellt.

B. Herstellung 15

  1. Die zur Herstellung verwendeten Früchte sind in geeignetem Reifezustand geerntet, unverdorben, ungetrocknet und nicht chemisch konserviert.
  2. Zur Herstellung und Haltbarmachung dienen folgende Verfahren, auch in Kombination:
  3. Zur Herstellung aller Erzeugnisse sind üblich:

    Der Zusatz anderer als der erwähnten Zusatzstoffe ist nicht üblich.

  4. Zur Herstellung von Apfel-/Birnenwein, Apfel-/Birnenperlwein und Apfel-/Birnenschaumwein werden zusätzlich verwendet:
  5. Zur Herstellung von Apfel-/Birnentischwein und Apfel-/Birnendessertwein werden zusätzlich verwendet:
  6. Zur Herstellung von Fruchtwein, Fruchtperlwein, Fruchtschaumwein, Fruchtdessertwein und Rhabarberwein werden zusätzlich verwendet:
  7. Zur Herstellung von Honigwein und Honigschaumwein werden zusätzlich verwendet:

    Abweichend von Nummer 3 wird nur Citronensäure bis zu 3 g/l verwendet.

  8. Zur Herstellung von weiterverarbeiteten Erzeugnissen werden zusätzlich verwendet:

C. Beschaffenheitsmerkmale 15

  1. Ein Überschuss an Kohlensäure ist wertbestimmend für Apfel-/Birnenperlwein und Apfel-/Birnenschaumwein auch teilvergoren, sowie für Fruchtperlwein und Fruchtschaumwein. Ihr Gehalt wird berechnet als der Überdruck in einem geschlossenen Behältnis, der bei 20 °C gemessen wird und auf gelöstes Kohlendioxid zurückgeht. Andere Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an Kohlensäure nicht wertbestimmend ist, enthalten höchstens 1 bar Überdruck an Kohlendioxid.
  2. Erzeugnisse kommen auch in alkoholreduzierter oder alkoholfreier Form in den Verkehr. Alkoholreduzierte Erzeugnisse enthalten über 0,5 % vol und höchstens 4 % vol vorhandenen Alkohol, alkoholfreie Erzeugnisse höchstens 0,5 % vol vorhandenen Alkohol. Die Verminderung des Alkoholgehaltes erfolgt ausschließlich mit physikalischen Verfahren (thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Erzeugnisses von höchstens 25 % eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid). Zusätzliches Wasser wird bei der Herstellung nicht zugesetzt.
  3. Der zuckerfreie Extrakt wird berechnet aus dem Gesamtextrakt in g/l minus dem Zuckergehalt plus 1. Eventuell zugesetzte Fruchtsäuren werden bei der Berechnung des maßgebenden zuckerfreien Extraktes auf die Dichte bezogen vorher substrahiert.
  4. Bei Erzeugnissen gemäß Abschnitt I A Nr. 1 bis 13 werden nur Erzeugnisse aus der gleichen Fruchtart oder Honig zugefügt, die vergoren worden sind.
  5. Alle Zutaten werden ggf. in jedem Stadium der Herstellung zugefügt.

D. Bezeichnung und Aufmachung 15

  1. Volumina über 200 ml Apfel-/Birnenschaumwein, auch teilvergoren, Fruchtschaumwein und Honigschaumwein kommen in drucksicheren Flaschen mit Schaumweinstopfen in den Verkehr, die durch Schnur, Draht oder Bügel gesichert sind. Für Flaschen mit einem Volumen von 200 ml und darunter ist auch ein Schraubverschluss oder Kronenkorken üblich.
  2. Die Verkehrsbezeichnung ist die in diesen Leitsätzen durch Kursivdruck hervorgehobene Bezeichnung. Sie wird sowohl als zusammengesetztes Wort als auch mit Bindestrich geschrieben, z.B. Fruchtperlwein oder Frucht-Perlwein.
  3. Üblich sind folgende Bezeichnungen zur Kennzeichnung des Restzuckergehaltes:
    "brut", "herb" bei weniger als 15 g/l Restzucker,
    "trocken", "sec", "secco" bei 15 g/l - 35 g/l Restzucker,
    "halbtrocken", "demi-sec", "semi-secco" bei 33 g/l-50 g/l Restzucker,
    "mild", "doux", "sweet" bei mehr als 50 g/l Restzucker.
  4. Bei Erzeugnissen aus einer Fruchtart wird ggf. die Fruchtart in Verbindung mit -wein" ",... -perlwein" oder -schaumwein" anstelle der Erzeugnisgruppe angegeben. Nicht berücksichtigt wird bei der Herstellung von Apfelwein ein Anteil von höchstens 5 Volumenprozent Birnensaft oder Birnenwein sowie bei der Herstellung von Fruchtwein ein Anteil von höchstens 2 Volumenprozent eines anderen Fruchtsaftes oder Apfel-/Birnenweines oder Fruchtweines zur Geschmacks- und Farbkorrektur.
  5. Bezeichnungen wie "Beerenwein", bzw. "Beeren-Schaumwein" sind üblich, soweit das Erzeugnis ausschließlich aus Beeren hergestellt ist.
  6. Besteht ein Erzeugnis aus mehreren Fruchtarten und/ oder Honig, werden diese ggf. in Verbindung mit wein" ",... -perlwein" oder -schaumwein" anstelle der Erzeugnisgruppe angegeben. In diesem Fall werden die Fruchtarten einschließlich Honig vollständig und in der Reihenfolge abnehmender Anteile genannt.
  7. Bei alkoholreduzierten Erzeugnissen wird die Verkehrsbezeichnung je nach dem noch vorhandenen Alkoholgehalt durch die Angaben alkoholreduziert oder alkoholfrei ergänzt. Üblich sind zusätzlich auch leicht oder light für alkoholreduzierte Erzeugnisse.
  8. Der zusätzliche Geschmackshinweis "Speierling" deutet auf einen gerbstoff- und säurebetonten Apfelwein hin.
  9. Neben der Verkehrsbezeichnung ist die bildliche Darstellung der verwendeten Frucht bzw. Früchte üblich.
  10. Weiterverarbeitete Erzeugnisse mit bildlichen Darstellungen von Zutaten, die durch Verwendung von Aromen ganz oder teilweise ersetzt wurden, tragen im Hauptsichtfeld einen Hinweis darauf, z.B. ,aromatisiert` oder ,mit Aroma`.

II. Besondere Beurteilungsmerkmale

A. Erzeugnisse aus Äpfeln oder Birnen 15

  1. Apfelwein. Birnenwein enthält
  2. Schwäbischer Most, Württemberger Most, Badischer Most, Most aus.., enthält
  3. Apfelwein teilvergoren, teilvergorener Apfelwein, Apfel-Cidre, Birnenwein teilvergoren, teilvergorener Birnenwein, Birnen-Cidre wird durch nur teilweise alkoholische Gärung hergestellt. Er enthält
  4. Apfeltischwein, Birnentischwein enthält
  5. Apfeldessertwein, Birnendessertwein enthält
  6. Apfelperlwein, Birnenperlwein entspricht bis auf den höheren Überdruck an Kohlensäure den Anforderungen an Apfel-/Birnenweon.
  7. Apfelperlwein teilvergoren, teilvergorener Apfelperlwein, Apfel-Cidre moussierend, Apfel-Cidre perlend, Birnenperlwein teilvergoren, teilvergorener Birnenperlwein, Birnen-Cidre moussierend, Birnen-Cidre perlend entspricht bis auf den höheren Überdruck an Kohlensäure den Anforderungen an teilvergorenen Apfel-/Birnen-wein.
  8. Apfelschaumwein, Birnenschaumwein entspricht bis auf den höheren Überdruck an Kohlensäure den Anforderungen an Apfel-/Birnenwein.
  9. Apfelschaumwein teilvergoren, teilvergorener Apfelschaumwein, Birnenschaumwein teilvergoren, teilvergorener Birnenschaumwein enthält mindestens 16 g/l zuckerfreien Extrakt und entspricht im übrigen bis auf den höheren Überdruck an Kohlensäure den Anforderungen an teilvergorenen Apfel-/Birnenweon.

B. Erzeugnisse aus anderen Früchten und Rhabarber

  1. Fruchtwein enthält
  2. Fruchtdessertwein enthält
  3. Fruchtperlwein entspricht bis auf den höheren Überdruck an Kohlensäure den Anforderungen an Fruchtwein.
  4. Fruchtschaumwein entspricht bis auf den höheren Überdruck an Kohlensäure den Anforderungen an Fruchtwein.
  5. Rhabarberwein entspricht den Anforderungen an Fruchtwein.

C. Weiterverarbeitete Erzeugnisse 15

  1. Apfel-/Birnenwermutwein und Fruchtwermutwein werden aus Apfel-/Birnenwein bzw. Fruchtwein ohne Verwendung von Wasser hergestellt und enthalten mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol.
  2. Apfel-/Birnenglühwein wird aus Apfel-/Birnenweon ohne Verwendung von Wasser hergestellt und enthält mindestens 5 % vol vorhandenen Alkohol.
  3. Fruchtglühwein, Fruchtglühwein aus ..., Fruchtweinpunsch aus ... wird aus Fruchtwein ohne Verwendung von Wasser hergestellt und enthält mindestens 5,5 % vol vorhandenen Alkohol.
  4. Gespritzter aus ... -wein enthält Kohlensäure und mindestens 75 Volumenprozent Apfel-/Birnenwein oder Fruchtwein.
  5. Kalte Ente aus... -wein enthält mindestens 75 Volumenprozent Apfel-/Birnenschaumwein bzw. Fruchtschaumwein.
  6. Bowle aus... -wein, ... -wein-Bowle enthält mindestens 75 Volumenprozent der Erzeugnisse aus Äpfeln oder Birnen oder anderen Früchten.
  7. Apfel-/Birnenweinap6ritof Fruchtweinaperitof, ... -wein-Aptritif enthalten mindestens 75 Volumenprozent der Erzeugnisse aus Äpfeln bzw. Birnen oder aus anderen Früchten und mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol.
  8. Schorle aus ...-wein, ...-wein-Schorle, Apfel-/Birnenweinhaltiges Getränk aus fruchtweinhaltiges Getränk aus ...- weinhaltiger Cocktail, ... -wein-Cocktail enthält Kohlensäure und mindestens 50 Volumenprozent der Erzeugnisse aus Äpfeln bzw. Birnen und anderen Früchten.
  9. ...-wein-Mischgetränk enthält mindestens 15 Volumenprozent Erzeugnisse aus Äpfeln bzw. Birnen und/oder anderen Früchten und/oder Honig.

D. Erzeugnisse auf der Basis von Honig

  1. Honigwein, Met enthält
  2. Honigschaumwein ist ein Erzeugnis aus Honigwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar und entspricht den Anforderungen gemäß Nummer 1.
  3. Honigfruchtwein enthält überwiegend Honigwein sowie Fruchtwein und entspricht den Anforderungen gemäß Nummer 1.
  4. Honigfruchtschaumwein ist ein Erzeugnis aus Honigfruchtwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar und entspricht den Anforderungen gemäß Nummer 1.
  5. Honigwein mit Fruchtsaft enthält überwiegend Honigwein sowie Fruchtsaft und Wasser und entspricht den Anforderungen gemäß Nummer 1.
  6. Honigfruchtschaumwein mit Fruchtsaft ist Honigwein mit Fruchtsaft mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar und entspricht den Anforderungen gemäß Nummer 1.

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1) 15 Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung.

2) 15 Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391) in der jeweils geltenden Fassung.

3) 15 Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung.

4) 15 Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung.

5) 15 Anlage 5 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung

6) 15 Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L Nr. 193 vom 24.07.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

7) 15 Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L Nr. 354 vom 31.12.2008 S. 34, ABl. L Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nach Artikel 30 anwendbar.

8) 15 Soweit nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen; vom Zeitpunkt der Geltung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L Nr. 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hiernach zugelassen."

9) 15 Eventuell zugesetzte Fruchtsäuren werden bei der Berechnung des maßgebenden zuckerfreien Extraktes auf die Dichte bezogen (siehe Würdig/Woller, Chemie des Weines, Ulmer Verlag Stuttgart 1989, S. 637) vorher substrahiert.


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